{"id":"bgbl1-1971-115-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":115,"date":"1971-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/115#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-115-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_115.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr","law_date":"1971-11-11T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1809\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1971                                                                                                     1 Nr.115\nTag                                                                   In h a 1 t                                                                                     Seite\n11. 11. 71    Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli\n19fi9 im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1809\n2121i-1-3\n11.11. 71    Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli\n1%D in Ilülen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal ....................................... .                                                                      1811\n2126-1-4\n12.11.71     Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie\nfrische Sehn i t.lblumen und frisches Blattwerk (Qualitätsnormenverordnung Blumen)                                                                          1815\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1817\nVerordnung\nzur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969\nim Luftverkehr\nVom 11. November 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 4, 6, 7, 8, 13 und 14                                 ständige Stelle diese entgegen und leitet sie unver-\nund des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu                                  züglich zur Uberprüfung des Abschnitts über Ge-\nden Internationalen Gesundheitsvorschriften vom                                      sundheit (Anhang 6 der Internationalen Gesund-\n25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865) wird im                               heitsvorschriften) an den Flughafenarzt weiter.\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr                                          (2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß sich\nund des Innern mit Zustimmung des Bundesrates                                        eine infizierte Person an Bord eines Luftfahrzeuges\nverordnet:                                                                           befindet oder daß das Luftfahrzeug als seuchenver-\n§ 1                                                    dächtig anzusehen ist, so ist die zuständige Gesund-\nEinleitende Bestimmung                                              heitsbehörde zu unterrichten.\n(1) Für die Anwendung der nachstehend ange-\nführten Artikel der Internationalen Gesundheits-\nvorschrjften vom 25. Juli 1969 auf den Luftverkehr                                                                                       § 3\nsind die Vorschriften dieser Verordnung maßge-                                                                Maßnahmen bei der Ankunft\nbend.                                                                                (Zu den Artikeln 39, 40 Abs. 1 und Artikel 42 der\n(2) Die Begriffsbestimmungen der Internationalen                                               Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nGesundheitsvorschriften gelten auch für diese Ver-                                        (1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem Infektions-\nordnung. ,,Flught1fenurzt\" ist jeder Arzt, dem der                                   gebiet kommt oder eine infizierte Person an Bord\nBereitschaftsdienst nach Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a                                hat, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften über-                                    erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen landen.\ntragen ist. Soweit er Aufgaben nach dieser Verord-                                   Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den\nnung zu erfüllen hat, untersteht er der zuständigen                                  Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen beabsich-\nGesundheitsbehörde.                                                                  tigt, ,rechtzeitig zu verständigen.\n§ 2                                                         (2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord,\nAuskunfts- und Meldepflichten                                          so hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung\n(Zu Artikel 37 Abs. l und Artikel 91 der                                      unverzüglich die Absonderung dieser Person in\nInternationa 1cm Gesundheitsvorschriften)                                     einem Krankenhaus zu veranlassen.\n(1) Soweit die Allgemeine Erklärung für Luftfahr-                                       (3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von\nzeuge verlangt wird, nimmt die für die polizeiliche                                   der Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inkuba-\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu-                                      tionszeit unter Beobachtung zu stellen.","1810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 4                               (2) Kann der nach Absatz 1 geforderte Impfnach-\nweis oder der Nachweis der ausreichenden Immuni-\nCholera-Impfbescheinigung\ntät nicht erbracht werden, so hat die Gesundheits-\n(Zu Artikel 63 der                     behörde die Person aufzufordern, sich der Impfung\nJn l.erna 1. ional cn Gesundheitsvorschriften)         zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheits-\nOrdnet eine obcrsle Landesgesundheitsbehörde               behörde anordnen, daß diese Person unter Beobach-\neine Kontrolle von Cholera-Impfbescheinigungen an,            tung gestellt wird, wenn sie aus einem Infektions-\nso überprüft die für die polizeiliche Kontrolle des           gebiet kommt. Wird die Impfung verweigert, so\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle              bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach\ndiese Impfbescheinigungen und führt Reisende, die             Artikel 84 der Internationalen Gesundheitsvorschrif-\nnicht im Besitz einer gültigen Impfbescheinigung              ten zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.\nsind, dem rlughilfenarzt zu.\n§ 5                                                       § 6\nNachweis des Pockenschutzes                                         Berlin-Klausel\n(Zu Artikel 84 der                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlntcn1i:1 l.ionc1lcn Gesundheitsvorschriften)          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(l) Eine Persern, die sich innerhalb eines Zeit-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2\nraumes von vierzehn Tögen vor ihrer Ankunft in                des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen\nAfrika, Amerika oder Asien mit Ausnahme der                   Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im\nAzoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der Ver-            Land Berlin.\neinigten Staaten von Amcrikc1, Kanadas, der Sowjet-\nunion, der Türkei und Zyperns oder in einem In-                                          § 7\nfektionsgebiet aufgehalten hat, hat bei der Ankunft\neine gültige Pocken-Impfbescheinigung vorzulegen,                                   Inkrafttreten\nsofern sie nicht den ausreichenden Nachweis einer                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nImmunität infolge früherer Pockenerkrankung füh-              kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nren kann. Die für die polizeiliche Kontrolle des               zur Ausführung der Internationalen Gesundheits-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle               vorschriften vom 25. Mai 1951 - Vorschriften Nr. 2\nüberprüft die Pocken-Impfbescheinigung und führt              der Weltgesundheitsorganisation - im Luftverkehr\nReisende, die nicht im Besitz einer gültigen Impf-             vom 26. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 594) außer\nbescheinigung sind, dem Flughafenarzt zu.                      Kraft.\nBonn, den 11. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}