{"id":"bgbl1-1971-121-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":121,"date":"1971-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/121#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-121-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_121.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarifordnung Elektrizität)","law_date":"1971-11-26T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1865\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1971                                                                           Nr.121\nTag                                                In h alt                                                                          Seite\n26.11.71    Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarif-\nordnung Elcklrizitiit) ...................... , , ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1865\n721-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRec:htsvorsc:hriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1871\nVerordnung\nüber allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität\n(Bundestarifordnung Elektrizität)\nVom 26. November 1971\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung               nehmen bei vergleichbaren Versorgungsverhältnis-\nder Energiewirtschaft          (Energiewirtschaftsgesetz)     sen angeboten werden.\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),                (2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind\nzuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz             verpflichtet, zwei Grundpreistarife nach den § § 3\nvom 28. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 481), und            bis 7, einen Kleinverbrauchstarif nach § 9 und einen\ndes § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Ge-             Schwachlasttarif nach § 10 öffentlich bekanntzu-\nsetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates               geben; weitere Tarife dürfen angeboten werden.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt           Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen bei\ngeändert durch § 37 des Gesetzes über die Investi-            Tarifänderungen, im übrigen in Abständen von\ntionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Ja-             nicht mehr als drei Jahren, ihre Kunden in allge-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), in Verbindung             meiner Form über die für die jeweiligen Abnahme-\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit             verhältnisse preisgünstigsten Tarife unterrichten.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 2\n§ 1\nTarifwahl\nAllgemeine Grundsätze -       Pflichttarife\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die               (1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind\ndie allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht               verpflichtet, ihren Kunden unter den öffentlich be-\nnach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,              kanntgegebenen allgemeinen Tarifen die Wahl des\nhaben für die Versorgung in Niederspannung allge-             Tarifs zu überlassen, nach dern sie versorgt werden\nmeine Tarife anzubieten, die dem Erfordernis einer            wollen. Zur Versorgung allein nach dem Schwach-\nmöglichst sicheren und billigen Elektrizitätsversor-          lasttarif sind sie nicht verpflichtet. Zur Versorgung\ngung genügen. Die Tarife sind so zu gestalten, daß            mit je einem Tarif für\nsie ein ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dazu ge-             -     den Haushaltsbedarf,\nhört insbesondere, daß die Tarife in ihren einzelnen          -     den landwirtschaftlichen Bedarf,\nBestandteilen in einem angemessenen Verhältnis\n-     den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Be-\n_zueinander stehen und auf die Versorgungsbedürf-\ndarf\nnisse der Kunden in einem für das Elektrizitäts-\nversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren              sind sie nur verpflichtet, wenn zwischen den elek-\nMaße ausgerichtet