{"id":"bgbl1-1971-119-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":119,"date":"1971-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/119#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-119-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_119.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind","law_date":"1971-11-12T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1845\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 1971                                                                                                  Nr.119\nTag                                                             Inhalt                                                                                       Seite\n12. 11. 71  Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen\nan Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind . . . . . . . .                                                       1845\n23. 11. 71 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nauf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen\nBundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1851\n9501-3, 9502-3, 9502-4, 9502-5, 9501-8, 9502-9, 9502-1, 9502-2, 9502-11\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,\ndie für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind\nVom 12. November 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                              den ist, können bis zum Ablauf der Geltungsdauer\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                                 dieser Bescheinigung benutzt werden.\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                                (2) Propananlagen, die nach Artikel 26 a der\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April                          Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet:                               vom 30. April 1950 {Bundesgesetzbl. S. 371) oder\nnach § 21 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nvom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) zugelas-\nArtikel 1                                           sen worden sind, können bis zum Ablauf der Gel-\ntungsdauer des entsprechenden Vermerks im Schiffs-\nDie Verordnung über die Zulassung von Flüssig-                              attest benutzt werden.\ngasanlagen an Bord von Schiffen, die für die Beför-\nderung gefährlicher Güter bestimmt sind, wird in der                                                                        Artikel 3\nFassung der Anlage auf den Bundeswasserstraßen\nmit Ausnahme der Mosel und der Donau in Kraft                                      Auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des\ngesetzt.                                                                       Rheins - ausgenommen Mosel und Donau - tritt\nan die Stelle der in § 5 Nr. 5 der anliegenden Ver-\nordnung in Bezug genommenen Rheinschiffahrtpoli-\nArtikel 2\nzeiverordnung die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.\n(1) Die auf Grund der Verordnung zur Einführung\nder Verordnung über die Zulassung von Flüssiggas-                                                                           Artikel 4\nanlagen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beför-\nderung brenn barer Flüssigkeiten bestimmt sind,                                    Wer als Eigentümer, Schiffsführer oder sonst für\nvom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1083) zu-                            die Sicherheit Verantwortlicher\ngelassenen Anlagen, für die eine in dieser Verord-                             1. eine nicht nach § 2 in Verbindung mit den §§\nnung vorgesehene Bescheinigung ausgestellt wor-                                     und 13 zugelassene Flüssiggasanlage betreibt,","1846                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. entgegen § 2 Nr. 3 die Bewilligung der Verlänge-     wird, soweit die Tat auf dem Rhein begangen wor-\nrung der Gültigkeit der Bescheinigung nach § 2       den ist, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben\nNr. 1 nicht an Bord mitführt,                        des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, im\n3. eine Flüssiggasanlage zu anderen als in § 3 Nr. 2    übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches be-\nvorgesehenen Zwecken verwendet,                      straft.\n4. entgegen § 4 nicht zugelassene Flaschen benutzt,\n5. der Vorschrift des § 5 über die Unterbringung und                          Artikel 5\nEinrichtung der Gasbehälteranlage zuwiderhan-\ndelt,                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n6. der Vorschrift des § 6 über die Lagerung der Er-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsatzflaschen und leeren Flaschen zuwiderhandelt,     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n7. die Vorschriften über Lüftung (§ 12), Bau- und       Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nInstandsetzungsarbeiten (§§ 10 und 11) nicht be-\nfolgt,\n8. entgegen § 14 die Bedienungs- und Sicherheits-\nArtikel 6\nvorschriften nicht an auffälliger Stelle an Bord\naushJngt,                                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 119 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971                       1847\nAnlage\nVerordnung\nüber