{"id":"bgbl1-1971-118-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":118,"date":"1971-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/118#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-118-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_118.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes","law_date":"1971-11-24T00:00:00Z","page":1837,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1837\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1971                                                                                           Nr.118\nTag                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n24. 11. 71     Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes                                                                                     1837\n402-27\n25.11.71       Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum .............. .                                                         1839\n402-12\n15. 11. 71     Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes ......................................................................... • ..                                                      1841\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1842\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1842\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes\nVom 24. November 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       sehe Mark des Mehrbetrages der nach Num-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                mer                 maßgebende Wohngeldbetrag um\n10 Deu_tsche Mark;\n§ 1\n3. bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat-\nlichen Familieneinkommen von mehr als\nAnlage 8 zum Zweiten Wohngeldgesetz vom                                            2 200 Deutsche Mark vermindert sich für jede\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), ge-                                    angefangenen 100 Deutsche Mark des Mehr-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten                                      betrages der nach Nummer 1, 2 maßgebende\nWohngeldgesetzes vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetz-                                     Wohngeldbetrag um 10 Deutsche Mark.\"\nblatt I S. 974), wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 sind di_e Worte „oder mehr\" zu strei-                                                                           §2\nchen.                                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAbsatz 2 ersetzt:                                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, (2) Rechnen zum Haushalt mehr als acht Fami-\nlienmitglieder, so gilt Absatz 1 entsprechend mit                                                                          §3\nfolgenden Maßgaben:                                                         (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n1. Es ist von einem monatlichen Familienein-                           nuar 1971 in Kraft.\nkommen auszugehen, das sich für das neunte                            (2) Wohngeld wird einem Antragberechtigten, zu\nund jedes weitere Familienmitglied um je                         dessen Haushalt mehr als acht Familienmitglieder\n100 Deutsche Mark ermäßigt;                                       rechnen, nach dem Zweiten Wohngeldgesetz in der\n2. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder                          durch dieses Gesetz geänderten Fassung frühestens\nBelastung von mehr als 520 Deutsche Mark                          ab 1.· Januar 1971 bewilligt, wenn er dies bis zum\nerhöht sich für jede angefangenen 20 Deut-                        31. Dezember 1971 beantragt.","1838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Ist Wohngeld bei Verkündung dieses Geset-          das Wohngeld neu bewilligt wird, wenn und soweit\nzes bereits bewilligt., so kann der Antragberechtigte,   die Voraussetzungen nach dem Zweiten Wohngeld-\nzu dessen H,rnshc1lt mehr als acht Familienmitglieder    gesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fas-\nrechnen, bis zum 31. Dezember 1971 beantragen, daß       sung vorliegen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}