{"id":"bgbl1-1971-122-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":122,"date":"1971-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/122#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-122-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_122.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1971-11-29T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1971                                                                                                           Nr.122\nTag                                                                    In h a 1t                                                                                      Seite\n29. 11. 71   Verordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldaten-\nversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1873\n53-4-2\n26.11.71     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 15\nAbs. 5 des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom\n4. März 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1875\nDruckfehlerberichtigung zur Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach\n§ 84 des Berufsbildungsgesetzes .................................................... .                                                                        1876\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 57 ..................................................... .                                                                      1876\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................................................. .                                                                           1877\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. .                                                                        1877\nVerordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung\nim Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 29. November 1971\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4, des § 46 Abs. 1                                           den Wehrbereichsgebühmisämtem I bis VI je-\nSatz 3 sowie des § 54 Abs. 1 und 3 des Soldatenver-                                            weils in den Fällen, in denen sie im Zeitpunkt\nsorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung der Be-                                                  der Beendigung des Dienstverhältnisses Dienst-\nkanntmachung vom 1. September 1971 (Bundesge-                                                 bezüge gezahlt haben;\nsetzbl. I S. 1481) übertrage ich meine Befugnisse auf                                    3. die Entscheidungen nach den §§ 28 bis 35 SVG\ndem Gebiet der Versorgung der Soldaten der Bun-\nder Wehrbereichsverwaltung III für die Solda-\ndeswehr und ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe\nten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von\nfolgender Vorschriften auf andere Behörden meines\nden Wehrbereichsgebühmisämtem I bis III\nGeschäftsbereichs:\nDienstbezüge erhalten haben,\nder Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten,\n§ 1\ndie bei Eintritt des Versorgungsfalles von den\n(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der                                             Wehrbereichsgebühmisämtern IV bis VI Dienst-\nBerufssoldaten der Bundeswehr und ihrer Hinter-                                                bezüge erhalten haben;\nbliebenen obliegt                                                                        4. die Entscheidung über die Berücksichtigung von\n1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Ver-                                              Zeiten nach den §§ 22 bis 24 SVG als ruhegehalt-\nsorgungsbezüge und die Entscheidung über die                                               fähige Dienstzeit dem Personalstammamt der\nBewilligung von Unterhaltsbeiträgen                                                         Bundeswehr.\ndem Wehrbereichsgebühmisamt III für die Solda-                                             Ist die Entscheidung bis zum Eintritt des Versor-\nten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von                                            gungsfalles nicht getroffen worden, entscheidet\nden Wehrbereichsgebühmisämtem I bis III                                                    das Wehrbereichsgebührnisamt III oder V nach\nDienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre Hin-                                           Maßgabe der Nummer 1.\nterbliebenen,                                                                              Die Entscheidungen sind unter Beteiligung der\ndem Wehrbereichsgebühmisamt V für die Solda-                                               für den Berufssoldaten zuständigen personal-\nten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von                                            bearbeitenden Stelle zu treffen.\nden Wehrbereichsgebühmisämtem IV bis VI                                                     Für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst\nDienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre Hin-                                            angehören oder angehört haben, und ihre Hinter-\nterbliebenen;                                                                              bliebenen trifft die Entscheidung die für diesen\n2. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat                                                 Personenkreis zuständige personalbearbeitende\nund des Sterbegeldes in den Fällen des § 43 SVG                                             Stelle im Einvernehmen mit dem Grundsatz-\nin Verbindung mit § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1                                             referat „Soldatenversorgung\" im Bundesministe-\nSatz 1 und Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                                                 rium der Verteidigung.