sind; bei der Beurteilung der Zu-           trischen Anlagen des Kunden für dessen unter-\nmutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, welche                schiedlichen Bedarf kein unmittelbarer räumlicher\nTarife von anderen Elektrizitätsversorgungsunter-              Zusammenhang besteht.","1866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Erklärt der Kunde innerhalb einer gleich-         gen, der Verrechnung und des Inkassos (Verrech-\nzeitig mit der öffentlichen Bekanntgabe von allge-        nungspreis). Der Verrechnungspreis darf nach Maß-\nmeinen Tarifen bekanntgegebenen Frist nicht, wel-         gabe der tatsächlich vorhandenen Meßeinrichtungen\nchen Tarif er wählt, so darf ihn das Elektrizitäts-       berechnet werden, soweit sie technisch notwendig\nversorgungsunternehmen in einen der in § 1 Abs. 2         oder vom Kunden veranlaßt sind.\ngenannten Tarife mit Ausnahme des Schwachlast-                (3) Der Arbeitspreis ist der Preis für jede abge-\ntarifs einstufen. Von der Einstufung hat das Elektri-     nommene Kilowattstunde (kWh). Er beträgt im Ta-\nzitätsversorgungsunternehmen den Kunden zu                rif I höchstens 10 Deutsche Pfennig, im Tarif II höch-\nunterrichten und ihn darauf hinzuweisen, daß er           stens 7 Deutsche Pfennig. Der Arbeitspreis im\ninnerhalb einer Frist von vier Wochen wider-             Tarif II muß um mindestens 3 Deutsche Pfennig un-\nsprechen und den Tarif angeben kann, nach dem             ter dem Arbeitspreis im Tarif I liegen.\ner versorgt werden will. Macht der Kunde hiervon\nGebrauch, so hat ihn das Elektrizitätsversorgungs-             (4) Liegt der niedrigste von mehreren von einem\nunternehmen mit Wirkung vom Tage des nächsten             Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Inkraft-\nregelmäßigen Ablesetermins, spätestens jedoch mit         treten dieser Verordnung angebotenen Arbeits-\nAblauf von drei Monaten seit dem Tage des Ein-            preisen unter dem in Absatz 3 Satz 2 genannten\ngangs des Widerspruchs, in den gewählten Tarif            Höchstpreis im Tarif II, so darf er nur mit Geneh-\neinzustufen.                                              migung der zuständigen Behörde bis zum Höchst-\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist       preis angehoben werden. Dies gilt entsprechend,\nwenn der zweitniedrigste Arbeitspreis unter dem in\nzur Berücksichtigung der Wahl oder des Wider-\nspruchs des Kunden auch nach Fristablauf verpflich-       Absatz 3 Satz 2 genannten Höchstpreis im Tarif I\ntet, wenn der Kunde ohne sein Verschulden ver-            liegt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn\nhindert war, die Erklärung rechtzeitig abzugeben,         das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich-\nund sie unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses        zeitig die zugehörigen Grundpreise entsprechend\nabgibt.                                                   oder mindestens in wirtschaftlich zumutbarem Um-\nfang senkt oder wenn es nachweist, daß ihm eine\n(4) Der Kunde ist an den Tarif, den er gewählt         Senkung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 1\nhat oder in den er eingestuft worden ist, für die         Abs. 1). Als niedrigster Arbeitspreis im Sinne des\nDauer des vom Elektrizitätsversorgungsunterneh-           Satzes 1 gilt nicht der in § 11 Abs. 1 der Tariford-\nmen für den Kunden festgelegten Abrechnungs-              nung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938\njahres gebunden. Haben sich die für die Tarifwahl          (Reichsgesetzbl. I S. 915) genannte Arbeitspreis.\noder -einstufung maßgebenden Verhältnisse des\nKunden innerhalb des für ihn geltenden Ab-                                            § 4\nrechnungsjahres schwerwiegend geändert, ist das\nElektrizitätsversorgungsunternehmen auf Verlan-                       Bereitstellungspreis im Grundpreis\ngen des Kunden verpflichtet, mit Wirkung vom                                  für Haushaltsbedarf\n30. Tage nach Eingang der Mitteilung der Verände-             (1) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf für\nrung den beantragten Tarif zugrunde zu legen. An          den Haushalt von Personen, die in familiärer oder\ndiesen Tarif ist der Kunde bis zum Ende des folgen-       nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft\nden Abrechnungsjahres gebunden, es sei denn, daß          leben oder allein wirtschaften.