{"id":"bgbl1-1971-117-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":117,"date":"1971-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/117#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-117-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_117.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen (Verordnung Denaturierungsprämie Getreide)","law_date":"1971-11-19T00:00:00Z","page":1831,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1971                         1831\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen\n(Verordnung Denaturierungsprämie Getreide)\nVom 19. November 1971\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d in        2. die für die Denaturierung benutzten Betriebs-\nVerbindung mil § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des              räume und -einrichtungen, insbesondere die Lä-\nDurchführungsgeselzes EWG Getreide, Reis, Zucker,           ger und Beförderungsanlagen für den zu denatu-\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Ver-        rierenden Weichweizen, nicht für eine Mühle ver-\narbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit               wendet werden können, in der Mahlerzeugnisse\nZusatz von Zucker vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz-         für die menschliche Ernährung hergestellt werden;\nblatt I S. 617), zuletzt geändert durch das Gesetz      3. der Antragsteller\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Ge-\ntreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-           a) den Leiter des Denaturierungsbetriebes be-\nnennt,\nfleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen            b) je einen sachkundigen Betriebsangehörigen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen              für die Feststellung der Beschaffenheit des\nverordnet:                                                      Weichweizens sowie für die Feststellung des\nGewichts und die Denaturierung des Weich-\n§ 1                                  weizens benennt; keine dieser Personen darf\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die           gleichzeitig Leiter des Denaturierungsbelriebes\nGewährung von Denaturierungsprämien für Weich-                 sein,\nweizen im Rahmen der gemeinsamen Marktorgani-               c) eine Beschreibung der in Nummer 1 bezeich-\nsation für Getreide.                                            neten Geräte nach vorgeschriebenem Muster\nin zwei Stücken vorlegt und\n§ 2\nd) auf Verlangen einen Lageplan der Betriebs-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-                räume und -einrichtungen vorlegt, aus dem\nnung ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide            hervorgeht, daß die Voraussetzungen der\nund Futtermittel (,Einfuhr- und Vorratsstelle).                 Nummer 2 erfüllt sind;\n4. der Antragsteller und, soweit dieser nicht selbst\n§ 3\nBetriebsleiter ist, der Leiter des Denaturierungs-\nDie Gewährung der Prämie ist davon abhängig,             betriebes die für die ordnungsmäßige Durchfüh-\ndaß die Denaturierung                                      rung der Denaturierung erforderliche Zuverlässig-\nkeit besitzen.\n1. der Einfuhr- und Vorratsstelle im voraus mit-\ngeteilt wird (§ 6 Abs. 1),                             (2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Richtlinien\n2. in einem anerkannten Denaturierungsbetrieb (§ 4)     über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nvorgenommen wird,                                    Geräte und Betriebsräume und -einrichtungen, über\ndie Denaturierungsmittel, über die Feststellung der\n3. in dem Zeitraum erfolgt, mit dem die Einfuhr- und    Menge und Beschaffenheit des Weichweizens sowie\nVorratsstelle sich einverstanden erklärt hat (§ 7   über das Denaturierungsverfahren bekannt.\nAbs. 2 und 3, § 8) und\nt3) Die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\n4. im Falle des § 8 von einem Kontrollunternehmen       Nr. 3 Buchstabe b umfaßt auch die Kenntnis der für\nüberwacht wird, mit dem sich die Einfuhr- und       die Denaturierung geltenden Vorschriften und Richt-\nVorratsstelle einverstanden erklärt hat.            linien.\n§ 5\n§ 4                             Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,\n(l) Die Anerkennung des Denaturierungsbetriebes      wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2\nist nach vorgeschriebenem Muster zu beantragen.         Nr. 1, 2 oder 4 bei der Anerkennung nicht vorgele-\nSie ist davon abhängig, daß                             gen haben oder nachträglich weggefallen sind.