{"id":"bgbl1-1971-123-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":123,"date":"1971-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/123#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-123-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_123.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1971-12-01T00:00:00Z","page":1881,"pdf_page":1,"num_pages":53,"content":["1881\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                Z1997A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1971                                                                             Nr.123\nTag                                              Inhalt                                                                                 Seite\n1. 12. 71  Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1881\n611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1934\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 1. Dezember 1971\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-            d) des Zweiten Krankenversicherungsänderungsge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   setzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-\n12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird               blatt I S. 1770),\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-\ngesetzes unter Berücksichtigung                             e) des Steueränderungsgesetzes 1971 vom 23. De-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),\na) des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-\ngungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande-         f) des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli\nren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Ände-                   1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125),\nrungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 805),                                        g) des Bewertungsänderungsgesetzes 1971                                                 vom\nb) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung be-                    27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157)\nwertungsrechtlicher Vorschriften und des Ein-                 und\nkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bun-\nh) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom\ndesgesetzbl. I S. 1118),\n10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266)\nc) des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14. Dezem-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637),                   bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf","1882                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 1. Dezember 1971\n(EStG 1971)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                                                    § 1             4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug     § 9b\nII. Einkommen                                                                         5. Sonderausgaben\nSonderausgaben .................... .     § 10\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                          § 2\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht und                                            Steuerbegünstigung des nicht entnom-\ngewerblicher Tierhaltung ........... .                        § 2a\nmenen Gewinns .................... .      § 10 a\nSteuerbegünstigte Zwecke .......... .     § 10 b\n2. Steuerfreie Einnahmen                                                              Pauschbeträge für Sonderausgaben ... .    § 10 C\nSteuerfreie Einnahmen                                         § 3                  Verlustabzug ....................... .    § 10 d\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen ...                         § 3a\n6. Vereinnahmung und Verausgabung . . .      § 11\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnan-\nteile ............................... .                       § 3b              7. Nicht abzugsfähige Ausgaben               § 12\nAnteilige Abzüge ................... .                        § 3 C\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\n3. Gewinn\na) Land- und Forstwirtschaft\nGewinnbegriff im allgemeinen                                  § 4\nEinkünfte aus Land- und Forstwirt-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                                                  schaft ........................... .  § 13\nstimmter: anderen Gewerbetreibenden                           § 5\nVeräußerung des Betriebs ........ .   § 14\nBewertung ......................... .                         § 6\nVergünstigungen bei der Veräuße-\nPensionsrückstellung ................ .                       § 6a                     rung bestimmter land- und forst-\nGewinn aus der Veräußerung bestimm-                                                    wirtschaftlicher Betriebe ......... . § 14 a\nter Anlagegüter .................... .                        § 6b\nb) Gewerbebetrieb\nGewinn aus der Veräußerung von Ge-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb          § 15\nbäuden sowie von Aufwuchs auf oder\nAnlagen im Grund und Boden bei der                                                     Veräußerung des Betriebs ........ .   § 16\nErmittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3                                                 Veräußerung von Anteilen an Kapi-\noder nach Durchschnittsätzen ......... .                      § 6C                     talgesellschaften bei wesentlicher\nAbsetzung für Abnutzung oder Sub-                                                      Beteiligung ...................... .  § 17\nstanzverringerung .................. .                        § 7                  c) Selbständige Arbeit ............. .    § 18\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-                                                                                      § 19\nd) Nichtselbständige Arbeit ......... .\nschaftsgüter ........................ .                       § 7a\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-                                               e) Kapitalvermögen ................ .     § 20\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                                               f) Vermietung und Verpachtung            § 21\ntumswohnungen .................... .                          § 7b\ng) Sonstige Einkünfte\nFörderung des Wohnungsbaues ..... .                           § 7 C\nArten der sonstigen Einkünfte         § 22\nGestrichen ......................... .                        § 7d\nSpekulationsgeschäfte ............ .  § 23\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-                                             h) Gemeinsame Vorschriften ........ .    § 24\ntriebsgebäude ...................... .                        § 7e\n4. Uberschuß der Einnahmen über die                                          III. Veranlagung\nWerbungskosten                                                                  Veranlagungszeitraum ................. .     § 25\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8               Veranlagung von Ehegatten ........... .      § 26\nWerbungskosten ....................                           § 9               Getrennte Veranlagung von Ehegatten ..       § 26 a\nPauschbeträge für Werbungskosten . . .                        § 9a              Zusammenveranlagung von Ehegatten ...        § 26 b","Nr. 123 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                                                            1883\nBesondere Vcr,rnlagung für den Veranla-                                       3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapi-\ngungszeitraum der Eheschließung ....... .                         § 26 C           talertragsteuer)\nEntfällt ............................... .                        § 27             Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge                                 § 43\nBesteuerung bei fortgesetzter Güterge-                                            Bemessung und Entrichtung der Kapi-\nmeinschaft ............................ .                         § 28             talertragsteuer in den Fällen des § 43\nDurchschnittsiitze ..................... .                        § 29            Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 44\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . § 30            Bemessung und Entrichtung der Kapi-\nPauschbesteucrung                                                 § 31            talertragsteuer in den Fällen des § 43\nAbs. 1 Ziff. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 45\nIV. Tarif\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\nZu     versteuernder            Einkommensbetrag,                                 steuerabzugspflichtigen Einkünften\nFreibeträge ........................... .                         § 32\nTarif ................................. .                                         Veranlagung bei Bezug von Einkünften\n§ 32 a\naus nichtselbständiger Arbeit ........ .                               § 46\nAußergewöhnliche Belastungen ......... .                          § 33\nBesondere Behandlung von Einkünften\nAußergewöhnliche Belastung in besonde-                                            aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nren Fällen ............................ .                         § 33 a          betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne\nSteuersätze bei außerordentlichen Ein-                                            des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 .......... .                             § 46 a\nkünften .............................. .                          § 34\n5. Abschlußzahlung ................... .                                  § 47\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum\nArbeHslohn ........................... .                          § 34 a\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch ...... .                                    § 48\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 34 b  VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                                        Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ....                                § 49\nkünften .............................. .                          § 34 C\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern                             § 34 d       pflichtige ............................. .                                § 50\nV. Entrichtung der Steuer                                                         Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a\n1. Vorauszahlungen\nBemessung und Entrichtung der Voraus-                                 VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nzahlungen .......................... .                         § 35         Ermächtigung ......................... .                                  § 51\nGestrichen                                                     § 36         Schlußvorschriften                                                        § 52\nGestrichen ......................... .                         § 37         Schlußvorschriften für die bisherige Zu-\nsammenveranlagung mit Kindern ...... .                                    § 52 a\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-\nsteuer)                                                                     Schlußvorschriften\n(Sondervorschriften für Berlin) ......... .                               § 53\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer-\nkarte, Haftung ...................... .                        § 38         Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nJahresarbeitslohn,              Jahreslohnsteuer,                           Wohngebäude, bei denen der Antrag auf\nJ ahreslohnsteuertabelle ............. .                       § 39         Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge                           § 40\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-\nden ist) ............................... .                                § 54\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den\nArbeitgeber ........................ .                         § 41         Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nLohnsteuer-] ahresausgleich .......... .                       § 42         die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nBemessung der Lohnsteuer nach Vom-                                          Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli\nhundertsätzen ...................... .                         § 42 a       1970 angeschafftem Grund und Boden) ...                                   § 55","1884                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nI. Steuerpflicht                     2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n§ 1\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen         5. Einkünfte c.us Kapitalvermögen,\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n6. Einkünfk aus Vermietung und Verpachtung,\nhaben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbe-            7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.\nschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf     Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\nsämtliche Einkünfte.                                    Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder            (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt       1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig             und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis\nmit inländischen Einkünften im Sinne des § 49.              7 e),\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-   2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-              der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9\nwöhnlichen Aufenthalt im GeltungsbNeich des                 und 9 a).\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen             (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf enthalt in         treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem        zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\n1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuer-\nkann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-\npflichtig behandelt werden.\nwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,\nwenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-\nlich ist;\nII. Einkommen                        2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie\nregelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung\ndes Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr\n§ 2\nabweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem             sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines         amt vorgenommen wird;\nKalenderjahrs bezogen hat.                              3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-              jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-          Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus            Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit-\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug            raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb\nder Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-        bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb\nlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-            Bücher führen und für diesen Zeitraum regel-\nneten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Ge-           mäßig Abschlüsse machen.\nbieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-           (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\ngesetzes und von Berlin (West) bezogen worden           treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nsind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Perso-      abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-       schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in       des Einkommens in folgender Weise zu berücksich-\nBerlin (West) haben, als beschränkt einkommen-          tigen:\nsteuerpflichtig behandelt werden.\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur                  Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                 das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1885\nderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-              Verpflichteten und für dienstlich notwendige\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei             Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im                   Kriminalpolizei,\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn              c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie                 und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\nentstanden sind;                                             lich abgegebenen Verpflegung,\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-           d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in             lung, der freien Krankenhauspflege, des\ndem das Wirtschaftsjahr endet.                               freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln\nund der freien ärztlichen Behandlung er-\nkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig-\n§2a\nter Kinder;\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht und\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\ngewerblicher Tierhaltung\nsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-          Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein-              leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über\nkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften                den zivilen Ersatzdienst erhalten;\naus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nsie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nDie Verluste mindern jedoch unter den Vorausset-\nWehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\nzungen des § 10 d die Gewinne, die der Steuerpflich-\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\ntige in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher\ndigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nTierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt.\nstellte Personen gezahlt werden, soweit es sich\nnicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nDienstzeit gewährt werden;\n2. Steuerfreie Einnahmen\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über\n§3\nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\nSteuerfrei sind                                           schen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung             wjetisch besetzten Sektor von Berlin vom\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung,        15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Lei-\nstungen nach dem Reparationsschädengesetz;\nb) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten-\nversicherungen einschließlich der Sachleistun-  8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\ngen nach dem Gesetz über eine Altershilfe           stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nfür Landwirte sowie                                 licher Vorschriften zur Wiedergutmachung na-\nc) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-           tionalsozialistischen Unrechts gewährt werden.\nsicherungsordnung, § 18 des Angestelltenver-        Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus\nsicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp-           Wiedergutmachungsgründen neu begründeten\nschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über           oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie\neine Altershilfe für Landwirte;                     von Bezügen aus einem früheren Dienstverhält-\nnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge-\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das          währt oder wieder gewährt werden, bleibt un-\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und           berührt;\ndas Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie        9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nArbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur             Dienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des\nFörderung der Ausbildung oder Fortbildung der           Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-\nEmpfänger gewährt werden;                               triebsverfassungsgesetzes. Das· gleiche gilt für\nAbfindungen wegen Entlassung aus einem\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen            Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-           in einem Interessenausgleich, einer Einigung\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und          oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des\nauf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;               Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-              sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-        gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde\nder und der Vollzugspolizei der Länder und              nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste,\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-            unter den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-           gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15 oder\nden                                                     18 Monatsverdienste, nicht übersteigt;\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen      10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nüberlassenen Dienstkleidung,                        Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-             sung aus einem Dienstverhältnis;\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum    11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung         einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-","1886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck be-      21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nwilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung,           § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-\ndie Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för-          zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und          s. 1747);\nKinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungs-\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\ngesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-\nTitel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\nschriften gewährt werden;\n(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder       23. die Leistungen nadl dem Häftlingshilfegesetz in\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher           der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\noder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-            1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578);\nden Bestimmung oder von der Bundesregierung         24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\noder einer Landesregierung als Aufwands-                 geldgesetzes oder nachträglidl auf Grund der\nentschädigung festgesetzt sind und als Aufwands-         durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-\nentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen               nen Kindergeldgesetze gewährt werden;\nwerden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die\nals Aufwandsentschädigung aus öffentlichen          25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsdle\nKassen an öffentliche Dienste leistende Personen         Mark nicht übersteigen, aus der Verpadltung\ngezahlt werdtm, soweit nicht festgestellt wird,          eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\ndaß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust ge-        Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer\nwährt werden oder den Aufwand, der dem Emp-              bei der Veräußerung derartiger Vermögens-\nfänger erwächst, offenbar übersteigen;                  gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit\nWohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nadl\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-             Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-              triebenengesetzes;\ngen;\n26. Dividenden und Zinsen aus den von dem In-\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die\nternationalen Währungsfonds ausgegebenen\nAblösung öffentlicher Anleihen;\nSchuldverschreibungen und Wertpapieren nadl\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an            dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-             Deutschland zu dem nach der Bekanntmadlung\nden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag           vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)\nvon 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den           am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-\nBetrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-           men über den Internationalen Währungsfonds\nsteigende Betrag steuerpflichtig;                        vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-             schnitt 9 des Abkommens über den Internatio-\nstellten Personen für Reisekosten und für dienst-        nalen Währungsfonds ersidltlichen Umfang\nlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,             (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 638);\nsoweit sie die durch die Reise oder den Umzug       27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nentstandenen Mehraufwendungen nicht über-                nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nsteigen;                                                 wicklung ausgegebenen oder garantierten\n17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,              Schuldverschreibungen und Wertpapieren nadl\ndie dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-            dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt\nnis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem           der Bundesrei,ublik Deutschland zu dem nadl\nersten Dienstverhältnis - im Monat Dezember              der Bekanntmadlung vom 26. August 1952 (Bun-\nzufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der Weih-             desgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in\nnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung zur          Kraft getretenen Abkommen über die Internatio-\nEinkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres-              na:Ie Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in\nausgleich zu berücksicntigen;                            dem aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeidlne-\nten Abkommens ersidltlichen Umfang (Bundes-\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene           gesetzbl. 1952 II S. 637, 664);\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-\nsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-        28. Dividenden und Zinsen aus den von der In-\ngleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das            ternationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\nDarlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung          oder garantierten Schuldverschreibungen und\nder Bekanntmachung vom 15. September 1953                Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe          betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getre·\nals Betriebsausgabe abzugsfähig war;                     tene Abkommen über die Internationale Finanz-\nCorporation und betreffend Gouverneure und\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über               Direktoren in der Internationalen Bank für\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-           Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-\ngefangener;                                              nationalen Finanz-Corporation und im Inter-\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-          nationalen Währungsfonds in dem aus Arti-\nten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-             kel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkom-\nwährten Zuwendungen an besonders verdiente               mens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;                      blatt 1956 II S. 747, 749,901);","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1887\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati-           päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\nschen V crtrcter fremder Mächte, die ihnen zu-           29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Ar-\ngewiesenen Beamten und die in ihren Diensten             tikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und\nstehenden Personen erhalten, soweit sie nicht            Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie         blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem\ndas Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln,             nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung\nder Konsulatsangehörigen und deren Personal,             mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls\nsoweit sie Angehörige des Entsendestaates sind           über die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt\nu:id in der Bundesrepublik Deutschland ein-              und die Bezüge, die der Gerichtshof an seine\nschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes          Richter und bestimmte seiner Bediensteten zahlt\noder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und             (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482);\nkeine andere gewinnbringende Tätigkeit aus-         35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israe-\nüben;\nlischen Mission und ihrer ständigen Beamten\n30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD              israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-\nan ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß-            halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-\ngabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom              glieder der Israelischen Mission gezahlt werden\n14. Dezember 1960 über die Organisation für              (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-              der Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-\nlung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 -                desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in\nBundesgesetzbl. II S. 1150, 1663);                       Kraft getretene Abkommen vom 10. September\n31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter-            1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nnationalen Währungsfonds und der Internatio-             und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung              s. 35);\nan ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder    36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer\nAngestellten gezahlt werden, wenn diese Perso-           Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-\nnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-           gabe des Artikels X des Abkommens vom\nsitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-         19. Juni 1951 zwischen den Parteien des\nblik Deutschland zu den in den Ziffern 26 und 27         Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung\nbezeichneten Abkommen);                                  ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie\n32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-            das Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-\nderorganisation der Vereinten Nationen an ihre           stimmter Unternehmen und der technischen\nBeamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die           Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Ge-\nStaatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die            folges angesehen und behandelt werden, nach\nBundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga-             Maßgabe der Artikel 71 bis 73 des Zusatzab-\nnisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI         kommens vom 3. August 1959 zu dem NATO-\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befrei-             Truppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 -\nungen der Sonderorganisationen der Vereinten             Bundesgesetzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745);\nNationen vom 21. November 1947 zu gewähren          37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt          nationalen Finanz-Corporation an ihre Direkto-\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-                ren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten\nmen über die Vorrechte und Befreiungen der               gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen              deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz\nvom 21. November 1947 und über die Gewährung             betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-\nvon Vorrechten und Befreiungen an andere zwi-            men);\nschenstaatliche Organisationen - Bundesgesetz-\n38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nblatt 1954 II S. 639);\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre\n33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-            Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in\nrat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-               Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom\nsetz vom 30. April 1954 über den Beitritt der             7. April 1956 über den. Beitritt der Bundesrepu-\nBundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen                blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft\nAbkommen vom 2. September 1949 über die Vor-              getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944\nrechte und Befreiungen des Europarates und zu            über die Internationale Zivilluftfahrt und die\ndem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu              Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember\ndiesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II                1944 über den Durchflug im Internationalen\ns. 493);                                                 Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II\n34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie-            Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die\nder der Hohen Behörde und die Beamten der                Internationale Zivilluftfahrt -     Bundesgesetz-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl            blatt 1956 II S. 411, 412, 934);\ngezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-     39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens\nhörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz be-            vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik\ntreffend den nach der Bekanntmachung vom                 Deutschland und den Vereinigten Staaten von\n14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -           Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe\nam 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom         das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der\n18. April 1951 über die Gründung der Euro-               Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika","1888                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nerhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das               a) die Stipendien einen für die Erfüllung der\nam 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Ab-                     Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung\nkommen vorn 30. Juni 1955 - Bundesgesetz-                       des Lebensunterhalts und die Deckung des\nblatt 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377);                         Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\nnicht übersteigen und nach den von dem Ge-\n40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nber erlassenen Richtlinien vergeben werden,\nschaft gczah lten Gehälter, Löhne und Bezüge\nder vom Rat bestimmten Beamten und sonsti-              b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\ngen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit-                 Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nglieder der Kommission sowie der Richter,                   senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-                 leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\nberichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-                 verpflichtet ist,\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-           c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen                    schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                    im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\nvom       17. April 1957      (Bundesgesetzbl II            eines solchen Stipendiums der Abschluß der\nS. 1182); die Befreiung gilt auch für die Mit-              Berufsausbildung des Empfängers nicht län-\nglieder der Organe der Europäischen Investi-                ger als zehn Jahre zurückliegt;\ntionsbank, ihr Personal und für die Vertreter       45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-\nder Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten              bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-\nteilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten Pro-            ansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-\ntokolls),\nsparergesetzes ausgegeben worden sind;\nb) die von der Europäischen Atomgemeinschaft\ngezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der            46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nvom Rat bestimmten Beamten und sonstigen                mannsprämien;\nBediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie-         47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizeri-\nder der Kommission sowie der Richter, Gene-             schen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt\nralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht-          werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957\nerstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der             zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten\nArtikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über           Abkommen        zwischen     der   Bundesrepublik\ndie Vorrechte und Befreiungen der Europäi-              Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nschen Atomgemeinschaft vom 17. April 1957               senschaft über die Liquidation des früheren\n(Bundesgesetzbl. II S. 1212),                          deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur              - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-            48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-\nschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft                setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1\nvom 27. Juli 1957 -- Bundesgesetzbl. II S. 753,             Satz 2 steuerpflichtig sind;\n1678);\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als           Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbe-\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den                   reich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, so-\nDoppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des                 weit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\nSteueranpassungsgesetzes);\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-               geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nAbkommens gezahlt werden;                                   laufende Gelder), und die Beträge, durch die\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen                Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn               geber ersetzt werden (Auslagenersatz);\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\ndelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\ngezahlt werden;\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen                Kalenderjahr nicht übersteigen;\nMitteln oder von zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-            52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\nrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur             den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer\nFörderung der Forschung oder zur Förderung                  Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-\nder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-             den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-\nbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das                verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1           ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,             53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-\ndie von einer Körperschaft des öffentlichen                 tionen, die von der Landesbank und Girozentrale\nRechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder              Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung\nsind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;\noder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1\nZiff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben          54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\nwerden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,           sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54\ndaß                                                         des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1889\nlandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetz-            a) für eine Lebensversicherung,\nblatt I S. 553), soweit sich die Entschädigungs-         b) für die freiwillige Weiterversicherung in der\nansprüche gegen den Bund oder die Länder                    gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-\nrichten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus                stellten,\nSchuldverschreibungen und Schuldbuchforde-\nrungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Geset-          c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-                oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nansprüche für Auslandsbonds vom 10. März                    gruppe,\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vom Bund oder            wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-\nvon den Ländern für Entschädigungsansprüche             pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nerteilt oder eingetragen werden;                         befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-\n55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von             weit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung\ndem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet           von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\ndes Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer-            Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte\nden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem          und bei Befreiung von der Versicherungspflicht\nAbkommen über die Gründung eines Rates für              in der knappschaftlichen Rentenversicherung\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-             zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Ar-\nwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);             beitnehmers nicht übersteigen und nicht höher\nsind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil\n56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-            bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nnationalen Entwicklungs-Organisation ausgege-           Rentenversicherung der Angestellten oder in der\nbenen oder garantierten Schuldverschreibun-             knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen\ngen und Wertpapieren nach Artikel VIII Ab-              wäre.