\nin dieser Bindung für ihn eine unvorhersehbare und            (2) Der Bereitstellungspreis im Grundpreis für\nunzumutbare wirtschaftliche Härte liegt.                  den Haushaltsbedarf ist\n(5) Die Vorschriften der durch Anordnung vom                 nach der Zahl der Räume oder\n27. Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39 und Nr. 46)\nfür verbindlich erklärten „Allgemeinen Bedingun-                nach Raumgruppen oder\ngen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus              ohne Rücksicht auf die Zahl der Räume für alle\ndem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversor-                Haushalte einheitlich\ngungsunternehmen\" über die Beendigung der Ver-            zu berechnen.\nsorgung werden durch die Vorschriften der Absätze\n1 bis 4 nicht berührt.                                        (3) Als Räume dürfen ohne Rücksicht auf Vor-\nhandensein oder Umfang einer elektrischen Anlage\n§ 3                             bewohnte oder bewohnbare Räume mit einer Grund-\nfläche von mindestens 6 Quadratmetern, je Haus-\nGrundpreistarife                      halt eine Küche, ferner Saunen und überdachte\n(1) Die Grundpreistarife bestehen aus Grundpreis       Schwimmbäder angesetzt werden. Räume mit mehr\nund Arbeitspreis; im Tarifsystem entsprechen höhe-        als 30 Quadratmeter Grundfläche dürfen für je an-\nren Arbeitspreisen niedrigere Grundpreise. Die in         gefangene 30 Quadratmeter Grundfläche als ein\ndieser Verordnung genannten Höchstpreise sind            Raum angesetzt werden. Vieh-, land- und vorrats-\nPreise ohne Umsatzsteuer.                                 wirtschaftlich genutzte Räume mit einer Gesamt-\n(2) Der Grundpreis wird unabhängig von der            grundfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern\nHöhe des Elektrizitätsverbrauchs für den Zeitraum         bleiben unberücksichtigt; die darüber hinaus-\neines Abrechnungsjahres gebildet und in Raten            gehende Gesamtgrundfläche darf für je angefangene\neingefordert. Er enthält die Entgelte für die Kosten     50 Quadratmeter als ein Raum angesetzt werden.\nder Bereitstellung der Elektrizität nach Maßgabe          Garagen bleiben außer Ansatz.\nder §§ 4 bis 7 (Bereitstellungspreis) sowie für die          (4) Zu den bewohnten oder bewohnbaren Räumen\nKosten der technisch notwendigen Meßeinrichtun-           werden insbesondere nicht gerechnet","Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971                        1867\nFlure und Treppenhäuser, Dielen außer Wohn-                                        §5\ndielen, offene Veranden, Badezimmer, Toiletten,                    Bereitstellungspreis im Grundpreis\nVorrats- und Abstellräume in Kellern und auf Bö-         für den Gesamtbedarf landwirtschaftlicher Betriebe\nden, W aschk üchcn, Heiz- und i:i.hnliche Räume.\n(1) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Be-\n(5) Bei Berechnung nach der Zahl der Räume darf\ntriebe oder Betriebsteile, bei denen die Bewirtschaf-\nder Steigerungsbetrng für den dritten Raum nicht\ntung von Grün- oder Ackerland einschließlich einer\nmehr betragen als 30 vom Hundert des Bereitstel-\ndamit verbundenen Tierhaltung die Betriebsgrund-\nlungspreises im Grundpreis für einen Haushalt mit\nlage bildet. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben\nzwei Räumen. Der Steigerungsbetrag darf für den\nrechnen auch landwirtschaftliche und gärtnerische\nvierten und jeden weiteren Raum nicht höher sein\nSonderkulturen, insbesondere der Weinbau, der\nals für den jeweils vorhergehenden Raum.