{"id":"bgbl1-1971-114-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":114,"date":"1971-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/114#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-114-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_114.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung","law_date":"1971-11-12T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971                            1803\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung\nVom 12. November 1971\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und                     gasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zu-\nNr. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge-                    geführt und entnommen wird,\nsetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundes-                  h) Heizölzähler für Wohnungen;\".\nrates verordnet:\nf) Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fas-\nArtikel 1                                sung:\nDie Eichgültigkeitsverordnung vom 18. Juni 1970                ,,Bügel- und Innenmeßschrauben sowie Meß-\n(Bundesgesetzbl. I S. 802) wird wie folgt geändert:              uhren,\".\n1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:           g) In Nummer 4 Buchstabe e werden die Worte\n„mit Ausnahme der Holzfässer\" ersetzt durch\n„Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten\ndie Worte „mit Ausnahme der Behältnisse\ndrei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gül-\nnach Nummer 2 Buchstabe a\".\ntigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeits-\ndauer der vorhergehenden Eichung bemessen.\"              h) Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fas-\nsung:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,Meßkammertankwagen und Transportmeß-\na) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-                  behälter\".\nsung:\ni) Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fas-\n„a) Waagen und Gewichte, die zur Erfüllung                 sung:\neiner Vorschrift des Gesetzes oder einer\nauf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts-            ,,Heiß- und Warmwasserzähler\".\nverordnung oder sonstiger Rechtsvor-\nschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte    3. In § 3 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgen-\nverwendet werden,\".                            der Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt nicht für instand-\nb) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe i ein-\ngefügt:                                              gesetzte Meßgeräte, wenn die erneute          Eichung\nunverzüglich beantragt worden und die         Instand-\n,,i) selbsttätige Gas-Kalorimeter;\".                setzung durch ein von der zuständigen         Behörde\nc) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-             erteiltes Zeichen kenntlich gemacht ist.\"\nsung:\n,,a) Holzfässer, deren Dauben und Böden aus-      4. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgen-\nder Absatz 2 mit der in der Anlage zu dieser Ver-\nschließlich durch spanabhebende Bearbei-\ntung geformt werden, und Kunststoff-           ordnung abgedruckten Anlage wird angefügt:\nfässer,\".                                         ,, (2) Bei Elektrizitätszählern nach § 2 Abs. 1\nd) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fas-             Nr.7 Buchstabe c und Nr. 8 Buchstabe c wird die\nsung:                                                Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre\nverlängert, wenn vor Beendigung der Gültigkeit\n,,c) Feingewichte, soweit sie nicht zu Feuchte-      die Richtigkeit der Zähler durch eine Stichproben-\nbestimmern, zu Butterwasserwaagen oder         prüfung nachgewiesen worden ist. Die Verlän-\nzu Waagen nach Nummer 1 Buchstabe a            gerung der Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf\ngehören,\".                                     des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprü-\ne) An Nummer 3 Buchstabe e werden folgende               fung durchgeführt wurde. Für die Stichprobenprü-\nBuchstaben f bis h angefügt:                         fung gilt das in der Anlage festgelegte Verfah-\n,,f) Zwanzigliter-Getreideprober,                   ren.\"\ng) Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit     5. In § 6 werden die Worte „das Jahreszeichen\"\nfest mit der Waage verbundenem Druck-          durch die Worte „die Jahresbezeichnung\" ersetzt.","1804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. In§ 7 wird 1wch den Worlcn „Werden Meßgeräte                                 Artikel 2\nin Stufen qceichl.\" cJ<1s Wort \"(Vorprüfung)\" ein-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngefügt.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n7. In § 8 wird der bisberigc Tex l Absatz 1. Folgen-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nder Absatz 2 wird cmgefügl:                           auch im Land Berlin.\n,,(2) Die Eichung von Verdrängungsgaszählern\ngrößer als NB 10 bis NB 3000 und von Schrauben-\nradgaszählern der Größe NB 3000 und kleiner, die                             Artikel 3\nam l. Juli 1970 in einem Gasversorgungsnetz ein-        Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\ngebaut waren, verliert mit dem Ablauf des 31. De-     Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach ihrer\nzcmbl'r 1986 ihre Gültigkeit.