{"id":"bgbl1-1971-113-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":113,"date":"1971-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/113#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-113-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_113.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (24. LeistungsDV-LA)","law_date":"1971-11-10T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1790                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVierundzwanzigste Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(24. LeistungsDV-LA)\nVom 10. November 1971\nAuf Grund des § 249 Abs. 5, des § 261 Abs. 4,             gesetz sowie die lauf ende Beihilfe nach den Här-\ndes § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2, des § 301            tefonds-Vorschriften und nach dem Flüchtlings-\nAbs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des          hilfegesetz\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-              als laufende Leistungen,\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1909), zuletzt ·geändert durch das Erste      4. Schäden, die bei der Gewährung von laufenden\nGesetz zur Anderung des Gesetzes über Hilfsmaß-              Leistungen nach den in Nummer 3 bezeichneten\nnahmen für Dcmtsche aus der sowjetischen Besat-              Vorschriften berücksichtigt werden, sofern Schä-\nzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-            den im Sinne mindestens zweier dieser Vorschrif-\nten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesge-            ten zusammentreffen,\nsetzbl. I S. 445), sowie des § 10 Abs. 4 des Flücht-         als Schäden im Sinne mehrerer Vorschriften.\nlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 681)                                    §2\nverordnet die Bundesregi('rung mit Zustimmung des\nGnmdsatz\nBundesrates:\nSind einem unmittelbar Geschädigten, dem nach\n§ 266 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu\nErster Abschnitt                     berücksichtigenden Ehegatten und der nach § 266\nAbs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zu be-\nGewährung laufender Leistungen\nrücksichtigenden alleinstehenden Tochter Schäden\nbeim Zusammentreffen von Schäden\nim Sinne mehrerer Vorschriften entstanden, werden\nim Sinne mehrerer Vorschriften\ndiese Schäden, soweit die persönlichen Vorausset-\nzungen für die Gewährung einer laufenden Leistung\n§ 1\nnach der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zusam-\nBegriffsbestimmungen                   mengefaßt. Auf Grund der zusammengefaßten Schä-\nden wird eine einheitliche laufende Leistung ge-\nIn dieser Verordnung werden bezeichnet                währt.\n1. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Re-                                    §3\nstitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-                     Einheitliche laufende Leistung\nschäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I\nwegen Existenzverlusts\ns. 105)\nals Repara lionsschädengesetz,                          (1) Bei der Feststellung des Verlusts der beruf-\nlichen oder sonstigen Existenzgrundlage sind alle\n2. die §§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes und    nach § 2 Satz 1 zusammenzufassenden Schäden zu\ndie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-         berücksichtigen, die für diesen Verlust ganz oder\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas-       teÜweise ursächlich waren.\nsung vom 19. Dezember l 968 (Bundesgesetzbl. I           (2) Die einheitliche laufende Leistung ist nach der\nS. 1395, 1398)                                        Vorschrift zu gewähren, unter die derjenige Schaden\nals Härtefonds-Vorschriften,                          fällt, der den Verlust der Existenzgrundlage über-\nwiegend bewirkt hat. Haben sich Schäden im Sinne\n3. die Kriegsschadenrente nach dem Lastenaus-            mehrerer Vorschriften gleich schwer auf die Exi-\ngleichsgesetz und nach dem Reparationsschäden-        stenzgrundlage ausgewirkt, ist die einheitliche lau-","Nr. 113   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971                      1791\nfende Leistung j(~ nc1cl1 Art der anteiligen Schäden in    (4) Treffen Schäden im Sinne der §§ 12 bis 15 des\nder nachstehenden Rangfolge entweder                   Lastenausgleichsgesetzes mit Schäden im Sinne des\nals