\nHopfenbau, der Obst- und Gartenbau und die Baum-\n(6) Bei Berechnung nach Raumgruppen darf der        schulen. Eine Tierhaltung gilt als nicht mehr mit der\ndurchschnittliche Sleigerungsbetrag für einen Raum      Bewirtschaftung von Grün- oder Ackerland im Sinne\nin der zweiten Raumgruppe nicht mehr betragen als       des Satzes 1 verbunden, wenn sie die Grenzen des\n60 vom Hundert des durchschnittlichen Bereitstel-       § 51 Abs. 1 und des § 51 a des Bewertungsgesetzes\nlungspreises für einen Raum in der ersten Raum-         in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.\ngruppe. Der durchschnittliche Steigerungsbetrag darf       (2) Für den Gesamtbedarf landwirtschaftlicher Be-\nin der dritten und jeder weiteren Raumgruppe nicht      triebe ist als Bezugsgröße für die Berechnung des\nhöher sein als in der jeweils vorhergehenden Raum-     Bereitstellungspreises im Grundpreis die landwirt-\ngruppe.                                                 schaftlich genutzte Fläche in Hektareinheiten anzu-\n(7) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist    bieten. Bei Genossenschaften, Gesellschaften und\nberechtigt, einen angemessenen Zuschlag zum Be-         Vereinen im Sinne des § 51 a Abs. 1 des Bewer-\nreitstellungspreis zu berechnen, wenn der Kunde         tungsgesetzes tritt an die Stelle der Bezugsgröße\nfest installierte Geräte ohne zeitlich eingeschränkten  des Satzes 1 die Fläche in Hektareinheiten, die der\nElektrizitätsbezug zur Heizung und Klimatisierung       von den Gesellschaftern oder Mitgliedern nach\nverwenden kann. Zu diesen fest installierten Ge-        § 51 a des Bewertungsgesetzes übertragenen Mög-\nräten rechnen nicht Wärmestrahler in Badezimmern       lichkeit der Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieh-\nsowie auf Terrassen, Balkonen und Loggien.              einheiten entspricht.\n(8) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist        (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\nberechtigt, die Verwendung von beweglichen Ge-          berechtigt, in seiner Tarifgestaltung Anschlußwerte\nräten zur Heizung und Klimatisierung, deren Ge-         festzulegen, bei deren Uberschreitung Zuschläge\nsamtanschlußwert 2 Kilowatt (kW) übersteigt, durch      zum Bereitstellungspreis erhoben werden dürfen.\nMitteilung an die betroffenen Kunden oder durch         Die Anschlußwerte sind nach Hektareinheiten zu\nöffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten         staffeln.\nzu untersagen oder in bezug auf ihre Verwendung            (4) Bei der Feststellung der landwirtschaftlich ge-\nAuflagen zu machen, falls es dies aus besonderen        genutzten Fläche bleiben Waldungen, Gewässer,\nGründen für erforderlich hält, um der konkreten Ge-     Odland, Heide, Almen, Wege usw. außer Ansatz.\nfahr einer Uberbeanspruchung des Niederspan-\n(5) Dienen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb\nnungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher\nverbundene Räume oder Verbrauchseinrichtungen\nGeräte durch eine Vielzahl von Kunden entgegenzu-\nnicht Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebs oder\nwirken. Gestattet das Elektrizitätsversorgungsunter-\nseines Haushalts, so gelten für die Berechnung des\nnehmen auch die uneingeschränkte Benutzung die-\nBereitstellungspreises insoweit § 4 oder § 6 sowie\nser Geräte, so kann es einen angemessenen Zuschlag\n§ 7.\nzum Bereitstellungspreis berechnen.\n(6) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\n(9) Werden Räume oder Verbrauchseinrichtungen       berechtigt, in Abweichung von Absatz 2 für den\nvon zwei Haushalten gemeinsam genutzt, so gelten        Haushaltsbedarf einen Bereitstellungspreis entspre-\nbei Nutzung zu Haushaltszwecken die Absätze 1           chend seinen üblichen Bereitstellungspreisen für den\nbis 8 entsprechend. Beziehen beide Haushalte die        Haushaltsbedarf und daneben einen Bereitstellungs-\nElektrizität zum gleichen Arbeitspreis, so berechnet\npreis für den landwirtschaftlichen Betriebsbedarf\ndas Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Ver-        festzusetzen. Das Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nbrauch nach diesem Arbeitspreis. In den anderen         men kann von dieser Befugnis nur dann Gebrauch\nFällen ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nmachen, wenn die Festsetzung von besonderen Be-\nberechtigt, zwischen den für die beiden Haushalte\nreitstellungspreisen für den Haushaltsbedarf und\ngeltenden Arbeitspreisen zu wählen.