{"id":"bgbl1-1971-117-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":117,"date":"1971-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/117#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-117-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_117.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen","law_date":"1971-11-22T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1829\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1971                       Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1971                                                                           Nr.117\nTag                                                  Inhalt                                                                                Seite\n22. 11. 71     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1829\n92'.ll-7\n18.11.71       Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1830\n19. 11. 71     Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen (Verord-\nnung Denaturierungsprämie Getreide) ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1831\n7847-6-6\n22. 11. 71     Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung                  ............................                               1834\n215-7-1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen\nVom 22. November 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   2. dem Erfordernis der Zugehörigkeit des ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  antwortlichen Leiters des Ausbildungsbetrie-\nbes zu den nach Gesetz oder Satzung zur\nArtikel 1                                 Vertretung der juristischen Person oder des\nDas Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom                              nichtrechtsfähigen Vereins berufenen Per-\n25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), geändert                   sonen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, wenn es sich\ndurch das Kostenerrnächtigungs-Anderungsgesetz                          um einen Betrieb handelt, der nach § 15 e\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird                      Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b der Straßenverkehrs-\nwie folgt geändert:                                                     Zulassungs-Ordnung anerkannt ist und aus-\nschließlich Kraftfahrer für den Dienst auf\n§ 34 wird wie folgt geändert:\nKraftomnibussen ausbildet.\"\n1. In Absatz 1 werden nach den Worten „erster\nHalbsatz und Nr. 4\" die Worte ,, , des § 11 Abs. 2\nSatz 1\" eingefügt.                                                                                     Artikel 2\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,, (,2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAusnahme erteilt werden von                                (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\n1. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine\nandere Tätigkeit von ausreichender Dauer\nnachweist, die ihm den Erwerb der für einen                                                      Artikel 3\nFahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Er-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nfahrungen ermöglicht haben kann;                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}