Kriegsschadenrente nuch dem Lastenausgleichs-       Reparationsschädengesetzes zusammen, sind bei der\ngesetz oder                                             Ermittlung des Grundbetrags nach Absatz 3 Nr. 2\nanzuwenden\nals Kriegsschadenrente nach dem Reparationsschä-\ndengesetz oder                                          1. § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Reparationsschädengesetzes\nals laufende Beihilfe nach den Härtefonds-Vorschrif-        mit den Abweichungen, die sich aus der ent-\nten oder                                                    sprechenden Anwendung des § 266 Abs. 1 des\nals laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz       Lastenausgleichsgesetzes ergeben,\nzu gewähren.                                            2. § 32 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes mit\nder Maßgabe, daß sich die Hinzurechnung auf\n§4                              Vermögensschäden im Sinne der §§ 12 bis 15 des\nEinheitliche laufende Leistung wegen              Lastenausgleichsgesetzes und den dafür nach\nVermögensschäden                        § 266 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes berech-\nneten Schadensbetrag bezieht,\n(1) Für die Gewährung und Bemessung einer ein-\n3. § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Reparationssthädengesetzes\nheitlichen laufenden Leistung auf Grund von Vermö-\nmit der Maßgabe, daß die Kürzung um den nach\ngensschäden ist uus den Grundbeträgen, die sich für\nAnwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des\ndie nach § 2 Satz 1 zusammenzufassenden Schäden\nLastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grund-\nergeben, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ein gesamter\nGrundbetrag zu bilden.                                      betrag nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-\nsetzes vorzunehmen ist.\n(2) Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem\nLastenausgleichsgeisetz ein Grundbetrag der Haupt-         (5) Die nach dem gesamten Grundbetrag bemes-\nentschädigung zugrundezulegen ist, sind zusammen-       sene einheitliche laufende Leistung ist als Kriegs-\nzurechnen                                               schadenrente oder laufende Beihilfe auf Grund der-\njenigen Vorschrift zu gewähren, nach der sich der\n1. der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach          höchste Teil des gesamten Grundbetrags ergibt. Sind\ndem Lastenausgleichsgesetz, soweit er nicht auf     einzelne Teile des gesamten Grundbetrags gleich\nZonenschäden beruht,                                hoch, gilt für die Rangfolge der Vorschriften § 3\n2. der Grundbetrag der Entschädigung nach dem Re-       Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\nparationsschädengesetz,\n3. der Beihilfegrundbetrag für Schäden in der so-                                  §5\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands und im\nSowjetsektor von Berlin nach§ 4 Abs. 2 der Zwei-      Unterhaltshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt\nten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                 für früher selbständige Geschädigte\ndem Lastenausgleichsgesetz,                            (1) Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 5 des Lasten-\n4. der Beihilfegrundbetrag für Vertreibungsschäden      ausgleichsgesetzes und Beihilfe zum Lebensunter-\nim Sinne der Härtefonds-Vorschriften nach § 8       halt in dessen entsprechender Anwendung werden\nAbs. 3 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über Aus-       auch gewährt, wenn die Voraussetzungen der Num-\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-      mern 1 und 2 dieser Vorschrift nicht nach der glei-\nsetz.                                               chen, sondern nach verschiedenen der in § 1 Nr. 3\nbezeichneten Vorschriften erfüllt sind.\n(3) Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem\n(2) Bei der Anwendung des § 273 Abs. 5 und des\nLastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag nach § 266\n§ 269 a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist für\nAbs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (Grundbetrag\ndie Berechnung der Durchschnittsjahreseinkünfte aus\nder Kriegsschadenrente) zugrundezulegen ist, sind\nselbständiger Erwerbstätigkeit § 3 und für die Be-\nzusammenzurechnen\nrechnung des maßgebenden Grundbetrags § 4 Abs. 2\n1. der Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 des Lasten-        anzuwenden.