{"id":"bgbl1-1971-120-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":120,"date":"1971-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/120#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-120-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_120.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs","law_date":"1971-11-29T00:00:00Z","page":1859,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1971                          1859\nGesetz\nzur Durchführung internationaler Abkommen\nsowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\nVom 29. November 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-        4. § 99 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                         a) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt\nArtikel 1                               durch ein Komma ersetzt.\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der           b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-                   ,,4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmi-\ngesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das Gesetz zur                gung nach der Verordnung (EWG) Nr.\nAnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                          1018/68 des Rates der Europäischen\n4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird                   Gemeinschaften vom 19. Juli 1968 über die\nwie folgt geändert:                                                  Bildung eines Gemeinschaftskontingents\nfür den Güterkraftverkehr zwischen den\n1. § 6 b erhält folgende Fassung:                                    Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europä-\nischen Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13 und\n,,§ 6 b\nNr. L 233 S. 6) oder als in dessen Betrieb\n(1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu                   tätige Person\neinem Teil innerhalb und zu einem anderen Teil                    a) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                        gegen Artikel 2 Abs. 1 der genannten\ndurchgeführt wird (grenzüberschreitender Güter-                       Verordnung für gewerbliche Beförde-\nkraftverkehr), gilt für ein Kraftfahrzeug, das                        rungen im innerstaatlichen Verkehr der\nnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge-                        Bundesrepublik Deutschland verwen-\nlassen ist, die Gemeinde als Standort, in deren                       det,\nGebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungs-                      b) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der genann-\nbereich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.                     ten Verordnung eine Gemeinschaftsge-\n(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der                       nehmigung an Dritte überträgt,\nBe- und Entladeort innerhalb des Geltungs-                        c) eine Gemeinschaftsgenehmigung, die\nbereichs dieses Gesetzes liegen (Binnenverkehr),                      abgelaufen oder zurückgenommen oder\nmit einem Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungs-                       widerrufen worden ist, benutzt,\nbereich dieses Gesetzes zugelassen ist, gelten die                d) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-\nVorschriften über den Güternahverkehr, wenn                           gegen Artikel 2 Abs. 1 der genannten\nein Standort nach den Vorschriften dieses Ge-\nVerordnung für Fahrten zwischen der\nsetzes bestimmt ist und die Beförderung Güter-\nBundesrepublik Deutschland und einem\nnahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen\nDrittland benutzt,\nFällen die Vorschriften über den Güterfernver-\nkehr.\"                                                            e) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-\ngegen Artikel 2 Abs. 3 Satz 4 der ge-\n2. § 23 wird wie folgt ergänzt:                                          nannten Verordnung nicht im Fahrzeug\nmitführt oder auf Verlangen der zu-\n,, (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderun-                  ständigen Kontrollbeamten nicht zur\ngen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nPrüfung aushändigt,\nkeine Anwendung. Der Bundesminister für Ver-\nkehr kann jedoch durch Rechtsverordnung ohne                       f) das Fahrtenberichtheft entgegen Ar-\nZustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die                         tikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nAbsätze 1 bis 3 auf Beförderungen im grenzüber-                       Nr. 1224/68 der Kommission der Euro-\nschreitenden Güterkraftverkehr ganz oder teil-                        päischen Gemeinschaften vom 9. Au-\nweise Anwendung finden, wenn das Recht, das an                        gust 1968 (Amtsblatt der Europäischen\ndem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                         Gemeinschaften Nr. L 204 S. 1) nicht im\nsetzes liegenden Be- oder Entladeort gilt, entspre-                   Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen\nchende Bestimmungen enthält.\"                                         der zuständigen Kontrollbeamten nicht\nzur Prüfung aushändigt,\n3. In § 28 Abs. 1 wird nach den Worten „Bundes-                      g) das Fahrtenberichtheft entgegen Ar-\nminister für Verkehr\" eingefügt „oder durch das                       tikel 3 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 bis 3\nUbereinkommen über den Beförderungsvertrag                            der Verordnung (EWG) Nr. 1224/68\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR:                          nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nBundesgesetzbl. 1961 II S. 1120) \".                                   dig ausfüllt,","1860                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nh) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4           kehre und zur Durchführung internationaler\nAbs. 5 der Verordnung (EWG) Nr.                 Abkommen sowie von Verordnungen, Ent-\n1224/68 nicht bei jedem Grenzübergang           scheidungen und Richtlinien des Rates und der\nvon der Eingangszollbehörde abstem-             Kommission der Europäischen Gemeinschaften\npeln läßt,                                      mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\ni) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4          verordnung Vorschriften erlassen, durch die\nAbs. 4 der Verordnung (EWG) Nr.                 für diese Verkehre ... \".\n1224/68 nicht oder nicht fristgemäß der      b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nzuständigen Behörde vorlegt.\"\n„ 2. abweichend von den Bestimmungen der\n5. § 102 a wird wie folgt geändert:                                   §§ 8 bis 19 a dieses Gesetzes das Geneh-\nmigungsverfahren geregelt sowie abwei-\na) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.                            chend von den Bestimmungen des § 78 die-\n. ses Gesetzes der vorübergehende oder\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndauernde Ausschluß vom grenzüberschrei-\n,,(2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwal-                   tenden Güterkraftverkehr vorgesehen\ntungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                     werden,\".\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei\nVerstößen nach den §§ 98 und 99 a im grenz-                                Artikel 2\nüberschreitenden Güterkraftverkehr.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n6. § 103 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\na) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fas-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsung:                                               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n„Der Bundesminister für Verkehr kann auf\ndem Gebiet des grenzüberschreitenden Güter-\nkraftverkehrs und des Durchgangsverkehrs so-                                Artikel 3\nwie des grenzüberschreitenden kombinierten            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVerkehrs (§ 3 Abs. 2) zur Ordnung dieser Ver-       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}