{"id":"bgbl1-1971-121-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":121,"date":"1971-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/121#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-121-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_121.pdf#page=7","order":2,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1871,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971                              1871\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2423/71 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ngrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                    12. 11. 71       L 251/1\n11. 11. 71   Verordnung (EWG) Nr. 2424/71 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a l z hinzugefügt werden                                            12. 11. 71       L 251/3\n11. 11. 71   Verordnung (EWG) Nr. 2425/71 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                              12.11.71         L 251/5\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2426/71 der Kommission zur Festset-\nzung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -\ng r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen                 12.11.71          L 251/7\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2427/71 der Kommission zur Festset-\nzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                               12. 11. 71        L 251/10\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2428/71 der Kommission zur Festset-\nzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis\nund B r u c h r e i s                                                     12. 11. 71        L 251/12\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2429/71 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -\nreis                                                                      12. 11. 71        L 251/14\n11. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2430/71 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-\nzuwendenden Berichtigung                                                  12.11.71          L 251/16\nAndere Vorschriften\n10. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2421/71 der Kommission über die\nWiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs\nfür bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 61.01 und\nex 61.03 mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in\nder Verordnung (EWG) Nr. 1311/71 des Rates vom 21. Juni\n1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden                          11.11.71          L 250/35\n10. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2422/71 der Kommission über die\nWiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs\nfür bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 54.03 und\nex 59.04 sowie der Tarifstelle 56.05 A mit Ursprung in Entwick-\nlungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1313/71\ndes Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen\ngewährt werden                                                            11.11.71          L 250/36","1812                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMitteilung an unsere Bezieher\nZwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das\nZeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den\nununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-\nbezugsgeldes.\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den\nPostzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im\nBezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-\nträgt 5,50/o.)\nSollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht\ndurch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.\nBei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung\neingestellt.\nAuf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu\nlassen, möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am\nAbbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.\nAus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,\ndaß etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter\nAusgaben und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu\nrichten sind.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drud<: Bundesdrud<erei Bonn,\nPostansdlrilt !Ur Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postladl 624, Telefon 22 40 86 - 88,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.\nIm Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 fBGBI. I\nS 437) nadi Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjähriidi je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadinahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Ve1sandgebühr 0, 15 DM, bei Liefe1ung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}