{"id":"bgbl1-1971-114-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":114,"date":"1971-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)","law_date":"1971-11-11T00:00:00Z","page":1801,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                      l80t\nTeil I                                           Z1997 A\n1971                   Aus~e~ehen zu Bonn am 19. November 1971                                         1Nr.114\nTdfJ                                              I nh a 1 t                                         Seite\n11 11. 71    V(!rordnung üb(\\r die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV) ... .   1801\n12. 11. 71  Erste Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung ....................... .        1803\n71-11-G-4\n19. 11. 71  Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deut-\nschen Mark (:1. Motiv der Olympia-Münze --- Ausgabe 1971) ......................... .        1806\n4. 11. 71  Bcrichliqung clc~r Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ....................... .       1807\n240-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jeselzl>Jalt Teil 11 Nr. 55 ....................................... .                 1807\nVl!rk ünrlunqcn im Bundesanzeiger ................................................. .        1808\nVerordnung\nüber die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\n(Beirats V)\nVom 11. November 1971\nAuf Grund des § 44 Abs. l des Bundesausbildungs-             4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitneh-\nförderungsgesetzes vorn 26. August 1971 (Bundes-                   mer,\ngesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bun-             5. ein Vertreter der Elternschaft,\ndesrates verordnet:\n6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für\n§ 1                                   Ausbildungsförderung,\nErrichtung des Beirates                        7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kom-\nBei dem Bundesminister für Jugend, Familie und                  munalen Spitzenverbände,\nGesundheit wird ein Beirat für Ausbildungsförde-               8. ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit.\nrung errichtet.\n§ 2                                                         § 3\nMitglieder des Beirates                                 Berufung und Dauer der Mitgliedschaft\nDem Beirat gehören an                                            (1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\n1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbil-              heit für die Dauer von vier Jahren berufen. Die\ndungsstätten,                                               Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vor-\n2. fünf Verlreter 11us dem Kreis der Auszubilden-              schlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit\nden,                                                        seiner Zustimmung berufen.\n3. zwei Vertreter aus dem Bureich cfor Wirtschafts-                ~2) Der Bundesminister für Jugend,' Familie und\nund Sozialwissenschaften,                                   Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates","1802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndurch Erklärung qegcnübcr einem Mitglied dessen                                     § 6\nMitgl ic!dschaft vorzeitig bccmden, wenn sich die Ver-\nGeschäftsführung\nhältnisse wesentlich geändert haben, die für die\nBerufung in den Bc!i n1 !. maßgebend waren.                 Die Geschäfte des Beirates • führt der Bundes-\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit.\n§ 4\n§ 7\nAufgaben des Beirates\nBerlin-Klausel\nDer Beirat bcrül den Bundesminister für Jugend,\nFamilic1 und Gesundheit nach Maßgabe des § 44               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nAbs. 1 des Gesetzes durch g ulachtliche Stellungnah-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmen.                                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\nGeschäftsordnung                                                § 8\nDer Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die                             Inkrafttreten\nder Zustimmung des Bundesministers für Jugend,             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nFamilie und Gesundheit bedarf.                           dung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}