\nausgleichsgesetzes,\n2. der für Schäden im Sinne des Reparationsschäden-\ngesetzes in entsprechender Anwendung des § 266                        Zweiter Abschnitt\nAbs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes be-\nrechnete Grundbetrag,                                     Verhältnis der einheitlichen laufenden\nLeistung zur Hauptentschädigung\n3. der Beihilfegrundbetrag für Schäden in der so-                       und zur Entschädigung\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands und im               nach dem Reparationsschädengesetz\nSowjetsektor von Berlin nach § 4 Abs. 3 der Zwei-\nten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach\n§6\ndem Lastenausgleichsgesetz,\nDer Anrechnung unterliegende Ansprüche\n4. der Beihilfegrundbetrag für Vertreibungsschäden\nim Sinne der Härtefonds-Vorschriften nach § 8         Die nach den §§ 2 bis 5 gewährten einheitlichen\nAbs. 3 Nr. 3 der Zweiten Verordnung über Aus-       laufenden Leistungen sind nach Maßgabe der\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-      §§ 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichsgeset-\nsetz.                                               zes auf alle Ansprü ehe auf Hauptentschädigung nach","1792                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndem Lastenausgleichsqesetz und auf alle Ansprüche        7. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1089, 1091) sind\nauf EntschJdigung nach dem Reparationsschädenge-         die Grundbeträge der Hauptentschädigung und der\nsetz c1nzurechnen, die für die Schäden der in § 2        Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz\nSatz 1 bezeichneten Personen zuerkannt worden            sowie die dazu gehörenden Zinszuschläge und Zu-\nsind.                                                    schläge zusammenzurechnen und den durch die ein-\nheitliche laufende Leistung vorläufig in Anspruch\n§ 7\ngenommenen Beträgen gegenüberzustellen. Die Rei-\nReihenfolge der Anrechnung                 henfolge, in der die Ansprüche als vorläufig in An-\n(l) Wird die einheitliche laufende Leistung nach     spruch genommen gelten, bestimmt sich nach § 7.\n§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5 als Kriegsschadenrente nach\ndem Lastenausgleichsgesetz oder als laufende Bei-                                     § 10\nhilfe nach den Härtefonds-Vorschriften oder nach\ndem Flüchtlingshilfegesetz gewährt, ist sie vorbe-             Zuerkennung einer einheitlichen laufenden\nhaltlich des Absatzes 2 zunctchst auf Ansprüche auf                         Leistung nach Erfüllung;\nHauptentschi:idigung und mit danach noch verblei-                   Folgen der Ausübung des Wahlrechts\nbenden Anrechnungsbeträgen auf Ansprüche auf                Bei der Anwendung des § 278 a Abs: 5 und 6, des\nEntschädigung nach dc~m Reparationsschädengesetz         § 283 Nr. 4 und des § 283 a Abs. 1 Nr. 4 des Lasten-\nanzurechnen; Entschädigungsrente und besondere           ausgleichsgesetzes sowie der §§ 9 bis 24 und des § 26\nlaufende Beihilfe ist in dieser Reihenfolge zunächst     der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichs-\nauf die im Zeitpunkt ihres Wegfalls entstandenen         leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind die\nZinszuschläge (§ 250 Abs. 3 bis 6 des Lastenaus-         Grundbeträge der Hauptentschädigung und der Ent-\ngleichsgesetzes) oder Zuschläge (§ 39 Abs. 2 bis 5        schädigung nach dem Reparationsschädengesetz so-\ndes Reparationsschädengesetzes) und dann auf die         wie die dazu gehörenden Zinszuschläge und Zu-\nGrundbeträge anzurechnen. Bei einer einheitlichen        schläge zusammenzurechnen.\nlrrufenden Leistung, die als Kriegsschadenrente nach\ndem Repurationsschädengesetz gewährt wird, geht\ndie Anrechnung c1uf Ansprüche auf Entschädigung\nnach dem Repc1rn tionsschädengesetz der Anrechnung\nDritter Abschnitt\nauf Ansprüche auf Hauptentschädigung vor.