{"id":"bgbl1-1971-110-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":110,"date":"1971-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen","law_date":"1971-11-04T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1745\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z1997 A\n1971                   Ausgcgehen zu Bonn am 9.November 1971                                                                       Nr.110\nTag                                                             Inhalt                                                          Seite\n4.11. 71    Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur\nRege!ung von Ingenieur- und Architektenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1745\n400-2, 310-4, 402-12, 402-19, 2330-14 (Artikel II), 450-2, 453-11, 720-10\n3.11.71    Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1751\nGesetz\nzur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs\nsowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen\nVom 4. November 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht\ndie Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auf-\nerlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des\nArtikel 1\nMietverhältnisses unter Angabe von Gründen ver-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                    langt hatte und\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                               1. der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nach-\nändert:                                                                            träglich entstanden sind (§ 556 a Abs. 1 Satz 3 des\n1. § 556 a wird wie folgt geändert:                                                Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder\na) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                             2. in den Fällen des § 556 b des Bürgerlichen Ge-\n,,Eine Härte liegt auch vor, wenn angemesse-                               setzbuchs der Kläger dem Beklagten nicht unver-\nner Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedin-                                    züglich seine berechtigten Interessen bekannt-\ngungen nicht beschafft werden kann. Bei der                                gegeben hat.\"\nWürdigung der berechtigten Interessen des\nVermieters werden nur die in dem Kündi-\ngungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 an-                                                 Artikel 3\ngegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht                                     Änderung des Mieterschutzgesetzes\ndie Gründe nachträglich entstanden sind.\"                                 Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „oder                                15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der\ndie nach § 564 a Abs. 3 verlangte Auskunft\"                           im Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert\ngestrichen.                                                           durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Schluß-\ntermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-\n2. § 564 a wird wie folgt geändert:                                           schaft und über weitere Maßnahmen auf dem Ge-\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              biete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De-\n„In dem Kündigungsschreiben sollen die                                zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird wie\nGründe der Kündigung angegeben werden.\"                               folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                1. In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                                         ,, (8) Eine Aufhebung des Mietverhältnisses\nnach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn das Auf-\nArtikel 2                                              hebungsbegehren im Zusammenhang mit der Be-\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                                         gründung von Wohnungseigentum oder eines\nWohnungserbbaurechts an einer Mietwohnung                      \"\n§ 93 b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung erhält                             oder von einem Wohnungseigentümer oder\nfolgende Fassung:                                                                 einem Wohnungserbbauberechtigten gegen einen\n„Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum                                         Mieter geltend gemacht wird, dessen Mietver-\nmit Rücksicht darauf stattgegeben, daß ein Verlan-                                hältnis bereits vor Begründung des Wohnungs-\ngen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhält-                                eigentums oder des Wohnungserbbaurechts be-\nnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen                             standen hat.\"","1746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. § 4 a erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 4\nEinführung des sozialen Mietrechts für\nr, § 4a                              mieterschutzireie Mietverhältnisse über\nEin Mietverhältnis über eine öffentlich geför-                   Wohnraum im Land Berlin\nderte Wohnung im Sinne des Wohnungsbin-                   Für Mietverhältnisse über Wohnraum in Berlin,\ndungsgesetzes 1965 in der Fassung der Bekannt-         auf die die §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 des Mieter-\nmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I          schutzgesetzes nicht anzuwenden sind, gelten die\nS. 889) kann nach § 4 nur aufgehoben werden,           Vorschriften des Artikels VI des Gesetzes über den\nwenn die zuständige Stelle dem Vermieter be-           Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nscheinigt h,:it, daß eine erforderliche Geneh-         ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960\nmigung für eine Benutzung der Wohnung zu                (Bundesgesetzbl. I S. 389), die Vorschriften der Ge-\nWohnzwecken entsprechend den Absichten des             setze zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom\nVermieters oder für die beabsichtigte ander-           29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 505), vom 14. Juli\nweitige Verwendung der Wohnung erteilt wird.\"            1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457) und vom 21. Dezem-\nber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1248) sowie Artikel 1\n3. In § 4 b Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein        dieses Gesetzes.