\nden landwirtschaftlichen Betriebsbedarf für die\n(10) Dienen einzelne Räume oder Verbrauchsein-      Gruppe seiner landwirtschaftlichen Kunden insge-\nrichtungen nicht dem Haushaltsbedarf, sondern ge-       samt nicht zu einer Mehrbelastung führt.\nwerblichen, beruflichen oder sonstigen Zwecken\n(z. B. gewerblich oder beruflich genutzte Garagen,                                § 6\nWerkstätten, Läden, Büros, Sprech-, Behandlungs-\nBereitstellungspreis im Grundpreis für gewerblichen,\nund Wartezimmer), so gelten für die Berechnung des\nBereitstellungspreises insoweit die §§ 6 und 7. Das                 beruflichen und sonstigen Bedarf\ngleiche gilt für Räume oder Verbrauchseinrichtun-           (1) Für den gewerblichen, den beruflichen und den\ngen, die von mehr als zwei Haushalten gemeinsam         sonstigen Bedarf ist der Bereitstellungspreis im\ngenutzt werden.                                         Grundpreis","1868                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\na) bei Beleuchtungsanlagen                                 (6) Werden bei der Ermittlung des Anschlußwer-\nnach dem Anschlußwert oder                      tes einer Kraftanlage Umrechnungen erforderlich,\nnach der Raumgröße oder                         so gilt ein Kilovoltampere tkVA) = 0,8 kW.\nnach dem Anschlußwert in Abhängigkeit von          (7) Uberschreitet die in Anspruch genommene\nder Raumgrüße,                                  Leistung - gemessen als höchste durchschnittliche\nViertelstundenleistung - in mindestens drei Mo-\nb) bei anderen Anlagen einschließlich Kraftanlagen      naten eines Abrechnungsjahres den nach den Ab-\nnach dem Anschlußwert                              sätzen 3 bis 6 bestimmten Anschlußwert um mehr\nzu berechnen.                                           als 25 vom Hundert, so darf das Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen für das betreffende Abrech-\n(2) Wird die Ramn~Jröße als Bezugsgröße verwen-\nnungsjahr den Anschlußwert um die Differenz zwi-\ndet, so sind die Räume nach ihrer Nutzungsart min-\nschen 125 vom Hundert des Anschlußwertes und\ndestens in folgende zwei Klassen einzuteilen:\ndem Mitteiwert aus den drei höchsten Monatslei-\nKlasse l:                                               stungen erhöhen.\nGeschäftsräume, Verkaufsräume, Läden, Werkstät-            (8) Unterschreitet die in Anspruch genommene\nten, Gaststuben, Fremdenzimmer und ähnlich ge-          Leistung - gemessen als höchste durchschnittliche\nnutzte Räume,                                           Viertelstundenleistung - in mindestens zehn Mo-\nKlasse II:                                              naten eines Abrechnungsjahres den nach den Ab-\nVersammlungsräume, Lagerräume, Stallungen, Ein-         sätzen 2 bis 6 bestimmten Anschlußwert um mehr\nstellräume und ähnlich genutzte Räume.                  als 20 vom Hundert, so setzt das Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen, falls es in seiner Tarifge-\nDer Bereitstellungspreis wird je Raumeinheit fest-      staltung von der Edugnis aus Absatz 7 Gebrauch\ngesetzt. Als Einheit für einen Raum gelten              macht, für das betreffende Abrechnungsjahr den An-\nin Klasse l:                                            schlußwert um die Differenz zwischen 80 vom Hun-\nje angefangene 10 Quadrutmeler Gesc1mtgrundfläche,      dert des Anschlußwertes und dem Mittelwert aus\nden drei höchsten Monatsleistungen herab, sofern\nin Klasse II:                                           dieser 80 vom Hundert des Anschlußwertes unter-\nje angefangene 20 Quadratmeter Gesamtgrundfläche.       schreitet.