\nÄnderung und Aufhebung\n(2) Wird der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 bis                        von Rechtsverordnungen\n6 des Lastenausgleichsgesetzes und der Zuschlag\nnach § 39 Abs. 2 bis 5 des Reparationsschädenge-\n§ 11\nsetzes nicht für alle zuerkannten Grundbeträge in\nvollem Umfang vom gleichen Zeitpunkt ab gewährt,                        Änderung der 2. leistungsDV-LA\nist die in Absatz 1 bestimmte Reihenfolge der An-        _ Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-\nrechnung im Fall des § 251 Abs. 2 des Lastenaus-          gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung\ngleichsgesetzes und im Fall des § 40 Abs. 5 des           vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395,\nReparationsschädengesetzes jeweils auf diejenigen         1398) wird wie folgt geändert:\nGrundbetragsteile zu beziehen, für die der Zinszu-\nschlag oder Zuschlag vom gleichen Zeitpunkt ab ge-        1. § 4 wird wie folgt geändert:\nwährt wird.                                                  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:\n§8\n,, (1) Sind der Gewährung und Bemessung der\nMindesterfüllungsbetrag                         laufenden Beihilfe Vermögensschäden zu-\nFür die Berechnung des Mindesterfüllungsbetrags              grundezulegen, ist ein Beihilfegrundbetrag\nnach § 278 a Abs. 4 Satz 1, § 283 a Abs. 1 Nr. 3                 nach Absatz 2 oder 3 anzusetzen.\nSatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind alle Grund-                  (2) Soweit einer Kriegsschadenrente nach\nbeträge der Hauptentschädigung und der Entschädi-                dem Lastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag\ngung nach dem Reparalionsschädengesetz, die nach                 der      Hauptentschädigung zugrundezulegen\n§ 6 der Anrechnung unterliegen, zusammenzu-                      wäre, ist als Beihilfegrundbetrag der Zonen-\nrechnen. Der danc1ch berechnete gesamte Mindester-              schaden-Grundbetrag         oder    Zonenschaden-\nfüllungsbetrag ist im Verhältnis der Grundbeträge                Teilgrundbetrag        der   Hauptentschädigung\nzueinander aufzuteilen.                                          (§ 250 Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes)\nanzusetzen, der für die nach dem Zweiten Ab-\n§9                                   schnitt des Beweissicherungs- und Feststel-\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nErfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag\nmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-\nhinaus neben der Gewährung einer einheitlichen\nblatt I S. 1897) festgestellten Schäden des un-\nlaufenden Leistung\nmittelbar Geschädigten (§ 261 des Lastenaus-\nBei der Anwendung des § 278 a Abs. 4 Satz 2 und               gleichsgesetzes) zuerkannt worden ist. Liegen\n3, des § 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3             die Voraussetzungen des § 230 des Lastenaus-\nund des § 283 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Lastenaus-              gleichsgesetzes nicht vor, ist von den Schäden\ngleichsgesetzes sowie der §§ 3 bis 6 der Sechzehn-              auszugehen, die bei Erfüllung dieser Voraus-\nten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                   setzungen festgestellt werden könnten; der\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom                   Beihilfegrundbetrag ist mit dem Betrag anzu-","Nr. 113 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971                                  1793\nsetzen, der bei Erfüllung dieser Voraussetzun-            die Jahreszahl „1911         11\ndurch die Jahreszahl\ngen durch den Beihilfeberechtigten als Zonen-             „1912 und  11\nschaden-Grundbetrag oder Zonenschaden-Teil-               die Jahreszahl „1970         11\ndurch die Jahreszahl\ngrundbetrag zuerkannt werden könnte. § 266                ,,1971    11\n•\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgeset-\nzes ist nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ent-           b) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 werden je-\nsprechend anzuwenden.                                     weils nach dem Wort „Beihilfegrundbetrag\"\ndie Worte „nach§ 4 Abs. 2 eingefügt.\n11\n(3) Soweit einer Kriegsschadenrente nach\ndem Lastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag            c) Absatz 5 wird gestrichen.