\nSemikolon ersetzt und folgender Buchstabe c ein-\ngefügt:\nArtikel 5\n,,c) wenn zur Anpassung vorhandener Wohn-                 Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\ngebäude und Wohnungen an die technischen,             und des Wohnungsbindungsgesetzes 1965\nhygienischen und wohnkulturellen Fort-\nschritte, insbesondere durch bauliche Ver-       1. In § 18 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes\nbesserungen, durch Einrichtungen oder durch          vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zu-\nTeilung von Wohnungen in abgeschlossene              letzt geändert durch Artikel II Nr. 1 des Gesetzes\nTeilwohnungen, eine neuzeitliche Ausgestal-          zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen\ntung von Wohnraum (Modernisierung) ge-               vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140),\nwährleistet erscheint, die Wohneinheiten             wird an Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:\nnach durchgeführter Modernisierung als               „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe\nMindestausstattung über eine Badeeinrich-            automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf\ntung und eine Innentoilette verfügen und bei         es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.\"\nFortsetzung des Mietverhältnisses die Durch-\nführung der erforderlichen Maßnahmen bau-        2. In § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der\nlich oder wirtschaftlich wesentlich erschwert        Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-\nwäre.\"                                               nungsbindungsgesetz 196,5 - WoBindG 1965 -)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 889), geän-\n4. § 23 c erhält folgende Fassung:                             dert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht-\n,,§ 23  C                           licher Vorschriften in der Freien und Hansestadt\nEin Mietverhältnis über eine öffentlich geför-          Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München\nderte Wohnung im Sinne des Wohnungsbin-                     und im Landkreis München vom 18. Juni 1970\ndungsgesetzes 1965 in der Fassung der Bekannt-              (Bundesgesetzbl. I S. 786), wird nach Satz 4 fol-\nmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I               gender Satz angefügt:\nS. 889} kann nach den § § 22 bis 23 b nur auf ge-           „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe\nhoben werden, wenn die zuständige Stelle dem                automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf\nVermieter bescheinigt hat, daß eine erforderliche           es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift. 11\nGenehmigung für eine Benutzung der Wohnung\nzu Wohnzwecken entsprechend den Absichten\ndes Vermieters oder für die beabsichtigte ander-\nweitige Verwendung der Wohnung erteilt wird.       11                           Artikel 6\nVerbot der Zweckentfremdung von Wohnraum\n5. Nach § 31 b wird folgender § 31 c eingefügt:                                      § 1\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für\n,,§ 31  C\nGemeinden, in denen die Versorgung der Bevölke-\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 19 und 24 bis 31      rung mit ausreichendem Wohnraum zu angemesse-\nsind nicht anzuwenden auf Mietverhältnisse              nen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch\nüber öffentlich geförderte Wohnungen des sozia-         Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum\nlen Wohnungsbaues, die an Nichtwohnberech-              anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung\ntigte im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes             der von. der Landesregierung bestimmten Stelle zu-\n1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom              geführt werden darf. Als Aufgabe des Wohnzweckes\n1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 889) ohne          im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn\nGenehmigung überlassen worden sind.\"                    Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremden-","Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971                         1747\nbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen              tätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Ge-\nZimmerverrnjetung oder der Einrichtung von Schlaf-         genstände oder Leistungen des lebenswichtigen\nstellen verwendet werden soll. Einer Genehmigung           Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart,\nbedarf es nicht für die Umwandlung eines Wohn-             annimmt oder gewährt, die infolge einer Be-\nrnurnes in einen Nebenraum, insbesondere einen             schränkung des Wettbewerbs oder infolge der\nBaderaum.                                                  Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung\n(2) Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt        oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.\noder unter Auflagen erteilt. werden. Ist die Wirk-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nsamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der              Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nRaum wieder als Wohnraum zu behandeln.                     geahndet werden.\n§ 2                                                      § 2b\n(1) Ordnungswidrjg handelt, wer ohne die erfor-                        Mietpreisüberhöhung\nderliche Genehmigung Wohnraum für andere als\nWohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder überläßt.                                             oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen\nzum Wohnen oder damit verbundene Neben-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         leistungen unangemessen hohe Entgelte fordert,\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-            sich versprechen läßt oder annimmt. Unangemes-\ndet werden.                                                sen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnut-\nzung eines geringen Angebots an vergleichbaren\n§  3                           Räumen die üblichen Entgelte, die in der Ge-\n§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 bleibt           meinde oder in vergleichbaren Gemeinden für\nunberührt.                                                 die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art,\nGröße, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage\nArtikel 7                          oder damit verbundene Nebenleistungen gezahlt\nÄnderung des Strafgesetzbuches                   werden, nicht unwesentlich übersteigen.\nHinter § 302 e des Strafgesetzbuches wird folgen-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nder § 302 f eingefügt:                                     Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\n,,§ 302 f\ngeahndet werden.\n(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die                                   § 2 C\nUnerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet,\ndaß er sich oder einem Dritten für die Vermietung          Preisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung\nvon Räumen zum Wohnen oder damit verbundene                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nNebenleistungen einen Vermögensvorteil verspre-            oder leichtfertig für das Vermitteln einer Ver-\nchen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen          mietung von Räumen zum Wohnen oder damit\nMißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit           verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-          Entgelte fordert, sich versprechen läßt oder an-\nstrafe bestraft.                                           