{"id":"bgbl1-1971-110-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":110,"date":"1971-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/110#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-110-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_110.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung","law_date":"1971-11-03T00:00:00Z","page":1751,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971                       1751\nVerordnung\nüber die Durchführung der Graduiertenförderung\nVom 3. November 1971\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Förde-                               § 3\nrung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den\nZuschläge für Sachkosten und Reisekosten\nHochschulen vom 2. September 1971 (Bundesgesetz-                              im Inland\nblatt I S. 1465) verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                               (1) Für Sachkosten, mit Ausnahme von Druck-\nkosten, sowie für Reisekosten im Inland, deren Auf-\nwendung für die Durchführung des wissenschaft-\n1. Abschnitt                       lichen Vorhabens notwendig und deren Deckung\nUmfang und Dauer der Förderung                 dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können Zu-\nschläge gewährt werden. Sie sollen insgesamt 2 000\n§ 1                           Deutsche Mark während der Regelförderungsdauer\nHöhe des Grundstipendiums                 nicht überschreiten.\nDas Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark          (2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte\nmonatlich.                                             Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.\nSoweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen\n§ 2\nnicht etwas anderes ergibt, sind diese Kosten nach\nFamilienzuschläge                    dem für die jeweilige Hochschule geltenden Reise-\n(1) Verheiratete erhalten zu dem Grundstipen-       kostenrecht des Landes zu berechnen.\ndium einen Zuschlag von 200 Deutsche Mark mo-             (3) Als Fahrkosten werden für Strecken, die mit\nnatlich. Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach      regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu-\ndem Gesetz, so wird der Verheiratetenzuschlag          rückgelegt werden können, nur die Kosten der bil-\nnicht gewährt.                                         ligsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse\n(2) Für jedes Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4   des wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden\ndes Bundeskindergeldgesetzes) wird ein Zuschlag        Beförderungsmittels berücksichtigt. Fahrkosten kön-\nvon 50 Deutsche Mark monatlich gewährt, soweit         nen nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt wer-\nnicht Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz       den, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für wei-\noder ein Kinderzuschlag nach den für den öffent-       tere Fahrten nachgewiesen wird. Zu den Fahrkosten\nlichen Dienst geltenden Vorschriften, ein Kinder-      rechnen nicht die Aufwendungen für die üblichen\ngeldzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversiche-       Fahrten zwischen der Wohnung und der Hoch-\nrung oder eine Kinderzulage aus der gesetzlichen       schule bzw. der Arbeitsstätte, an der der Stipendiat\nUnfallversicherung gezahlt wird. Erhalten beide        sein wissenschaftliches Vorhaben durchführt.\nEhegatten Stipendien nach dem Gesetz, so wird der\n(4) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für\nKinderzuschlag nur einmal gewährt.\nUnterkunft und Verpflegung können für die ersten\n(3) Das Grundstipendium und die Familien-           14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark täglich\nzuschläge umfassen Leistungen für die Unterkunft,      und vom fünfzehnten Tag der Reise an bis zu 7,50\ndie mit dem Wohngeld nach dem Zweiten Wohn-            Deutsche Mark täglich, jedoch nicht über den neun-\ngeldgesetz vergleichbar sind.                          zigsten Tag der Reise hinaus gewährt werden. Im","1752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nletzteren Fi.!ll kdnn für verheiratete Stipendiaten für                                 § 5\njeden Reiseta~J ein um 5 Deut.sehe Mark erhöhter                           Einkommen des Stipendiaten\nV erheiratetenzuschlag gewährt werden.                                         und seines Ehegatten\n(5) ScJchkosten und Fahrkosten sind nachzuwei-\nsen, soweit für si(: kein Pauschbetrag gewährt wird.            (1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das\nStipendium angerechnet. Das Einkommen seines\nEhegatten wird zur Hälfte des Betrages angerech-\n§ 4                            net, um den es 6 000 Deutsche Mark im Jahr über-\nFörderung von Auslandsaufenthalten               steigt. Eine Anrechnung unterbleibt, wenn der\nEhegatte ein Stipendium nach dem Gesetz erhält.