\n1. in dem Denaturierungsbetrieb die Geräte verfüg-\nbar sind, um                                                                    § 6\na) Menge und Beschaffenheit des zu denaturie-          (1) Die Mitteilung über beabsichtigte Denaturie-\nrenden Weichweizens festzustellen;                rungen ist spätestens am zehnten Tage vor der\nb) Weichweizen nach den Vorschriften der Ver-       Denaturierung nach vorgeschriebenem Muster bei\nordnungen des Rates und der Kommission der       der Einfuhr- und Vorratsstelle einzureichen.\nEuropäischf:m Gemeinschaften und dieser Ver-        (2) Die Prämie wird nur gewährt, wenn der Weich-\nordnung zu denaturieren;                         weizen spätestens am letzten Tage des Monats de-","1832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnaturiert wird, der auf den Monat folgt, in dem die       langen der Einfuhr- und Vorratsstelle eine Beschei-\nMitteilung nach Absatz 1 bei der Einfuhr- und Vor-        nigung der Bundesforschungsanstalt für Getreide-\nratsstelle eingegangen ist. Erfolgt eine Untersuchung     verarbeitung in Berlin und Detmold über die Be-\nnach § 8 Abs. 2, so kann der Weichweizen noch             schaffenheitsmerkmale vorzulegen. Die Proben für\ninnerhalb eines Monats nach Ausstellung der Be-           die Untersuchungen müssen von einem Beauftrag-\nscheinigung denaturiert werden.                           ten der Einfuhr- und Vorratsstelle entnommen sein.\n§ 10\n§ 1\nDer Denaturierungsbetrieb hat über die Denatu-\n(1) Die Denaturierung soll arbeitstäglich zwischen\nrierung eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem\n7.00 und 18.00 Uhr erfolgen.\nMuster tDenaturierungsbescheinigung) auszustellen.\n(2) Der Antragsteller hat der Einfuhr- und Vor-        Sie ist von den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buch-\nratsstelle spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor      stabe b benannten Personen mitzuunterzeichnen.\nder Denaturierung Beginn und Dauer der Denatu-\nrierung sowie die zu denaturierende Weichweizen-\n§ 11\nmenge mitzuteilen; maßgebend für die Wahrung der\nFrist ist der Zugang bei der Einfuhr- und Vorrats-           (1) Die Prämie ist nach vorgeschriebenem Muster\nstelle. Die Einfuhr- und V orrutsstelle erklärt spä-      in drei Stücken zu beantragen. Antragsberechtigt\ntestens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denatu-        ist, wer den Weichweizen auf eigene Rechnung de-\nrierung, ob sie mit dem mitgeteilten Zeitraum ein-        naturiert hat oder hat denaturieren lassen. Die De-\nverstanden ist. Sie darf das Einverständnis nur dann      naturierungsbescheinigung (§ 10), im Falle des § 8\nverweigern, wenn sie nicht in der Lage ist, die De-       auch eine nach vorgeschriebenem Muster ausge-\nnaturierung in dem von dem Antragsteller benann-          stellte Bescheinigung der Kontrollfirma sowie im\nten Zeitraum zu kontrollieren; in diesem Falle teilt      Falle des § 9 die Bescheinigung der Bundesfor-\nsie innerhalb der Frist nach Satz 2 mit, in welchem       schungsanstalt sind dem Antrag beizufügen.\nZeitraum die Denaturierung vorgenommen werden                (2) Prämienforderungen sind unverzinslich.\nkann. Äußert sich die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht\ninnerhalb der Frist. nach Satz 2, so gilt ihr Einver-\nständnis als erteilt.                                                               § 12\n(3) Ist die Einhaltung der Frist für die Mitteilung       (1) Wer eine Prämie in Anspruch nimmt, ist ver-\nnach Absatz 2 Satz 1 für den Antragsteller im Ein-        pflichtet,\nzelfall, insbesondere wegen dadurch entstehender          1. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu ma-\nerheblicher Mehraufwendungen, unbillig, so kann                chen über Menge, Herkunft und Beschaffenheit\nsich die Einfuhr- und Vorrutsstelle, wenn sie in der           sowie über die Lagerung und den Verbleib des\nLage ist, die Kontrolle innerhalb der zur Verfügung            Weichweizens, für den die Prämie in Anspruch\nstehenden Zeit sicherzustellen, abweichend von Ab-            genommen wird oder worden ist,\nsatz 2 mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden        2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1 und die sich\nerklären.                                                     hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben\nJahre aufzubewahren,\n§ 8\n3. den Beauftragten des Bundesministeriums für Er-\nDie Denaturierung kann mit Zustimmung der Ein-              nährung, Landwirtschaft und Forsten, des Bun-\nfuhr- und Vorratsstelle auch zu einer anderen Zeit             desrechnungshofes und der Einfuhr- und Vor-\nals arbeitstäglich zwischen 7.00 und 18.00 Uhr durch-          ratsstelle das Betreten der Geschäfts- und Be-\ngeführt werden, wenn der Antragsteller                         triebsräume und die Aufnahme der Bestände an\nWeichweizen, für die die Prämie in Anspruch ge-\n1. der Einfuhr- und Vorratsstelle spätestens an dem\nvor der Denaturierung liegenden Arbeitstag Be-             nommen wird, zu gestatten und auf Verlangen\nginn und Dauer der Denaturierung sowie die zu              die für die Prüfung in Betracht kommenden ge-\nschäftlichen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und\ndenaturierende Weichweizenmenge mitteilt und\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen.\n2. ein Kontrollunternehmen, mit dem sich die Ein-\nfuhr- und Vorratsstelle einverstanden erklärt hat,        (2) Absatz 1 findet auch auf Denaturierungsbe-\ntriebe Anwendung. Diese Betriebe sind ferner ver-\nim eigenen Namen und für eigene Rechnung mit\nder Kontrolle der Denaturierung beauftragt. Dem       pflichtet,\nAntragsteller werden die Kosten bis zu der Höhe       1. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu ma-\nerstattet, in der sie der Einfuhr- und Vorrats-            chen\nstelle bei Durchführung einer Kontrolle entste-            a) über die täglich denaturierten Mengen an\nhen würden.                                                    Weichweizen, bei der Denaturierung durch\nBeimischung zu Mischfuttermitteln auch über\n§ 9                                      Art und Menge der anderen Bestandteile der\nMischung,\nBestehen Zweifel, ob der zu denaturierende Weich-\nweizen die Beschaffenheitsmerkmale hat, die nach               b) über den Bezug, den Verbrauch und den täg-\nlichen Bestand der Denaturierungsmittel,\nden Verordnungen des Rates und der Kommission\nVoraussetzung für die Gewährung der Denaturie-            2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1 sieben Jahre\nrungsprämie sind, so hat der Antragsteller auf Ver-            aufzubewahren,","Nr. l 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1971                      1833\n3. den Beauftragten der Einfuhr- und Vorratsstelle       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Durchfüh-\ndie Besichtigung der Untersuchungs- und Dena-        rungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schwei-\nturierungseinrichtungen und die Uberprüfung des      nefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbei-\nDenaturicrungsvorgangs zu gestatten,                 tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz\n4. der Einfuhr- und Vorratsstelle jede Veränderung       von Zucker auch im Land Berlin.\nhinsieht.lieh der Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 unverzüglich mitzuteilen.                                              § 15\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§ 13                           kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\n(1) Zu Unrecht empfangene Prämien sind zurück-        Denaturierungsprämie Getreide vom 8. August 1968\nzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-        (Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968), ge-\npunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert              ändert durch die Änderungsverordnung vom 13.März\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen            1970 (Bundesanzeiger Nr. 58 vom 25. März 1970),\nBundesbank zu verzinsen.                                 außer Kraft.\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die zu-        (.2) Bei Betrieben, die vor Inkrafttreten dieser\nrückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die         Verordnung als Denaturierungsbetrieb anerkannt\nBeträge sind spätestens eine Woche nach Bekannt-         worden sind, ist eine Rücknahme der Anerkennung\ngabe des Bescheides zu zahlen.                           nach § ,5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nerst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung zulässig. Für die Betriebe nach Satz 1 gilt § 4\n§ 14\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b zweiter Halbsatz\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ul::er-   erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verord-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       nung.\nBonn, den 19. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesa u"]}