nimmt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die\n(2) In besonders schweren Fällen wird der Miet-         infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots\nwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu        an vergleichbaren Räumen die ortsüblichen Ent-\nfünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall          gelte nicht unwesentlich übersteigen.\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not        Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nbringt oder                                            geahndet werden.\"\n2. die Tat gewerbsmäßig begeht.\"\n2. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und § 13 Abs. 1, 2\nwerden jeweils die Worte \" , 2 a\" gestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954          3. In § 8 Abs. 1 werden jeweils die Worte ,,§§ 1, 2,\n2 a\" durch die Worte §§ 1 bis 2 c\" ersetzt.\nDas Wirtschaftsstrafgesetz vom 9. Juli 1954 (Bun-                              11\ndesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                               Artikel 9\nS. 503), wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung\n1. § 2 a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n§ 1\nrr§ 2 a\n(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes\nPreisüberhöhung\nist, wer den Abschluß von Mietverträgen über\nin einem Beruf oder Gewerbe\nWohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich      Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume\noder leichtfertig in befugter oder unbefugter Be-  nachweist.","1748                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Zu den Wohnrüunic:n im Sinne dieses Geset-        schreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagen-\nzes gehören uuch solche Geschüflsräume, die wegen         erstattungen, vereinbart oder angenommen werden.\nihres räumlichen oder wirLsd1uftlichen Zusammen-          Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen\nhungs mit Wohnräumen mil diesen zusammen                  eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch ver-\nvermietet werden.                                         einbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines\nMietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nach-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht     weisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.\nfür die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegen-\nheit zum Abschluß von Mietvertrügen über Wohn-               (3) Eine Vereinbarung, durch die der Auftragge-\nräume im Fremdenverkehr.                                  ber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag ver-\npflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder\nWerkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist un-\nwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsver-\n§ 2\ntrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die\n(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung       Verpflichtung die Ubernahme von Einrichtungs-\noder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß            oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen In-\nvon Mietverträgen über Wohnräume steht dem                habers der Wohnräume zum Gegenstand hat.\nWohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner\nVermittlung oder infolge seines Nachweises ein\nMietvertrag zustande kommt.                                                         § 4\n(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Woh-            Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber\nnungsvermittler nicht zu, wenn                            können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von\nvertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe\n1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über          zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v. H. des\ndieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert           gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens\noder erneuert wird,                                  jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.\n2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlos-\nsen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Ver-\nmieter der Wohnungsvermittler ist, oder                                         § 5\n3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen              Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach\nwird, deren Eigentümer, Verwalter oder Ver-           diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Ver-\nmieter eine juristische Person ist, an der der        gütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein\n. Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich      Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in\nbeteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natür-     § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist,\nliche oder juristische Person Eigentümer, Ver-        kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschrif-\nwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und          ten des bürgerlichen Rechts zurückgefordert wer-\nihrerseits an einer juristischen Person, die sich     den; die Vorschrift des § 817 Abs. 2 des Bürgerlichen\nals Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder       Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch\nwirtschaftlich beteiligt ist.                         verjährt in einem Jahr von der Leistung an.\n(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Woh-\nnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchen-                                       § 6\nden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich\n(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume\ngeförderte Wolmungen oder über sonstige preis-\nnur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem\ngebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die\nVermieter oder einem anderen Berechtigten hat.\nnach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind\noder bezugsfertig werden. Das gleiche gilt für die           (2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, ins-\nVermittlung einzelner Wohnrüume der in Satz 1             besondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln\ngenannten Wohnungen.                                      und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens\nund der Bezeichnung als \\Vohnungsvermittler\n(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart\noder angenommen werden.                                   Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohn-\nräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohn-\n(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirk-          räume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Ne-\nsam.                                                      benleistungen besonders zu vergüten sind.