\nschnitt 9 des Abkommens vom 26. Januar 1960\nüber die Internationale Entwicklungs-Organisa-                                §3a\ntion in dem in dieser Bestimmung vorgeschriebe-\nnen Umfang (Bundesge,setzbl. II S. 2137, 2138,                Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\n2363);                                                (1) Steuerfrei sind\n57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von       1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-\nder Internationalen Entwicklungs-Organisation          zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-\nan ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste-      briefen und Kommunalschuldverschreibungen,\nten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht          wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde-\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach        stens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des\nArtikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich-     sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-\nneten Abkommens;                                       dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen\n58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;                und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-        2. Zinsen aus\nfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert-             a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\npapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja-               Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-\nnuar 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 45), soweit sie            des mit einer Laufzeit von mindestens drei\nfür Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45            Jahren,\nund § 3 a steuerfrei sind;\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\n60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-               Länder und aus Schatzanweisungen der Län-\ngen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer               der mit einer Laufzeit von mindestens drei\ndes Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß                 Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-\nvon Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-             kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-\nlungsmaßnahmen;                                            kehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt der\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10            Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-            bietes S. 305) festgestellt hat, daß die vorge-\nzes;                                                       sehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und\nZinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-\nsicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf        3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-        (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbe-\nden; der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an          reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\neinen krankenversicherungspflichtigen Arbeit-          ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nnehmer für die Krankenversicherung bei einer           (ausgenommen N amenschuldverschreibungen) und\nErsatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge-        aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der\nsamtbeitrags zur Krankenversicherung bei der           Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\nErsatzkasse steuerfrei. Den Ausgaben des Ar-           nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember\nbeitgebers für die Zukunftsicherung, die auf           1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-        in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-\nden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeit-       setz über den Kapitalverkehr vom 2. September\ngebers zu den Aufwendungen des Arbeitneh-              1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-\nmers                                                   ten Wirtschaftsgebietes S. 305) genehmigt worden","1890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zin-       (4) Di~ Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4\nsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West)      gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-\nvor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-        satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\nbereichs des Grundgesetzes und von Berlin              ausgegeben worden sind.\n(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-\npapieren\n§3b\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\nführungsverordnung zum Urri.stellungsgesetz              Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\n(Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-        Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig\nber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-       gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\nlagert anerkannt worden sind oder vor dem          aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\n21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbe-       diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nreich des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni      im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\n1948 nach Berlin (West) verlegt haben,             gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in         den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nnach Berlin (West) verlegt haben und auf\nderen Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-                                 §3c\nnigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-                               Anteilige Abzüge\nbereinigungsgesetz)    vom     19. August 1949\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten          Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\nWirtschaftsgebietes S. 295) - in Berlin (West)    unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-        hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder\npapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)       Werbungskosten abgezogen werden.\nvom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-                           3. Gewinn\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -\nim Saarland nach dem 19. November 1947 und in                                     §4\nBerlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-                      Gewinnbegriff im allgemeinen\ngeben worden sind, und nicht für Zinsen aus\nWandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie               (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\ngilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952     dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\nausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-         jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor-\nmen Wandelanleihen und Gewinnobligationen),           angegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um d~n\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom           Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert\nHundert ermäßigt worden ist;                          der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter\n(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin\nLeistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-\nsich, für seinen Raushalt oder für andere betriebs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)       fremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,          nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter\nwenn der Verwendungszweck des Erlöses nach            (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),\nAnhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr\ndie der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des\n(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom\nWirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung\n2. September 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung\ndes Gewinns sind die Vorschriften über die Be-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch\ntriebsausgaben (Absätze 4 bis 7), über die Bewer-\nRechtsverordnung als besonders förderungswür-\ntung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut-\ndig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf\nzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen.\nnur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorge-\nsehenen Verwendungszweck zu den üblichen Be-             (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\ndingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und       sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-\nwenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt         nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\nhat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins-        nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\ngefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.            Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als      sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der            zulässig.\nAnleihe veräußert worden ist.\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-       licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-          ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\nderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-            auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im          machen, können als Gewinn den Uberschuß der Be-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-           triebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Absätze\nzen die Änderung genehmigt hat.                          4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnah-","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1891\nmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und                                   §5\nfür Rechnung eines anderen vereinnahmt und ver-            Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten\nausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor-                      anderen Gewerbetreibenden\nschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. Die          (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab-    setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu\nnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens          führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder\nsind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-       die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen\nnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben     und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den\nzu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt-        Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen\nschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter An-        anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-\ngabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung        rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-\nund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder     rung auszuweisen ist.\ndes an deren Stelle getretenen Werts in besondere,\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des An-\nlaufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.\nlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die     wenn sie entgeltlich erworben wurden.\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.                         (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-\n(5) Aufwendungen                                    zusetzen\n1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-     1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-\nmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-      stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte\ndiger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti-        Zeit nach diesem Tag darstellen;\ngen auf Grund eines Werkvertrags oder eines        2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-\nHandelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme           schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-\nvon Geschenken, die bei einem Empfänger im              stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.\nWirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100\nDeutsche Mark nicht übersteigen,                      (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die\nEinlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der\n2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit     Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-\nsie der Bewirtung oder der Beherbergung von        gaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,\nPersonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-       6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder\npflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich     Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.\naußerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-\npflichtigen befinden,                                                        §6\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder                            Bewertung\neiner Fischerei, für die Haltung oder Benutzung\nvon Segeljachten oder Motorjachten sowie für          (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-      güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebs-\nhängenden Bewirtungen                              vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nscheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\nnicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten\nfungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nEinrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tä-\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-\ntigkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus-\nsetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser\ngeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An-\nangesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den\ndere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3\nein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\nbezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-\nGesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-\npflichtigen oder anderer Personen berühren, schei-\ngut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\nden bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie\ndaß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-\nnach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan-\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-\ngemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5\ngegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-\nund Abs. 2 gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt\ngen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der\nunberührt.\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1         hinausgehen.\nund 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen      2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-          schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug            teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-\nausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn-            laufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder\nermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach        Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An-\nSatz 1 besonders aufgezeichnet sind.                       schaffungs- oder Herstellungskosten kann der\nniedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt\n(7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des          werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\n§ 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außen-             Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nstehende Anteilseigner geleistet werden, scheiden          zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der\nbei der Gewinnermittlung aus.                              Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-","1892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\njahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er                                 §6a\nhöher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen                        Pensionsrückstellung\njedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten angesetzt werden. Bei land- und              (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nforstwirtschuftlichen Betrieben ist auch der An-      schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der\nsatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das         der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung           nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft\nentspricht.                                           auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht\noder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-           Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.\nwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.      Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-     der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-\nnen Haushalt oder für andere betriebsfremde           tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird         Sinne des Satzes 1.\nein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an          (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nseine Entnahme                                        schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis\na) einer nc1ch § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft-   zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-\nsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-     schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-\nfreiten Körperschaft, Personenvereinigung         sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig\noder Vermögensmasse, die ausschließlich und       auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher       pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,          vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt\nVolks- und Berufsbildung dient, oder              wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des      gungsf all eintritt oder die aus der Pensionszusage\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-   berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\nmittelbar der Förderung wissenschaftlicher         pflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs-\nanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,\nVolks- und Berufsbildung dient,                   winn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter-\nschied zwischen dem versicherungsmathematischen\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme        Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer\nmit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt        nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-\nnicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei-         stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-\nstungen.\nrechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt       der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von min-\nder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-       destens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.\nstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-           (3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten\nkosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-          Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960\nschaftsgut\nendet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-     schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines\npunkt der Zuführung angeschafft oder herge-       niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-\nstellt worden ist oder                            dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und    Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2\nder Steuerpflichtige an der Gesellschaft im       zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-\nSinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2  sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,\nSatz 2 gilt entsprechend.                         daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich\nvorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-     sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-\nchend anzuwenden.                                     fußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche-\nrungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die       sionsleistungen nicht übersteigt.\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\ndoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-            (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist\nkosten anzusetzen.                                    eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in\njedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund         trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu-\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die         grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-          vom Hundert als Unterschied des versicherungs-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die         mathematischen Barwerts der künftigen Pensionslei-\nder Abnutzung unterliegen und die einer selbständi-       stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am\ngen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der         Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-\nAnschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Be-       gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine\ntriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs-           in der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirt-\noder Herstellungskosten, vermindert um einen darin        schaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine\nenthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das        Pensionsverpflichtung höher als der unter Zu-\neinzelne Wirtschc:iftsgut 800 Deutsche Mark nicht         grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½\nübersteigen.                                              vom Hundert errechnete versicherungsmathemati-","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1893\nsehe Barwert der künftigen Pensionsleistungen am              ist und der Bundesminister für Wirtschaft im\nSchluß des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die              Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nRückstellung gewinnerhöhend aufzulösen. Der                   zen und der von der Landesregierung bestimm-\nSteuerpflichtige kann in Höhe von vier Fünftein               ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der\neines nach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den               Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.                rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\nDie Rücklage ist in den auf die Bildung folgenden             förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nvier Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem                nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\nViertel, spätestens jedoch bei Wegfall der Pensions-          verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-\nverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen.                      ung zu dienen.\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\n§6b                           oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau\nGewinn aus der Veräußerung                 oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall\nbestimmter Anlagegüter                  nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den\n(1) Steuerpflichtige, die                            Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe\nzulässig.\nGrund und Boden,\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden               (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der         Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nAufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und            der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,         mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunk~\nGebäude,                                                der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer        wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach\n§ 6 anzusetzen ist.\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-\nstens 25 Jahren,\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-\nSchiffe,                                                satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                   Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung            lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher       Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-\nBetriebe                                                fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße-       Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-\nrung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-           genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder\nkosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,     hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer\ndie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft      Anschaffung oder Herstellung einen Betrag ab-\noder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur      ziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen\nHöhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-           des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1\nwinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An-      Satz 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jah-\nschaffungs- oder Herstellungskosten von                 ren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden\nund Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstel-\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,           lung vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung\n2. Grund und Boden,                                     der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von         worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezoge-\nGrund und Boden entstanden ist,                   nen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine\nRücklage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nfolgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nsie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen,\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nsoweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nhören,                                              von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit\nderen Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von         nen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des vier-\nGrund und Boden oder der Veräußerung von          ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo-        noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge-\nden mit dem dazugehörigen Grund und Boden         winnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu-\nentstanden ist,                                   lässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz\n4. Gebäuden,                                            ein entsprechender Passivposten in mindestens glei-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von         cher Höhe ausgewiesen wird.\nGrund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-\nlagen im Grund und Boden mit dem dazugehö-           (4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-\nrigen Grund und Boden, von Gebäuden oder          sätze 1 und 3 ist, daß\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften entstan-    1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nden ist, oder                                         führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,\n5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,                   2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von             der Veräußerung mindestens sechs Jahre un-\nAnteilen an Kapitalgesellschaften entstanden          unterbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-","1894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsehen Betriebstätte gehört haben; die Frist von                                §7\nsechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-\nAbsetzung für Abnutzung\nund forstwirtschanlicher Betriebe,\noder Substanzverringung\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen              (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung\nBetriebstätte gehören und                            oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzie-\nlung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei        Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist je-\nder Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen       weils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder\nGewinns nicht außer Ansatz bleibt.                   Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-         ger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-          der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt\nschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen       (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nArbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei        gen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der\nder Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-           betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-\nwerbebetriebs entstanden ist.                             schaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-      gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-          Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzu-\nsatz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt       nehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren\nder verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder            statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-\nHerstellungskosten des Wirtschaftsguts.                   resbeträgen anwenden, wenn er den auf das ein-\nzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nach-\nweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische\noder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.\n§6  C\nGewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,              (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen              lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der\nim Grund und Boden bei der Ermittlung des Ge-             Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nwinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen        gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist   resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-\nzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem\nmit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-\nunveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein-\nwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei\nkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nschnittsätzen ermittelt werden:                           anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-\nfache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-\n1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-       chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun-\nsig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der        dertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über-\nVeräußerung von                                      steigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen-\nGrund und Boden,                                     dung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut-\nGebäuden oder                                        zung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer-\nden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut-\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden         zung und für die ersten drei Jahre der Nutzung\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn          insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-         als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er-\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö-      geben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-\nren.\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet        messen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-\nwerden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-       •liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung\ngabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs-        nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung\neinnahme (Zuschlag) zu behandeln.                    der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter,\nbei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-         Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-\nzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein        nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt wer-\nAbzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-            den.\nkosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-\nfend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer-              (3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-\nden. In den Verzeichnissen sind der Tag der An-           zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung\nschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder        für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zuläs-\nHerstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1           sig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für\nund 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen         Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach\nfür Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-           dem dann noch vorhandenen Restwert und der\nträge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbin-      Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.