{"id":"bgbl1-1971-112-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":112,"date":"1971-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/112#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-112-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_112.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Schankgefäße (Schankgefäßverordnung)","law_date":"1971-11-05T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1782                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber Schankgefäße (Schankgefäß verordnung)\nVom 5. November 1971\nAuf Grund des § 19 des Eichgesetzes vom 11. Juli                                         § 4\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung\nFüllstrich, Bezeichnungen\ndes Bundesrates verordnet:\n(1) Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und\nmindestens 10 Millimeter lang sein; er darf als\n§ 1                             geschlossener Kreis ausgeführt sein.\nBegriffsbestimmung, Geltungsbereich                     (2) Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand\n(1) Schankgefäße im Sinne des § 18 Abs. 3 des             des Schankgefäßes muß betragen\nEichgesetzes werden eingeteilt in                             1. bei Schankgefäßen zum Trinken\n1. Gefäße, die unmittelbar zum Trinken des ein-                    a) von Bier und Schaumweinen\ngefüllten Getränkes verwendet werden (Schank-                    mit einem Nennvolumen von           mindestens\ngefäße zum Trinken),                                             weniger als 0,5 Liter                20 Millimeter,\n2. Gefäße zum Ubcrbringen von Getränken, die                          mit einem Nennvolumen von           mindestens\naus anderen Gefäßen getrunken werden (Schank-                    0,5 Liter                            30 Millimeter,\ngefäße zum Umfüllen).                                            mit einem Nennvolumen von           mindestens\n(2) § 18 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden                    1 Liter oder mehr                    40 Millimeter,\nauf Schankgefäße für                                               b) von anderen Getränken\n1. alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar                      mit einem Nennvolumen von           mindestens\nvor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken                    weniger als 0, 1 Liter                5 Millimeter,\ngemischt werden,                                                 mit einem Nennvolumen von           mindestens\n0, 1 Liter oder mehr                 10 Millimeter,\n2. Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke\noder auf ähnliche Art zubereitete Getränke und           2. bei Schankgefäßen zum Umfüllen           mindestens\n3. Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von                                                         20 Millimeter.\nWasser hergestellt werden.                                    (3) Schankgefäße mit einem Nennvolumen von\n4 oder 10 Zentiliter dürfen mit einem zweiten Füll-\nstrich zur Kennzeichnung der Hälfte des Nenn-\n§ 2\nvolumens versehen sein.\nNennvolumen                               (4) Das Nennvolumen des Schankgefäßes nach\n(1) Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß                § 2 Abs. 2 oder 3 ist in unmittelbarer Nähe des Füll-\nangegebene Volumen.                                          strichs mit dem Einheitenzeichen cl oder 1 anzu-\ngeben (Volumenangabe).\n(2) Schankgefäße zum Trinken sind nur mit einem\nNennvolumen von 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder                   (5) Die Schriftgröße der Volumenangabe             darf\n0, 1, 0,2, 0,25, 0,3,· 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2 oder 3 Liter zu-   folgende Werte nicht unterschreiten:\nlässig.\nNennvolumen                   Schriftgröße\n(3) Schankgefäße zum Umfüllen sind nur mit\neinem Nennvolumen von 0,2, 0,25, 0,5, 1, 1,5, 2, 3,           5 Zentiliter und weniger             3 Millimeter\n4 oder 5 Liter zulässig.                                       mehr als 5 Zentiliter bis\n0,5 Liter                            4 Millimeter\n§ 3\nmehr als 0,5 Liter                   6 Millimeter\nFüllvolumen, Minusabweichungen\n(6) Der Füllstrich, die Volmnenangabe und das\n(1) Füllvolumen ist das Wasservolumen, welches             Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar und\ndas auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schank-           dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumen-\ngefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs (§ 4 Abs. 1          angabe sind so auszuführen, daß sie auch leicht\nbis 3) aufzunehmen vermag.                                    erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrs-\n(2) Die zulässigen Minusabweichungen der Füll-             üblicher Weise gefüllt ist.\nvolumen betragen\na) bei Schankgefäßen mit einem                                                               § 5\nNennvolumen von 2, 4 oder 5                                        Anerkennung des Herstellerzeichens\nZentiliter und bei Schankgefäßen\naus keramischen Werkstoffen           5 vom Hundert,       (1) Die Anerkennung des nach § 18 Abs. 1 Nr. 1\ndes Eichgesetzes aufzubringenden Herstellerzei-\nb) bei sonstigen Schankgefäßen              3 vom Hundert\nchens kann beantragen, wer auf Schankgefäßen den\ndes Nennvolumens.                                             Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt oder","Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971                          1783\nwer Schankgefäße mit diesen Angaben einführt oder                                   § 7\nsonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes ver-                        Ubergangs vorschriiten\nbringt.\n(1) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-\nVerordnung nach den bisher geltenden Vorschriften\nTechnischen Bundesanstalt zu stellen. Dem Antrag         hergestellt worden sind, dürfen bis zum 31. Dezem-\nsind Abbildungen des Herstellerzeichens mit Grö-         ber 1972 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nßenangaben in doppelter Ausfertigung beizufügen.         werden.\n(3)   Die   Physikalisch-Technische   Bundesanstalt      (2) Schankgefäße    zum Trinken von Bier und\nkann vom Antragsteller verlangen:                        Schaumweinen mit einem Nennvolumen von 0,5\n1. die Vorlage eines Musters fertiger Schankgefäße,      Liter oder mehr dürfen noch bis zum 31. Dezember\n1977 mit einem Abstand des Füllstrichs vom oberen\n2. Änderungen des beantragten Herstellerzeichens,        Rand des Schankgefäßes von mindestens 20 Milli-\nwenn Verwechslungen mit bereits anerkannten          meter hergestellt und gewerbsmäßig in den Verkehr\nHerstellerzeichen zu befürchten sind,                gebracht werden.\n3. die Anbringung zusätzlicher Zahlen und Buch-             (3) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser\nstaben im Herstellerzeichen.                         Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften\n(4) Das Herstellerzeichen wird von der Physika-       hergestellt worden sind und sich am 31. Dezember\nlisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich anerkannt    1972 im Verkehr befinden, dürfen bis zum 31. De-\nund in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht.                   zember 1980 verwendet oder bereitgehalten werden.\nDas gleiche gilt für Schankgefäße nach Absatz 2.\n§ 6\n§ 8\nOrdnungswidrigkeiten\nBerlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlässig Schankgefäße gewerbsmäßig in den Verkehr          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nbringt,                                                  setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n1. deren Nennvolumen der Vorschrift des § 2 Abs. 2\noder 3,\n2. deren Füllvolumen der Vorschrift des § 3 Abs. 2                                 § 9\noder                                                                      Inkrafttreten\n3. deren Füllstriche oder Bezeichnungen den Vor-\n§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nschriften des § 4\nIm übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972\nnicht entsprechen.                                       in Kraft.\nBonn, den 5. November 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r"]}