{"id":"bgbl1-1971-115-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":115,"date":"1971-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/115#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-115-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_115.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal","law_date":"1971-11-11T00:00:00Z","page":1811,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 115  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971                          1811\nVerordnung\nzur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969\nin Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nVom 11. November 1971\nAuf C3rund des Artikels 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 15    (2) Diese Schiffe sind bis zur vorläufigen oder\nund 16 und des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli        endgültigen Erteilung der Anlauferlaubnis für den\n1971 zu den Internatiorn1len Gesundheitsvorschriften      öffentlichen Verkehr gesperrt. Uber die Erteilung\nvom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865)        der Anlauferlaubnis hat die Gesundheitsbehörde\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für           des Hafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszu-\nVerkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:         stellen.\n(3) Ein Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im\nAHgemeine Bestimmungen                     Hafen eine vorläufige Anlauferlaubnis erhalten,\nwenn anzunehmen ist, daß durch sein Anlaufen\n§ 1                             keine quarantänepflichtige Krankheit eingeschleppt\nDiese Verordnung findet Anwendung auf Schiffe,         oder verbreitet wird.\na) die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Um-                                   § 4\nschlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verord-                      (Zu Artikel 90 Abs. 2 der\nnung anlaufen;                                              Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nb) die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen.                       (1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an\nBord dienen in Anlehnung an das Internationale\n§ 2                             Signalbuch folgende Signale:\n(1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des      1. Für Schiffe, die nicht innerhalb einer Frist von\nFischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheit-           28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen\nlichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffsko·m-              und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung\nmando die Durchführung der Internationalen Ge-                verneinen,\nsundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser             a) bei Tage die Flaggen ZT untereinander,\nVerordnung. Das Schiffskommando hat der zustän-               b) bei Nacht das Blinkzeichen ZT:\ndigen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis                 zwei lang, zwei kurz und ein lang ( - - .. -) ;\nder Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen\nunverzüglich mitzuteilen.                                 2. für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen\naus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle\n(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf             Fragen in der Seegesundheitserklärung ver-\nAntrag des Schiffskommandos bei der Durchführung              neinen,\nder Vorschriften mitwirken.\na) bei Tage die Flaggen ZV und ZT unterein-\nander,\nVorschriften für Schiffe in Häfen, an Liegeplätzen          b) bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZT:\noder Umschlagsanlagen\nzwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang\n§ 3                                    und zwei lang, zwei kurz und ein lang\n~ - ..... - - - .. -);\n(Zu Artikel 37 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)           3. für Schiffe, die nicht aus einem Infektionsgebiet\nkommen, aber eine der Fragen 3 bis 6 der See-\n(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen\ngesundheitserklärung bejahen,\nUntersuchung zu unterwerfen, wenn eine der Fragen\nin der Seegesundheitserklärung (Anhang 5 der Inter-           a) bei Tage die Flaggen ZU untereinander,\nnationalen Gesundheitsvorschriften) zu bejahen ist            b) bei Nacht das Blinkzeichen ZU:\noder wenn sie innerhalb einer Frist von 28 Tagen                 zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang\naus einem Infektionsgebiet eintreffen.                           ( - - .... -);","1812                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. für Schiffe, die innc:rhalb einer Frist von 28 Tagen    eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung zu\naus einem lnfektions~J(\\bicl eintreffen und eine       bejahen ist oder wenn sie innerhalb einer Frist von\nder Fragen J bis G ckr Seegesundheitserklärung         28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen.\nbejahen,\na) bei Tage die Fla~rnen ZV und ZU unterein-                                      § 6\nander,                                                          (Zu den Artikeln 39 und 58 der\nb) bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZU:                        Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nzwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang           Bei der Ankunft eines pestverseuchten oder -ver-\nund zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein         dächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen anzu-\nlang                                                ordnen:\n( - - ..... -- - - .... --);                       1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus\nabzusondern,\n5. für Schiffe in der Mittleren oder in der Großen\nFahrt, die die Voraussetzungen der Nummer 3             2. ansteckungsverdächtige Personen sind während\noder 4 erfüllen, zusätzlich zu den in diesen Num-           höchstens sechs Tagen, vom Tag der Ankunft an\nmern bezeichneten Signalen                                  gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,\na) bei Tage ein der Nummer der zu bejahenden            3. die nach der Auffassung des Hafenarztes als\nFrage der Seegesundheitserklärung entspre-              pestverseucht geltenden Schiffsräume und Gegen-\nchender Zahlenwimpel unter den Flaggen ZU               stände sind zu entratten, von Insekten zu be-\nbzw. ZV und ZU,                                         freien und zu desinfizieren. In besonderen Fällen\nb) bei Nacht ein dieser Nummer entsprechendes              kann die zuständige Behörde hiervon eine Aus-\nMorsezeichen;                                          nahme zulassen.\n§ 7\n6. für Schiffe, die die Frage 1 oder 2 der Seegesund-\nheitserklärung bejahen,                                 (Zu den Artikeln 39, 65 Abs. 1 und Artikel 66 der\na) bei Tage die Flc1ggen QQ untereinander oder                 Internationalen Gesundheitsvorschriften)\ndie Flc1gge Q über dem ersten Hilfsstander,           Bei der Ankunft eines choleraverseuchten oder\nb) bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares          -verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen\nrotes Licht senkrecht über einem weißen Licht       anzuordnen:\nin einem Abstand von zwei Metern.                   1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus\nabzusondern,\n(2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung\nder zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum          2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord\nHafen führende Fahrwasser während des Passierens                gehen, können, falls das Schiff verseucht ist und\nder Signalstelle zu zeigen oder durch Sprech- oder             sie keine gültige Cholera-Impfbescheinigung vor-\nTelegrafiefunk zu übermitteln; hierbei ist auch                legen, abgesondert werden, sonst für die Dauer\noffene Sprache zulässig.                                       von höchstens fünf Tagen, vom Tag der Ankunft\nan gerechnet, unter Beobachtung gestellt werden,\n(3) Sobald das Schiff nicht mehr in Fahrt ist oder\nsich innerhalb der Hafengrenzen befindet, sind in          3. die nach der Auffassung des Hafenarztes als ver-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die Flagge Q,            seucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bei Tage die                sind zu desinfizieren,\nFlaggen QQ oder die Flagge Q über dem ersten Hilfs-        4. das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es der\nstander und bei Nacht ein nach allen Seiten sicht-             Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizieren und\nbares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht            zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu\nin einem Abstand von zwei Metern zu setzen. Die                desinfizieren.\nSignale dürfen erst nach der vorläufigen oder end-\ngültigen Anlauferlaubnis entfernt werden.                                              § 8\n(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen        (Zu den Artikeln 39, 84 Abs. 2 und Artikel 86 Abs. 1\nBehörde Beauftragte hat den Kapitän über den Ge-                Buchstabe b der Internationalen Gesundheits-\nsundheitszustand an Bord zu befragen. Der Lotse                                   vorschriften)\nhat darauf zu achten, daß die in den Absätzen 1               (1) Bei Ankunft eines pockenverseuchten Schiffes\nbis 3 vorgeschriebenen Signale gegeben und die             sind folgende Maßnahmen anzuordnen:\nVerkehrsverbote nach den Internationalen Gesund-\nheitsvorschriften befolgt werden.                          1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus\nabzusondern,\n§ 5\n2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord\ngehen, sind,\n(Zu den Artikeln 42 und 92 der\na) falls sie den Nachweis einer Immunität infolge\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\neiner früheren Pockenerkrankung oder durch\nSchiffe, die weder über die zur Signalgebung nach·              Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheini-\n§ 4 erforderlichen Einrichtungen verfügen noch                     gung führen können, für die Dauer von höch-·\neines Lotsen bedürfen, müssen den nächstgelegenen                  stens vierzehn Tagen, von der letzten Infek-\nHafen mit eingerichtetem hafenärztlichen Dienst                    tionsmöglichkeit an gerechnet, unter Beob-\nanlaufen und bei diesem gemeldet werden, wenn                      achtung zu stellen,","Nr. 115 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971                        1813\nb) falls sie den Nc1chweis zu a) nicht führen kön-   b) bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz,\nnen, entweder zu impfen und unter Beobach-            zwei lang ( - - . - - ) zu geben. Schiffe, die\ntung zu stellen oder, falls die Impfung ver-          von der Nordsee kommen, haben schon bei der\nweigert wird, abzusondern. Die Dauer der              Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale\nBeobachtung oder Absonderung beträgt höch-           nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.\nstens vierzehn Tage, von der letzten Infek-\ntionsmöglichkeil an gerechnet.                      (2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die\nan einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren\n(2) Bei der Ankunft eines Schiffes, das innerhalb     Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist,\neines Zeitrnumes von vierzehn Tagen vor seiner            haben vor dem Einlaufen in den Kanal\nAnkunft einen Hafen in einem Infektionsgebiet\nangelaufen hat, sind Personen, die den Nachweis           a) bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,\neiner Immunität infolge einer früheren Pocken-            b) bei Nacht das Schallsignal ZU:\nerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen                  zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang\nPocken-Impfbescheinigunq nicht führen, entweder                ( - - .... -) zu geben.