\ndung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Ab-      Der Ubergang von der Absetzung für Abnutzung in\nzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt          gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-\nworden sind.                                             zung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.","Nr. 123 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                       1895\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1          liehen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge         der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:                      lungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut-\nzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\nfertiggestellt worden sind,                           in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\njährlich 2 vom Hundert,  lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\n2. bei Gebctuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-      kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\ngestellt worden sind,                                 bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\njährlich 2,5 vom Hundert    Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-\nren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt        Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in          Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach\nden Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den      Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.\nFällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können\nan Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-           (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset-            nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die              schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nVorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe-       nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-\nrührt.                                                    geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\n(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember            schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\nnach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\n1964 fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-\nabweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnut-\nzung die folgenden Beträge abziehen:                      resbeträgen vorzunehmen.\nim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\n11 Jahren                                                                           §7b\njeweils 3,5 vom Hundert,           Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nin den darauffolgenden 20 Jahren                                Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\njeweils 2 vom Hundert,       (1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nin den darauffolgenden 18 Jahren                          und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag\nauf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964\njeweils 1 vom Hundert\ngestellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom\nder Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-           Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend\ntumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bau-              von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung\ngenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt             und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu\nworden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert         5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt\nWohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,          werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Ab-\ndaß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Ok-        setzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung\ntober 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen-        jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;\ntumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b               § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die\noder § 54 nicht zulässig sind.                            Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und          einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-           Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die\nstanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend         Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den\nanzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß-              übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-\ngabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für          schriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.\nSubstanzverringerung).                                         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten\n§7a                             und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifami-\nlienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufge-\nBewertungsfreiheit                     wendet worden sind, wenn das Ein- oder Zwei-\nfür bewegliche Wirtschaftsgüter               familienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem\n(1) Steuerpflichtige, die                              1. Januar 1964 fertiggestellt worden ist. Weitere\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur           Voraussetzung ist, daß die ausgebauten oder neu\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-            hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun-\ngungen berechtigt sind oder                           dert Wohnzwecken dienen.· Nach Ablauf des Zeit-\nraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,         genommen werden können, ist der Restwert den An-\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft          schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden         oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu-\nsind,                                                 rechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und          sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem\nden Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-             sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\nrung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-         Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.","1896                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,     gen kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 für\neinem Zweiforn il icnhaus oder einer Eigentumswoh-     alle von ihm erstellten Kaufeigenheime, Träger-\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von      kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im\nacht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-    Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr er-\nren über, so kann der Rechlsnachfolger des Bauherrn    höhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert\n(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne       geltend machen.\ndes Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\nnicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber tre-      (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nten an die Stelle der Herstellungskosten die An-       und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nschaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten       migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden\nAbsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-        ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung   Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,\ndas Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte      daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-\nAbsetzungen vorr;cnommen, so kann der Ersterwer-       zungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat-\nber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab-        zes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend\nlauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den      gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau-\nBauherrn ohfü~ die Veräußerung erhöhte Absetzun-       ten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet\ngen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf die-       worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an\nses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für        die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965\nAbnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst-     tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 in\nerwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom         der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom\nachten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr     15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter\nan nach Absatz 1 Satz 2.                               anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh-\nnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern     nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar\nund Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1         1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin\nSatz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die       (West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-     des § 54 weiter anzuwenden.\ngenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\ndes dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\nden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\nHerstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an                                  §7c\nbei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so                      Förderung des Wohnungsbaues\nberücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nder Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nstellung und in den zwei folgenden Jahren sind je-\nnach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\ndoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung\ngleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\nnach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-\naus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen\nvon Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\nim Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber\ndes nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Ge-\nim Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber je-\nsamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-\ndoch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-\nlehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen.\nherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\nnachholen kann.                                        Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht\ndurch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-\n(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind      lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht           der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-     rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag\nnend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als      der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\nein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude         von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann.\nRäume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen           (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-        zes 1 ist, daß die Darlehen\nhandeln.\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,\n(6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-\nbis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfami-\nnuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,\nlienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für\neine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder         3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\ndie Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-        zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinan-\nhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch             zierung des Baues von Wohnungen im Sinne des\nnehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen           § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-\ndes § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset-           gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimge-\nzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt             setz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nzwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen-            a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-\ntumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen                    lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-\ngeltend machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen,               nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-\nTrägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun-                 nungseigentumsgesetzes oder","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                      1897\nb) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-        c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden          oder\nverwendet werden und                                 d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\n4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-            Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                für fremde Rechnung gelagert werden,\nKredits stehen.                                      dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-        worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den\nlehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-       Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nnung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur            für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung\nFinanzierung des Baues von Wohnungen in Eigen-           und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu\nheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen- oder           je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abschrei-\nvon Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne              ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen\ndes Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes           sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\nverwendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf          wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung\n10 000 Deut.sehe Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigen-       der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßgebenden\nheimen und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen            Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines Gebäu-\ngilt diese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzie-       des werden die Aufwendungen gleichgestellt, die\nrung einer der beiden Wohnungen. Die Darlehen            nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau\ndürfen bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom          eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise\nGewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit be-            zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses\nrücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des Ge-      Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht\nwinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen      mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten\nMitteln die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt       Zwecke verwendet werden kann.\nnicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des\nSteuerpflichtigen errichtet werden.                         (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in       lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen       zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des          ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle            schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\nvorzulegen.                                              aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-\n(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1         mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nwährend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-          (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\naus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren         Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\nnach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der        oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,\nNachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-\nwenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf\nderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach          des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmaligen\nAbsatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz\nAufnahme einer gewerblichen oder land- und forst-\ndem Gewinn hinzuzurechnen.\nwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses\nGesetzes hergestellt worden sind. Für Gebäude, die\n§7d                            vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des 20. Kalender-\n(gestrichen)                       jahrs seit der erstmaligen Begründung eines Wohn-\nsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-\n§7e                            bereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem\n1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschrei-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,           bungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig.\nLagerhäuser und landwirtschaftliche\nBetriebsgebäude\n(1) Steuerpflichtige, die\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur                      4. Uberschuß der Einnahmen\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-                         über die Werbungskosten\ngungen berechtigt sind oder\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,                                   §8\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft                                Einnahmen\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nsind,                                                   (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\nden Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die          Ziff. 4 bis 7 zufließen.\nim eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar                 (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\na) der Fertigung oder                                    nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten             mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\nWirtschaftsgütern oder                              anzusetzen.","1898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§9                             6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\nWerbungskosten                             Berufskleidung);\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er-           7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-\nwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.               verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).\nSie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der            (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 2 und 3\nsie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch              und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,             werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-          trägt,\nlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der sich        2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-\naus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten          werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-      mindestens 50 vom Hundert beträgt und die er-\nstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach        heblich gehbehindert sind,\nder in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver-      für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;           und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche          lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit             gen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-\nsolche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Ge-         lagen nachzuweisen.\ngenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur        (3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei\nEinnahmeerzielung dienen;                             den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-        bis 7 entsprechend.\nverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-                                    §9a\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nPauschbeträge für Werbungskosten\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-            Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die        Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nAufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das         wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nKraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-      werden:\ngenden Pauschbeträge anerkannt:                       1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\na) bei Benutzung eines Kraftwagens                        beit:\n0,36 Deutsche Mark,         ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;\nb) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-          2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\nrollers                                               ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;\n0,16 Deutsche Mark          bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von der              anlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung          auf insgesamt 300 Deutsche Mark;\nder Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22\nßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeitneh-\nZiff. 1:\nmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Woh-\nnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur              ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nVerfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer          Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht\nhöchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge gel-     höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag\ntend machen;                                          (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-             Fällen der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Ein-\nbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus-             nahmen sein.\nhaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-\nführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer\naußerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nHausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am\nBeschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für\nFahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eige-                                  §9b\nnen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)           (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-\nkönnen jeweils nur für eine Familienheimfahrt          steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I\nwöchentlich als Werbungskosten abgezogen wer-          S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abge-\nden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-        zogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder\nfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi-          Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen\nschen dem Ort des eigenen Hausstands und dem           Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil\nBeschäftigungsort Ziffer 4 Satz 2 entsprechend an-     des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden\nzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem            kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nvom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft-        kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\nfahrzeug ist Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzu-        oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht\nwenden;                                                zugerechnet zu werden,","Nr. 123 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                       1899\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags             4. gezahlte Kirchensteuer;\nund 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder          5. gezahlte Vermögensteuer;\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug               6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-\nführenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun-            ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-\ndert des Gesamtumsatzes betragen.\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7               und der Kreditgewinnabgabe;\nund Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berich-          7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze;\ntigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen\n8. Steuerberatungskosten;\noder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebs-\nausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die            9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben un-              Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in\nberührt.                                                       einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche\n(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch                Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich\nnach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den               auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflich-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-                tige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung\nschaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.          außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er\neinen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1\nund 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-\n5. Sonderausgaben                            pflichtigen Aufwendungen für -eine Berufsausbil-\ndung oder Weiterbildung seines Ehegatten er-\n§ 10                                wachsen; in diesem Fall können die Beträge von\n(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der                900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für\nEinkünfte abgezogen werden, sind die folgenden                 den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung\nAufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben                  befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal ab-\nnoch Werbungskosten sind:                                      gezogen werden. Als Aufwendungen für eine\nBerufsausbildung gelten auch Aufwendungen für\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-             eine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbil-\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,              dung. Zu den Aufwendungen für eine Berufsaus-\ndie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-           bildung oder Weiterbildung gehören nicht Auf-\nsammenhang stehen, die bei der Veranlagung                 wendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,\naußer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur            daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die\nder Anteil abgezogen werden, der sich aus der              durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne\nin § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle           des Satzes 2 entstehen.\nergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nletzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in     Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\ndieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung       Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\nzu ermitteln ist, abgezogen werden;                   sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\n2. Beiträge zu                                            Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den\na) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-      Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf\ngen, den gesetzlichen Rentenversicherungen        von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim\nund der Arbeitslosenversicherung,                 Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten\nb) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-       Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.\nfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs-      Die in der Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind\nund Sterbekassen, wenn der Vertrag für die        nicht abzugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Ein-\nDauer von mindestens zwölf Jahren abge-           nahmen im Sinne des § 3 Ziff. 62 in unmittelbarem\nschlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige    wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.\nzur Zeit des Vertragsabschlusses das 48. Le-\nbensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau-         (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\nfender Beitragsleistung die Mindestvertrags-      eine N achversteuerung durchzuführen\ndauer von zwölf Jahren um die Zahl der an-        1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-\ngefangenen Lebensjahre, um die er älter als            satz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle\n48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sieben              oder teilweise Rückzahlung von geleisteten Bei-\nJahre. Beiträge zu Lebensrisikoversicherun-            trägen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf\ngen, die nur für den Todesfall eine Leistung           von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Ver-\nvorsehen, können ohne Rücksicht auf die Ver-           sicherungssumme, außer im Schadensfall und in\ntragsdauer abgezogen werden;                           der Rentenversicherung auch bei Erbringung der\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von                 vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier            Teil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbei-\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,             träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-\nkönnen nur insoweit abgezogen werden, als sie              sprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder\ndas Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-            zum Teil abgetreten oder beliehen werden;\nresbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste-    2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor\nten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über-           Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,\nsteigen;                                                   außer im Fall des Todes des Bausparers oder des","1900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die          (4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,             der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-          des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag           Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich            nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-\nsind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme             nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für\noder die Beleihung von Ansprüchen aus dem               dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-\nBausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die           stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-          träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben\nbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-              abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht\ntretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme             zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen          abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-           Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen An-            lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-\ngehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-        ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-\ngesetzes verwendet.                                     pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-\nsichtigung der betreff enden Sonderausgaben stellt.\n(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an              Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entspre-\nsolche     Versicherungsunternehmen      und     chender Antrag auf Eintragung eines steuerfreien\nBausparkassen, die weder ihre Geschäfts-         Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herab-\nleitung noch ihren Sitz im Inland haben,         setzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.\nsind nur dann abzugsfähig, wenn diesen\nUnternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-\nbetrieb im Inland erteilt ist.                                             § 10 a\n2. Für die Sonderausgaben im Sinne des· Ab-                           Steuerbegünstigung\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:                   des nicht entnommenen Gewinns\na) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,           (1) Steuerpflichtige, die\nim Fall der Zusammenveranlagung von          1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nEhegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark             Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nim Kalenderjahr in voller Höhe abge-             gen berechtigt sind oder\nzogen werden. Für jedes Kind, für das\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nnach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag            Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nzusteht oder gewährt wird, erhöhen sich\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\ndiese Beträge um je 500 Deutsche Mark;\nsind,\nb) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nZusammenveranlagung einer der Ehe-\nihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\ngatten mindestens vier Monate vor Be-\nGewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nginn des Veranlagungszeitraums das\nführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\n49. Lebensjahr vollendet, so erhöhen\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der\nsich die in Buchstabe a bezeichneten Be-\nSumme der nicht entnommenen Gewinne, höchstens\nträge auf das Doppelte;\naber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom\nc) übersteigen die Sonderausgaben im             Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die       nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,\nin den Buchstaben a und b bezeichneten       der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent-\nBeträge, so kann der darüber hinaus-         fall enden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\ngehende Betrag zur Hälfte, höchstens je-     verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An-\ndoch bis zu 50 vom Hundert der in den        spruch genommene Teil der Summe der Gewinne\nBuchstaben a und b bezeichneten Be-          ist bei der Veranlagung besonders festzustellen.\nträge abgezogen werden;\n(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nd) vor Anwendung der Buchstaben a bis c          nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden\nkönnen Sonderausgaben im Sinne des           drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem\nAbsatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche     Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-\nMark, im Fall der Zusammenveranla-           trieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-\nlung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-        rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-\nsche Mark im Kalenderjahr in voller          schaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-\nHöhe abgezogen werden; diese Beträge         gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des be-\nvermindern sich, wenn in dem Gesamt-         sonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz)\nbetrag der Einkünfte solche aus nicht-       dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum\nselbständiger Arbeit enthalten sind, um      Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Be-\nden vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-      träge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen\nlichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-      entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichs-\nversicherung sowie um steuerfreie Zu-        gesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem\nschüsse des Arbeitgebers im Sinne des        Fall nicht'zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur\n§ 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3.                   Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                      1901\nBetriebsvermögens von Todes wegen oder auf den                                   § 10 C\nDbergang des Betriebsvermögens an Personen der                    Pauschbeträge für Sonderausgaben\nSteucrk lasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes\nverwendet werden oder soweit sich Entnahmen                Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b\ndurch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) er-       sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-\ngeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit       den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere\nden Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die      Sonderausgaben nachgewiesen werden:\nVeräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Um-      1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des\nwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag           Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständi-\ndes Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung            ger Arbeit enthalten sind:\nauch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht              ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;\nkommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vor-\nliegt.                                                  2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des\nSteuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nZiff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-          ständiger Arbeit enthalten sind:\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-\nlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der              ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;\nNachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln       3. in anderen Fällen:\nist.                                                        ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1      Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in         veranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für\ndem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses      ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der\nGesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-        Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Zif-\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-       fer 3 nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen\nbeit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver-     nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann,\nanlagungszeiträume in Anspruch genommen wer-            wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Ein-\nden. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen          künfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt\nseit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes        nicht 800 Deutsche Mark übersteigen.\noder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-\nnuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer-\nbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu-                                 § 10 d\nlässig.                                                                      Verlustabzug\nSteuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\n§ 10 b                         oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nrung ermitteln, können die Verluste der fünf vor-\nSteuerbegünstigte Zwecke                angegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-      und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\nlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli-  selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-\ntischer Zwecke und der als besonders förderungs-        samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind           Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorange-\nbis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des            gangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich\nGesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend           war.\nder Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-\nlenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als\nSonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nund staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vom-\nhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als\n§ 11\nAusgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme               (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschafts-      bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-\ngut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Be-          sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,\ntriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der        die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn\nErmittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme        oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,\nangesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen    zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\nübrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-          gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\ngabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten            schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)\nWirtschaftsguts.                                        bleiben unberührt.\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien        (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-\nim Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur     zen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\nHöhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall        mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1\nder Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur           Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die\nHöhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im Kalen-        Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unbe-\nderjahr abzugsfähig.                                   rührt.","1902                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                       gesetzbl. I S. 1157), sind anzuwenden. Die Ein-\nkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Ge-\n§ 12                                sellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-\nnehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehö-\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder             ren zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1,\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vorn Gesamt-              wenn die Voraussetzungen des § 51 a des Bewer-\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden                           tungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und               der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den\nfür _den Unterhalt seiner Familienangehörigen                Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\naufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die                hören;\nAufwendungen für die Lebensführung, die die              2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\nwirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des          Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nSteuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie             schaft, Imkerei und W anderschäf erei;\nzur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des\nSteuerpflichtigen erfolgen;                              3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese rnit dern Betrieb\neiner Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an                   irn Zusammenhang steht;\neine gegenüber dern Steuerpflichtigen oder sei-\nnem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte           4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\nPerson oder deren Ehegatten, aucl, wenn diese                genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden\nZuwendungen auf einer besonderen Verein-                     im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\nbarung beruhen;                                              gesetzes.\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-                 (2) Zu den Einkünften irn Sinne des Absatzes 1\nsonensteuern sowie die Umsatzsteuer für c er             gehören auch\nEigenverbrauch und für Lieferungen oder son-             1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-\nstige Leistungen, die Entnahmen sind.                       lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein\nBetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen\nHauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                      tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-\na) Land- und Forstwirtschaft                      cher Art übliche Größe nicht überschreitet.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)                       (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag\n§ 13                             von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten,\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft             die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt wer-\nden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nauf 2 400 Deutsche Mark.\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,\nForstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,              (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-\nGemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-            und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge-\nben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der       meinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb irn\nNaturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften ge-          Sinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer\nhören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und          Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines\nTierhaltung, wenn irn Wirtschaftsjahr                   Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten\nübertragen, so ist die auf den dabei entstehenden\nfür die ersten 20 Hektar                                Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in\nnicht mehr als 10       Vieheinheiten,   jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne\nfür die nächsten 10 Hektar                              Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer\nbetragen.\nnicht mehr als      7   Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als      3   Vieheinheiten                              § 14\nund für die weitere Fläche                                             Veräußerung des Betriebs\nnicht mehr als      1,5 Vieheinheiten\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-           gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung\nmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt       eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder\noder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach        Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und\ndem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.          forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-\n§ 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des Bewertungs-      den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und A'bs. 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der\nvorn 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I               Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist,\nS. 1861), zuletzt geändert durch das Bewertungs-        wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt\nänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundes-         wird.","Nr. 123 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                          1903\n§ 14 a                          dung weichender Erben verwendet wird. Der Frei-\nVergünstigungen bei der Veräußerung               betrag von 60 000 Deutsche Mark wird für alle\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe      Veräußerungen im Sinne des Satzes 1, die nach dem\n30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 erfolgen,\n(1) Veräußert: ein Steuerpflichtiger nach dem           insgesamt nur einmal gewährt.\n30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 seinen\nland- und forstwirtschafllichen Betrieb im ganzen,\nso wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16\nAbs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran-                                 b) Gewerbebetrieb\ngezogen, als er den Beln1g von 60 000 Deutsche                                   (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\nMark übersteigt, wenn\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge-                                         § 15\nbende Einheitswert des Betriebs, der nach den\nWertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festge-                         Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nstellt worden ist, 25 000 Deutsche Mark nicht             Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nübersteigt; bei Veräußerungen nach dem 31. De-\nzember 1970 ist das Einheitswertanpassungs-            1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\ngesetz vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I                gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-\nS. 1118) zu berücksichtigen,                               bewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen\nund aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des            Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder\n§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs-          forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nzeitraum der Veräußerung vorangegangenen\nbeiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Be-          2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-\ntrag von 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen            nen Handelsgesellschaft,           einer Kommandit-\nhaben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt           gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei\nleben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein-           der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\nkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils 24 000            unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben.                     gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft\nfür seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Ziffer 1             oder für die Hingabe von Darlehen oder für die\nmaßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder               Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;\ns~_nd ?is zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen\nfur eme Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert        3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-\nmaßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräuße-             sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nrung als Einheitswert ergeben würde.                           tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die der\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34               persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\nAbs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und            sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Ge-\nforstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge-                  sellschaft oder für die Hingabe von Darlehen\nbäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden                    oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern\nnicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die           bezogen hat.\nGebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden\nals entnommen.\n§ 16\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nBetriebs, wenn                                                              Veräußerung des Betriebs\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind\nund                                                    ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-\näußerung\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teil-\nschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturver-\nbetriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung\nbesserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buch-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili-\nstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für\ngung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft\nLandwirte abgegeben hat und dies durch eine\noder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft\nBescheinigung der zuständigen Alterskasse nach-\nweist.                                                     umfaßt;\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-\n§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen\n(4) Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2               ist (§ 15 Ziff. 2);\ngilt entsprechend, wenn nur ein Teil des zu einem          3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden             schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\nGrund und Bodens veräußert wird und der Veräuße-               (§ 15 Ziff. 3).\nrungspreis innerhalb von sechs Monaten nach der\nVeräußerung zur Tilgung von Schulden des land-                (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\nund forstwirtschaftlichen Betriebs oder zur Abfin-         ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach","1904                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-            mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar\ntriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert         beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2        Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\nund 3) übersteigt. Der ·wert des Betriebsvermögens       äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-      sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.         aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\nnacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des         einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-            Jahre wesentlich beteiligt war.\ntrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der\nAufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-             (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\näußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-             ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine         Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nWert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei            kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-\nAufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere            ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-\nPersonen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen        schaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-\nBeteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter        kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den\nanzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-        Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.\nhalten hat.\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-           mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil\nmensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-       von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut-         äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil-            spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,\nbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen          um den der Veräußerungsgewinn den Teil von\nden entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark         80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-\nübersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-      ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16\ntrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-         Abs. 5 gilt entsprechend.\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\ntriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den        eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn\nentsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark            ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner\nübersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000         zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht\nDeutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000        als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen\nDeutsche Mark und an die Stelle der Beträge von          ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des\n100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von             dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten\n200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige         Vennögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.\nnach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder we-\ngen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewe1 Lc:-\nbetrieb veräußert oder aufgibt.\nc) Selbständige Arbeit\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                                (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am\nBetriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre                                    § 18\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                        (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der\nfreiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig\n§ 17                                 ausgeübte, wissenschaftliche, künstlerische, schrift-\nstellerische, unterrichtende oder erzieherische\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften             Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der\nbei wesentlicher Beteiligung                     Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört            Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingeni-\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen              eure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschafts-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer             prüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Be-\ninnerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-           triebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten\nsellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb         Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heil-\neines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile               praktiker, Dentisten, Krankengymnasten, J ourna-\neins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft                listen, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Uberset-\nübersteigen. Anteile an einer Kapitalg_esellschaft            zer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger\nsind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-            eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2\nschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-              ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der\nliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche             Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte be-\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-           dient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eige-\ngeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu             ner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwort-","Nr. 123 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1905\nlieh tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-      1. als Ruhegehalt, \\i\\Titwen- oder Waisengeld, Un-\ngehender Verhinderung steht der Annahme einer              terhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nleitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit              a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nnicht entgegen;                                                chender gesetzlicher Vorschriften,\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte-            b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nrie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb               Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nsind;                                                          öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nVerbänden von Körperschaften\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,               oder\nz.B. Vergütungen für die Vollstreckung von\nTestamenten, für Vermögensverwaltung und für           2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\ndie Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.                   grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann                  Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nsteuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüber-             gewährt werden, gelten erst dann als Versor~\ngehende Tätigkeit handelt.                                     gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das\n62. Lebensjahr vollendet hat.\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung\ndes Vermögens oder eines selbständigen Teils des                              e) Kapitalvermögen\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1                           (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\nZiff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-\nsprechend.                                                                             § 20\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden               (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-             hören\ntätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark            1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\njährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der                und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-\nfreien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über-             scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nwiegen.                                                        schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus\nAnteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-\nd) Nichtselbständige Arbeit                     den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-\nschen Person haben;\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)                   2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-\ngewerbe als stiller Gesellschafter;\n§ 19                            3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-            Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-\nbeit gehören                                                   theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der\nTeil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und             den jeweiligen Kapitalrest entfällt;\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-      4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder\ntigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-            Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und\nwährt werden;\nGuthaben bei Sparkassen, Banken und anderen\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-                Kreditanstalten;\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü-        5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\nheren Dienstleistungen.                                    einschließlich der Schatzwechsel.\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um           (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch         hören auch\nauf sie besteht.                                           1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-             in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an\nselbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs-                deren Stelle gewährt werden;\nkosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche     2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-\nMark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe              scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprü-\nder Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe-                 chen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuld-\ntrag).                                                          verschreibungen oder sonstigen Anteile nicht\nmitveräußert werden.\n(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nHöhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens               (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\njedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche             bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nMark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-          Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-\ngungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren          ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nDienstleistungen, die                                      gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.","1906                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nf) Vermietung und Verpachtung                             werts der Rente auf ihre voraussichtliche\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\ndieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-\n§ 21\nstehenden Tabelle zu entnehmen:\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nsind                                                            Bei Beginn            Bei Beginn            Bei Beginn\nder Rente   Ertrags-  der Rente   Ertrags-  der Rente   Ertrags-\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                vollendetes    anteil  vollendetes   anteil  vollendetes   anteil\nLebensjahr            Lebensjahr            Lebensjahr\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von                    des Renten-     in    des Renten-     in    des Renten-     in\nberechtigten   v.H.    berechtigten  v.H.    berechtigten  v.H.\nGrundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,\nund Rechten, die den Vorschriften des bürger-                    0          63        39          43        64          21\nlichen Rechts über Grundstücke unterliegen                    1 bis   3     64        40          42         65         20\n(z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-             4 bis    5     63    41 bis 42       41        66          19\nnungsrecht);                                                 6 bis    8     62        43          40         67         18\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                  9 bis   10     61        44          39         68         17\nSachinbegriffen, insbesondere von beweglichem               11 bis   12     60        45          38         69         16\nBetriebsvermögen;                                           13 bis   14     59         46         37    70 bis 71       15\n15 bis   16     58         47         36         72         14\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung                                                                 73         13\n17 bis   18     57    48 bis 49       35\nvon Rechten, insbesondere von schriftstelleri-                                                                          12\n19 bis   20     56         50         34         74\nschen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-\n21         55         51         33    75 bis 76       11\nrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von\n22 bis   23     54         52         32         77         10\nGerechtigkeiten und Gefällen;\n24 bis   25     53         53         31    78 bis 79         9\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und                       26         52         54         30         80           8\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-              27 bis   28     51         55         29    81 bis 82         7\nkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken                29 bis   30     50         56         28    83 bis 84         6\nenthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen                    31         49         57         27    85 bis 86         5\nsich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der                     32         48         58         26    87 bis 89        4\nVeräußerer noch Besitzer war.                               33 bis   34     47    59 bis 60       25    90 bis 92         3\n35         46         61         24    93 bis 98         2\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                36 bis   37     45         62         23       ab 99          1\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-                       38         44         63         22\nnung im eigenen :Haus oder der Nutzungswert einer\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                       Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                       vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                                haben, und aus Renten, deren Dauer von\nder Lebenszeit mehrerer Personen oder einer\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-                  anderen Person als des Rentenberechtigten\nneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunfts-                       abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine\narten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.                       bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch\neine Rechtsverordnung bestimmt;\ng) Sonstige Einkünfte                          b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nteilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                              währt werden;\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne\n§ 22\ndes§ 23;\nArten der sonstigen Einkünfte                  3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nSonstige Einkünfte sind                                         anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nnoch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit\nZiffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-\nsie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-\nlichen Vermittlungen und aus der Vermietung be-\nneten Einkunftsarten gehören. Werden die Be-\nweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\nzüge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts-\nnicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500\nberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht\nDeutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.\ndem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber\nUbersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,\nunbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1\nso darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung\nbezeichneten Einkünften gehören auch\ndes Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-               Abs. 2).\nzügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-                                              § 23\nrechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-\nSpekulationsgeschäfte\nrechts gilt für die gesamte Dauer des\nRentenbezugs der Unterschied zwischen dem                 (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\nJahresbetrag der Rente und dem Betrag, der            1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\nsich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital-             zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                       1907\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-         3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme\nschriflen des bürgerlichen Rechts über Grund-        von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie\nstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpacht-      Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\nrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr           Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nals zwei Jahre,                                      von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere            menhängen.\nbei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Mo-\nnate;\nIII. Veranlagung\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-\nrung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der\nErwerb.                                                                         § 25\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der                         Veranlagungszeitraum\nVeräußerung von                                              (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-          Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im     Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben        diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nder festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in       nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung\nGesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine       unterbleibt.\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Ge-         (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nwinnausschüttung des Schuldners richtet, einge-       Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das\nräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen      während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-\nim Ausland erworben worden sind;                      kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches      Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\nSchuldbuch eingetragen sind.                          vorgenommen werden.\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn                                 § 26\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\nEinkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-                    Veranlagung von Ehegatten\nzusetzen ist.                                                (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-       pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-        bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-          Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-           Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben         können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a),\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er-       Zusammenveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur\nzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als           für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -\n1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus            der besonderen Veranlagung nach § 26 c wählen.\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des        Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im          aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer-      Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten\nden.                                                      in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheira-\ntet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die\nVoraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.\nh) Gemeinsame Vorschriften\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\n§ 24                         einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\nEhegatten werden zusammen veranlagt oder - für\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-\nden Veranlagungszeitraum der Eheschließung -\nhören auch\nnach § 26 c veranlagt, wenn beide Ehegatten die be-\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind              treff ende Veranlagungsart wählen. Die zur Aus-\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende          übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\nEinnahmen oder                                   beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer           geben.\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-        (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-\nligung oder einer Anwartschaft auf eine          klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß\nsolche;                                           die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter\nnach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\n§ 26 a\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\nSinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2               (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\nAbs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie    den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-\ndem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zu-        gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\nfließen;                                              nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein","1908                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndeshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-                                   § 28\nnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mit-       Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\ngewirkt hat.