die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,\ndie für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind\n§ 1                              Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen\nder Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prü-\nAbnahme\nfungen sowie folgende Kennzeichen tragen:\nVor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und            das Datum der letzten Wasserdruckprobe,\nbei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 2 ist\nden Druck bei dieser Probe,\ndie gesamte Anlage von einem von einer Unter-\nsuchungskommission anerkannten Sachverständigen            die Fabrikmarke oder den Namen des Eigen-\nabzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu prüfen,           tümers,\nob die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung           die Art des Füllgases.\nund des ADNR entspricht. Er hat der Untersuchungs-\nkommission hierüber einen Prüfbericht vorzulegen.                                 §5\nUnterbringung und Einrichtung\nder Gasbehälteranlage\n§2\n1. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem\nBescheinigung\nfreistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb\n1. Die Dbereinstimmung einer jeden Flüssiggas-      der Wohnungen so aufgestellt sein, daß der Ver-\nanlage mit den Vorschriften dieser Verordnung und      kehr an Bord nicht behindert wird. Der Flaschen-\ndes ADNR ist nach dem Muster der Anlage zu be-         schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut\nscheinigen.                                            sein, wenn er sich nur von der Außenseite der Auf-\n2. Diese Bescheinigung wird im Anschluß an die       bauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein,\nAbnahme nach § 1 von der Untersuchungskommis-          daß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so\nsion ausgestellt.                                      kurz wie möglich sind.\n3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung be-           An Gasflaschen darf die Behälteranlage enthalten\nträgt höchstens 5 Jahre. Einer Erneuerung muß eine     a) eine Flasche, die an das Verteilungsnetz ange-\nneue Abnahme gemäß § 1 vorausgehen.                         schlossen ist, oder\nAuf begründeten Antrag des Schiffseigners kann       b) zwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an\ndie Untersuchungskommission die Gültigkeit der             das Verteilungsnetz angeschlossen sein darf,\nBescheinigung um höchstens sechs Monate verlän-            während die andere als Ersatzbehälter dient;\ngern, ohne daß eine Abnahme nach § 1 vorausgehen           beide Flaschen können durch ein selbsttätiges\nmuß. Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und        oder nichtselbsttätiges Umschaltventil mit dem\nmuß sich an Bord des Schiffes befinden. Der Zeit-           Verteilungsnetz verbunden sein, oder\npunkt für die nächste regelmäßige Abnahme wird         c) falls jeweils eine Flasche für die Versorgung der\ndurch die Verlängerung nicht hinausgeschoben.               Verbrauchsgeräte nicht ausreicht, zwei Flaschen-\nsätze zu je zwei oder drei Flaschen, wobei der\n§3                                 eine Satz als Ersatz dient; die beiden Flaschen-\nsätz.e müssen mit dem Verteilungsnetz durch ein\nAnlage                               selbsttätiges Umschaltventil verbunden sein.\n1. Flüssiggasanlagen müssen nach den Regeln der        Der Druckregler oder, bei zweistufiger Regelung,\nTechnik ausgeführt und eingebaut sein.                 der Druckregler der ersten Stufe muß sich in dem-\n2. Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwek-      selben Schrank befinden wie die Flaschen.\nken in den Wohnungen und im Steuerstand dienen.           2. Die Gasbehälteranlage ist so anzuordnen, daß\n3. Jede Flüssiggasanlage umfaßt im wesentlichen     im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus\neine Gasbehälteranlage mit einer oder mehreren         dem Flaschenschrank unmittelbar ins Freie treten\nGasflaschen, einen oder mehrere Druckregler, ein       und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit\nVerteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.                  einer Zündstelle in Berührung kommen kann.\n4. An Bord dürfen mehrere getrennte Anlagen            3. Der Flaschenschrank muß aus schwer entflamm-\nvorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen       barem Werkstoff hergestellt und durch Offnungen\nTank getrennte Wohnungen dürfen nicht von der-         am unteren und oberen Teil ausreichend belüftet\nselben Anlage aus versorgt werden.                     sein. Die Flaschen müssen darin so angeordnet sein,\ndaß sie nicht umfallen und die Flüssigkeit das Fla-\nschenventil nicht berühren kann.\n§4\n4. Der Flaschenschrank muß so beschaffen sein,\nFlaschen                         daß die Temperatur der Flaschen 50° C nicht über-\n1. Es sind nur Flaschen mit einem zulässigen         steigen kann.\nFüllgewicht von 5 bis 35 kg erlaubt.                      5. An der Außenseite des Flaschenschranks muß\n2. Die Flaschen müssen den in einem der Rhein-       eine Tafel nach Bild 77 der Anlage 3 der Rhein-\nuferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften      schiffahrtpolizeiverordnung (Rauchverbot)       ange-\nentsprechen.                                           