{"id":"bgbl1-1971-113-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":113,"date":"1971-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/113#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-113-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_113.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes","law_date":"1971-11-10T00:00:00Z","page":1789,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1789\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1971                                                                                              Nr.113\nTag                                                        In h a 1 t                                                                                   Seite\n10.11.71   Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1789\n10.11.71   Vicrundzwanzigsle Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz (24. LeislungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1790\n621-1-LDV 2, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 16, 240-10-1\n12. 11. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungs-\nqesd.1.cs zum Gcselz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen\nMark uuf dem Gcbi<~l der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1797\n7B47-10-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesctzblü lt Teil II Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1798\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1798\nVerordnung\nüber die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes\nVom 10. November 1971\nAuf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der                            Rentenanpassungsgesetz vom 10. Juli 1970 (Bundes-\nReichsversicherungsordnung verordnet die Bundes-                         gesetzbl. I S. 1037) anzuwenden ist.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§3\n§ 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSoweit der Bund oder die Bundesanstalt für Arbeit                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nTräger der Versicherung ist, beträgt der Jahres-                         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 Satz 2\narbeitsverdienst höchstens 48 000 Deutsche Mark.                         des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nvom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im\n§2                                          Land Berlin.\n§4\nDie in § 1 bestimmte Höchstgrenze gilt auch für\nArbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nordnung eingetreten sind, soweit das Dreizehnte                           1971 in Kraft.\nBonn, den 10. November 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}