\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\n(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne          künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nder §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der        des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nbei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens           schränkt steuerpflichtig ist.\nanzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,\nim Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der\nEhegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je\nzur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu                                  § 29\nberücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Auftei-                          Durchschnittsätze\nlung beantragen.\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\n(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne       nung aufgestellt werden\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind          1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla-             Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\ngung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags             selbständiger Arbeit;\nzu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2     2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah-\nentsprechend.                                                men über die Werbungskosten bei Vermietung\n(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den            und Verpachtung.\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung           (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-            grunde zu legen\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder           1. der Gewinnermittlung, wenn\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch           a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\nRechtsverordnung geregelt.                                      Büchern verpflichtet ist,\nb) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\noder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-\n§ 26 b                                muten lassen und\nZusammenveranlagung von Ehegatten                    c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-\nstimmende Grenze nicht übersteigt;\nDie Zusammenveranlagung von Ehegatten wird\nnach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-      2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-                und Verpachtung, wenn die Werbungskosten\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-              nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder\nzurechnen.                                                   die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit ver-\nmuten lassen.\n§ 26 C\n(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nBesondere Veranlagung                     Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nfür den Veranlagungszeitraum der Eheschließung         gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\nwerden.\n(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver-\nanlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehe-             (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\ngatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.     daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nDas gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts-\nverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind\nbereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe-\n§ 30\ngatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts-\nverhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe-                            (gestrichen)\nrührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.\n(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a\nAbs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehe-                                   § 31\ngatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver-                             Pauschbesteuerung\nwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des\n§ 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.                            (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\n(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1         die obersten Finanzbehörden der Länder. mit Zu-\nBuchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu          stimmung des Bundesministers der Finanzen die\ndenen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3)    Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren\nerst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu       seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in\nbeiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet        einem Pauschbetrag festsetzen.\nwird.\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\n§ 27\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-\n(entfällt)                       meinen Vorschriften geregelt werden.","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                                        1909\nIV. Tarii                        4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen\nfür das erste Kind                      1 200 Deutsche Mark,\n§ 32                              für das zweite Kind                     1 680 Deutsche Mark,\nZu versteuernder Einkommensbetrag,                  für jedes weitere Kind                  1 800 Deutsche Mark.\nFreibeträge\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das             § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind\num die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-            den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie\nmenden Freibeträge und um die sonstigen vom Ein-             nach den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Ver-\nkommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein-                anlagungszeitraum der Eheschließung nach den\nkommen.                                                      §§ 26, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte\n(2) Kinderfreibeträge                                     den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein\nKinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu-\n1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen            steht oder zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gel-\nfür Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum               ten bei der besonderen Veranlagung der Ehe-\nlebend geboren wurden oder die zu Beginn des             gatten nach § 26 c nicht für den Abzug von Kin-\nVeranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr noch             derfreibeträgen für Kinder, die zu beiden Ehe-\nnicht vollendet hatten.                                   gatten bereits vor der Eheschließung in einem\n2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen            Kindschaftsverhältnis gestanden haben.\nauf Antrag gewährt                                      (3) Besondere Freibeträge\na) für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungs-        1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4\nzeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht         keine Anwendung findet und die nicht nach den\ndas 27. Lebensjahr vollendet hatten und im            §§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein\nVeranlagungszeitraum mindestens vier Mo-              Sonderfreibetrag\nnate\na) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-              mindestens vier Monate vor dem Beginn des\ntigen unterhalten und für einen Beruf                Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr\nausgebildet worden sind oder                         vollendet hatten, oder\nbb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben,        b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn\nwenn die Berufsausbildung durch die Ein-             bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag\nberufung zum Wehrdienst unterbrochen                 vom Einkommen abgezogen wird.\nworden ist und der Steuerpflichtige vor     2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Mo-\nder Einberufung die Kosten des Unter-            nate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums\nhalts und der Berufsausbildung überwie-          das 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein\ngend getragen hat oder\nAltersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzu-\ncc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des       ziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen        zusammen veranlagt werden und beide minde-\nsozialen Jahres geleistet haben;                 stens vier Monate vor dem Beginn des Veranla-\ngungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat-\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-           ten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig               Deutsche Mark.\nsind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin-\nder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und die                                    § 32 a\nKinder im Veranlagungszeitraum mindestens                                         Tarif\nvier Monate überwiegend auf Kosten des\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt\nSteuerpflichtigen unterhalten worden sind.\nsich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinder-           diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-\nfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und        steuertabelle) 1).\nBezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines            (2) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-\nUnterhalts oder seiner Berufsausbildung be-           men veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in\nstimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit-       der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer\nraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betra-       von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-\ngen haben                                            betrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-\n3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind              gebende Betrag sodann verdoppelt wird.\na) eheliche Kinder,                                      (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwitweten Per-\nson, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten\nb) eheliche Stiefkinder,                              im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des\nc) für ehelich erklärte Kinder,                       § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben,\nd) Adoptivkinder,                                     1. für den Veranlagungszeitraum, der dem Veranla-\ngungszeitraum folgt, in dem der Ehegatte ver-\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\nstorben ist,\nzur leiblichen Mutter),\nf) Pflegekinder.                                     1) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).","1910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. für spätere Veranlagungszeiträume, in denen die        künfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche\nverwitwete Person einen Kinderfreibetrag für ein      Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für\nKind erhält, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-       eine unterhaltene Person von mehreren Steuer-\nnen hervorgegangen ist oder für das mindestens        pflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des\neiner der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-        sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der\nzeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist,        seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-\neinen Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) erhal-      spricht.\nten hatte.                                              (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\n(4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person, deren Ehe    Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um\nim Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung              1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\noder Aufhebung aufgelöst worden ist, wenn in die-         Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung\nsem Veranlagungszeitraum bei den Ehegatten der            einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-\naufgelösten Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1       tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nSatz 1 vorgelegen haben, der andere Ehegatte je-          Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\ndoch wieder geheiratet hat und bei diesem und sei-        für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag\nnem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26          erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-\nAbs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen.                        sche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im\nübrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.\n§ 33                          Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nAbs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den\nAußergewöhnliche Belastungen                Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nläufig größere Aufwendungen als der überwiegen-              (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-       dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse          so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\nund gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-         ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nlastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer          ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\ndadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,         jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn\nder die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-         1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nlastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen                  drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nwird. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist             nicht vollendet haben, oder\nnach der Höhe des Einkommens und nach dem\n2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nFamilienstand zu staffeln; das Nähere wird durch\nzwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nRechtsverordnung bestimmt.\nnicht vollendet haben, und\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-            a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-                 nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht              und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den\nb) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-\nwerbstätig ist,\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder             oder\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-          3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ntracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10          trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nAbs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausga-        endet hat\nben abgezogen werden können.                                 oder\n4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\n§ 33 a                             trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nAußergewöhnliche Belastung                    Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu sei-\nin besonderen Fällen                       nem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für\ndie eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nnicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-\nschwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-\ngung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nsonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-\nder genannten Personen erforderlich ist.\nfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-\nmensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen,         Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nhöchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche           Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nMark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Per-           Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nson, vom Einkommen abgezogen werden. Voraus-             600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für\nsetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder       mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe\nnur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-         oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe\nhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die         steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem\nzur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder ge-           Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das\neignet sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200      18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-\nDeutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein-             gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1911\nAbs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens    aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1\ndieser Vorausselzungen die nach den Sätzen 1 bis 3      Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus\nin Betracht kommenden Beträge insgesamt nur ein-        wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-\nmal abziehen.                                           rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen\nanzuwenden:\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-      1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder\ngen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort          die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die\nbezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.                     übrigen Einkünfte überwiegen;\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der      2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nAbsdtze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-                scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-             nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger\npflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in          Arbeit gehören und müssen von den Einkünften\nAnspruch nehmen.                                             aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.\n(6) Wegen der außerg(~wöhnlichen Belastungen         Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nKörperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde-       auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder         scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,\nandere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-     die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-\nverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind       ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht\nnach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit        übersteigen.\nzu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere\nGruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,                                    § 34 a\nsoweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-\ngeben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-               Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge\nlichen.                                 ·                                    zum Arbeitslohn\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,\n§ 34                          die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-\noder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften      werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche           24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nEinkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf       steigt. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder\nentfallende Einkommensteuer nach einem ermäßig-         in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe\nten Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuer-       nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen\nsatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen          der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gebunden\nSteuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die          sein, oder das Arbeitsverhältnis muß dem Tarifver-\nEinkommensteuertabelle auf den gesamten zu ver-         trag unterstellt worden sein.\nsteuernden Einkommensbetrag anzuwenden wäre.\nAuf den restlichen zu versteuernden Einkommens-             (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-\nbetrag ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der    lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\n§§ 34 b und 34 c die Einkommensteuertabelle anzu-       neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind, wenn\nwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der        der Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalender-\nSteuerpflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte    jahr nicht übersteigt, steuerfrei, soweit sie\nganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.          1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des      2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an gesetz-\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                            lichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen\nSonntag fallen, 125 vom Hundert,\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nAbs.1, §§ 16, 17und 18Abs.3;                        3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und\nam 1. Mai 150 vom Hundert,\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;\n4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des\nund für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\n§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.           des Grundlohns nicht übersteigen.\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-        (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-        folgendes:\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den ge-      1. Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000\nwöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkom-               Deutsche Mark nicht übersteigt, bleiben die nach\nmensteuerveranlagung können diese Einkünfte auf              den Absätzen 1 und 2 steuerfreien Zuschläge so-\ndie Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie              wie andere steuerfreie Bezüge außer Betracht.\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser    2. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei\nJahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die               der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-\nGesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.             zeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an\n(4) Die Steuersdtze nach Absatz 1 sind auf Antrag        laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-          steht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die          umzurechnen.","1912                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des             ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-\nAbsatzes 2 Ziff. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit        zungen und Holznutzungen infolge höherer Ge-\nvon O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.                 walt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-\nWelche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestim-            dert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;\nmen die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor-        3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-\nschriften.                                                 rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,\n4. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4 ist             a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\ndie Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.                   (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersät-\nzen der Ziffer 1,\n§ 34 b                              b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen,\nSteuersätze bei aunerordentlichen Einkünften                  nach den halben Steuersätzen der Ziffer 1,\naus Forstwirtschaft                        c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-\n(1) Wird    ein Bestandsvergleich für das stehende              steigen, nach einem Viertel der Steuersätze\nHolz nicht     vorgenommen, so sind auf Antrag die                 der Ziffer 1.\nermäßigten      Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-        (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nkünfte aus     den folgenden Holznutzungsarten anzu-       den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nwenden:\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-               gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-               periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-\nzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie          gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-\n~us wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der         chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-\nBemessung ist die außerordentliche Nutzung des             lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern\nlaufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten           nachhaltig erzielbar sind;\ndrei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen          2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiede-\n(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-\nnen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-\nordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzun-              wiesen werden;\ngen liegen nur insoweit vor, als die um die\nHolznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2)        3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,\nverminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz                 Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig\nübersteigt;                                                geführt werden;\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-           4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-\ntätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch              züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-               zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.\nbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein\nanderes Naturereignis, das in seinen Folgen den                                   § 34 C\nangeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht\nwerden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die          Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nin der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.              (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-       Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nzelnen Holznutzungsarten sind\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer heran-\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-            gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nkosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit         ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-\nsie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei        steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-\nden Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen           sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\nund Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die          künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in\ninnerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)        der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-\nanfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-        anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-\nchend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-          ländischen Einkünfte) ergebende deutscre Einkom-\nneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;            mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der           künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-             wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit\narten auf diese zu verteilen.                          anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                        (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-           künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit\nzungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den        dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nSteuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;                   besteuerung besteht.\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im               (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch-            nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-\nschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung       nanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende\nder Einkommensteuertabelle auf das Einkommen           deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-\nohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-         lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1913\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig          1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-\nist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders              wicklungsländern, die anläßlich der Gründung\nschwierig ist.                                               oder einer Kapitalerhöhung erworben worden\nsind,\n(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt\nSteuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschif-      2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\nfen im internationalen Verkehr ist die darauf ent-           lungsländern zum Zweck der Gründung oder\nfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu          einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens\nbemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Ein-               und\nkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im in-        3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer\nternationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im          Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-\nSinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwen-             lungsländern zum Zweck der Gründung oder\ndung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkom-            einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der\nmensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzu-            Betriebstätte) zugeführt worden ist.\nwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1\nbis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des        Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die\nAbsatzes 1 verlangen.                                    Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in\nEntwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,   schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-       ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-        Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz         stand hat.\nhaben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-            (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die\nchende Steuervergünstigung gewährt.                      Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften        soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder\nerlassen werden über                                     Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-\nlagevermögens verwendet werden oder soweit die\n1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,              zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschafts-\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die        gütern des Anlagevermögens bestehen. Werden\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden         Kapitalanlagen mit dem niedrigeren Teilwert ange-\nStaaten stammen,                                     setzt, so ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen\n3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten          und die vorzeitige Auflösuung einer bereits gebil-\nund gezahlten ausländischen Steuern,                 deten Rücklage vorzusehen.\n4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die          (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nnachträghch erhoben oder zurückgezahlt werden,       nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in\nEntwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 ge-\n5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein        leistet worden ist.\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens\neine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\nV. Entrichtung der· Steuer\n6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\nmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-                      1. Vorauszahlungen\nbetrag der Einkünfte.\n§ 35\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\n§ 34 d                             (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern            10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-       zu entrichten.\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-              (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nnanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den         sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung             der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\nermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson-          letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt\nders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch           kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur       sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-\nErleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min-      aussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann\nderung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn        auch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum\nmindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit-        folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. In\ntel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der        diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah-\nKapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage      lungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines\nist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-         Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-\nschaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-     scheids zu entrichten.\nerhöhend aufzulösen.\n§§ 36 und 37\n(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nsind in der Regel nur anzusehen                                                (gestrichen)","1914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                   der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten An-\nlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von\n(Lohnsteuer)\nSteuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen.\nDabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19\n§ 38                            Abs. 2), die Pauschbeträge für Werbungskosten\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte,            (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1)\nHaftung                           und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu\nberücksichtigen. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nzu berücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in denen\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die           1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2               § 26 c besteuert wird und\nZiff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2      2. das Kindschaftsverhältnis erst       durch die Ehe-\nbis 4 entsprechende Anwendung.                                  schließung oder im Verhältnis      zu beiden Ehe-\n(2) Die Gemeindebehörde hul für die Lohnsteuer-              gatten nach der Eheschließung,     jedoch noch im\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine                  Kalenderjahr der Eheschließung     begründet wird.\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Ist eine Lohn-                 (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-           Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nden oder zerstört worden, so ist eine Ersatz-Lohn-         karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nsteuerkarte auszustellen. Hierfür ist von dem an-          jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\ntragstellenden Arbeitnehmer zugunsten der ausstel-         geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\nlenden Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, deren           die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse\nHöhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird und              ein odei erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigen-\nfünf Deutsche Mark nicht übersteigen darf.                 den Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag\n(3) Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte            zu ergänzen.\nseinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs                (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu berück-\noder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhän-          sichtigenden Kinder vorläufig eintragen, wenn ein\ndigen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte             Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses aufzu-           wird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor-\nbewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem               aussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden.\nSchluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber           In diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des\ndem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzu-             Kalenderjahrs die Zahl der zu berücksichtigenden\ngeben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung        Kinder endgültig festzustellen. Ergeben sich dabei\nder Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsicht-           Abweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage-\nlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am                nen Zahl der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-\nSchluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung des            behaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig ein-\nDienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs             behaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das Nähere\nwird durch Rechtsverordnung geregelt.                      wird durch Rechtsverordnung bestimmt; dabei kann\nangeordnet werden, daß von geringfügigen Nach-\n(4) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom\nforderungen abzusehen ist.\nArbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet\nfür die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.             (4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nDer Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in An-         werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-\nspruch genommen,                                           ordnung bestimmt:\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-          1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine\nschriftsmäßig gekürzt hat oder                              Lohnsteuerkarte vorlegt;\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-             2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-                Dienstverhältnissen steht;\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-      3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\namt nicht unverzüglich mitteilt oder                        beide in einem Dienstverhältnis stehen;\n3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine         4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-\nLohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht                zahlt wird, nicht festgestellt werden kann;\nrechtzeitig erfüllt oder\n5. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die\n4. wenn eine N achversteuerung nach § 10 Abs. 2                 Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs\ndurchzuführen ist.                                          schwankt.\n§ 39\n§ 40\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,\nJ ahreslohnsteuerta belle                           Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt                (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die\nBerechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-\nsich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer\nim Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat            zuziehen\n(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt            1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nsich aus der J ahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf            nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind,","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1915\nsoweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1          (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen;               richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-\n2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in       lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.\n§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag überstei-\nDiese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-\ngen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide         steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die\nArbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen       Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-\ndes § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die    lohn gezahlt wird\nden Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden        für einen monatlichen Zeitraum,\nPauschbeträge ühersteigen, bei jedem Ehegatten                                       1/12 des Jahresbetrags,\nzur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-\ngatten eine andere Aufteilung beantragen;            für nicht mehr als einen Arbeitstag,\n½o des Monatsbetrags,\n3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen,\nin denen                                             für volle Arbeitswochen,\n6/20 des Monatsbetrags.\na) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des\n§ 26 c besteuert wird und                        Der Bundesminister der Finanzen hat die danach\nb) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu        maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und\nbeiden Ehegatten nach der Eheschließung, je-     bekanntzumachen.\ndoch noch im Kalenderjahr der Eheschließung          (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-\nbegründet worden ist;                            steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-\n4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);           sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-\nkarte dem Arbeitgeber vorliegt.\n5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen\naußergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;\n§ 42\n6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung\nund Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der                       Lohnsteuer-Jahresausgleich\nerhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-           (1) Uberst.eigt die im Laufe des Kalenderjahrs\nsteht.                                               einbehaltene Lohnsteuer die auf den J ahresarbeits-\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Ar-       lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der\nbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-            Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer\nsteuerkarte einzutrngen.                                 erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-       wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.\nden, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren\nFällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-          (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-\nnehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-            steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-\nordnung Vorschriften über die Erstattung und über        nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt\ndie Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er-       werden,\nlassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalen-      1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-\nderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von           st.euer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt,\nder endgültigen Feststellung abweicht; es kann da-           sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom\nbei angeordnet werden, daß geringfügige Abwei-               Arbeitgeber durchgeführt wird;\nchungen außer Betracht bleiben.                          2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-\nnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung\nvom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder\n§ 41\neiner günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-\nEinbehaltung der Lohnsteuer                   ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-\ndurch den Arbeitgeber                      antragt werden kann;\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder      3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-\nLohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten               amt nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur\nund an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk            unter Verwendung amtlich vorgeschriebener Vor-\nder Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Ar-           drucke beantragt werden kann;\nbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die           4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-\nLohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt\nselbständiger Arbeit bezogen haben und bei\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-               denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen\nliegen,\nKassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-\nlohn gc1nz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-          a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nsteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnst.euer                oder,\nnicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit-         b) wenn die Voraussetzungen für die besondere\ngeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforder-                   Veranlagung nach § 26 c vorliegen, nach Wahl\nlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit-               der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen-                nach den Grundsätzen des § 26 c\nden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die             durchgeführt wird. Dabei kann außerdem ange-\nLohnsteuer abzuführen.                                       ordnet werden, daß in den Fällen, in denen für","1916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndie Ehegatlen ein Lohnsteuer-Jahresausgleich             nußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nnach den (-3rundsdlzen des § 26 c durchgeführt           schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-\nwird, die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehe-         genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus\ngatten gemeinsam festgestellt wird.                      Anteilen an der Reichsbank und an bergbau-\ntreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer\n§ 42 a                             juristischen Person haben. Dazu gehören nicht\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen                Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinne des\n(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens\n§ 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen und\nkann durch Rechtsverordnung                                   Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3\noder Ziffer 5 fallen;\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für\nBezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-      2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-\nden Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus            delsgewerbe als stiller Gesellschafter;\ndem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka-\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-\nlenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be-\nzes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948\nzüge zufließen;\n- in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948-und\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-              vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-\ngebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der         obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-\nArbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen          . gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\ngewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert-           nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter\nsatz (Pauschsteucrsatz) erhoben wird, der sich für       Satz bleibt unberührt;\ndiese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor-\nschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus-   4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen\nsetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer          festverzinslichen     Schuldverschreibungen      und\nübernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die               Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und\ndavon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer              Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach\nVeranlagung zur Einkommensteuer und beim                 § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-\nLohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.               frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-            a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von\nsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-                 einschließlich drei Jahren nicht kündbar und\nschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz                 nicht rückzahlbar sein,\n(Pauschsteuersatz) erhoben wird,                             b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\n1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 Ziff. 2 be-            zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\nzeichneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige             vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer\nBezüge in einer größeren Zahl von Fällen ge-                 von weniger als drei Jahren nicht geändert\nwährt werden oder                                            werden;\n2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-           5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des\nsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil            Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem\ner den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder             31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen\nin zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder                 Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen\n3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-             und Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-\nnehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,               aussetzungen:\ndie in geringem Umfang und gegen geringen Ar-             a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\nbeitslohn tätig sind.                                        eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,              an einer Börse im Geltungsbereich des Grund-\ndaß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39                     gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen\nschwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-                 werden,\nbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des               b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von\nVerfahrens kann davon abhängig gemacht werden,                   mindestens fünf Jahren nicht kündbar und\ndaß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und                 nicht rückzahlbar sein,\ndaß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-\nsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-             c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\nJahresausgleich außer Betracht bleiben.                           zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer\nvon fünf Jahren nicht geändert werden.\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer)                        Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die\nnach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a be-\n§ 43                              zeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge               zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-\ngen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom                  schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:             6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten             öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die\nund sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Ge-             Teilschuldverschreibungen      ausgegeben       sind,","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                         1917\nwenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-        2. in den Fällen des § 43\nger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-             Abs. 1 Ziff. 3 bis 5               30 vom Hundert\nertrtlge                                              der Kapitalerträge.\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der          (2) (entfällt)\nForderung ist und im Inland weder einen\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-           (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\nhalt hat oder                                    den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung      abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der     Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die\nGläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei-     einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei          an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist\neiner Teilschuldverschreibung, die bei einem     auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge\ninländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am    beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und\n15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge    Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-\nder Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-      ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nwesen ist.                                       gehören.\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-            (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-\nmen, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-           talerträge ohne Abzug.\nschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der           (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-\nAuszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im         pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nInland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-           Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel-     Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-\nten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3       steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in\nund 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1       Anspruch genommen,\nbis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für\nZinsen aus Anleihen, die                              1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\nschriftsmäßig gekürzt hat oder\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-\nbindlichkeiten mit spezifisch ausländischem      2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die\nCharakter gemäß Anlage VII des Abkommens             einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-\nüber deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-           mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt\nbruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus-     nicht unverzüglich mitteilt.\ngegeben worden sind oder                            (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden           werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-\nsind und deren Nennwert auf eine ausländi-       pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-\nsche Währung lautet.                             gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß\nDie Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für       dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Fi-\nAnleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.      nanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5      Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, be-\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absat-       kannt werden.\nzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 aus-\n§ 45\ngegeben worden sind.\n(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind         Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben                     in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nden in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder            (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt\nan deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für        die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-\nStückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.      erträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden\n(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,    ist.\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung                (2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in\noder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1    den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,\nZiff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-    in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-\ntalerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An-          äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-\nleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge           derung.\nauszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.                  (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\ndie Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5\neinzubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende\nund des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An-\nleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.           Stelle ist\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1\n§ 44\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer                 Sitz im Inland oder die inländische Zweig-\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5             stelle eines ausländischen Kreditinstituts im\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                           Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-\n1. in den Fällen des § 43                                         wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2              25 vom Hundert,           S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das","1918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndie Kc1pi tcllertr~ige dem Gläubiger oder einer        Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nStelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt            hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt\noder                                                   entsprechend.\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er              (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nohne :Einschaltung eines inländischen Kredit-      den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in\ninstituts dem Gläubiger oder einer Stelle im       dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\nAusland die KapitaJerträge auszahlt oder gut-       Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben\nschreibt;                                           werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs\neinbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die        10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nnatürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-       an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-\ngung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer           rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\ndie Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.             nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz-\n(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen                     ter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden.\n1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn          (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-\ntet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\nertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nan einer Sammelschuldbuchforderung bei\nSatz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen\neinem inländischen Kreditinstitut für eine\nAnspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch\nnatürliche Person, die im Inland weder einen\nauf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ndaß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder\nhat, verwahrt oder verwaltet wird oder als\nPfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,\nInhaber einer Einzelschuldbuchforderung im\nzustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber\nöffentlichen Schuldbuch eine natürliche Per-\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung im\nson, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetra-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\ngen ist, und wenn die Kapitalerträge dem In-\nInland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-\nhaber der Teilschuldverschreibung oder der\nspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-\nForderung oder einer Stelle im Ausland aus-\ngezahlt oder gutgeschrieben werden, oder            zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\nmäßig gekürzt hat.\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\nan einer Sammelschuldbuchforderung nicht\nbei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\noder verwaltet wird und der Gläubiger zwar\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nnachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\nverschreibung oder der Forderung ist, aber\nnicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder                                    § 46\nseinen gewöhnlichen Auf enthalt im Inland hat,               Veranlagung bei Bezug von Einkünften\noder                                                              aus nichtselbständiger Arbeit\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an            (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine           aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht       denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland        wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren        Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt.\nSitz hat, oder                                   (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts      wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\noder einer sonstigen Personenvereini-         1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\ngung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß           vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\nalle Beteiligten der Gesellschaft oder            insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;\nPersonenvereinigung einen Wohnsitz oder       2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland           einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem\nhaben;                                            Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, '\n2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn           und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32\nder Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber           Abs. 1)\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung              a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder                 nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer                16 000 Deutsche Mark,\nTeilschuldverschreibung, die bei einem inländi-             b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-\nschen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage                 sonen 8 000 Deutsche Mark\nvor Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Teil-             übersteigt;\nschuldverschreibung gewesen ist;\n3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Veräuße-          Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-\nrer nicht nachweist, daß er im Inland einen                 züge im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                       1919\nfrüheren Dicnstverhliltnis enthalten sind und die    Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-        Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-\ntigen 1m Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche         trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung\nMark übersteigt;                                     des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der\n4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 6 bei der Berechnung      Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-\nder Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den      sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.\nVeranlagungszeitraum ergebender Verlust aus          Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen\nVermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn           des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche\nabgezogen worden ist;                                Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem\nArbeitnehmer entsprechend.\n5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26 c\nzu veranlagen ist;\n6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-                             5. Abschlußzahlung\ngungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-\nhebung aufgelöst worden ist und er oder sein                                   § 47\nEhegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-\nzeitraum wieder geheiratet hat;                          (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange-\nrechnet\n7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten\ntrennte Vernnlagung nach den §§ 26, 26 a bean-           Vorauszahlungen,\ntragt;\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-\n8. wenn die Vf~ranlagung beantragt wird                      weit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-\na) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,              genen Einkünfte entfallen.\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer         (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-    Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von    sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht       im Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2\nvorgenommen worden ist, zusammen einen            Satz 3 und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeit-\nVerlustbetrag ergeben,                            raums fäl1ig gewordenen, aber nicht entrichteten\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen           Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen\n(§ 10 d),                                        innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf        Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\ndie Steuerschuld.                                    (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8  Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nBuchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der Ein-    sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\nkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn        gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen\nnicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen ab-          nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld\nzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht           gutgeschrieben oder zurückgezahlt.\nmehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1                 VI. Besteuerung nach dem Verbrauch\nund 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\nauf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-                               § 48\nfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\nseine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).                  (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen         jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um\ndes Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte,    mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.\nvon denen der Steuernbzug vom Arbeitslohn nicht          Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-         um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-         dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach\ndert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser        § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.\nEinkünfte stufenweise übergeleitet wird.\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner\n§ 46 a                         Angehörigen.\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-             (3) Zum Verbrauch gehören nicht\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb           1. die Sonderausgaben(§ 10 Abs. 1);\noder Kapitalvermögen                   2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5            sonensteuern;\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und       3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö-           soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\ngen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag              pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nabgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im              haben;","1920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,     4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die\nkirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-           im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nmeinnützige Zwecke;                                        worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen\n5. Ausgaben,      die durch Krankheiten, Todesfälle            öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der\noder Unglücksfalle oder durch körperliche oder             Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\ngeistige Gebrechen verursacht sind;                        desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden;\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes\nentstanden sind;                                       5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner\n1. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland\nUnterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder\nhat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3\nden Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen\nund 4, wenn\nentstanden sind;\na) das Kapitalvermögen durch inländischen\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für                      Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den\nArbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder                    Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nfür ihre Angehörigen;                                          Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige               die in ein inländisches Schiffsregister einge-\nbestritten hat                                                 tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-\na) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jah-              sichert ist,\nren versteuert, aber nicht verbraucht hat,             b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-\nb) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3 b                    rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-\nsteuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem                 buch eingetragen oder über die Teilschuldver-\nSteuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht           schreibungen ausgegeben sind, und der Schuld-\nzuzurechnen sind.                                          ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im\nInland hat. Das gilt nicht\n(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-                  aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei de-\nträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-                  nen der Steuerabzug vom Kapitalertrag\nkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach                        nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht\nergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer-                     vorzunehmen ist,\nbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkom-\nbb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen\nmens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht\nWertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1\nder Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde\nZiff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelanlei-\nzu legen.\nhen und Gewinnobligationen) und\ncc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 zufließen;\nVII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\n§ 49\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte                in ein inländisches öffentliches Buch oder Register\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-           eingetragen sind oder in einer inländischen Be-\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind                   triebstä tte verwertet werden;\n1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-         7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-\nund Forstwirtschaft (§§ 13, 14);                           weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16)                8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, so-\na) für den im Inland eine Betriebstätte unterhal-          weit es sich um Spekul 1tionsgeschäfte mit inlän-\nten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt         dischen Grunustücken uder mit inländischen Rech-\nist,                                                   ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen\nRechts über Grundstücke unterliegen.\nb) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-\nter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde-         (2) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind\ngen zwischen inländischen und von inländi-          die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 Buch-\nschen zu ausländischen Häfen erzielt werden,        stabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde-\neinschließlich der Einkünfte aus anderen mit        rungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.\nsolchen Beförderungen zusammenhängenden,            Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in-\nsich auf das Inland erstreckenden Beförde-          ländische Betriebstätte oder einen inländischen stän-\nrungsleistungen, oder                              digen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2 Buch-\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils an            stabe a).