\nnach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-\nsetzes (Grundbetrag der Kriegsschadenrente)\nzugrundezulegen wäre, ist der Beihilfegrund-       3. § 6 wird wie folgt geändert:\nbetrag wie folgt zu berechnen:                        a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1. Aus den Schäden, die nach dem Zweiten                 ,,Die besondere laufende Beihilfe wird ge-\nAbschnitt des Beweissicherungs- und Fest•           währt, wenn die Einkünfte des Berechtigten\nstellungsgesetzes festgestellt worden sind\noder bei Vorliegen der Voraussetzungen              1. im Falle eines Existenzverlusts und bei Zu-\ndes § 230 des Lastenausgleichsgesetzes fest-             grundelegung eines Beihilfegrundbetrags\ngestellt werden könnten, ist ein Schadens-               nach § 4 Abs. 3 den Einkommenshöchstbe-\nbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsge-                trag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des La-\nsetzes zu ermitteln. Dabei sind Schäden an               stenausgleichsgesetzes,\nSparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4          2. im übrigen den Einkommenshöchstbetrag\ndes Lastenausgleichsgesetzes abweichend                  nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Lastenaus-\nvon § 245 Nr. 5 des Lastenausgleichsge-                  gleichsgesetzes\nsetzes anzusetzen,                                  nicht übersteigen.        11\na) wenn sie auf Reichsmark gelautet haben,\nmit dem vollen festgestellten Betrag,       b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) soweit sie aus der Umwertung von                 „Die Höhe der besonderen laufenden Beihilfe\nReichsmark in Deutsche Mark der Deut-           bestimmt sich\nschen Notenbank entstanden sind, mit            1. bei Vermögensschäden nach § 280 Abs. 1\ndem Reichsmarkbetrag, der dem im                     und 2 des Lastenausgleichsgesetzes, wobei\nZeitpunkt des Schadenseintritts beste-               an die Stelle des Grundbetrags nach § 266\nhenden Anspruch entspricht.                         Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes der\nSind dem unmittelbar Geschädigten neben                  Beihilfegrundbetrag nach § 4 Abs. 3 und an\nSchäden im Sinne des Beweissicherungs-                   die Stelle des Grundbetrags der Hauptent-\nund Feststellungsgesetzes auch Schäden im                schädigung der Beihilfegrundbetrag nach\nSinne der §§ 12 bis 15 des Lastenausgleichs-              § 4 Abs. 2 tritt,\ngesetzes oder Schäden im Sinne des Repa-            2. bei Existenzverlust nach § 284 Abs.              bis 3\nrationsschädengesetzes vom 12. Februar                    des Lastenausgleichsgesetzes.      11\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) entstanden,\nist dem Schadensbetrag nach den Sätzen 1         c) Absatz 5 wird gestrichen.\nund 2 der Schadensbetrag hinzuzurechnen,\nder sich nach § 266 Abs. 1 des Lastenaus-                                                 11\n4. In § 7 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 3              ersetzt durch\ngleichsgesetzes oder in entsprechender An-                                 11\ndas Zitat ,,§ 4 Abs. 4        •\nwendung dieser Vorschrift (§ 44 Abs. 1 des\nReparationsschädengesetzes) ergibt.\n2. Aus dem Schadensbetrag nach Nummer 1            5. § 8 wird wie folgt geändert:\nist der Beihilfegrundbetrag in entsprechen-      a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,, § 5 Abs. 2\nder Anwendung der §§ 246, 248, 249 und              bis 5\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 2\n250 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, in         bis 4   11\n•\nden Fällen der Nummer 1 Satz 3 auch der\nb) In Absatz 2 werden nach dem Zitat ,,§ 5 Abs. 2\n§§ 249 b und 250 Abs. 6 Satz 5 des Lasten-\nSatz 2 die Worte eingefügt „oder die Voraus-\n11\nausgleichsgesetzes, zu ermitteln.\nsetzungen des § 5 Abs. 3\".\n§    266 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes gilt entsprechend.\"                   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Für die Ermittlung des Schadensbetrags\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nund des Beihilfegrundbetrags auf Grund von\nSchäden im Sinne des Beweissicherungs- und\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Feststellungsgesetzes ist § 4 anzuwenden. So-\na) In den einleitenden Worten des Absatzes 2                 weit laufende Beihilfe wegen eines Vertrei-\nwerden ersetzt                                           bungsschadens gewährt wird, gilt folgendes:\ndie Jahreszahl „ 1906 durch die Jahreszahl\n11\n1. Vermögensschäden des unmittelbar Geschä-\n,, 1907  11\n,                                                  digten sind nach den Grundsätzen des","1794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZ wej tcn Absc:hnj Us des Feststellungsgeset-   7. In § 11 werden gestrichen\nzes zu ermitteln; eirw Schadensfeststellung\na) in der Uberschrift und in Absatz 1 jeweils die\nfindet nicht slatl.