bracht sein.","1848                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. Wenn für den Flaschenschrank eine Innen-            v orrichtung Gas entweichen läßt, muß es in ange-\nbeleuchtung erforderlich ist, muß es elektrische Be-       messener Entfernung von Flaschen, Offnungen,\nleuchtung in explosionsgeschützter Ausführung              Wohnungen und Zündstellen ins Freie abgeleitet\nsein.                                                     werden. Erforderlichenfalls muß für diesen Zweck\n§6                              eine besondere Rohrleitung eingebaut werden.\nErsatzflaschen und leere Flaschen\n§9\n1. In der Gashehülteranlage dürfen nur die in § 5\ngenannten Flaschen vorhanden sein.                                                Druck\n2. Ersatzflasd1en und leere Flaschen, die sich nicht       1. Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druck-\nin der Gasbehctlternnlage befinden, müssen außer-         regler darf höchstens 0,05 kg/cm 2 über dem atmo-\nhalb der Wohnungen und des Steuerstandes ge               sphärischen Druck mit 10 v. H. Spielraum liegen.\nlagert werden,                                               2. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere\nentweder an einer belüfteten Stelle an Deck, wo      Druck höchstens 2,5 kg/cm 2 über dem atmosphäri-\nsie den Verkehr nicht behindern; die so gelager-     schen Druck liegen.\nten Flaschen müssen wirksam gegen Explosions-\nund Brandgefahr, gegen Stöße und gefährliche                                   § 10\nErwärmung geschützt sein;                                                 Verteilungsnetz\noder in einem Schrank oder in einem anderen              1. Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüs-\ngeschlossenen Raum; in diesem Fall finden die         siggasanlage befinden.\nBestimmungen des § 5 Nr. 2 bis 6 Anwendung.\n2. Unmittelbar am Eintritt der Hauptleitung in\ndie Wohnung muß innen ein Absperrventil ange-\n§7                             bracht sein. Wenn der Flaschenschrank versc\"!lließ-\nRohrleitungen und ~bsperrventile               bar ist, muß dieses Ventil auch von außen absperr-\nbar sein; ist dies nicht möglich, muß außen am\nl. Die Rohrleitungen sollen möglichst wenig Ver-\nAustritt der Hauptleitung aus dem Flaschenschrank\nbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbin-\nund außerhalb der Wohnung ein zweites Absperr-\ndungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit\nventil angebracht sein.\nbei allen auftretenden Schwingungen und Dehnun-\ngen beibehalten.                                              3. Jedes Verbrauchsgerät ist an eine Zweigleitung\nanzuschließen, die durch ein Ventil für sich absperr-\n2. Die Absperrventile müssen gasdicht und so\nbar sein muß.\nwiderstandsfähig sein, daß sie unter den ungünstig-\nsten in Betracht kommenden Bedingungen stand-                 4. Die Absperrventile sollen soweit wie „möglich\nhalten.                                                    gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt und\naußerhalb der Reichweite von Kindern angebracht\n3. Die Rohrleitungen und Verbindungen, welche\nsein.\ndie Flaschen beziehungsweise Flaschensätze mit\ndem Druckregler oder -- bei zweistufiger Rege-                                      § 11\nlung - mit dem Druckregler der ersten Stufe ver-                             Verbrauchsgeräte\nbinden, müssen hinreichend elastisch und wider-\nstandsfähig gegen hohen Druck sein.                           1. Verbrauchsgeräte sind nur zugelassen, wenn\nbei der Abnahme nach § 1 festgestellt worden ist,\n4. Die Rohrleitungen, die den ersten Druckregler\ndaß sie für einen sicheren Betrieb mit Propan ge-\nmit oder ohne Zwischenschaltung weiterer Druck-\nbaut und eingerichtet sind.\nregler mit den Verbrauchsgeräten verbinden,\nmüssen aus nahtlos gezogenen Kupfer- oder Stahl-              Sie dürfen nur von Fachkräften eingebaut, umge-\nrohren mit einem inneren Durchmesser von minde-            baut und instand gesetzt werden.\nstens 6 mm bestehen. Jedoch kann für tragbare Koch-           2. Jedes Verbrauchsgerät muß so eingebaut sein,\ngeräte ein Schlauch zugelassen werden, sofern er           daß ein unbeabsichtigtes Abreißen von der An-\nhöchstens 1 m lang sowie hinreichend dicht und             schlußleitung nicht möglich ist.\nwiderstandsfähig ist.                                         3. Die Verbrauchsgeräte müssen mit Vorrichtun-\ngen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrann-\n§8\nten Gases beim Erlöschen der Flamme wirksam ver-\nDruckregler                        hindern. Eine Absperrvorrichtung an einer zentralen\n1. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Flaschen         Zündflamme gilt nicht als hinreichend sicher.\nnur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein,           4. Heizgeräte für Wohnungen und Warmwasser-\ndas mit einem oder mehreren Druckreglern versehen          bereiter müssen mit einem Entlüftungsrohr ver-\nist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck her-          sehen sein, das die Abgase ins Freie ableitet.\nabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in              5. Im Steuerstand dürfen Verbrauchsgeräte nur\nzwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf         dann verwendet werden, wenn dieser so gebaut ist,\neinen be-stimmten Druck nach § 9 eingestellt und           daß etwa entweichende Gase nicht in die unteren\nplombiert sein.                                            