\neiner Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17),       (3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-\ndie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im        künfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflich-\nInland hat;\ntiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im      in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eige-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-          ner oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus\nden ist;                                               einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftslei-","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                           1921\ntung sich in dem ausländischen Staat befindet. Vor-                                   § 50 a\naussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser              Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nausHi.ndische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz\noder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich             (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern\ndieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung      des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nfür derartige Einkünfte gewährt und daß der Bun-        schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\ndesminister für Verkehr die Steuerbefreiung nach        ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\nSatz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt       mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\nhat.                                                    gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\neinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nbei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer\n§ 50                          (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\nVergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige    ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-     schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten         gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-            (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert\nhen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der   der Aufsichtsratsvergütungen.\nals Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver-             (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nmögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des             der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-\n§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-      den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) be-\nschrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem       sonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-\nZusammenhang mit inländischen Einkünften stehen         ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-            lichen Auslagen übersteigen.\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach\n§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind          (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nnur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne       Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-\naus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-    hoben\nlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),   a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-\neiner wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-           tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,\näußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 bezie-              Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter\nhen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und            einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-\ndie Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3,          funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),\n§§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht anzu-\nwenden.                                                 b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut-\nzung oder das Recht auf Nutzung von Urheber-\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-            rechten und gewerblichen Schutzrechten sowie\nliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1           von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerb-\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein         lichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen               (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).\nEinkunftsarten nicht zulässig.\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein-\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-         nahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch-\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,       stabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,\nnach § 32 a Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag     beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-\nvon 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuzie-            nahmen.\nhen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\n'(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\n25 vom Hundert des Einkommens.\n(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem      Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-           pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem\nertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a        Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-\nunterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen      vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-\ndurch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die           fließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\nEinkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-         jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des\nschen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird       dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.                        für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der be-\nschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei       Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-      Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn       vergütungen oder der Vergütungen haftet aber für\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig         die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der\nist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte       Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\nbesonders schwierig ist.\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\n(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-             oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-\nsatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.          mäßig gekürzt hat oder","1922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger                 stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer               Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies                Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte-\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                    stens bis zum Ende des auf die Bildung fol-\ngenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-\nden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\nsenkungen, die auf die Preissteigerungen im\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\nSinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder\nBuchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-\nteilweise Auflösung der Rücklage zu einem\nbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-\nten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der                früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\nVergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten           c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-\nund abzuführen hat und für die Einbehaltung und                   gaben zur Förderung steuerbegünstigter\nAbführung haftet.                                                 Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen\nan bestimmte Körperschaften, Personenver-\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer\neinigungen oder Vermögensmassen sowie\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\nüber eine Anerkennung gemeinnütziger\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\nZwecke als besonders förderungswürdig;\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.            d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des                       bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie\nSteuerabzugs.                                                     Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen\nVersuchen oder Erfindungen haben, und über\nden Abzug der durch die Erfindertätigkeit\nVIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften                    verursachten Aufwendungen und Verluste so-\nwie über das zeitliche Ausmaß dieser Begün-\n§ 51\nstigungen;\nErmächtigung                            e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-               die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber\nstimmung des Bundesrates                                          ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus\nder Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\nstandene Erfindungen zahlen, sowie über die\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nAbgeltung der Einkommensteuer im Fall der\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\nVeranlagung;\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-            f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit\nderlich ist, und zwar:                                        von Prämien für Verbesserungsvorschläge,\ndie Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nsoweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die                  hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;\nFeststellung des Einkommens einschließlich\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nder abzugsfähigen Beträge,\nzahlungstermine;\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-\nTarifvorschriften und die Regelung der Steuer-\nsonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-\nentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,\nkerung dienende private Krankenanstalt be-\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-                treiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;             schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                 Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-                  dertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-                lungskosten abschreiben können;\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-              i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung               des Baues von Landarbeiterwohnungen und\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in                 über eine Steuerermäßigung beim Bau von\nHärtefällen erforderlich ist;                              Heuerlings- und Werkwohnungen für länd-\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-                 liche Arbeiter;\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den            k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für                 ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-                gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-\nsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1             schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu-               Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche\ngelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder               Güter des Anlagevermögens einschließlich Be-\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am                  triebsvorrichtungen bei buchführenden und\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder                  nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am                Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie\nvorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich                  für Um- und Ausbauten von einer höchstens\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach                30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die\ndem Umfang dieser Preissteigerung zu be-                   Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1923\nkann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung                  oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nder Anschaffung oder Herstellung von Wirt-                 preis) des Bilanzstichtags liegt,\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas-          bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-\nsen werden, wenn mit den Zuschüssen ein                   deren volkswirtschaftlichen Bedeutung\nRecht auf Mitbenutzung dieser Wirtschafts-                zur Deckung des Bedarfs der deutschen\ngüter erworben wird. Die Abschreibungs-                   Wirtschaft erforderlich sind (Waren des\nfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund der               volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nvorstehenden Fassung dieser Ermächtigung                   darfs), mit einem Wert, der bei einem\nkann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelas-                Mehrbestand an diesen Waren bis zu\nsen werden, die im Veranlagungszeitraum                    30 vom Hundert und bei dem übrigen Be-\n1964 beginnen;                                            stand bis zu 20 vom Hundert unter den\nJ) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-                 Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar                Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nund ausschließlich dazu dienen, Schädigungen               fungspreis) des Bilanzstichtags liegt; statt\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen                des Abschlags auf einen Mehrbestand\noder zu verringern, und die in der Zeit vom                kann bei den einzelnen Waren des volks-\n1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von               wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs ein\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund                Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1                Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\noder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt           Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nwerden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-                fungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen\nfung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter                 werden, soweit diese Waren im Geltungs-\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die            bereich dieses Gesetzes neben den han-\nSonderabschreibungen können im Wirtschafts-                delsüblichen Vorräten eingelagert werden\njahr der Anschaffung oder Herstellung und                  und nur unter besonders zu bestimmen-\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben              den Bedingungen dem Lager (Sonder-\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in                  lager) entnommen werden können.\nAnspruch genommen werden, und zwar                         Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-               der mengenmäßige Bestand der Waren\nlagevermögens                                           am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzel-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,             nen und insgesamt den Bestand an einem\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                 noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der\nAnlagevermögens                                         nach dem 31. Dezember 1954 liegt, über-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert              steigt. Hierbei sind nur Waren zu berück-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                 sichtigen, die sich im Geltungsbereich\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-                 dieses Gesetzes befinden.\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-            Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann\nkosten zugelassen werden. Die Sonderab-               nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden,\nschreibungen können auch bei Zuschüssen zur           die vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstel-            Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu\nlung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Sat-          Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe\nzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-             bb, so kann der Wertansatz nach Wahl des\nschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser            Steuerpflichtigen entweder nach Doppelbuch- .\nWirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-             stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb zu-\nschaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-        gelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für\nbungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-            die das Land Berlin vertraglich das mit der\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen          Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-\nJahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonderab-             men hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuch-\nschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt-          stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrich-            zulässig;\ntung von Betrieben oder Betriebstätten ange-       n) über Sonderabschreibungen\nschafft oder hergestellt werden;                      aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-                     kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\nschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-                 bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nscher Herkunft, welche die nachstehend be-                 gens unter Tage und bei bestimmten mit\nzeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach               dem Grubenbetrieb unter Tage in unmit-\ndem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet               telbarem Zusammenhang stehenden, der\nworden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1            Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und\nZiff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden                  Wetterführung sowie der Aufbereitung\nWert angesetzt werden können:                              des Minerals dienenden Wirtschafts-\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem                  gütern des Anlagevermögens über Tage,\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen                   soweit die Wirtschaftsgüter\nunterliegt, mit einem Wert, der bis zu                   für die Errichtung von neuen Förder-\n20 vom Hundert unter den Anschaffungs-                   schachtanlagen, auch in Form von An-\nkosten oder dem niedrigeren Börsen-                      schlußschachtanlagen,","1924                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie          übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965\ndie Erweiterung des Grubengebäudes                angeschafft oder hergestellt werden. An die\nund den durch Wasserzuflüsse aus                 Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün-\nstilliegenden Anlagen bedingten Aus-             stigten Vorhaben, mit deren Durchführung\nbau der Wasserhaltung bestehender                nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden\nSehachtanlagen,                                   ist, der 31. Dezember 1973. Bei nach diesen\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der             Stichtagen angeschafften oder hergestellten\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-           Wirtschaftsgütern können die Sonderabschrei-\nund Abbauförderung, im Streckenvor-               bungen für die vor diesen Stichtagen aufge-\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-             wendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und              kosten oder Teilherstellungskosten zugelassen\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-              werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von\ntung,                                             den Sonderabschreibunge1?- Gebrauch gemacht\nwird, sind die Absetzungen für Abnutzung\nfür die Zusammenfassung von mehre-\nnach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-\nren Förderschachtanlagen zu einer ein-            men.\nheitlichen Förderschachtanlage\nund                                               Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\nfür den Wiederaufschluß stilliegender             betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues\nGrubenfelder und Feldesteile,                     kann außerdem zugelassen werden, daß die\nvor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nfür den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als\nErzbergbaues\nsofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-            delt werden;\nweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-\nschluß, Großgeräte und im Erzbergbau             o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen\nauch Aufbereitungsanlagen), die für die             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nErschließung neuer Tagebaue und beim                unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,\nUbergang zum Tieftagebau für die Frei-              die Verunreinigung der Luft zu verhindern,\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte                zu beseitigen oder zu verringern, und die in\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf                der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach                   zember 1974 von Steuerpflichtigen, die den\n§ 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955                Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nganz oder zum Teil angeschafft oder herge-               rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange-\nstellt werden. Voraussetzung für die In-                 schafft oder hergestellt werden; die Sonder-\nanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist,              abschreibungen können auch zugelassen wer-\ndaß mit der Durchführung der bezeichneten                den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung\nVorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen                 ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-\nund ihre Förderungswürdigkeit von der ober-              tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen\nsten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver-             sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                  Verfahren Luftverunreinigungen entstehen,\nschaft bescheinigt worden ist. An die Stelle             Umstellungen oder Veränderungen vorgenom-\ndes 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuch-          men oder Schornsteine errichtet oder aufge-\nstabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar             stockt oder Anschlusse an eine Fernwärme-\n1973. Die Sonderabschreibungen können im                 versorgungsanlage vorgenommen werden.\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-            Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nlung und den vier folgenden Wirtschaftsjah-              schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nren                                                      und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-              neben den Absetzungen für Abnutzung nach\nlagevermögens                                          § 7 bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten in An-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert\nspruch genommen werden. Sie können bereits\nund bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern                für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\ndes Anlagevermögens                                    für Teilherstellungskosten zugelassen wer-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert          den. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten in             Sonderabschreibungen      Gebrauch     gemacht\nAnspruch genommen werden. Daneben sind                   wird, sind die Absetzungen für Abnutzung\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-              nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-\nzunehmen. Von den Sonderabschreibungen                   men. Voraussetzung für die Inanspruchnahme\ndarf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für              der Sonderabschreibungen ist, daß die An-\nWirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von             schaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nneuen Förderschachtanlagen (auch im Zusam-               güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\nmenhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen-              Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulas-\nder Grubenfelder und Feldesteile), jedoch                sen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der\nnicht in der Form von Anschlußschachtanla-               Neuerrichtung von Betrieben oder Betrieb-\ngen, nach dem 31. Dezember 1973 und in den               stätten angeschafft oder hergestellt werden;","Nr. 123 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                      1925\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-              bb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht                 Maßnahmen im Sinne der §§ 21 und 43\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-                  Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-\ngütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft               gesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-\noder hergestellt oder die unentgeltlich erwor-              blatt I S. 1125) aufgewendet worden sind,\nben sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß            auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen\ndie Absetzungen für Abnutzung oder Sub-                können;\nstanzvcrringerung nicht nach den Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten, sondern nach        s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nHilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender              von abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nEinheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-              stellung von abnutzbaren unbeweglichen\nlungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\nder von ihm vorgenommenen Absetzungen,                 Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer\nfiktive Anschaffungskosten an einem noch zu            für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nbestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. Zur           fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5\nVermeidung von Härten kann zugelassen wer-             vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nden, daß an Stelle der Absetzungen für Ab-             lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-\nnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maß-            nommen werden kann, wenn eine Störung des\ngebenden Einheitswert zu bemessen sind, der            gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-\nBetrag abgezogen wird, der für das Wirt-               treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947            haltige Verringerung der Umsätze oder der\nals Absetzung für Abnutzung geltend ge-                Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten\nmacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt         läßt, insbesondere bei einem erheblichen\nin den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni       Rückgang der Nachfrage nach Investitions-\n1948 jeweils der 1. April 1949;                        gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung\ndes von der Einkommensteuer abzugsfähigen\nq) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen               Betrags dürfen nur berücksichtigt werden\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\ngen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a              aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nbis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-                   kosten von beweglichen Wirtschafts-\nbaugesetzes in der Fassung vom 1. August                    gütern, die innerhalb eines jeweils fest-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert                  zusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht\ndurch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom                     übersteigen      darf  (Begünstigungszeit-\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im              raum), angeschafft oder hergestellt wer-\nSaarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben                den,\na bis d sowie f und g des Gesetzes Nr. 696,            bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nWohnungsbaugesetz für das Saarland, in der                  kosten von beweglichen Wirtschafts-\nFassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt                   gütern, die innerhalb des Begünstigungs-\ndes Saarlandes S. 591), geändert durch das Ge-              zeitraums bestellt und angezahlt werden\nsetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963                   oder mit deren Herstellung innerhalb des\n(Bundesgesetzbl. I S. 508), - von Fahrstuhl-                Begünstigungszeitraums begonnen wird,\nanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Ge-                  wenn sie innerhalb eines Jahres, bei\nschossen und von Heizungs- und Warm-                        Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab-\nwasseranlagen sowie für den Umbau von                       lauf des Begünstigungszeitraums geliefert\nFenstern und Türen und für den Anschluß an                  oder fertiggestellt werden. Soweit beweg-\ndie Kanalisation oder die Wasserversorgung,                 liche Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat-\nVoraussetzung für die Gewährung der erhöh-                  zes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach\nten Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht                  Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nzu einem Betriebsvermögen gehören, über-                    zweier Jahre nach dem Ende des Begün-\nwiegend Wohnzwecken dienen und vor dem                       stigungszeitraums geliefert oder fertig-\n21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind. Die                gestellt werden, dürfen bei Bemessung\nVoraussetzung, daß die Gebäude vor dem                       des Abzugs von der Einkommensteuer die\n21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind, ent-               bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nfällt bei Aufwendungen für den Anschluß an                   Ende des Begünstigungszeitraums aufge-\ndie Kanalisation oder die Wasserversorgung,                  wendeten Anzahlungen und Teilherstel-\nwenn der Anschluß nicht schon im Zusammen-                   lungskosten berücksichtigt werden,\nhang mit der Errichtung des Gebäudes mög-               cc) die Herstellungskosten von Gebäuden,\nlich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen                    bei denen innerhalb des Begünstigungs-\njährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen                    zeitraums der Antrag auf Baugenehmi-\nnicht übersteigen;                                           gung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab-\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-                  lauf von zwei Jahren nach dem Ende\ndungen                                                      des Begünstigungszeitraums fertiggestellt\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be-                werden;\ntriebsvermögen gehörenden Gebäuden,               dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter\ndie überwiegend Wohnzwecken dienen,               im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter,\nabweichend von § 11 Abs. 2,                       die in gebrauchtem Zustand erworben werden,","1926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\naus. Von der Be~Jünstigung können außerdem               zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche\nWirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für              Mark je Pferd zu behandeln;\ndie Sondernbschreibungen, erhöhte Absetzun-          u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\ngen oder die lnvestitionszulage nach § 19 des            Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nBerlinförderungsgesetzes in Anspruch genom-              der Forschung oder Entwicklung dienen und\nmen werden. In den F~illen der Doppelbuchsta-            vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,\nben bb und cc können bei Bemessung des von               die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nder Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags                Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-\nbereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall            teln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-\ndes Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis             aussetzung für die Inanspruchnahme der Son-\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des                derabschreibungen ist, daß die beweglichen\nBegünstigungszeitraums aufgewendeten An-                 Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbe-\nzahlungen und Teilherstellungskosten berück-             weglichen \\,Virtschaftsgüter zu mehr als 66 2/s\nsichtigt werden; der Abzug von der Einkom-               vom Hundert der Forschung oder Entwicklung\nmensteuer kann insoweit schon für den Ver-               dienen. Die Sonderabschreibungen können\nanlagungszeitraum vorgenommen werden, in                 auch für Ausbauten und Erweiterungen an be-\ndem die Anzahlungen oder Teilherstellungs-               stehenden Gebäuden zugelassen werden,\nkosten aufgewendet worden sind. Ubersteigt               wenn die ausgebauten oder neu hergestellten\nder von der Einkommensteuer abzugsfähige                 Gebäudeteile zu mehr als 66 2 /s vom Hundert\nBetrag die für den Veranlagungszeitraum der              der Forschung oder Entwicklung dienen. Die\nAnschaffung oder Herstellung geschuldete                 Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder\nEinkommensteuer, so kann der übersteigende               Entwicklung, wenn sie verwendet werden\nBetrag von der Einkommensteuer für den dar-\nauffolgenden Veranlagungszeitraum abge-                  aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-\nzogen werden. Entsprechendes gilt, wenn in                    lichen oder technischen Erkenntnissen und\nden Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc                     Erfahrungen allgemeiner Art (Grund-\nder Abzug von der Einkommensteuer bereits                     lagenforschung) oder\nfür Anzahlungen oder Teilherstellungskosten              bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen\ngeltend gemacht wird. Der Abzug von der                        oder Herstellungsverfahren oder\nEinkommens Leu er darf jedoch die für den Ver-           cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\nanlagungszei traum der Anschaffung oder Her-                  oder Herstellungsverfahren, soweit we-\nstellung und den folgenden Veranlagungszeit-                  sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse\nraum insgesamt zu entrichtende Einkommen-                      oder Verfahren entwickelt werden.