{"id":"bgbl1-1971-118-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":118,"date":"1971-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/118#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-118-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_118.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum","law_date":"1971-11-25T00:00:00Z","page":1839,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1971                         1839\nGesetz\nüber den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum\nVom 25. November 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-      Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche\nsen:                                                     Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortset-\nzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn nicht\nArtikel 1                        der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Be-\nKündigungsschutz                     endigung des Mietverhältnisses hat. Im übrigen gel-\nfür Mietverhältnisse über Wohnraum             ten die §§ 1 und 3 sinngemäß.\n§ 1                                                    § 3\n(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der           P) Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der\nVermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes         Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhö-\nInteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses        hung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige\nhat.                                                     Mietzins seit einem Jahr unverändert fortbesteht\nund der angestrebte Mietzins die üblichen Entgelte,\n(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters\ndie in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-\nan der Beendigung des Mietverhältnisses ist es ins-\nden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer\nbesondere anzusehen, wenn\nArt, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage\n1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen        gezahlt werden, nicht übersteigt. Das Recht steht\nschuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;           dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine\n2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,         Erhöhung durch eine Vereinbarung ausgeschlossen\ndie zu seinem Hausstand gehörenden Personen         ist.\noder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist dem\nden vermieteten Wohnräumen nach der Uber-\nMieter gegenüber schriftlich unter Angabe der das\nlassung an den Mieter Wohnungseigentum be-\nErhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe gel-\ngründet und das Wohnungseigentum veräußert\ntend zu machen.\nworden, so kann sich der Erwerber auf berech-\ntigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor       (3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen\nAblauf von drei Jahren seit der Veräußerung an      des Vermieters nicht binnen sechs Wochen zu, so\nihn berufen;                                        kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei\n3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Miet-         Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.\nverhältnisses an einer angemessenen wirtschaft-     Wird die Klage binnen dieser Frist nicht erhoben,\nlichen Verwertung des Grundstücks gehindert         so gilt das Erhöhungsverlangen als nicht gestellt; in\nund dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.    diesem Fall kann ein Verlangen nach Absatz 1 frü-\nDie Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen       hestens neun Monate nach Ablauf der in Halb-\nVermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu        satz 1 genannten Klagefrist erneut gestellt werden.\nerzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Ver-        (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Ver-\nmieter kann sich auch insoweit nicht darauf be-     mieter der erhöhte Mietzins mit Ablauf der für das\nrufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang         Mietverhältnis bei Erhebung des Anspruchs gelten-\nmit einer beabsichtigten oder nach Uberlassung      den Kündigungsfrist zu.\nan den Mieter erfolgten Begründung von Woh-\n,5) Ist der Mieter rechtskräftig verurteilt worden,\nnungseigentum veräußern will.\nder verlangten Mieterhöhung ganz oder teilweise\n(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters        zuzustimmen, so kann der Vermieter das Mietver-\nwerden nur die in dem Kündigungsschreiben nach           hältnis wegen eines Zahlungsverzugs des Mieters\n§ 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs       (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht vor Ab-\nangegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die      lauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils\nGründe nachträglich entstanden sind.                     kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des\n(4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des         § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen\nMietzinses ist ausgeschlossen.                           des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.\n(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters, ins-         (6) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der\nbesondere nach den Vorschriften der § § 556 a bis        Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Be-\n556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben unbe-        rechnungsverordnung, neu bekanntgemacht am\nrührt.                                                   14. Dezember 1970 (1Bundesgesetzbl. I S. 1681), in\ndessen jeweils geltender Fassung durch einseitige\nschriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter um-\n§ 2\nzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in\nIst nach dem 31. Oktober 1970 ein Mietverhältnis      ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und die\nüber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so         Berechnung mitgeteilt ist. Der Mieter schuldet den\nkann der Mieter spätestens zwei Monate vor der           auf ihn entfallenden Teil der Umlage neben dem","1840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsonstigen Entgelt vom Ersten des auf die Erklärung                               Artikel 2\nfolgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst                  Kündigungsschutz für mieterschutzfreie\nnach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben                    Mietverhältnisse über Wohnraum im Land\nworden ist, vom Ersten des übernächsten Monats\nBerlin\nan. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nFür Mietverhältnisse über Wohnraum in Berlin,\n(7) Die Abs~itze 1 bis 6 gelten nicht für preis-      auf die die §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 des Mieter-\ngdrnn<lenen Wohnraum.\nschutzgesetzes nicht anzuwenden sind, gilt Artikel 1\ndieses Gesetzes.\n§ 4\n(1) Eine von den §§ 1 bis 3 zum Nachteil des Mie-\nArtikel 3\nters abweichende Vereinbanmg ist unwirksam.\nSchlußvorschriften\n(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht\nfür Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Ge-\nbrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse über                                 § 1\nWohnraum, den der Vermieter ganz oder überwie-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nund der nicht zum dauernden Gebrauch für eine Fa-        tBundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmilie überlassen ist.\n§ 2\n§ 5\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten un-\nHat der Vermieter ein Mietverhältnis nach dem         beschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Ver-\n31. Oktober 1970 gekündigt, ist dieses aber beim         kündung in Kraft.\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet,\n(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-\nso kann der Mieter vor der Beendigung durch\ntung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die\nin Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 2 gemäß\nFortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn\nAbsatz 1 bleibt hiervon unberührt.\nnicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der\nBeendigung des Mietverhältnisses hat. § 1 Abs. 3           (3) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\ngilt in diesem Falle nicht.                              1974 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}