Teile des Schiffes - insbesondere nicht durch die\n2. In oder hinter dem letzten Druckregler muß           Durchführungen der Steuerungsanlagen in den\neine Schutzvorrichtung angebracht sein, die die            Maschinenraum - eindringen können.\nVerbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbst-            6. Geräte mit Zündflamme müssen eine auffällige\ntätig gegen Druckanstieg sichert. Wenn die Schutz-         rote Marke tragen.","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971                       1849\n§ 12                              jeder Teil der Anlage im normalen Betrieb aus-\nLüftung                             zuhalten hat.\nBei den Proben nach Buchstaben a und b sind\nDie Zufuhr von Frischluft und die Ableitung von     Zubehörteile, die hierbei beschädigt werden können,\nAbgasen müssen durch hinreichend große Lüftungs-       wie Druckregler, Druckbegrenzer oder Sicherheits-\nöffnungen sichergestellt sein.                         ventile, vorher außer Betrieb zu setzen. Ist bei\nDruckerhöhung eine gewisse Erwärmung zu erwar-\nten, so muß vor Beginn der Proben eine Wartezeit\neingehalten werden, um einen Temperaturausgleich\n§ 13\nzu ermöglichen; der Prüfdruck ist sodann gegebenen-\nBedingungen für die Abnahme der Anlage          falls erneut herzustellen.\n1. Die Rohrleitungen sind unter folgenden Be-          Bei den Proben nach Buchstabe a Ziffer II und\ndingungen zu prüfen:                                   Buchstabe b muß der Prüfdruck mindestens 15 Minu-\nten lang aufrechterhalten werden. In dieser Zeit darf\na) Rohrleitungen unter mittlerem Druck {ibei zwei-     bei ge.schlossenen Absperrventilen des zu prüfenden\nstufiger Regelung) zwischen dem Austritt aus       Teils der Anlage kein Nachlassen des Drucks am\ndem ersten Druckregler und den Absperrventilen     Prüfmanometer festzustellen sein.\nvor dem letzten Druckregler:\nDie Probe nach Buchstabe c ist unter den normalen\nI) Festigkeitsprobe mit Luft, inertem Gas oder    Betriebsbedingungen der Gesamtanlage durchzufüh-\nFlüssigkeit unter einem Druck von 20 kg/       ren. Dabei ist die Dichtigkeit aller Verbindungen\ncm 2 über atmosphärischem Druck;               mit Hilfe von Seifenwasser oder einer gleichwer-\n11) Dichtigkeitsprobe mit Luft oder inertem Gas    tigen Flüssigkeit zu prüfen.\nunter einem Druck von 3,5 kg/cm 2 über atmo-\n2. Die Verbrauchsgeräte einschließlich der Sicher-\nsphärischem Druck;\nheitsvorrichtungen sind auf einwandfreie Arbeits-\nb) Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen         weise zu prüfen.\ndem einzigen Druckregler oder dem letzten                                    § 14\nDruckregler und den Absperrventilen vor den\nVerbrauchsgeräten;                                         Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften\nDichtigkeitsprobe mit Luft oder inertem Gas           An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit\nunter einem Druck von 1 kg/cm 2 über atmo-         Anleitungen zur Bedienung der Anlage und Vor-\nsphärischem Druck;             -                   schriften zur Unfallverhütung angebracht sein. Die\nTafel muß insbesondere den Hinweis enthalten, daß\nc) Gesamtanlage (Rohrleitungen und Zubehör):           die Absperrventile der Flaschen, die nicht an das\nDruck.probe der Anlage zwischen den Betriebs-      Verteilungsnetz angeschlossen sind, geschlossen\nund Reserveflaschen und den Brennstellen der       sein müssen, selbst wenn die Flaschen als leer gel-\nVerbrauchsgeräte mit dem Betriebsdruck, den        ten.","1850                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage zu§ 2\nBescheinigung Nr ................................ .\nausgestellt auf Grund der\nVerordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,\ndie für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind\nvom 12. November 1971\n1\nDie Schiffsuntersuchunuskommission                                                                                                .. )\nbescheinigt auf Grund der Abnahme nach § der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggas-\nanlagen un Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, daß die\nFlüssiggasanluge an Bord des Schiffes ................                                                                            . 2),\nEigentum von                                                                                              . 3 ), den vorgeschriebenen\nBedingungen entspricht.\nDie Anlage enthält folgende Verbrauchsgeräte:\nLaufende 4 )\nArt                    Marke                     Typ                              Standort\nNr.\n1.\n2.\n3.\nBemerkungen:\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum\n........... 5)     den .....\n(  ..... •············.)\n••••              ..~ 8\n············       )\n1)  Sitz der Untersuchu119skommission                                    5) Ort\n2)  Name des Schiffes                                                    6) Datum\n3)  Name und Anschrift des SchiffsciHners                                7) Unterschrift\n4) Nicht bcnulzlc I'cltler tlurchslreichen                              8) Dienstsiegel"]}