{"id":"bgbl1-1971-115-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":115,"date":"1971-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/115#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-115-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_115.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Qualitätsnormenverordnung Blumen)","law_date":"1971-11-12T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 115   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971                           1815\nVerordnung\nüber Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen\nsowie irische Schnittblumen und frisches Blattwerk\n(Qualitätsnormenverordnung Blumen)\nVom 12. November 1971\nAuf Grund des § l, des § 2 Abs. 2 und des § 3 des       lange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts-\nllandelsklassengeselzes vom 5. Dezember 1968 (Bun-         rechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es\ndesgesctzbL ] S. 1303), qeändert durch das Gesetz          sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten\nzur Änderung des H,-n1delsklassengesetzes vom              der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-\n12. März 1971 (Bnndesgcsctzbl. I S. 188), wird vom         blik handelt, die Abfertigung noch nicht stattge-\nBundesminister für Ernähnmg, Landwirtschaft und            funden hat,\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern        2. der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom\nfür Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-           12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnor-\nschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-             men für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen\nrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels-          (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes           Nr. L 71 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 316/68\nüber Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für           und dieser Verordnung beim Verbringen der in\nErnährung, Landwirtschuft und Forsten verordnet:           den genannten EWG-Verordnungen aufgeführten\nErzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Ver-\n§ 1                              ordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-\nLieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere\nden sind,\nIn Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleit-\npapieren für ein in Artikel l Abs. 1 der Verordnung    wird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n(EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur       schaft übertragen.\nFestsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnitt-\nblumen und frisches Blattwerk (Amtsblatt der Euro-                                  §4\npäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 8) genanntes\nErzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung                        Ordnungswidrigkeiten\nanzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, ver-      ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden        1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nist. Dies gilt nicht für Lieferscheine und sonstige        Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Er-\nTransportbegleitpapiere des Einzelhandels.                 zeugnis, das den dort genannten Qualitätsnor-\nmen nicht entspricht,\n§2                               a) als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem\nVerbringen aus den Währungsgebieten                    Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf\nund in die Währungsgebiete der Mark                    feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder\nder Deutschen Demokratischen Republik               b) in dritte Länder ausführt,\nDie Vorschriften über die bei der Einfuhr aus und   2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nder Ausfuhr nach dritten Ländern anzuwendenden             Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Er-\nQualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und            zeugnis, das den dort genannten Qualitätsnor-\n-knollen sowie frische Schnittblumen und frisches          men nicht entspricht,\nBlattwerk werden entsprechend bei dem Verbringen\na) als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf\naus den Währungsgebieten und in die WährunGS-\nder Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet\ngebiete der Mark der Deutschen Demokratischen Re-\noder verkauft,\npublik angewendet. Dies gilt nur für Vorschriften,\nfür deren Durchführung das Bundesamt für Ernäh-            b) aus dritten Ländern in den Geltungsbereich\nrung und Forstwirtschaft zuständig ist oder deren              dieser Verordnung verbringt oder in dritte\nEinhaltung es zu überwachen hat.                               Länder ausführt.\nDie Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2\n§3                           des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nzu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nUberwachung durch das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\nDie Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften     des Handelsklassengesetzes handelt, wer\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser          1. entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem\nVerordnung beim Verbringen der in der genann-          sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder\nten EWG-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse            die Größensortierung nicht, nicht richtig oder\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung, so-          nicht vollständig angibt,","1816                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. entgegen§ 2 in Verbindung mit                       Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2\na) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)            Nr. 2 ist das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nNr. 315/GS ein in deren Artikel 1 aufgeführtes   wirtschaft, soweit es nach § 3 für die Uberwachung\nErzeugnis, das den dorl genannten Qualitäts-     zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36\nnormen nicht entspricht, in Währungsgebiete      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nder Mark der Deutschen Demokratischen Re-\npublik verbringt,\nb) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                                       §6\nNr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes\nErzeugnis, das den dorl genannten Qualitäts-                          Berlin-Klausel\nnormen nicht entspricht, aus Währungsgebie-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten der Mark der Deutschen Demokratischen        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nRepublik in den Geltungsbereich dieser Ver-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handelsklas-\nordnung verbringt oder in Währungsgebiete        sengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-\nder Mark der Deutsch<m Demokratischen Re-        widrigkeiten auch im Land Berlin.\npublik verbringt.\n§5\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes                                     §7\nüber Ordnungswidrigkeiten                                        Inkrafttreten\nBei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4          Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\ndes Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs.         kündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}