\n(l} Zuschllige können, soweit sich aus den nach-\nfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes er-                  (2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht zur\ngibt, nach MaßgcJbe des § 3 auch für die Kosten von         Einkommensteuer zu veranlagen, so errechnet sich\nReisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes              sein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 in der\ngewährt werden. Abweichungen von § 3 Abs. 3                 Weise, daß vom Jahresarbeitslohn (§ 39 des Ein-\nSatz 1 sind zulässig, sofern die Benutzung der dort         kommensteuergesetzes) und den steuerfreien Ein-\nbezeichneten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist.         nahmen die nachstehenden Beträge abgezogen\nKosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher          werden:\nEinrichtungen im Ausland entstehen, können ersetzt\nwerden.                                                     1. Zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-\nkommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10\n(2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für\nund 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-\nUnterkunft und Verpflegung können bei Reisen,\ngewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des\nauch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet,\nEinkommensteuergesetzes), des Weihnachtsfrei-\nAuslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vor-\nbetrages (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergeset-\nschriften gewährt werden.\nzes), des Arbeitnehmerfreibetrages (§ 19 Abs. 2\n(3} Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt.              des Einkommensteuergesetzes) und des steuer-\nMaßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundes-                freien Betrages nach § 19 Abs. 3 des Einkommen-\nbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der                    steuergesetzes\nausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des             a) bei alleinstehenden Stipendiaten ein Betrag in\nStipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die                  Höhe von 2 400 Deutsche Mark,\nZone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufent-\nb) bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte\nhaltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone\nEinkommen bezieht, ein Betrag in Höhe von\nzugeteilt ist.\n3 600 Deutsche· Mark,\n(4} Auslandszulagen können bis zur Höhe der fol-             c} bei Ehegatten, die beide Einkommen beziehen,\ngenden Tagesätze gewlihrt werden:                                   ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,\n2. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-\nl. bis 14.  15. bis 30.   ab 31.            kommensteuergesetzes.\nZone\nReisetag    Reisetag    Reisetag\n(3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur Ein-\nBeträge in Deutscher Mark                   kommensteuer zu veranlagen, so gelten als Ein-\nkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne\nI                        24         18            8         des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Son-\nderausgaben und die steuerfreien Einnahmen, so-\nII                       30        22,50         12\nweit sich aus den Bestimmungen des Absatzes 4\nIII                      40        30            15         nicht etwas anderes ergibt; nach den §§ 7 b, 7 e und\nIV                       50        37,50         18        54 des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Be-\nV-VII                    60        45            20         träge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen,\nsoweit sie die nach § 7 des Einkommensteuergeset-\nVIII-X                   60        45            22        zes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über-\nsteigen.\n(5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können\nzum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das                   (4) Für die Berechnung des monatlichen Stipen-\nGrundstipendium und die Auslandszulage um den               diums ist der zwölfte Teil des Einkommens im\nVomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge            Kalenderjahr vor der Antragstellung maßgebend.\nvon Angehörigen des auswärtigen Dienstes bei               Abweichend hiervon. ergeben sich die Jahres-\nAuslandsaufenthalten erhöht werden (Kaufkraft-             einkünfte des Stipendiaten aus nichtselbständiger\nausgleich).                                                Arbeit aus dem zwölffachen Betrag der Einkünfte\n(6) Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und         aus nichtselbständiger Arbeit im Monat des Beginns\nder Kaufkraftausgleich richten sich nach den Fest-         der Förderung. Diese Vorschrift gilt entsprechend\nsetzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres          für die Ermittlung des Jahresarbeitslohns des Sti-\ngelten. Spätere ..Änderungen können nur berücksich-        pendiaten.\ntigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung oder Ver-              (5) Veränderungen der Einkommensverhältnisse\nminderung des Grundstipendiums sowie der Aus-              sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung\nlandszulage und des Kaufkraftausgleichs um insge-          oder Verminderung des monatlichen Stipendiums\nsamt mehr als 20 vom Hundert führen würden.                um mehr als 100 Deutsche Mark führen würden. Bei","Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971                        1753\nder Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 ist zu unt0r~       Stipendium entsprechend dem Betrag, für den Ver-\nstellen, daß die Veränderungen mit Beginn des Ka-       mögensteuer künftig zu entrichten ist, neu festzu-\nlenderjahres eingetreten sind.                          setzen.\n§8\n§ 6\nDurchführung der Anrechnung\nAnrechnungsfreie Beträge\n(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seine Ein-\n(1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines        kommensverhältnisse sowie, wenn er verheiratet ist,\nEhegatten bleiben jeweils anrechnungsfrei:              die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt\n1. Kindergeld und Kindergeldzuschuß, soweit sie         ihr die in § 5 Abs. 5 bezeichneten Veränderungen\ndie Gewi:ihrung Ciines Zuschlags nach § 2 Abs. 2    an. Er weist der Hochschule die Einkommensver-\nausschließen,                                       hältnisse durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeit-\n2. Leistungen aus einer Krank(mversicherung und         gebers, durch Steuerbescheide oder in anderer ge-\naus der gesetzlichen Unfallversicherung, Heirats-   eigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht\nund Geburtsbeihilfen, Verpflegungs- und Bekösti-    oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt\ngungszuschüsse, Vergütungen für Reise- und          werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaub-\nUmzugskosten, Prämien auf Grund des Spar-           haft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium\nPrämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien-        unter dem Vorbehalt der abschließenden Festset-\ngesetzes sowie ähnliche Einnahmen, die nicht zur    zung gewährt.\nDeckung des Lebensunterhalts bestimmt sind und         (2) Hat der Bewerber oder. Stipendiat Vermögen-\nderen Zweckbestimmung einer Anrechnung auf          steuer iu entrichten, so legt er der Hochschule die er-\ndas Stipendium entgogensteht,                       forderlichen Nachweise vor. In allen anderen Fällen\n3. die Einkommensteuer, die auf das nach § 5 an-        teilt er der Hochschule mit, daß er nicht vermögen-\nzurechnende Einkommen entfällt; maßgebend ist       steuerpflichtig ist und versichert ihr die Richtigkeit\ndie Steuerklasse, die im Zeitpunkt der Antrag-      seiner Angabe. Wenn Veränderungen seiner Ver-\nstelJung besteht.                                   mögensverhältnisse gemäß § 7 Abs. 2 zu einer Neu-\n(2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im        festsetzung des monatlichen Stipendiums führen,\nKalenderjahr ferner anrechnungsfrei:                    legt der Bewerber oder Stipendiat seine für die Neu-\nveranlagung oder Nachveranlagung abgegebene\n1. Honorare für Vortrüge und Veröffentlichungen\nVermögensteuererklärung vor. Absatz 1 Satz 3 ist\nbis zu 1 200 Deutsche Mark und Kapitalerträge       entsprechend anzuwenden.\nbis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Frei-\nbeträge zusammen 1 200 Deutsche Mark nicht             (3) Von der Anrechnung von Einkommen oder\nüberschreiten,                                      Vermögen ist im Einzelfall abzusehen, wenn und so-\nweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, ins-\n2. Vergütungen für eine Tätigkeit als Tutor und für     besondere, wenn das Einkommen oder das Vermö-\ndie Betreuung eines Praktikums insgesamt bis zu     gen als Ausgleich für einen Schaden erworben wor-\n3 600 Deutsche Mark,\nden ist, der nicht Vermögensschaden ist.\n3. Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer\n(4) Ergibt sich aus der Berechnung, daß der Sti-\nEinrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der    pendienbetrag unter 50 Deutsche Mark im Monat\nBearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens        bleibt, so entfällt eine Stipendiengewährung.\nliegende Forschungsleistung des Stipendiaten\nzahlt, bis zu 3 600 Deutsche Mark, wenn die Ver-\ngütung erforderlich ist, um den Bewerber für die                                §9\nwissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu ge-\nwinnen und gewährleistet ist, daß seine Arbeits-                       Auskunftspflichten\nkraft nicht für förderungsfremde Zwecke in             (1) Die Finanzbehörden erteilen der Hochschule\nAnspruch genommen wird. Zahlt der bisherige         Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des\nDienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten        Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die\neinen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in   Vermögensverhältnisse des Stipendiaten, soweit die\nAnspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur        Durchführung der Verordnung es erfordert.