\nsteuer nicht übersteigen. In den Fällen des\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-\nDoppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nMaßgabe, daß an die Stelle des Veranlagungs-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nzeitraums der Anschaffung oder Herstellung\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach\nder Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten auf-\ngewendet worden sind. Werden begünstigte                    bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nWirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne                lagevermögens\ndes § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft oder herge-                          bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nstellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem             bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nVerhältnis der Gewinnanteile einschließlich                 Anlagevermögens\nder Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaf-                              bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nfungs- oder Herstellungskosten der Wirt-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nschaftsgüter, die bei Bemessung des von der\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-\nEinkommensteuer abzugsfähigen Betrags be-\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-\nrücksichtigt worden sind, werden durch den\nkosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts-\nAbzug von der Einkommensteuer nicht gemin-\ngütern, für die von den Sonderabschreibungen\ndert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser\nGebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen\nErmächtigung bE:~dürfen der Zustimmung des\nfür Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-\nBundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt,\nbeträgen vorzunehmen;\nwenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen\nnach Eingang der Vorlage der Bundesregie-             v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-\nrung die Zustimmung verweigert hat;                       gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar\nund ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Er-\nt) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei                 schütterungen zu verhindern, zu beseitigen\nder Vollblutzucht außerhalb eines land- und               oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar\nforstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-               1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\ntriebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge-            auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\nhalten werden. In diesen Fällen sind die nicht            § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder\ndurch Einnahmen gedeckten Ausgaben für                    hergestellt werden; die Sonderabschreibungen\nZuchtstuten und höchstens drei weitere Voll-              können auch zugelassen werden, wenn auf\nblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei den             Grund behördlicher Anordnung ausschließlich\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis              aus Gründen der Beseitigung oder Verringe-","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                          1927\nrung von Lärm oder Erschütterungen bei Be-               veräußert werden; für Anteile an einem Han-\ntriebsanlagen Umstellungen oder Veränderun-               delsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1\ngen vorgenommen werden. Die Sonderab-                    bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe, die der See-\nschreibungen können im Wirtschaftsjahr der               fischerei dienen, entsprechend. Für Luftf ahr-\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier              zeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung\nfolgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-              von Personen oder Sachen im internationalen\nzungen für Abnutzung nach § 7 in Anspruch                 Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonsti-\ngenommen werden, und zwar                                gen gewerblichen Zwecken im Ausland be-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-              stimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5, 8 und 9\nlagevermögens                                          mit der Maßgabe entsprechend, daß an die\nStelle der Eintragung in ein inländisches See-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,            schiffsregister die Eintragung in die deutsche\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des\nAnlagevermögens                                        Satzes 9 an die Stelle des Zeitraums von acht\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert             Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                Die Sätze 5 bis 7, 10 und 11 gelten erstmals\nfür Handelsschiffe, Schiffe, die der Seefische-\nBuchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;\nrei dienen, und Luftfahrzeuge, die nach dem\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-               31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt\nfen, die in einem inländischen Seeschiffs-                werden; sie sind jedoch auf Schiffe und Luft-\nregister eingetragen sind und vor dem 1. Ja-              fahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-\nnuar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Ge-              pflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des\nwinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung                § 15 Ziff. 2 von der Gesellschaft nachweislich\nnach § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt          vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind\nworden sind. Im Fall der Anschaffung eines                oder mit deren Herstellung der Steuerpflich-\nHandelsschiffes ist weitere Voraussetzung,                tige oder die Gesellschaft vor dem 1. Januar\ndaß das Schiff in ungebrauchtem Zustand vom               1971 begonnen hat;\nHersteller erworben worden ist. Die Sonder-\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-\nabschreibungen können im Wirtschaftsjahr                  kosten für Modernisierungsmaßnahmen im\nder Anschaffung oder Herstellung und in den\nSinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne des\nvier folgenden Wirtschaftsjahren neben den                § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu                 gesetzes. Die erhöhten Absetzungen dürfen\ninsgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-\njährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen\noder Herstellungskosten in Anspruch genom-                nicht übersteigen;\nmen werden. Sie können bereits für Anzah-\nlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-       3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1\nherstellungskosten zugelassen werden. Die             Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-\nSonderabschreibungen dürfen bei dem Ge-               stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31\nwerbebetrieb, zu dessen Betriebsvermögen              Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6,\ndas Handelsschiff gehört, nicht zur Entstehung        § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 3,\noder Erhöhung eines Verlusts führen. Werden           § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6,\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten             § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorge-\neines Handelsschiff es zu mindestens 30 vom           sehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\nHundert durch Mittel finanziert, die weder\nunmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem       {2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nZusammenhang mit der Aufnahme von Kre-            Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nditen durch den Gewerbebetrieb stehen, zu         denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-\ndessen Betriebsvermögen das Handelsschiff         gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemes-\ngehört, so gilt Satz 5 mit der Maßgabe, daß       sung der Absetzung für Abnutzung in fallenden\ndie Sonderabschreibungen bis zum Gesamtbe-        Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen\ntrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs-         werden können, wenn eine Störung des gesamt-\noder Herstellungskosten zur Entstehung oder       wirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder\nErhöhung von Verlusten führen dürfen. Satz 6      sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen\ngilt nicht für Handelsschiffe bis zu 1 600        mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson-\nBruttoregistertonnen, es sei denn, es handelt     dere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-\nsich um Tanker, Seeschlepper oder Spezial-        gütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich\nschiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren    übersteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderab-\nEinsatz zur Gewinnung von Bodenschätzen.          schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die\nBei Handelsschiffen, für die von den Sonder-      Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind        den Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in         1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die              eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-\nSonderabschreibungen sind nur unter der Be-           hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-\ndingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe            desregierung ihren Beschluß über die Verordnung\ninnerhalb eines Zeitraums von acht Jahren             bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht         darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für be-","1928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nwegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses                              § 52\nZeitraums bestellt und angezahlt worden sind                             Schlußvorschriften\noder mit deren Herstellung vor Beginn dieses\nZeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nInanspruchnahme von Sonderabschreibungen und         soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nerhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der         bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-         raum 1971 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-\nbeträgen nicht ausgeschlossen werden;                beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-\nstehende Fassung erstmals auf den laufenden\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,      Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem\ndie in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeitraum be-     31. Dezember 1970 endenden Lohnzahlungszeitraum\nstellt werden oder mit deren Herstellung in die-     gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nsem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der           31. Dezember 1970 zufließen.\nHerstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in         (2) Die Vorschrift des § 2 a ist erstmals für Wirt-\ndem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt           schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. August\nwird.                                                1971 enden.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung            (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals auf\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des          Abfindungen auf Grund von Kündigungen, die nach\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn       dem 31. August 1969 zugegangen sind, anzuwenden.\nder Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun-            (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals für\ndestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der         Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezem-\nVorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver-          ber 1970 geleistet werden.\nweigert hat.\n(5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        Einkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu einem land-\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-         und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,\nmensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-        letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor\nbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und        dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Veräuße-\ndes Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen        rung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum\nAnlagevermögen eines land- und forstwirtschaft-\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-         lichen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht\nden kann. Der Zeitraum, für den die Herabset-        zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor\nzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll  dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden\nsich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung      ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem\nist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen     30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-    1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-\nnet, die eine nachhaltige Verringerung der Um-       torischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder    beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nerwarten läßt, insbesondere bei einem erheb-         Grund und Boden, der zu einem der selbständigen\nlichen Rückgang der Nachfrage nach Investitions-     Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-\ngütern und Bauleistungen oder Verbrauchs-            winnermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen\ngütern;                                              Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an\ndie Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden             an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971\nkann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,       tritt.\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit\ndem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß         (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für\neine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-      Grund und Boden des Anlagevermögens erstmals\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die   anzuwenden, soweit der Grund und Boden\nerhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht       1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-\nhat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die           triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die\nNachfrage nach Investitionsgütern und Bau-               nach dem 30. Juni 1970 enden,\nleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu\nwesentlich übersteigt.\neinem der selbständigen Arbeit dienenden Ver-\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung             mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.                     31. Dezember 1970 enden.\nAbsatz 5 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-          Für andere nicht abnutzbare \\A/irtschaftsgüter des\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu        Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an-\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-         zuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem           zember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die An-\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-        schaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Ja-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-           nuar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                   sind.","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                        1929\n(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals auf  des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nAusgleichszahlungen anzuwenden, die für das Wirt-      Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\nschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet werden,    satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Ziffer 1\nfür das § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes erst-     16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2 12 vom\nmals angewandt wird.                                   Hundert nicht übersteigen.\n(8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1        (12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\nZiff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-\nSatz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach    wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960\ndem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-      abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\nden ist.\n(9) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 und      (13) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-\ndes § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzuwenden,     oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-\nwenn der Grund und Boden, der zu einem land- und       gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, nach    Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen\ndem 30. Juni 1970 veräußert worden ist, es sei denn,   erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\ndie Veräußerung beruht auf einem vor dem 1. Juli       werden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-\n1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen     gezogen werden, wenn sie\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt    1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-\nentsprechend für Grund und Boden, der zu einem             schlossenen Versicherungsverträgen        geleistet\nder selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder           werden oder\nder -- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem\ngewerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der          2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und\nMaßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der           vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-\n14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970\nrungsverträgen geleistet werden und die Voraus-\nder 15. August 1971 tritt.                                 setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des\nEinkommensteuergesetztes 1958 vorliegen oder\n(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\n3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-\nden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957\nrungsverträgen geleistet werden und die Voraus-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nEinkommensteuergesetzes 1965 (Bundesgesetz-\ngens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem\nblatt I S. 1901) vorliegen.\n9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden\nsind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-          (14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals\ngesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter an-    bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem        Versicherungsverträgen für einen nach dem 31. De-\n8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt-      zember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und bei nach\nschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn                 dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-\n1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-       trägen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete\nstellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert     Beiträge an Bausparkassen anzuwenden.\nworden sind und vor dem 13. März 1960 für die         (15) Für die Durchführung einer Nachversteue-\nWirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder     rung bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-\nvon dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags-    trag und bei Bausparverträgen sind anzuwenden\nbestätigung erteilt worden ist;\n2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem    1. be1 Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag,\n9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt-         die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem\nschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig-         9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes\ngestellt worden sind.\n1965 und\n(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen           2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember\nNutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der           1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos-\nZeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960          sen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-\nangeschafft oder hergestellt worden sind, darf der         mensteuergesetzes 1965.\nbei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-         (16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu-\nresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundert-       wenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten\nsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwen-       Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig-\ndende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2     ten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De-\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-     zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet\nlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch-    werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn\nstens das Dreifache\n1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug\nund                                                    für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-         nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nlichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren            trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nhöchstens das Dreieinhalbfache                         antragt hat oder","1930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4             (25) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-\nSatz 1 genannt(~ Person eine Prämie nach dem         zuwenden\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966          1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-             Wirtschaftsjahre,· die nach dem 30. Juni 1970\nschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen             enden,\nbeantragt hat.                                       2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf\nVeräußerungen oder Entnahmen\n(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die             a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und\nnach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf Antrag                  Boden zum Anlagevermögen eines land- und\ndes Steuerpflichtigen kann für die Wirtschaftsjahre              forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\n1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13 Abs. 1 Ziff. 1              b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1969 weiter                   und Boden zum Anlagevermögen eines ge-\nangewandt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf                  werblichen Betriebsvermögens oder eines der\nder Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklä-               selbständigen Arbeit dienenden Vermögens\nrung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist          gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1972 anzu-             einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-\nwenden. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erst-            sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem            oder gleichstehenden Rechtsakt.\n31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals\nbei der Erhebung der Einkommensteuer für den Ver-\nanlagungszei tra um 1971 anzuwenden.\n§ 52 a\n(18) Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 sind erstmals\nauf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem                                    Schi ußvorschriften\n31. Dezember 1970 vorgenommen werden.\nfür die bisherige Zusammenveranlagung\n(19) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur                           mit Kindern\nanzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußerten              (1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,\nAnteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat.           die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern\nberuhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218\n(20) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des Ein-  Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe\nkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I         Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-\nS. 145) ist in allen noch nicht rechtskräftigen Ver-      sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\nanlagungen für Veranlagungszeiträume vor 1970             oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinderfrei-           bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-\nbetrag dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht,           gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu-\nwenn das Kind im Veranlagungszeitraum vor Ab-             sammenveranlagung nach dem bisherigen § 27 bei-\nlauf der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr voll-      zubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Ver-\nendet hatte.\nanlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen\n(21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des        oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Ver-\n§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes           anlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berichti-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-     gungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuer-\nhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-           bescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unter-\npflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem     schritten werden.\nbei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung                (2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-\neines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetre-     dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali-\nten sind, und für die beiden fo1genden Kalender-         gen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-\njahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für         gung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218\ndas der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung           Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind\nnach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung         und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern\nvon Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-       beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam-\nbetrag nicht gewährt.\nmenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer\n(22) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Ziff. 1 ist erst- Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-\nmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem          dung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundesge-\n30. Juni 1970 vorgenommen werden.                        setzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch\nErklärung zu Protokoll beantragt, die Anwendung\n(23) Die Vorschrift des § 34 a ist auch für frühere\ndes bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für\nKalenderjahre anzuwenden, soweit nicht die Un-\nvor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide,\nanfechtbarkeit von Bescheiden oder die Versäumung\ngegen die wegen der Zusammenveranlagung mit\nvon Antragsfristen entgegensteht. § 34 a tritt mit\nKindern form- und fristgerecht Verfassungsbe-\nAblauf des 31. Dezember 1973 außer Kraft.\nschwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu be-\n(24) § 49 Abs. 2 ist erstmals auf Entgelte anzu-      richtigenden Bescheiden zugrunde liegende tat-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 vereinbart        sächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilun-\nwerden.                                                  gen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf","Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                      1931\nGrund einer Berichtigungsveranlagung          erlassen  sung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift des\nworden, so gilt Absatz 1 entsprechend.                  § 7 b Abs. 1 letzter Satz in der Fassung dieses Ge-\n(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf      setzes anzuwenden.\neiner Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,\nberichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund                                  § 54\ndes § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2                      Schlußvorschriften\nSatz 3 gilt entsprechend.                               (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen\nder Antrag aui Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts-   1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\nkräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit\nder Begründung verlangt werden, daß der bisherige           (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-\n§ 27 nichtig ist.                                       genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der An-\ntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\n(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei-        und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und\ngetriebene Beträge für Steuern, die in einem vor        die zu mehr als 66 2/a vom Hundert Wohnzwecken\ndem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer-      dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Fer-\nbescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung            tigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf\nmit Kindern festgesetzt worden sind, werden auf         Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-\nAntrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des      lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in den\nbisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären.       darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist        zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten         bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten ab-\nnach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes          gesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind\n1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder      als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Abset-\nzu Protokoll zu erklären.                               zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts ab-\nzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die\nSätze 1 bis 3 sind, auf den Teil der Herstellungs-\nkosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht\n§ 53                          anzuwenden.\nSchlußvorschriften                       (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\n(Sondervorschriften für Berlin)            und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-\n(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-      ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend\nzinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu            anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur\nlegen, wenn die Rückstellung für eine Pensions-         Höhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten\nanwartschaft einer Person gebildet wird, die im         vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-\nWirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in       spruch genommen werden können. Für den Erst-\nBerlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt       erwerber treten an die Stelle der Herstellungs-\nwar. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwen-     kosten die Anschaffungskosten und an die Stelle\nden.                                                    des Jahres der Fertigstellung das Jahr des Erst-\nerwerbs.\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum\nAnlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen             (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im\nSinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb\nBetriebstätte gehören und mindestens drei Jahre\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer        der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-\nsolchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2  setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-\ndes Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-         holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-\nblatt I S. 672) weiter anzuwenden.                      kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der\nBemessung der erhöhten Absetzungen so berück-\n(3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten       sichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der\nund Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor-       Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstel-\nden sind und bei denen der Antrag auf Baugeneh-         lung und den beiden folgenden Jahren müssen je-\nmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wor-         doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung\nden ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fas-    nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3\nsung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August         gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absat-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe        zes 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser\nweiter anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der           auch die vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten\nFertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr je-      Absetzungen nachholen kann.\nweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-          (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nfolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hun-         zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\ndert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-      auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken\ngesetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn          dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nJahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-     als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-\nlen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest-        bäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-       kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-\nchend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letz-  wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend\nter Satz des Einkommensteuergesetzes in der Fas-        zu behandeln.","1932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten                bauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung\nnur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im                     anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle er-\nBundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet                gibt:\nworden sind.\nAusgangsbetrag\nLagenvergleichszahl         je Quadratmeter\nin DM\n§ 55\nSchi uß vorschriften                                     bis  20                  2,50\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach                          21 bis  30                  3,50\n§ 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem                              31 bis  40                  5,00\n1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)                         41 bis   50                  7,00\n51 bis   60                  8,00\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das                         61 bis  70                  9,00\nWirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht                    71 bis  100                 10,00\nnach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,                        über  100                 12,50\nder mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage-\nvermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her-             4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-\nstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1                 schaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1 keine An-\nZiff. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen               wendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche\n2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.                          Mark,\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des            5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33                im ~\\nne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes\nAbs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-                  je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965                6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter\n- Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zuletzt geänriert                  C,25 Deutsche Mark,\ndurch das Bewertungsänderungsge,setz 1971 vom\n27. Juli 1971        Bundesgesetzbl. I S. 1157) gehören-      7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter\nden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den                    0,50 Deutsche Mark,\nNutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des              8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10\nBewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend;                     Deutsche Mark.\ndabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die\nHausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer-                    (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster\ntungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzu-            vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so\nbeziehen. Es sind anzusetzen:                                 ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungs-                 des Absatzes 2 Ziff. 1 Satz 1 auf der Grundlage der\ngesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I            durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirt-\nS. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzge-            schaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die\nrichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundes-                die Grundlage für die Hauptfeststellung des Ein-\ngesetzbl. I S. 1477), zu schätzen sind, für jedes         heitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2\nkatastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag           Ziff. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nin Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die für\n(4} Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen\ndas Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Ver-\nVermögen gehörendem Grund und Boden ist als\nzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung\nAusgangsbetrag anzusetzen:\n(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertrags-\nmeßzahl vervierfacht wird. Abweichend von                 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\nSatz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile                      1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den\n1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nhat sich der Bestand des Grundstücks nach dem\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,             1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verandert,\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-                     so ist der Wert maßgebend, der sich ergeLen\nschulen                                                   würde, wenn das Grundstück nach seinem Be-\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter            stand vom 1. Juli 1970 und nach den W ertver-\nhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi-\nnanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine             2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\nErklärung über die Größe, Lage und Nutzung der                Ziffer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück un-\nbetreff enden Flächen abgibt,                                 bebaut wäre.\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je              (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teil-\nQuadratmeter 1,00 Deutsche Mark,                          wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1\nam 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be-             gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichti-\ntrag, der sich unter Berücksichtigung der maß-            gen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstel-\ngebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl              lungskosten anzusetzen. Der Antrag ist bis zum\nder einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3             31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen,\nund § 57 des Bewertungsgesetzes), die für aus-            das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Be-","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971                       1933\ntrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert fest-  winns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt\nzustellen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese        werden, um den der Veräußerungspreis oder der an\nFeststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes    dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver-\nInteresse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die Vor-  äußerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-\nschriften der Reichsabgabenordnung und der Finanz-     gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei Anwen-\ngerichtsordnung über die gesonderte und die ein-       dung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2.\nheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\ngelten entsprechend.                                     (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5\ndes Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-     war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei\nnahme von Grund und Boden im Sinne des Absat-          mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßg.ebenden Wert.\nzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge-     anzusetzen."]}