{"id":"bgbl1-1971-119-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":119,"date":"1971-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/119#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-119-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_119.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen","law_date":"1971-11-23T00:00:00Z","page":1851,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 119 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971                                  1851\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\nVom 23. November 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird\nverordnet:\n§ 1\n(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Ver-\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wird\nin der anliegenden Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Rhein sowie auf den\nBundeswasserstraßen außerhalb des Rheins - ausgenommen Mosel und Donau\n- in Kraft gesetzt.\n(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.\n(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist,\ntritt auf den übrigen Bundeswasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absät-\nzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der betreffenden Bundeswasserstraße.\n(4) Wo im ADNR auf die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe Bezug ge-\nnommen ist, tritt auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das\nADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung;\nan die Stelle des Rheinschiffsattestes tritt für diese Bundeswasserstraßen das\nSchiffszeugnis. Bei Seeschiffen tritt im Geltungsbereich der Binnenschiffs-Unter-\nsuchungsordnung an die Stelle des Schiffszeugnisses nach der Binnenschiffs-\nUntersuchungsordnung das Zeugnis, das zur Ausübung der Seefahrt berechtigt.\n(5) Wo im ADNR auf die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Bezug genommen\nist, tritt auf den Bundeswasserstraßen, die in den Kapiteln 10 bis 19 der Binnen-\nschiffahrtstraßen-Ordnung genannt sind, die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.\n(6) Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR gelten nicht auf Seeschiffahrt-\nstraßen.\n§ 2\n(1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 4\nAbs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr.\n*) Diese Filssunq wird als Anlaqeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnen-\nten des Bundesycselzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt.","1852                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Anordnungen, die von der Zentralkom-\nmission für die Rheinschiffahrt beschlossen werden.\n(3) Artikel 4 Abs. 2 gilt nur für Beförderungen, die die Grenze der Bundes-\nrepublik auf dem Rhein überschreiten. Die in Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 vorge-\nsehene Mitteilung an die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist nur bei\nBeförderüngen auf dem Rhein erforderlich.\n(4) Die in Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 vorgesehene Stellungnahme\nder Zentrnlkommission für die Rheinschiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine\nSchiffsuntersuchungskommission bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt als zu-\nständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 für ein Schiff, welches ein Rheinschiffs-\nattes l besitzt, eine Vorrichtung nach Artikel 5 Abs. 1 zulassen oder die Frist nach\nArtikel 6 Abs. 1 verlängern will.\n(5) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 sind neben den Wasser- und\nSchiffohrlsdirek tionen auch deren nachgeordnete Stellen (Wasser- und Schiff-\nfohrtsämtcr) und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein-\nbarungen die Polizeikräfte der Länder.\n§  3\n(1) Soweit sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landes-\nrecht bestimmen - im nachfolgenden Katalog ist das Wort „Landesbehörde\"\nlediglich als Hinweis aufgenommen - werden die zuständigen Behörden im\nSinne der Anlagen A und B zum ADNR nachstehend wie folgt bestimmt:\nRandnummer                        Aufgabe                         Zuständige Behörde\n6 461 (3)       Genehmigung oder Anerkennung von Ver-           Landesbehörde\nsandstückmustern\n10 102 (l) 29 Zulassung strahlwassergeschützter elektri-           Landesbehörde\nscher Einrichtungen\n10 102 (1) 30 Zulassung gegen Uberflutung geschützter              Landesbehörde\nelektrischer Anlagen\n10 172 (1)        Sondergenehmigung für die Beförderung           Wasser- und Schiff-\nvon Fahrgästen auf Schiffen mit gefähr-         fahrtsamt\nlicher Ladung\n10 183 (1)        Ausstellung eines normalen Zulassungs-           Wasser- und Schiff-\nzeugnisses                                       