{"id":"bgbl1-1971-117-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":117,"date":"1971-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/117#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-117-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_117.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden","law_date":"1971-11-18T00:00:00Z","page":1830,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1830                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Emden\nVom 18. November 1971\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in       nördlich der Nordostkante der Slipanlage des Was-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970        ser- und Schiffahrtsamtes. Von diesem Punkt läuft\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei-   sie im Winkel von 8° 41 m nach Nordwesten, wen-\nzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom        det sich darauf im Winkel von 313° 112 m nach Süd-\n8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver-     westen und führt danach 123 m im Winkel von 327°\nordnet:                                                auf die Nordkante des Verbindungsweges zwischen\n§ 1\nden Straßen „An der Nesserlander Schleuse\" und\n,,Hafenstraße\" zu. Von hier aus verläuft sie im Win-\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des       kel von 58° 64 m auf die Südostecke des Dienst-\nFreihafens Emden vom 2. März 1965 (Bundesanzei-        gebäudes der Grenzaufsichtsstelle Emden-Nesser-\nger Nr. 51 vom 16. März 1965) wird wie folgt ge-       land zu. Dann überquert sie die Straße „An der\nändert:                                                Nesserlander Schleuse\" und läuft geradlinig über\nIn Absatz 1 werden die Sätze 13 bis 19 gestrichen   den Deich bis zu seinem wasserseitigen Fuß.\"\nund durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„ Von diesem Punkt wendet sie sich 58,5 m nach                                   § 2\nWesten und nähert sich dabei der Ostseite des             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWendeplatzes der Zollabfertigungsstelle Emden-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDrehbrücke bis auf 3 m. Sie läuft dann 19,20 m nach    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nSüden, führt anschließend 2 m parallel zur südlichen   auch im Land Berlin.\nBegrenzung des Wendeplatzes nach Westen und er-\nreicht das Ostuf er des neuen Binnenhafens. Von                                 § 3\nhier springt sie geradlinig auf das Westufer des          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nHafenbeckens über und trifft dabei auf das Ufer 1 m    kündung in Kraft.\nBonn, den 18. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}