{"id":"bgbl1-1971-120-5","kind":"bgbl1","year":1971,"number":120,"date":"1971-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/120#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-120-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_120.pdf#page=7","order":5,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1863,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 120 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1971                        1863\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n8. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2393/71 des Rates über die Durchfüh-\nrung der Empfehlung Nr. 1/71 des Gemischten Ausschusses zur\nFestlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-\ntungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des\nAbkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und Spanien                                                10. 11. 71       L 249/42\n8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2394/71 des Rates über die Durchfüh-\nrung der Empfehlung Nr. 1/71 des Gemischten Ausschusses zur\nFestlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-\ntungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des\nAbkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und dem Staat Israel                                       10. 11. 71       L 249/47\n8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2395/71 des Rates zur Durchführung\neiner Erhebung über Struktur und Verteilung von Löhnen und\nGehältern in der Industrie                                        10.11.71         L 249/52\n8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 des Rates zur Durchführung\ndes Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform\ndes Europäischen Sozialfonds                                      10. 11. 71       L 249/54\n8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2397/71 des Rates über die Beihilfen,\nzu denen Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt\nwerden können                                                     10.11. 71        L 249/58\n8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2398/71 des Rates über die Zuschüsse\ndes Europäischen Sozialfonds zugunsten von Personen, die\neine selbständige Tätigkeit ausüben sollen                        10.11.71         L 249/61\n9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2405/71 der Kommission zur Änderung\nder deutschsprachigen Fassung der Verordnung (EWG) Nr.\n1371/71 der Kommission vom 30. Juni 1971 über die Begriffs-\nbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte\nWaren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen           10. 11. 71 ·     L 249/71\n9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2406/71 des Rates zur Ausdehnung des\nAnhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung\neiner gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-\ndelsländern auf weitere Einfuhren                                 11. 11. 71        L 250/1\n9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2407/71 des Rates zur Ausdehnung des\nAnhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung\neiner gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-\ndelsländern auf weitere Einfuhren                                 11.11.71          L 250/1\n10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2417/71 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 betreffend insbesondere\ndie durch diese Verordnung festgesetzten Pauschbeträge            11.11.71          L 250/30\n10. 11. 71  Verordnung (EWG) Nr. 2418/71 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1727/71 bezüglich der dort ange-\ngebenen für die Ausschreibung vorgesehenen Fristen                11.11.71          L 250/32\n10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2419/71 der Kommission über die\nWiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs\nfür Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit\neiner Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03 mit\nUrsprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)\nNr. 1309/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zoll-\npräferenzen gewährt werden                                        11.11.71          L 250/33\n10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2420/71 der Kommission über die\nWiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs\nfür Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und\nandere Haushaltswäsche, Vorhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenausstattung, aus Baumwolle, der Tarif-\nnummer ex 62.02 mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-\nordnung (EWG) Nr 1311/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vor-\ngesehenen Zollpräferenzen gewährt werden                         11.11.71          L 250/34","1864                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMitteilung an unsere Bezieher\nZwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das\nZeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den\nununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-\nbezugsgeld.es.\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den\nPostzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im\nBezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-\nträgt 5,5 °/o.)\nSollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht\ndurch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.\nBei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeld.es wird die Abonnementslieferung\neingestellt.\nAuf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu\nlassen, möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am\nAbbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.\nAus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,\ndaß etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter\nAusgaben und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu\nrichten sind.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. _ Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als torlqPltend fesl9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspr_eis für. Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblalter, die vor dem 1. Juli 1970 aus9egebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\n.   .                               qesctzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dwser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,"]}