{"id":"bgbl1-1971-120-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":120,"date":"1971-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/120#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-120-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_120.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen","law_date":"1971-11-29T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1857\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1971                                                                                                     Nr. .120\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n29.11.71     Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungs-\ngesetzen unterliegenden Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1857\n801-2, 801-3\n29.11.71    Gesetz zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entschei-\ndungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                              1859\n9241-1\n26. 11. 71  Verordnung über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit im Bergbau (Berg-\nbau-Beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1861\n26. 11. 71   Dritte Verordnung nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des\nFamilienzuschlages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1862\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1863\nGesetz\nüber die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher\nden Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen\nVom 29. November 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\nsen:                                                                              1. ein Unternehmen des Bergbaus die Produktion\n§ 1                                                      im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Mitbe-\n(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auf-                                   stimmungsgesetzes eingestellt hat\nsichtsrat eines Unternehmens nach den §§ 4 bis 6,                                       oder\n8, 9 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-                                   2. ein Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugen-\nbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen                                         den Industrie die Erzeugung von Roheisen oder\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und                                          Rohstahl eingestellt hat und auch nicht Walz-\nStahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bun-                                      werkserzeugnisse einschließlich Walzdraht, Röh-\ndesgesetzbl. I S. 347) - Mitbestimmungsgesetz -,                                        ren, Walzen, rollendes Eisenbahnmaterial, Frei-\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                                        formschmiedestücke oder Gießereierzeugnisse\nAktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge-                                           aus Eisen oder Stahl herstellt.\nsetzbl. I S. 1185), zusammengesetzt und ist in diesem\nZeitpunkt nicht nach § 97 oder § 98 des Aktien-\n§ 2\ngesetzes verbindlich festgestellt, daß der Aufsichts-\nrat nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusam-                                      P) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auf-\nmenzusetzen ist, so sind auf das Unternehmen die                                  sichtsrat eines herrschenden Unternehmens nach den\n§§ 2 bis 6, 8 bis 13 des Mitbestimmungsgesetzes                                    §§ 5 bis 8, 10 bis 12 des Gesetzes zur Ergänzung des\nauch dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen                                     Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\ndes § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes nicht                                    in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-\nmehr vorliegen oder wegfallen.                                                     nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl er-","1858                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-         maßgeblichen Umsatzverhältnis in zwei aufeinander-\ngesetzbl. I S. 707) -    Mitbestimmungsergänzungs-      folgenden Geschäftsjahren weniger als fünfund-\ngesetz - , zuletzt geändert durch Gesetz vom            zwanzig vom Hundert beträgt.\n27. April 1967 (Bundesgesctzbl. I S. 505), zusammen-       (3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn für das herr-\ngesetzt und ist in diesem Zeitpunkt nicht nach          schende Unternehmen eine der Voraussetzungen des\n§ 97 oder § 98 des Aktienqesetzes verbindlich fest-\n§ 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht\ngestellt, daß der Aufsichtsrat nach anderen gesetz-     mehr vorliegt.\nlichen Vorschriften zusammenzusetzen ist, so sind\nauf das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 8,            (4) Für die Berechnung der Umsätze gilt § 3\n10 bis 13, 15 und 17 des Mitbestimmungsergänzungs-      Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, für\ngesetzes solange anzuwenden, bis die Umsätze der        die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnis-\nunter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzern-       ses gilt § 4 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes\nunternehmen und abhängigen Unternehmen in fünf          sinngemäß.\naufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr                                   § 3\nvierzig vom Hundert der Umsi:itze sämtlicher Kon-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzernunternehmen und abhängigen Unternehmen er-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nreichen. § 96 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt un-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nberührt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Anteil der                                 § 4\nunter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzern-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nunternehmen und abhängigen Unternehmen an dem           dung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nnach § 3 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes           1975 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}