{"id":"bgbl1-1971-113-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":113,"date":"1971-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/113#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-113-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_113.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft","law_date":"1971-11-12T00:00:00Z","page":1797,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 113 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971                       1797\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes\nzum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft\nVom 12. November 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Durchführungs-                   3. in den Jahren 1972 und 1973\ngesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Fol-                      bis zum 15. September\ngen der A ufwcrl.ung der Deutschen Mark auf dem                  bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ein-\nGebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bun-                 gereicht hat.\"\ndesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Wirtschaft und Finanzen und           3. § 6 wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesrates verordnet:                                             ,, (1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 (Abgabe\nan landwirtschaftliche Erzeuger), Abs. 3 (Ab-\nArtikel 1                                gabe an andere Ubernehmer) und Abs. 6 (Erst-\nDie Verordnung zur Ausführung des Durchfüh-                   aufforstung) des Gesetzes ist der einmalige\nrungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für               Betrag für die Jahre 1970, 1971 und 1972 bei\nFolgen der Aufwertung der Deut.sehen Mark auf                   einer Abgabe oder Erstaufforstung im Jahre\ndem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970                   1970 bis zum 5. Dezember 1971, im übrigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 683), geändert durch die Än-              bis zum 5. Januar des auf die Abgabe oder\nderungsverordnung vom 13. November 1970 (Bun-                   Erstaufforstung folgenden Jahres bei der land-\ndesgesetzbl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:               wirtschaftlichen Alterskasse schriftlich oder\n11\nzur Niederschrift zu beantragen.\n1. § 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen werden            b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Erzeu-              ,,Als Grundlage für die Berechnung des Be-\nger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt                trages übersendet die landwirtschaftliche\nund unterschrieben                                            Alterskasse dem Antragsteller bei einer Ab-\n1. in den Jahren 1970 und 1971                                gabe oder Erstaufforstung im Jahre 1970 bis\nbis zum 5. Dezember,                                      zum 15. Dezember 1971, im übrigen bis zum\n15. Januar des auf die Abgabe des Betriebes\n2. in den Jahren 1972 und 1973\noder die Erstaufforstung folgenden Jahres\nbis zum 15. Juli\neinen Vordruck mit den erforderlichen Fragen\nbei der landwirtschaftlichen Alterskasse einge-               und Erläuterungen.\"\nreicht hat.\"\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Der einmalige Betrag wird nur gewährt,\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   wenn der Antragsteller eine Ausfertigung des\n„Der Antrag ist in den Jahren 1970 und 1971               Vordrucks ausgefüllt und unterschrieben bei\nbis zum 5. Dezember, in den Jahren 1972 und               einer Abgabe oder Erstaufforstung im Jahre\n1973 bis zum 31. Juli bei der landwirtschaft-             1970 bis zum 15. Januar 1972, im übrigen bis\n11\nlichen Alterskasse zu stellen.                            zum 20. Februar des auf die Abgabe des Be-\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   triebes oder die Erstaufforstung folgenden\nJahres bei der landwirtschaftlichen Alters-\n,,Als Grundlage für die Berechnung des An-\nkasse eingereicht hat.\"\nspruchs übersendet die landwirtschaftliche\nAlterskasse dem Antragsteller in den Jahren\n1970 und 1971 bis zum 15. Dezember, in den                                   Artikel 2\nJahren 1972 und 1973 bis zum 10. August den          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVordruck nach § 2 Abs. 2 in zweifacher Aus-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfertigung.\"                                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-\nc) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:            rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für\n,,Die Ausgleichsleistungen werden nur ge-          Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf\nwährt, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger      dem Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.\neine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt\nund unterschrieben                                                           Artikel 3\n1. für das Jahr 1970 bis zum 15. Januar 1971,        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n2. für das Jahr 1971 bis zum 15. Januar 1972,      1971 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}