\nWorte „zur Hauptentschädigung sowie\",\n2. Soweil einer Kriegsschddcnrente nach dem            b) Absatz 2.\nLastcni.lusgleichsgesetz ein Grundbetrag\nder Hauptentschädi~Jung zugrundezulegen\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nwi:ire, ist aus den nuch Nummer 1 ermittel-\nten Schäden ein Schadensbetrag nach § 245          a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\ndes Lastenausgleichsgesetzes zu berechnen.             punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nSind dem unmittelbar Geschädigten neben                fügt:\nVcrtrcibungssch~iden auch Schäden im Sin-              „die in § 9 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten\nne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes,             Grenzbeträge für die Einkünfte des Geschädig-\nSchäden im Sinne des Reparationsschäden-               ten und seiner Familienangehörigen sowie § 9\ngcsetzes oder Schäden im Sinne des Be-                 Satz 2 gelten vom 1. Januar 1971 ab.\"\nwcissichenmgs- und Feststellungsgesetzes\nentslandcn, sind die Schadensbeträge für           b) Folgender Apsatz 2 wird eingefügt:\nalle Schäden (§ 245 des Lastenausgleichs-               ,, (2) Für die Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum\ngesetzes, § 32 Abs. 1 des Reparationsschä-            31. Dezember 1968 gelten ergänzend folgende\ndengesetzes) zusammenzurechnen. Für die                Vorschriften:\nBerechnung des 13<:;ihilfegrundbetrags aus\ndem Schadensbetrag gilt § 4 Abs. 2 sinnge-            1. Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-\nmäß mit der Maßgabe, daß dem Beihilfe-                       schnitts des Beweissicherungs- und Fest-\ngrundbctrag für Vertreibungsschäden alle                     stellungsgesetzes mit anderen Schäden zu-\nanderen Grundbetragsteile vorgehen.                         sammen, für die nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz Hauptentschädigung gewährt\n3. Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem                      wird, ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 2\nLaste11c1usgleichs~resetz ein Grundbetrag                    Nr. 1 und Abs. 4 dieser Verordnung sowie\nnach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-                    des § 269 a und des § 273 Abs. 5 des Lasten-\nsetzes (Grunclbetrn~J der Kriegsschadenren-                 ausgleichsgesetzes der Beihilfegrundbetrag\nte) zugrundezulegen wäre, ist aus den nach                  nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung mit dem\nNummer 1 ermittelten Schäden ein Scha-                      nicht auf Zonenschäden beruhenden Grund-\ndensbetrag nach § 266 Abs. 1 des Lasten-                    betrag der Hauptentschädigung zusammen-\nausgleichsgesetzes zu berechnen. Sind dem                   zurechnen. Aus dem sich nach Satz 1 erge-\nunmittelbar Geschädigten neben Vertrei-                     benden gesamten Grundbetrag ist eine ein-\nbungsschäden auch Schäden im Sinne der                      heitliche Leistung zu berechnen; diese ist\n§§ 13 und 15 des Lastenausgleichsgesetzes,                  als Unterhaltshilfe zu gewähren, wenn auch\nSchäden im Sinne des Reparationsschäden-                    ohne die Zurechnung des Beihilfegrundbe-\ngesetzcs oder Schäden im Sinne des Beweis-                  trags die Voraussetzungen für die Gewäh-\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes ent-                  rung von Unterhaltshilfe vorliegen und\nstanden, sind die Schadensbeträge für alle                  nicht nach Nummer 2 Buchstabe b beson-\nSchäden (§ 266 Abs. 1 des Lastenausgleichs-                 dere laufende Beihilfe gewährt wird, an-\ngesetzes, § 4 Abs. 3 Nr. 1) zusammenzu-                     dernfalls als Beihilfe zum Lebensunterhalt.\nrechnen. Für die Berechnung des Beihilfe-\ngrundbetrags aus dem Schadensbetrag gilt               2. Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-\n§ 4 Abs. 3 Nr. 2 sinngemäß mit der Maß-                     schnitts des Beweissicherungs- und Fest-\ngabe, daß dem Beihilfegrundbetrag für _Yer-                 stellungsgesetzes mit solchen Schäden zu-\ntreibungsschäden alle anderen Grundbe-                      sammen, für die nach dem Lastenaus-\ntragsteile vorgehen.                                        gleichsgesetz Kriegsschadenrente gewährt\nwerden kann, gilt folgendes:\n4. Für die Berechnung verlorener Einkünfte\ngelten die §§ 239 und 266 Abs. 3 des Lasten-                a) Für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1\nausgleichsgesetzes.\"                                            Nr. 1 dieser Verordnung sowie des § 280\nAbs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgeset-\nzes ist jeweils der Beihilfegrundbetrag\n6. § 9 wi::d wie folgt geändert:                                           nach § 4 Abs. 2 mit dem Grundbetrag\na) In Satz 1 werden ersetzt                                             der Hauptentschädigung, soweit er nicht\nauf Zonenschäden beruht, und der Bei-\ndie Zahl „500\" durch die Zahl „750\",                                hilfegrundbetrag nach § 4 Abs. 3 mit\ndie Zahl,, 120\" durch die Zahl „ 180\" und                           dem Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 des\ndie Zahl „60\" durch die Zahl „90\".                                  Lastenausgleichsgesetzes zusammenzu-\nrechnen.\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nb) Aus dem sich nach Buchstabe a jeweils\n,,Der 1. Januar 1971 gilt als Tag der Antrag-                       ergebenden gesamten Grundbetrag ist\nstellung, wenn über Anträge, die vor diesem                         eine einheitliche Leistung zu berechnen;\nZeitpunkt g(~stellt worden sind, noch nicht ent„                     diese ist als besondere laufende Bei-\nschieden ist.\"                                                       hilfe zu gewähren, wenn der Beihilfe-","Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971                        1795\ngrundbel.rufJ die lfälfte des gesamten               b) bei Tod des unmittelbar Geschädigten nach\nGrundbetrags übersteigt, andernfalls als                dem 31. März 1952 von dem Anteil am\n.Entschiidigungsrente.  11\nGrundbetrag der Hauptentschädigung, der\nauf den Erben nach § 244 des Lastenaus-\nc) D<)r bi~;heriqc! Absatz 2 wird Absatz 3.\ngleichsgesetzes übergegangen ist.\nSind bei dem Erlaß der Vermögensabgabe eines\n§ 12                             Erben neben Schäden, die er als Erbe geltend ge-\nmacht hat, auch Schäden berücksichtigt, die ihm\nÄnderung der 9. LeistungsDV-LA                    als unmittelbar Geschädigtem entstanden sind, ist\nDie Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun-              das Fünfunddreißigfache des erlassenen Betrags\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung            im Verhältnis der nach § 55 a Abs. 3 Nr. 1 des\nder Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (Bundesge-                Lastenausgleichsgesetzes festgestellten Erlaß-\nsetzbl. I S. 349) wird wie folgt geändert:                    grundbeträge zueinander aufzuteilen; der Teil des\nFünfunddreißigfachen, der auf die dem Erben als\n1. An § 1 Abs. 5 Nr. 2 werden nach einem Komma\nunmittelbar Geschädigtem entstandenen Schäden\ndie Worte angefügt „dinglich gesicherte Verbind-\nentfällt, ist auszuscheiden und nach Nummer 1 zu\nlichkeiten jedoch stets mit dem vollen Betrag\".\nbehandeln. Entsprechend ist zu verfahren, wenn\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               bei dem Erlaß der Vermögensabgabe eines Erben\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                Schäden oder Anteile an Schäden mehrerer vor\ndem 1. Januar 1967 verstorbener unmittelbar Ge-\n,,Berücksichtigung der Ermäßigung, Herabset-\nschädigter berücksichtigt worden sind.\nzung und Minderung der Vermögensabgabe\".\nb) In den einleitenden Worten des Absatzes 1                   (2) Bei der Berechnung des Grundbetrags nach\nwird das Zitat ,, § 249 Abs. 3 Nr. 1\" ersetzt          § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichgesetzes ist\ndurch das Zitat ,, § 249 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \".       § 249 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nnicht anzuwenden.\"\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, § 249 Abs. 3\nNr. 2 und 3\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 249                                    § 13\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3\".