{"id":"bgbl1-1971-116-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":116,"date":"1971-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/116#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-116-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_116.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -","law_date":"1971-11-15T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1971                                                                                                          1 Nr.116\nTag                                                                    In h alt                                                                                        Seite\n15.11.71   Dril.t.e Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-\nteil ·waltershof --- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1821\n613-l-6\n18. 11. 71  Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundes-\nausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1822\n18. 11. 71 Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung\naußerhalb des Gellungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV)                                                                            1826\nDritte Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Frei.hafens Hamburg\n- Freihafenteil Waltershof -\nVom 15. November 1971\nAuf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Geset-                                      anlage, wendet sich sodann im rechten Winkel nach\nzes zur Anderung des Zollgesetzes vom 9. Septem-                                       Nordosten und verläuft längs des Maschenzauns\nber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und des § 86                                      - diesen im Freihafen belassend - 144 m bis zur\nAbs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                    südlichen Straßenseite des Mühlenwerder Damms.\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I                                            Von dort verläuft sie im rechten Winkel nach Süd-\nS. 529), geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur                                      osten und folgt dem Maschenzaun - diesen im\nAnderung des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bun-                                       Freihafen belassend - 693 m entlang des Mühlen-\ndesgesetzbl. I S. 165), wird verordnet:                                                werder Damms. Sie wendet sich sodann im Winkel\nvon 132° in südliche Richtung und folgt dem Ma-\nschenzaun - diesen im Freihafen belassend - zu-\n§ 1                                                        nächst 270 m in gerader Linie und darauf in einem\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des                                        nach 287 m geknickten Bogen von 414 m entlang der.\nFreihafens Hamburg -- Freihafenteil Waltershof -                                       westlichen Begrenzung der Bundesautobahn bis an\nvom 24. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 100 vom                                           die südliche Straßenseite des Waltershofer Damms.\n30. Mai 1968), zuletzt geändert durch das Gesetz                                       Diesem folgt sie längs des Maschenzauns - ihn im\nüber die Einbeziehung von Teilen des Freihafens                                        Freihafen belassend - zunächst 43 m in ostsüdöst-\nHamburg in das ZoIIgebiet vom 30. März 1971 (Bun-                                      licher und anschließend 188 m in östlicher Richtung.\" ·\ndesgesetzbl. I S. 280), wird wie folgt geändert:\n§ 2\nDie Sätze 20 bis 25 werden gestrichen und durch\ndie folgenden Sätze ersetzt:                                                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„Dort wendet sie sich nach Osten und verläuft                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Vierten\n209 m an der südlichen Straßenseite des Mühlen-                                        Gesetzes zur Anderung des Zollgesetzes auch im\nwerder Damms längs des Maschenzauns, diesen im                                         Land Berlin.\nFreihafen belassend. Sie wendet sich sodann nach\n§ 3\nSüdosten. In dieser Richtung folgt sie dem Maschen-\nzaun -- diesen im Freihafen belassend -- auf einer                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nLänge von 790 m entlang der Container-Umschlag-                                        kündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}