\"                        Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r","Nr. 114     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971                       1805\nAnlage zu Artikel 1 Nr. 4 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung\n„Anlage\nzu § 4 J\\ i>s. ~! d<:1 Uich~Jü Ili!Jk(~itsvcrordnunrr\nVerfahren zur Stichprobenprüfung                        strom, 50 0/o Nennstrom und 50 °/o Grenzstrom\nvon Elektrizitätszählern                          vorzunehmen, und zwar\n1. Wenn eine St.ichprobc:nprüfung zur Verli-:i.ngerung                     bei Prüfungen im Netz ohne zusätzliche\nder Gültigkeitsdauer der Eichung durchgeführt                          Vorwärmung,\nwerden soll, so ist dies der Behörde vorher anzu-                       bei Prüfungen in der Prüfstelle nach\nzeigen, die für den Verwendungsort der Elektrizi-                       ½stündiger Vorwärmung mit Nennspan-\ntätszi-:i.hler und gegebenenfalls auch für die durch-                   nung und 50 °/o Nennstrom beim Lei-\nführende Prüfstelle zuständig ist.                                     stungsfaktor 1.\nAls Fehler (Registrierfehler) wird der arith-\nDie Anzeige muß enthalten:                                        metische Mittelwert der 3 gemessenen Fehler-\n1. 1 Angaben über Formbezeichnung der Zähler-                     werte definiert. Die Prüfung kann nach einem\nbauart, Nennspannung, Nennstrom- und                         Kurzzeitprüfverfahren oder nach einem Dauer-\nGrenzstromstärke. Der zu einem Los gehörige                  einschaltverfahren vorgenommen werden. Bei\nTeil des eingebauten Zählerbestandes muß                     der Prüfung nach einem Dauereinschaltver-\nmindestens in diesen Merkmalen übereinstim-                  fahren soll je Prüfbelastung mit gleicher Ar-\nmen.                                                         beitsmenge (mindestens je 4 kWh) geprüft\n1.2 Angaben über zahlenmäßige und regionale                       werden, wobei der Registrierfehler aus der\nAbgrenzung des betroffenen Zählerbestandes                   Differenz der Zählwerkstände bei Beginn und\n(Losgröße) und Jahresangabe der letzten Ei-                  nach Beendigung der Messungen im Vergleich\nchung oder Beglaubigung. Dabei dürfen sich                   zur Sollarbeit gebildet wird. Zähler, die bei\ndie Jahreszahlen der letzten Eichung oder Be-                diesen Prüfungen eine größere Mehranzeige\nglaubigung um höchstens 3 Jahre unterschei-                  als 3 0/o gegenüber den Sollwerten aufweisen,\nden.                                                         haben die Prüfbedingungen nicht erfüllt. Die\n1.3 Angaben über Verfahren und Merkmale der                       Meßunsicherheit soll 0,5 0/o der gemessenen\nZufallsauswahl (z. B. nach Fabriknummern                     Arbeit nicht überschreiten.\noder Eigentumsnummern, Nennung der ver-                  4.3 Uber das Ergebnis der Stichprobenprüfung ist\nwendeten Zufallszahlentabelle).                              wie folgt zu entscheiden:\n1.4 Angabe der Prüfstelle, die die Stichproben-                   4.3.1 Das Los hat die Anforderungen erfüllt,\nprüfung durchführen soll.                                           wenn höchtsens 1 Zähler den Prüfbedin„\ngungen nach 4.2 nicht genügt.\n2. Die Stichprobenprüfung muß so rechtzeitig vor                     4.3.2 Haben 2 bis 4 Zähler den Prüfbedingun-\nAblauf der Gültigkeit der Eichung durchgeführt                           gen nach 4.2 nicht genügt, so muß eine\nwerden, daß bei Nichterfüllung der Anforderun-                           zweite Stichprobe vom gleichen Umfang\ngen alle Zähler des Loses vor Beendigung der                             (40 Zähler) gezogen und nach 4.2 geprüft\nGültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut werden                            werden.\nkönnen.\n4.3.3 Das Los hat die Anforderungen erfüllt,\n3. Die Stichprobenprüfung darf nur von der zustän-                          wenn in der ersten und zweiten Stich-\ndigen Behörde oder von einer staatlich anerkann-                         probe insgesamt höchstens 4 Zähler den\nten Prüfstelle für Elektrizitätsmeßgeräte unter un-                      Prüfbedingungen nach 4.2 nicht genügt\nmittelbarer Aufsicht des Prüfstellenleiters oder                         haben.\nseines Stellvertreters durchgeführt werden.                       4.3.4 Das Los hat die Anforderungen nicht er-\nfüllt, wenn 5 oder mehr Zähler den Prüf-\n4. Bei der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu ver-\nbedingungen nach 4.2 nicht genügt haben.\nfahren:\n4.1 Es ist eine zufällige Auswahl von 40 Stichpro-            4.4 Die durchführende Prüfstelle hat das Ergebnis\nben-Prüflingen aus dem Los zu entnehmen.                     der Stichprobenprüfung der für den Verwen-\ndungsort der Elektrizitätszähler zuständigen\nDie Zufälligkeit ist dann gewtlhrleistet, wenn\nBehörde mitzuteilen.\nalle möglichen Stichproben dieses Umfangs\ngleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben                  5.1 Bei Erfüllung der Anforderungen wird die\n(z. B. Auswahl der Prüfling-e nach Fabriknum-               Gültigkeit der Eichung gemäß § 4 Abs. 2 der\nmer, Eigentumsnummer, Kundennummer o. ä.                    Eichgültigkeitsverordnung verlängert.\nin Verbindung mit einer Zufallszahlenta-                 5.2 Bei Nichterfüllung der Anforderungen müssen\nbelle). Die Wiederverwendung der gleichen                     alle Zähler des Loses bis zur Beendigung der\nStichprobe in den folgenden Stichprobenprü-                   Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut sein.\nfungen ist nicht zulässig.                               5.3 Die Stichprobenprüfung kann mit der Wir-\n4.2 Die Einzelprüfungen der Zähler sind mit                       kung einer jeweiligen Verlängerung der Gül-\nNennspannung und dem Leistungsfaktor 1 bei                  tigkeitsdauer der Eichung solange wiederholt\nDrehstromzählern bei symmetrischer Bela-                    werden, bis die Nichterfüllung der Anforde-\nstung nach einem zugelassenen Prüfverfahren                  rungen die Beendigung der Verwendung nach\nin der Reihenfolge der Prüfströme 10 0/o Nenn-               5.2 begründet.\""]}