fahrtsamt\n10 183 (6)        Einziehung des normalen Zulassungszeug-          Wasser- und Schiff-\nnisses                                           fahrtsamt\n10 183 (6)        Untersagung der Verwendung eines Schiffes        Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt\n10 183 (7)        Einziehung oder Berichtigung des normalen        Wasser- und Schiff-\nZulassungszeugnisses auf Antrag des Eigen-       fahrtsamt\ntümers\n10 184            Ausstellung eines zeitweiligen Zulassungs-       Wasser- und Schiff-\nzeugnisses für begrenzte Dauer einschließ-       fahrtsamt\nlich Versiegelung oder Ausbau von Einrich-\ntungen, die nicht benutzt werden dürfen\n10 302            Benachrichtigung bei Unfällen                  Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion,\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n10 383 (1)        die Zulassung der Personen für Nachprü-        Wasser- und\nfung und Untersuchung der Feuerlösch-           Schiffahrtsdirektion\ngeräte, Schläuche und elektrischen Einrich-\ntuIJ.gen","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971               1853\nRandnummer                    Aufgabe                     Zuständige Behörde\n10 419 (1)     Sondergenehmigung zum Be- und Entladen      in Häfen:\nabnehmbarer Tanks (container) auf dem      Hafenbehörde\nSchiff                                      außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt\n10 506         Besondere Genehmigung zum Umladen der       Wasser- und Schiff-\nLadung                                      fahrtsamt\n11 231         Zulassung von      Anlaßvorrichtungen   für Schiffsuntersuchungs-\nDieselmotore                                kommission\n11 233 (l)     Zulassung von Brennstoffleitungen,      die Schiffsuntersuchungs-\nnicht aus Stahl oder Kupfer sind            kommission\n11 308         Genehmigung von Reparaturarbeiten bei       Landesbehörde\nAnwendung von Feuer oder elektr. Strom\n11 353         Zulassung von Typen von explosionsge-       Landesbehörde\nschützten Lampen für Laderäume\n11 407         Zulassung von Umschlagstellen               in Häfen:\nHafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt\n11 408         Bestimmung der Zeit und der Dauer von       in Häfen:\nUmschlag                                    Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt\n11 414 (10)    Sondergenehmigung zum Be- und Entladen      Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt\nl1 501 (2)     Zulassung der Beförderung in Verbänden      Wasser- und Schiff-\noder gekuppelten Fahrzeugen                 fahrtsdirektion\n11 504 (2)     Zulassung von Liegeplätzen                  Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion\nl 1 505        Entgegennahme der Mitteilungen über das     Wasser- und Schiff-\nAnhalten aus Sicherheitsgründen             fahrtsdirektion,\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n15 308         Genehmigung von Reparaturarbeiten bei       Landesbehörde\nAnwendung von Feuer oder elektrischem\nStrom\n15 353         Zulassung von Typen von explosionsge-       Landesbehörde\nschützten Lampen für Laderäume\n21 353         Zulassung von Typen von explosionsge-       Landesbehörde\nschützten Lampen für Laderäume\n31 100 (1)     Zulassung von Personen für die Ausstel-     Landesbehörde\nlung von Bescheinigungen der Gasfreiheit\n31 100 (2) h   Zulassung von Typen von Steckdosen und      Landesbehörde\nexplosionsgeschützten Lampen\n31 212 (3)     Zulassung von verstärkten Lüftungseinrich-  Schiffsuntersuchungs-\ntungen für Laderäume                        kommission\n31 212 (7)     Zulassung von Flammendurchschlagssiche-     Landesbehörde\nrungen\n31 221         Zulassung    von   Uberfüllsicherungen  für Landesbehörde\nTanks\n31 222 (4)     Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter    Landesbehörde\n31 225 (6) a   Erlaß von Vorschriften für Lade- und Lösch- Landesbehörde\nrohrleitungen","1854                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nRandnummer                       Aufgabe                         Zuständige Behörde\n31 233 (1)       Zulassung von Brennstoffleitungen,       die    Schiffsuntersuchungs-\nnicht aus Stuhl oder Kupfer sind                kommission\n31 254 (2) a) b) Zulassung von explosionsgeschützten elek-       Landesbehörde\ntrischen Einrichtungen\n31 254 (3)       Zulassung von Typen elektronischer Geräte       Landesbehörde\nin bezug auf Explosionsschutz\n31 257           Zulassung von Kabeln für Wohnungen              Schiff sun tersuch ungs-\nkommission\n31 258 (1)       Zulassung von Typen explosionsgeschützter       Landesbehörde\nelektrischer