\nÄnderung der 16. LeistungsDV-LA\n3. In der Uberschrift des § 3 wird das Zitat ,, § 249         Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-\nAbs. 3\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 249 Abs. 3          stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der\nSatz l \".                                               Fassung vom 7. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1089, 1091) wird wie folgt geändert:\n4. Folgender§ 3 a wird eingefügt:\n1. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 283 Nr. 1 Satz 2\"\n,,§ 3 a                         ersetzt durch das Zitat .,§ 283 Nr. 1 Satz 3\".\nBerücksichtigung des Erlasses              2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen\nder Vermögensabgabe                       Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n(1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der\nHauptentschädigung nach § 249 Abs. 3 Satz 2 des            „ist Unterhaltshilfe mit Wirkung von einem\nLastenausgleichsgesetzes um das Fünfunddreißig-            früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1970 ab zu-\nfache des Betrages, der von dem Vierteljahrsbe-            erkannt worden, ist der vorläufige Anrechnungs-\ntrag der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 des            betrag zunächst von dem Teil des Endgrundbe-\nLastenausgleichsgesetzes erlassen worden ist, ist          trags abzuziehen, der sich ohne Berücksichtigung\nwie folgt zu verfahren:                                    von Zonenschäden sowie ohne Anwendung des\n§ 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 des Geset-\n1. Ist derjenige, der am 1. Januar 1967 Abgabe-            zes ergibt.   11\npflichtiger oder Erbe eines Abgabepflichtigen\nwar, selbst unmittelbar Geschädigter, so ist        3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 Satz 2 wird je-\ndas Fünfunddreißigfache des ihm erlassenen             weils das Zitat ,,§ 283 Nr.1 Satz 2\" ersetzt durch\nVierteljahrsbetrags voll von dem Grundbe-              das Zitat,,§ 283 Nr. 1 Satz 3\".\ntrag der Hauptentschädigung abzusetzen.\n4. Dem§ 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. Ist derjenige, der am 1. Januar 1967 Abgabe-\npflichtiger oder Erbe eines Abgabepflichtigen           ,,Ein auf Zonenschäden beruhender Endgrundbe-\nwar, Erbe eines vor dem 1. Januar 1967 ver-            trag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250\nstorbenen unmittelbar Geschädigten, so ist das         Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes) ist erst vom 1. Januar\nFünfunddreißigfache des ihm erlassenen Vier-            1970 ab zu berücksichtigen.\"\nteljahrsbetrags abzusetzen\na) bei Tod des unmittelbar Geschädigten vor                                    § 14\ndem l. April 1952 von dem auf den Erben\nAufhebung der Ersten\nnach § 247 des Lastenausgleichsgesetzes\nFlüchtlingshilfe-Durchführungsverordnung\nentfallenden, gegebenenfalls um den Zu-\nschlag nach § 248 des Lastenausgleichsge-          Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes erhöhten Anteil am Grundbetrag der       setzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der\nHauptentschädigung,                             sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem","1796                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der Fas-                                § 16\nsung vom 26. März 1%9 (Bundesgesetzbl. I S. 262,                              Inkrafttreten\n263) wird aufgehoben.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1969 in Kraft; jedoch treten\nVierter Abschnitt\n1. die §§ 12 und 13 mit Wirkung vom Inkrafttreten\nSchlußvorschriften\ndes Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),\n§ 15                           2. § 11 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 Buchstaben b und c mit\nBerlin-Klausel                          Wirkung vom 1. .Juni 1967,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     3. § 11 Nr. 6 und 8 Buchstabe a sowie § 14 mit Wir-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-           kung vom 1. Januar 1971\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes auch im Land Berlin.                     in Kraft.\nBonn, den 10. November 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}