\n(3) Wird der Anschlußwert als Bezugsgröße ver-          (9) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des\nwendet, so ist der Anschlußwert einer Kraftanlage       Absatzes 7 oder 8 erfüllt sind, ist das Elektrizitäts-\ngleich der Nennleistung der Verbrauchseinrichtung,      versorgungsunternehmen\nwenn in der Kraftanlage nur eine Verbrauchseinrich-     -- im Falle des Absatzes 7 berechtigt,\ntung vorhanden ist. Sind bei Kraftanlagen mehrere\n-- im Falle des Absatzes 8 auf Verlangen des Kun-\nVerbrauchseinrichtungen vorhanden, die gleichzei-           den verpflichtet,\ntig in Anspruch genommen werden können, so gel-\nten für die Bestimmung des Anschlußwertes der An-       eine Meßeinrichtung anzubringen. Die Kosten für\nlage nachstehende lföchstsätze:                         die Anbringung der Meßeinrichtung, für Verrech-\nnung und Inkasso trägt der Veranlasser.\nFür eine der Verbrauchseinrichtungen mit der höch-\nsten Nennleistung:                                         (10) Die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für\n100 vom Hundert der Nennleistung,                       andere elektrische Anlagen mit Ausnahme von Be-\nleuchtungsanlagen.\nfür eine der Verbrauchseinrichtungen mit gleich\nhoher oder nächst niedrigerer Nennleistung:                                         § 7\n2\n66 /:i vom Hundert der Nennleistung,                               Sonstige Bezugsgrößen für den Bereit-\nfür jede weitere Verbrauchseinrichtung:                                stellungspreis im Grundpreis\n1\n33 13 vom Hundert der Nennleistung.                        (1) Neben den in § 4 Abs. 2, in § 5 Abs. 2 und\nVerbrauchseinrichtungen in Kraftanlagen, die bei        in § 6 Abs. 1 genannten Bezugsgrößen darf das Elek-\nbestimmungsmäßiger Verwendung nur gemeinsam             trizi tä tsversorgungsun ternehmen als Bezugsgrößen\nbenutzt werden können, gelten als eine Verbrauchs-      für die Berechnung des Bereitstellungspreises im\neinrichtung im Sinne dieser Bestimmung.                 Grundpreis\ndie in Anspruch genommene Leistung,\n(4) Wird die gleichzeitige Benutzung aller Ver-\n-    die bestellte Leistung und\nbrauchseinrichtungen einer Kraftanlage durch tech-\nnische Vorrichtungen verhindert, so dürfen bei der      -   die begrenzte Leistung,\nStaffelung nach Absatz 3 nur die höchsten Nenn-         bemessen nach Kilowatt oder Kilovoltampere, oder\nleistungen zugrunde gelegt werden, die gleichzeitig     andere Bezugsgrößen anbieten, die geeignet sind,\nin Anspruch genommen werden können.                     einen Maßstab für die Bereitstellung der Elektrizi-\ntät abzugeben.\n(5) Der ermittelte Anschlußwert einer Kraftanlage\nist nach allgemein üblichen Regeln auf volle oder          (2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf\nhalbe Kilowatt auf- oder abzurunden. Das Elektrizi-     das Angebot der in § 4 Abs. 2, in § 5 Abs. 2 und\ntätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, einen        in § 6 Abs. 1 genannten Bezugsgrößen für das be-\nMindestanschlußwert von 0,5 kW in Rechnung zu           treff ende Abrechnungsjahr in den Fällen ausschlie-\nstellen.                                                ßen, in denen die in Anspruch genommene Leistung","Nr. 121 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971                        1869\n--- gemessen als höchste durchschnittliche Viertel-                                 § 11\nstundenleistung ---- in mindestens zwei Monaten\nAnzeigepflicht\neines Abrechnungsjahres für je einen Zähler\nbei Elektrizitätsbezug zu nur einem Bereit-            Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben\nslellungsprcis: 25 kW,                              jede Änderung und Ergänzung der allgemeinen Ta-\nrife der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-\nbei Eleklrizil.ütsbezug zu mehr a 1s einem Bcreit-  chen vor Inkrafttreten anzuzeigen.\nslellungspwis: 30 kW\num mehr als zehn vom Hundert überschreitet.                                         § 12\n(3) Mucht das .ElcktrizitüLsvcrsorgungsunterneh-             Elektrizitätseinkaufspreise der Verteiler-\nmen von der ßdugnis nach Absutz 2 Gebrauch, so                                 unternehmen\nhat es für die Viille der Uberschreitung als Bezugs-        Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Vertei-\ngröße die in Anspruch genommene Leistung, die be-        lenmternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind\nstellte Leistung oder die begrenzte Leistung anzu-       verpflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Ver-\nbieten. Wird der Bereitstellungspreis nach der be-       tei.lerunternehmen so zu gestalten, daß ein Verteiler-\nstellten Leistung berechnet, so ist das Elektrizitäts-   unternehmen mit ausreichend kostengünstiger\nversorgungsunternehmen berechtigt, die während           Struktur seines Versorgungsgebietes bei elektrizi-\neiner Uberschreitung der bestellten Leistung abge-       tätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung in der\nnommenen Kilowattstunden zu einem höheren Ar-            Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verord-\nbeitspreis zu berechnen.                                 nung zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung\neines Lieferunternehmens wird vermutet, wenn es\n§ 8                          das Verteilerunternehmen nicht zu höheren Preisen\nMitteilungspflichten                  beliefert als seine letztverbrauchenden Sonderver-\ntragskunden mit vergleichbaren Abnahmeverhält-\nDas Elektrizitätsversorgungsunternehmen soll je-      nissen.\ndem Kunden mitteilen, welche Angaben im ein-                                        § 13\nzelnen zur Bildung des Grundpreises erforderlich\nsind. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die                  Aufgaben der zuständigen Behörde\nzur Bildung des Grundpreises erforderlichen Anga-           Stellt die zuständige Behörde fest, daß ein Elek-\nben zu machen und entsprechende Änderungen der           trizitätsversorgungsunternehmen gegen Vorschrif-\ntatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen.                  ten dieser Verordnung verstößt, so fordert sie das\nElektrizitätsversorgungsunternehmen auf, den Ver-\n§ 9                          stoß durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen; die\nTatsachen, die den Verstoß begründen, sind in einer\nKleinverbrauchstarif\nWeise anzugeben, daß geeignete Maßnahmen zur\nDer Kleinverbrauchstarif besteht aus einem Ar-        Beseitigung des Verstoßes für das Elektrizitätsver-\nbeitspreis (§ 3 Abs. 3 Satz 1), neben dem ein Ver-       sorgungsunternehmen ausreichend erkennbar sind.\nrechnungspreis (§ 3 Abs. 2 Satz 2) berechnet werden      Die zuständige Behörde kann eine zur Erfüllung der\ndarf.                                                    Vorschrift geeignete bestimmte Maßnahme verfü-\n§ 10                          gen, wenn\nSchwachlasttarif                    1. das     Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf\neine Verfügung im Sinne des Satzes 1 keine zur\n(1) Der Schwc1chlasttarif besteht aus einem Ar-          Beseitigung des Verstoßes geeignete Maßnahme\nbeitspreis (§ 3 Abs. 3 Satz 1), neben dem ein Ver-          trifft oder\nrechnungspreis (§ 3 Abs. 2 Satz 2) berechnet werden\ndarf. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf       2. nur eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung\ndarüber hinaus bei einem Kunden, der den Schwach-            des Verstoßes in Betracht kommt.\nlasttarif in Anspruch nimmt, einen angemessenen\nZuschlag zum Bereitstellungspreis im Grundpreis                                     § 14\noder zum Verrechnungspreis im Grundpreis desje-                  Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden\nnigen Tarifs berechnen, zu dem der Kunde seinen\nsonstigen Bedarf an Elektrizität deckt. Sieht das           Beabsichtigt eine zuständige Behörde, Maßnah-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen von der Erhe-        men nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein\nbung eines Zuschlags ab, so kann es das Angebot          Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreffen, des-\ndes Schwachlasttarifs auf solche Verbrauchseinrich-      sen Versorgungsgebiet über die Grenzen eines\ntungen beschränken, die ausschließlich in der            Landes hinausreicht, so setzt sie sich mit der zu-\nSchwachlastzeit betrieben werden können.                 