Einrichtungen\n31 308            Genehmigung der Reparaturarbeiten mit           Landesbehörde\nelektrischem Strom oder Feuer\n31 354           Zulussung von Typen explosionsgeschützter       Landesbehörde\nLampen\n31 504 (2)        Genehmigung des Stilliegens außerhalb der       in Häfen:\nbesonderen Liegeplätze                          Hafenbehörde\naußerhalb vonHäfen:\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt\n32 251            Zulassung von Typen explosionsgeschützter       Landesbehörde\nEinrichtungen in Laderäumen\n32 353 (2)        Zulassung von Typen explosionsgeschützter       Landesbehörde\nLampen in Laderäumen\n42 192 (1)        Erlaß von Vorschriften über radioaktive         Landesbehörde\nStoffe\n42 302            Entgegennahme der Mitteilung eines Un-          Wasser- und Schiff-\nfalls oder des Bruchs eines Versandstückes      fahrtsdirektion,\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n42 380            Bestellung der Sachverständigen für die         Landesbehörde\nPrüfung der radioaktiven Kontamination\nder Laderäume\n42 414 (1)        Genehmigungen hinsichtlich der Verstauung       Landesbehörde\nder Stoffe\n42 501 (2)        Sondergenehmigung für die Beförderung           Landesbehörde\nvon radioaktiven Stoffen in Verbänden\noder gekuppelten Fahrzeugen\n51 222 (3)        Zulassung von Uber-/ Unter-Druckventilen        Landesbehörde\nder Tanks\n51 223            Erlaß von Vorschriften über die Prüfung         Der Bundesminister\nvon Tanks und Kofferdämmen                      für Verkehr\n71 308            Genehmigung der Reparaturarbeiten mit           Landesbehörde\nelektrischem Strom oder Feuer\n71 353            Zulassung von Typen tragbarer explosions-       Landesbehörde\ngeschützter Lampen in den Laderäumen\n71 505            Entgegennahme der Mitteilung über das           Wasser- und Schiff-\nAnhalten aus Sicherheitsgründen                 fahrtsdirektion,\nWasser- und Schiff-\nfahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n(2) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die Schiffs-\nuntersuchungskommissionen Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein, Mannheim, Würz-\nburg, Mainz, Emden, Minden-Weser, Bremen und Hamburg. Wasser- und Schiff-\nfahrtsämter im Sinne der Randnummern 10 183 und 10 184 sind die Wasser- und\nSchiffahrtsämter Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein, Mannheim, Würzburg, Mainz,\nEmden, Minden-Weser, Bremen und Hamburg.","Nr. l 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971            1855\n(3) Einrichtungen oder Ausrüstungsteile, die einem zugelassenen Typ ent-\nsprechen müssen, gelten als zugelassen, wenn diese den Richtlinien des „Deut-\nschen Normenausschusses e.V.\" oder des „Verbandes Deutscher Elektrotechniker\nc.V.\" entsprechen.\n(4) Offentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte,\nSchlliuche oder elektrische Einrichtungen gelten als zugelassene Personen im\nSinne der Rundnummer 10 383.\n§ 4\n(1) Dei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen gelten die Vorschrif-\nten der Randnummer 6007 Absätze 1 und 2 der Anlage A auch als erfüllt, wenn\ndie Eigenschaften des Gutes, dessen Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften\nund GcfahrzetteJ der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Seefracht-\ngüter entsprechen und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.\n(2) Bei Beförderungen auf Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins genügt\ndie Abfassung der Weisungen nach Randnummer 10 185 in deutscher Sprache;\nauf Verlangen sind die Weisungen dem Schiffsführer auch in niederländischer\noder in französischer Sprache auszuhändigen.\n§ 5\nAbweichend von Rantlnummer 11 401 der Anlage B darf auf den Bundeswasser-\nstrnßen im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März\n1971 (ßundesgesctzbl. I S. 178, 384) auf einem Schiff das folgende Höchstgewicht\neinschließlich der Verpackung an Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a, I b\nund I c nicht überschritten werden:\nKlasse I a                      Klasse I b                 Klasse I c\nZiffer                          Ziffer                     Ziffer\nder Rn. 6021                     der Rn. 6061              der Rn. 6101\nAnlage A                         Anlage A                  Anlage A\ndes ADNR                        desADNR                   des ADNR\n1                 10            1a          100            1a\n2                 10              b                          b\n3a\nb\n0\n0\nC\nd       f\n0            2\n3\n} 300\n4                 10            2a                         4          0\n5                                 