\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bis-\n(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet,\nherigen Einkommen und dem gewährten Stipen-\nder Hochschule auf Verlangen über seine persön-\ndium anrechnungsfrei.\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Aus-\n§ 7                          künfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die\nzur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung\nVermögen des Stipendiaten                des Stipendiums von Bedeutung sind.\n(1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der         (3) Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines\nAntragstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt,     Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser\nVermögensteuer zu entrichten, so vermindert sich        Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn\nsein monatliches Stipendium um 2 vom Hundert            und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuer-\nseines steuerpflichtigen Vermögens.                     freie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen\n(2) Tritt eine Änderung der Vermögensverhält-        der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen\nnisse ein, die zu einer Neuveranlagung oder Nach-       über deren persönliche und wirtschaftliche Verhält-\nveranlagung zur Vermögensteuer führt, so ist das        nisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden","1754                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nvorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag          (5) Die Stipendien     werden    hochschulöffentlich\nauf Gewährung eines Stipendiums von Bedeutung            ausgeschrieben.\nsind.                                                                              § 12\n§ 10                                      Verteilung der Förderungsmittel\nDauer der Förderung in besonderen Fällen             (1) Die für die Verteilung zuständige Stelle be-\n(1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion ge-        stimmt die auf die Fachbereiche bzw. Fakultäten\nwährte Stipendium kann über die Regelförderungs-         entfallenden Förderungsmittel (Verteilung der För-\ndauer hinaus bis zu einem weitt~ren Jahr verlän-         derungsmittel). Sie kann eine Verteilung auf die\ngert werden, wenn das Zwischenergebnis einen Bei-        Fachrichtungen vornehmen, wenn dies erforderlich\ntrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wis-     ist, um Vorhaben zu fördern, die für die Entwicklung\nsenschaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der not-      der Wissenschaft bedeutsam sind, oder um dem Be-\nwendigen Laufzeit von Versuchen oder Erhebungen          darf an wissenschaftlichem Nachwuchs in einer Fach-\noder infolge besonders schwieriger Erschließung des      richtung hinreichend Rechnung zu tragen.\nArbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens inner-          (2) Bei der Verteilung der Mittel auf einen Fach-\nhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich gewe-        bereich bzw. Fakultät oder eine Fachrichtung sind\nsen ist.                                                 die für die Gewährung von Grundstipendien und\n(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaft-     Zuschlägen vorgesehenen Beträge als Einheit zu be-\nliches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so     handeln.\nunterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich.\n(3) Die Mittel für die Promotionsförderung und\nDas Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortge-\ndie Förderung eines weiteren Studiums im Sinne des\nzahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krank-\n§ 3 des Gesetzes werden von der nach Absatz 1 zu-\nheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertre-\nständigen Stelle getrennt verteilt.\ntenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist.\nDanach kann die Zahlung eines Teilbetrages des\nStipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs                                 § 13\nMonaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermei-                  Erstmalige Gewährung des Stipendiums\ndung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das\nDer Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeits-\nStipendium kann um den Zeitraum, in dem der Sti-\nplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl\npendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe\nseines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber\nan der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, ver-\ndie Förderung einer Promotion, so hat der Arbeits-\nlängert werden.\nplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch\neinen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu ent-\nhalten. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzun-\n2. Abschnitt                       gen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten\ngeprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet\nVergabe der Stipendien                    werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hoch-\nund Verteilung der Förderungsmittel              schule Gutachter zu benennen.\n§ 11\n§ 14\nVergabe der Stipendien\nVerlängerung des Stipendiums\n(1) Die Stipendien werden von der Hochschule auf         (1) Innerhalb der Regelförderungsdauer kann eine\nAntrag der Bewerber zentral vergeben.\nVerlängerung des Stipendiums für einen Zeitraum\n(2) Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung       bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Eine Ver-\nzu richten. Sie leitet die Anträge den zuständigen       längerung über die Regelförderungsdauer hinaus\nGremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme          soll jeweils für einen Zeitraum von nicht mehr als\nder auf der Ebene der Fachbereiche bzw. Fakultäten       einem halben Jahr ausgesprochen werden.\ngebildeten Gremien muß erkennen lassen, in\n(2) Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung\nwelcher Reihenfolge die Bewerber die Vorausset-\ndes Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeits-\nzungen für die Gewährung eines Stipendiums er-\nbericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche\nfüllen. Abweichungen von der Stellungnahme hat die\nVerlauf der bisherigen Arbeit und ein Zeitplan für\nfür die Vergabe zuständige Stelle gegenüber dem\ndie Lösung der noch offenen Probleme ergeben.\nbeteiligten Gremium zu begründen.\n(3) Die an der Stipendienvergabe beteiligten Gre-                               § 15\nmien haben ihre Termine so festzusetzen, daß einer-\nseits über die Anträge in angemessener Frist ent-                            Abschlußbericht\nschieden werden kann und andererseits eine den              (1) Nach Beendigung der Förderung legt der Sti-\nZielen des Gesetzes entsprechende Auswahl zwi-           pendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht\nschen den Bewerbern getroffen werden kann, falls         über seine Arbeit während der gesamten Förde-\nnicht für alle qualifizierten Bewerber Stipendien zur    rungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine\nVerfügung stehen.                                        Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.\n(4) Anträge auf Gewährung eines Stipendiums              (2) Ist eine Promotion gefördert worden, so ge-\nkönnen wiederholt gestellt werden.                       nügt die Mitteilung über die Einreichung der wissen-","Nr. 110 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971                      1755\nschaftlichcn Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine                         3. Abschnitt\nandere Beslirnnnmg trifft. Kann der Stipendiat die\nSchlußbestimmungen\nwisscnschafll ichc ;\\ rbcit nicht einreichen, so legt er\ndie Gründe hierlür dar llnd i:iußert sich zum beab-                                § 17\nsichtigten Forl~Jang der Arbeit.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ l(j                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\nWiderruf des Stipendiums                    auch im Land Berlin.\nDie Feststellung, daß der Stipendiat sich nicht in                               § 18\nerforderlichem und in zumutbarem Maße um die\nVerwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht                                 Inkrafttreten\nhat, wird von der für die Vergabe zuständigen Stelle        Diese Verordnung tritt am Ersten des Monats in\nnach Anhörung des Stipendiaten getroffen.                 Kraft, in dem sie verkündet wird.\nBonn, den 3. November 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller","1756                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundes-gesetzbtatt ; 53 · O-onn 1                          Postfach 624 ·\nIlcrnusgeber: Der Buudesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPost,mschriit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzbliill erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertiqur,g v,irkii11dcl. Lilufc-'11dcr Bcz111J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqcdlc'rH] fcslqcslcllte Bundesrecht auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:l7) nc1ch Sc1chqcbictcn 9c,irdnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezo9en werden.\nBezuqsprcis für Teil I und Teil II lwlll]ührlich JC 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesclzbli:ilter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqcgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqcs('tzblatl, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nP1eis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglid1 Versandgebühr O, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/u."]}