\nzu impfen und für die Dauer von höchstens vier-\nzehn Tagen, vom Tage der Abreise aus dem In-                 (3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen\nfektionsgebiet an gerechnet, unter Beobachtung zu         des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche\nstellen oder, falls die Impfung verweigert wird,          Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nacht-\nfür die gleiche Zeitdauer abzusondern.                    signal geben.\n§ 11\nVorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal\n(Zu Artikel 34 Abs. 4 der\n§ 9                                  Internationalen Gesundheitsvorschriften)\n(Zu den Artikeln 34, 37 Abs. 1 und Artikel 30 der           Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)          vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen\nin den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird,\n(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer\ndürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen.\närztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie\nSie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.\nals verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des\nTeils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften\ngelten.\n(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Ein-                                  § 12\nlaufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar\n(Zu den Artikeln 31 und 37 der\na) für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\nCuxhaven oder bei Brunsbüttel,\nDer Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1\nb) für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei           vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesund-\nHoltenau.\nheitsbehörde über jedes verseuchte oder seuchen-\n(3) Uber die ärztliche Untersuchung ist eine Be-       verdächtige Schiff zu benachrichtigen, dem das Ein-\nscheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und          laufen in den Kanal erlaubt worden ist und das\nAuflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen.          einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlags-\n(4) Ist eine Person an Bord, die an einer über-        anlage auf einer Wasserstraße im Geltungsbereich\ntragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an         dieser Verordnung anlaufen will. Er hat dabei die\nTyphus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Ba-         Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt und\nzillenruhr und kann das Kanalwasser durch Aus-            die für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen\nscheidungen des Kranken infiziert werden, so hat          gleichzeitig mitzuteilen.\ndie Verwaltung des Kanals nach Anhören des\nHafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die ge-\neignet erscheinen, die sich durch Entleeren von\n§ 13\nAusscheidungen des Kranken in das Kanalwasser\nergebenden Gefahren zu verhüten.                             (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1, Artikel 65 Abs. 1\nBuchstabe b und c und Artikel 66 Abs. 1 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\n§ 10                             (1) Desinfektionen und sonstige Gesundheits-\n(Zu Artikel 90 Abs. 2 der                maßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)          auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Aus-\nführung dieser Maßnahmen nach Auffassung des\n(1) Verseuchte und seuchen verdächtige        Schiffe  Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist.\nhaben vor dem Einlaufen in den Kanal                      Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum\na) bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder             Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind\ndie Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu         die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Ge-\nsetzen,                                              genstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.","1814                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Wenn ein SchiU ni:.lch Auffassung des Hafen-                                § 15\narztes entrnttet werden muß, so ist es anzuweisen,\nsich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben.           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen\nVerfahrens- und Schlußvorschriften\nGesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im\n§ 14\nLand Berlin.\n(Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 42 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)                                    § 16\nStellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest,           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndaß sich an Bord eines Schiff es infizierte oder an-     kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nsteckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie       zur Ausführung der Internationalen Gesundheits-\ndie oberste Ltmdesgcsundheitsbehörde und das             vorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2\nBundesgesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.       der Weltgesundheitsorganisation) in Häfen und auf\nBeim Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal ist außer-       dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. April 1961 (Bun-\ndem die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.        desgesetzbl. I S. 502) außer Kraft.\nBonn, den 11. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}