b                        5\n6\n7a\nC\nd\n}   10            6\n7a\nb                             3             0              b\nC                             4a           10            8\n8a                                b          10            9\nb                               C           0           10\nC                               d           0           11\n9a                                e          10           12        300\nb                             Sa                        13\nC                               b                       14\nd                0              C                       15\n10                                 d                       16\n11 a                               e                       17\nb                               f                       18\n0\nC                             6                         19\n12 a                             7                        20 a\nb                             8                            b\n13                               9                        21\n14 a\n15\nb\nC\n10\n11\n22\n23\n24\n25\n26\nl  30\n100\n0\n27         100\nDas Höchstgewicht der Ladung verschiedener Stoffe der Klassen I a, Ib oder I c\ndarf das im Satz 1 vorgeschriebene kleinste Höchstgewicht nicht überschreiten,\ndas für einen der die Ladung bildenden Stoffe angegeben ist.","1856                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 6\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die zu ihrer Durchführung\nund Ergünzung erlassenen Anordnungen werden, soweit sie auf dem Rhein\nbegangen worden sind, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt, im übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetz-\nbuches bestraft.\n§  7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land\nBerlin.\n§ 8\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\n(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1971 treten außer Kraft\na) die Polizeiverordnung über die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu\nden Sprengstoffen gehörenden Gegenständen sowie von ätzenden Stoffen auf\nder Elbe - Anlage zur Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung vom 4. Dezem-\nber 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 743) -, zuletzt geändert durch Verordnung vom\n16. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 850);\nb) die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-\nwasserstraßen (Anlage 2 der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-\nschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nBinnenwasserstraßen vom 30. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 371, 389), zu-\nletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II\ns. 853);\nc) die Verordnung über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-\nwasserstraßen vom 27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734);\nd) die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von\nFlüssiggasanlagen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung brenn-\nbarer Flüssigkeiten bestimmt sind, vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II\ns. 1083, 1084);\ne) die Verordnung über die Beförderung bestimmter feuergefährlicher Gegen-\nstände auf dem Rhein vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1091), zu-\nletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II\ns. 851);\nf) die Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem\nRhein vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1095), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 852);\ng) die Verordnung über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit Binnen-\nschiffen vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 853).\nBonn, den 23. November 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock\nHernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 ·Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lc111le11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqeltencl festqristdlto Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung dos Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nacb Sc1d19ebieten !Jeordnet verölfentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezo9en werden.\nBezugspr.eis fü1 Teil I und Toil II balb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblattcr, die vor dem t. Juli 1970 ausuegeben wordon sind Lieferung gegen Voreinsendung des Botragos auf das Postscheckkonto Bundes-\n.                                  gesetzblatt, Köln 3 99 oder g09en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzü91Ich Vorsandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrnchnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/u."]}