ständigen Behörde des anderen Landes ins Beneh-\nmen.\n(2) Der Schwachlasttarif ist für tägliche Zeiten\nschwacher       Leistungsbec:mspruchung     anzubieten;                             § 15\ndiese Zeiten legt das Elektrizitätsversorgungsunter-\nnehmen nach Maßgabe der Belastungsverhältnisse                                   Befreiung\nseiner elektrischen Anlagen in den Tarifbedingun-           (l) Die zuständige Behörde kann ein Elektrizitäts-\ngen fest. Der Arbeitspreis darf 5 Deutsche Pfennig        versorgungsunternehmen auf Antrag von einzelnen\nnicht überschreiten.                                      Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreien,","1870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1. soweit und soldnge dem Elcktrizitätsversorgungs-        freien, wenn das Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nuntcrnelnnen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht       men einen Zonentarif (Absatz 3) anbietet oder an-\nzugemutet werden kann oder                             bieten will, der für diejenige Kundengruppe oder\n2. wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastun-           diejenigen Kundengruppen, für die er gelten soll,\ngen für bestimmte Crnppen von Kunden führen            insgesamt günstiger ist, als es die Tarife nach § 1\nwürde oder                                             sind oder vermutlich sein würden, an deren Stelle\nder Zonentarif treten soll.\n3. wenn durch die Befreiung einer nach der Verkün-\ndung dieser Verordnung eingetretenen Anderung             (2) Die Befreiung ist zu erteilen, wenn der Zonen-\nder technischen oder elektrizitätswirtschaftlichen     tarif für keinen Kunden der betroffenen Kunden-\nVerhältnisse Rechnung getragen werden soll oder        gruppen ungünstiger ist als die in Dbereinstimmung\nmit § 1 gebildeten Tarife, an deren Stelle der Zonen-\n4. wenn eine bei Verkündung dieser Verordnung              tarif treten soll.\nbestehende und bewährte Tarifregelung, die den\ntechnischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Ver-       (3) Der Zonentarif wird aus Zonenarbeitspreisen\nhältnissen nicht widerspricht, erhalten bleiben        gebildet. Die Zonen sind nach Abnahmemengen in\nsoll.                                                  Kilowattstunden festzusetzen. Der Zonenarbeits-\npreis für den in die nächstfolgende Zone fallenden\nEine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen          Verbrauch muß niedriger sein als der Preis für den\nGrundsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen.              Verbrauch in der jeweils vorhergehenden Zone. Der\nniedrigste Zonenarbeitspreis darf 7 Deutsche Pfennig\n(2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist\nnicht überschreiten. Für die erste Zone kann eine\nanzugeben, welche Regelung an die Stelle der durch\nPauschale festgesetzt werden, unabhängig davon, ob\ndiese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelasse-\nund wieviel Elektrizität verbraucht wird.\nnen Regelung treten soll. Die Befreiung kann unter\nBedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden\nwerden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie zu be-                                 § 17\nfristen, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4                           Berlin-Klausel\nkann sie befristet werden.\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§ 16\nErsatz von Pflichttarifen\n§ 18\ndurch einen Zonentarif\nInkrafttreten\n(1) Die zuständige Behörde kann ein Elektrizitäts-\nversorgungsunternehmen auf Antrag von der Ver-               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\npflichtung zur Anbietung der in § 1 Abs. 2 genann-         Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Tarifordnung für\nten Tarife mit Ausnahme des Schwachlasttarifs be-          elektrische Energie vom 25. Juli 1938 außer Kraft.\nBonn, den 26. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r"]}