\n§ 3                                                     § 7\n(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruch-      Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gel-\nteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.           ten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in\n§ 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig aus-\n(2) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen\nübt.\nfür Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem\nNachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Miet-\nverträgen über Wohnräume zusammenhängen, so-                                        § 8\nwie für etwaige~ Nebenleistungen keine Vergütun-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungs-\ngen irgendwelcher Art. insbesondere keine Ein-            vermittler vorsätzlich oder fahrlässig","Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971                        1749\n1. entqegcn § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem           (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß\nDruchtcil oder Vielfüchen der Monatsmiete an-\ngibt,                                               1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Verein-\nbarung abgewichen werden kann;\n2. entgegen § G J\\bs. l ohne Auftrag Wohnräume\nanbietet oder                                       2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder\nungewöhnlich lange dauernden Leistungen über-\n3. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeich-            schritten werden dürfen;\nmmg als vVohnungsvermit.ller oder den Mietpreis\nnicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.   3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern\nnicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           anderes schriftlich vereinbart ist.\nbuße bis ZLl fünftausend Deulsche Mark geahndet\nwerden.\n§ 2\n§ 9                              Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung\nfür Architekten\nP) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndie Verordnung zur Regelung der Entgelte der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nWohnungsvermittler vom 19. Oktober 1942 (Reichs-\neine Honorarordnung für Leistungen der Architek-\ngesetzbl. I S. 625) außer Krnft.\nten (einschließlich der Garten- und Landschafts-\n(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Ge-        architekten) zu erlassen. In der Honorarordnung\nsetzes bleiben im Land Berlin die §§ 1, 8 und 10        sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des\nder Regelung über Wohnungs- und Zimmervermitt-          Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung\nlung vom 8. Oktober 1956 (GVBI. S. 1068) in der         von Bauwerken und Anlagen, bei der Ausschrei-\njeweils geltenden Fassung.                              bung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der\nVorbereitung, Planung und Durchführung von\n(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saar-   städtebaulichen Maßnahmen zu regeln.\nland mit der Maßgabe, daß das Datum „20. Juni\n1948\" für das Land Berlin durch das Datum „24. Juni        (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und\n1948\", für das Saarland durch das Datum „ 1. April      Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten\n1948\" zu ersetzen ist.                                  Interessen der Architekten und der zur Zahlung der\nHonorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die\nHonorarsätze sind an der Art und dem Umfang der\nAufgabe sowie an der Leistung des Architekten aus-\nArtikel 10                       zurichten. Für rationalisierungswirksame besondere\nLeistungen des Architekten, die zu einer Senkung\nGesetz zur Regelung von                   der Bau- und Nutzungskosten führen, können be-\nIngenieur- und Architektenleistungen             sondere Honorare festgesetzt werden.\n(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß\n§ l\n1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Verein-\nErmächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung             barung abgewichen werden kann;\nfür Ingenieure\n2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nungewöhnlich lange dauernden Leistungen über-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschritten werden dürfen;\neine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure\nzu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare        3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern\nfür Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers,          nicht bei Erteilung des Architektenauftrages et-\nbei der Planung und Ausführung von Bauwerken                was anderes schriftlich vereinbart ist.\nund technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und\nVergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbe-\nreitung, Planung und Durchführung von städtebau-\nlichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu re-                                     § 3\ngeln.                                                                Unverbindlichkeit der Kopplung\nvon Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und\n(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und\nHöchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten                      Architektenverträgen\nInteressen der Ingenieure und der zur Zahlung der          Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines\nHonorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die         Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Er-\nHonorarsätze sind an der Art und dem Umfang der         werb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung\nAufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs aus-       eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistun-\nzurichten. Für rationalisierungswirksame besondere      gen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten\nLeistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der     in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirk-\nBau- und Nutzungskosten führen, können besondere        samkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerich-\nHonorare festgesetzt werden.                            teten Vertrages bleibt unberührt.","1750                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 11                                                  §  2\nSchlußvorschriiten                       (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbe-\nschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkün-\n§ 1\ndung in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleil.ungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.       (2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes      tung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14       in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                      Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. November 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}