\nsowie die Gewährung des Ubergangsgeldes nach                                               (2) Die Versorgungsberechtigten können in den\n§ 37 SVG                                                                              Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des","1874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nanderen Wehrlwrcichsg(!hührnisamtes beantragen,              das Wehrbereichsgebührnisamt V für die Berufssol-\nwenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeits-            daten und die Soldaten auf Zeit, die bei Eintritt des\nbereich h,ilwn oder dorthin verlegen. Dem Antrag            Versorgungsfalles von den Wehrbereichsgebühmis-\nist stattzugeben, soweit cler Festsetzungsbcscheid           ämtern IV bis VI Dienstbezüge erhalten haben.\nunanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versor-                (2) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den\ngungsbercchtiqlen bed,Hf es übereinstimmcmder An-\n§§ 85 und 86 SVG der Soldaten, die auf Grund der\nträge.                                                       Wehrpflicht Wehrdienst leisten, ist zuständig\n§ 2                            das Wehrbereichsgebührnisamt III für die Soldaten\np) /\\ uf dem G(~bi(~t der Dienstzeitversorgung der       der Standorte innerhalb der Wehrbereiche I bis III,\nSoldaten auf Zeil und ihn!r Hinterbliebenen über-            das Wehrbereichsgebührnisamt V für die Soldaten\ntrage ich                                                    der Standorte innerhalb der Wehrbereiche IV bis VI.\n1. die Festsetzung und Bewilligung sowie die Zah-\nMaßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Ein-\nlung und Regelung der Leistungen nach den\ntritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich\n§§ 11, 12, 13 und 42 SVG sowie nach § 74 in Ver-\nnach § 85 SVG gezahlt, verbleibt es jedoch bei der\nbindung mit den §§ 11, 12 und 42 SVG für die\nZuständigkeit des Wehrbereichsgebührnisamtes, das\nSoldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen den\nfür die Gewährung dieses Ausgleichs zuständig war.\nWehrbereichsgebührnisämtern I bis VI, und zwar\njeweils dem Wehrbereichsgebührnisamt, das zu-              (3) Für die Entscheidungen über Ansprüche von\nletzt die Dienstbezüge gezahlt hat;                     Eltern oder Adoptiveltern wehrpflichtiger Soldaten\nnach § 41 Abs. 2 SVG gilt Absatz 2 entsprechend.\n2. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Un-\nFür die Entscheidungen über Ansprüche von Zivil-\nterhaltsbeitri.ige nach § 73 SVG\npersonen nach § 86 SVG gilt Absatz 2 mit der Maß-\ndem Wehrbereichsgebührnisamt III für die Sol-           gabe, daß an die Stelle des Standortes die Dienst-\ndaten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von       stelle tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder\nden Wehrhcreichsgebührnisfüntern Ibis III Dienst-       die der Betroffene erreichen wollte.\nbezüge erhil lten haben, sowie für ihre Hinter-\nbliebenen,                                                 fi4) Haben mehrere Personen auf Grund desselben\nEreignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85\ndem Wehrbereichsgebührnisamt V für die Solda-\noder § 86 SVG, so ist für die Erstentscheidung das\nten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von\nin Absatz 1, 2 oder 3 genannte Wehrbereichsgebühr-\nden Wc~hrbcreichsgcLühmisämtern IV bis VI\nnisamt zuständig, bei dem die Sache zuerst anhän-\nDienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre Hin-\ngig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet\nterbliebenen;\nsich nach den Absätzen 1 und 2.\n3. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat\nund des Sterbegeldes gemäß § 41 Abs. 1 SVG in                                       § 5\nVerbindung mit § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1               Ich behalte mir vor,\nSatz 1 und Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes den         1. in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 4 übertrage-\nWehrbereichsgcbührnisämtern I bis VI jeweils\nnen Befugnisse selbst auszuüben,\nin den Fällen, in denen sie im Zeitpunkt der\nBeendigung des Dienstverhältnisses Dienstbezüge          2. versorgungsrechtliche Entscheidungen von grund-\ngezahlt haben.                                               sätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender\nBedeutung,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 1\nAbs. 2 entsprechend.                                         3. Entscheidungen in Einzelfällen, in denen von\nRichtlinien abgewichen werden soll,\n§ 3\nDie Entscheidungen nach § 44 Abs. 4, § 54 Abs. 1          4. Entscheidungen nach § 63 SVG,\nund 3 sowie § 62 SVG übertrage ich                           5. Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 sowie §§ 85 und\nden Wehrbereichsverwaltungen I bis VI für die                    86 SVG für Soldaten, die dem Bundesnachrich-\nSoldaten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles von             tendienst angehören oder während ihrer Dienst-\nden jeweils nachgeordneten Wehrbereichsgebühr-                   zeit angehört haben.\nnisämtern· Dienstbezüge erhalten haben.                                                  § 6\nDiese Verordnung ergeht im Einvernehmen mit\n§  4                            dem Bundesminister des Innern und tritt am Tage\n(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung             nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in\nübertrage ich die Entscheidungen nach den §§ 85              Kraft. Die Verordnung über die Ubertragung von\nund 86 SVG auf                                               Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenver-\ndas Wehrbercichsgcbührnisarnl III für die Berufs-            sorgung im Dienstbereich des Bundesministers der\nsoldaten und die Soldaten auf Zeit, die bei Eintritt         Verteidigung in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Versorgungsfalles von den Wehrbereichsge-                vom 14. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 96 vom\nbührnisämtern Ibis III Dienstbezüge erhalten haben,          22. Mai 1968) tritt im gleichen Zeitpunkt außer Kraft.\nBonn, den 29. November 1971\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Wetzel"]}