{"id":"bgbl1-1971-11-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":11,"date":"1971-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1971-01-26T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["82           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 26. Januar 1971\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1677), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögens-\nbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 925), wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung zur Durchführung des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nvom 31. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 I S. 1)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 26. Januar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","Nr. 11 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971                         83\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 26. Januar 1971\n(WoPDV 1970)\n1. Beiträge an Bausparkassen                                          § 1a\nzur Erlangung von Baudarlehen                           Ubertragung von Bausparverträgen\nauf eine andere Bausparkasse\n§ 1                              Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-\nsparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\nAnzeigepflichten                    gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-      mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in\ngung zuständigen Finanzumt (§ 73 a der Reichs-          die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,      treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-\nin denen, außer im Falle des Todes des Bausparers,      lung. Das Bauspargut.haben muß von der übertra-\ngenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\n1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De-         mende Bausparkasse überwiesen werden.\nzember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen\nsowie bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor                                   § 2\ndem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparver-\nträgen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar               Versagung und Rückzahlung von Prämien\n1967 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 3 des Ge-       (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\nsetzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem       von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,\nVertragsabschluß oder                               wenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\n2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nBausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem      1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De-\n31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 2            zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen\nAbs. 2 Satz 3 des Gesetzes) vor Ablauf von sie-         oder bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor\nben Jahren seit dem Vertragsabschluß                    dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparver-\nträgen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar\na) die Bausparsumme ausgezahlt wird,\n1967 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 3 des Ge-\nb) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder                   setzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem\nc) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-            Vertragsabschluß oder\nliehen werden.                                     2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nBausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\n31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 2\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag            Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 3 des Gesetzes), vor\nbeliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\nAblauf von sieben Jahren seit dem Vertrags-\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\nabschluß\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\na) die Bausparsumme ausgezahlt wird oder\n(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des    b) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder\n§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-\nc) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-\nforderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so\nliehen werden.\nhat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine\nweitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber         Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen        zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen\nErklärung verfügt.                                      kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als\nzurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird\n(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des        eine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-\nGesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und        mien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes\nBeleihung von Ansprüchen (Absatz 1 Buchstabe c)         gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt\nunverzüglich anzuzeigen.                                wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil\n(4) Ansprüche    sind beliehen (Absatz 1 Buch-       abgetreten oder beliehen werden.\nstabe c), wenn sie sicherungshalber abgetreten oder        (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nverpfändet werden und die zu sichernde Schuld           ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag\nentstanden ist.                                         abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht","84                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nanzuwl\\nden, suweit die J\\uszc1hlung, Beleihung oder    der Vertrag vor dem L Juli, und am 1. Juli, wenn\nAbtrelrn1g nach § 2 Abs. 2 !etzler Halbsatz des Ge-     der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden\nsetzes unschädlich ist.                                 Kalenderjahres abgeschlossen worden ist\n(3) Im Falle der J\\ btrelunrJ der Ansprüche aus\ndem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für                                      § 6\ndie bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu              Sparverträge mit festgelegten Sparraten\ngewähren und die Rückforderung bereits gewährter\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im\nPrämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver-\nklärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die\nträge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten\nauf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge\nInstitute oder Unternehmen, in denen sich der Prä-\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau\nmienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs Jahre\nfür den Abtrelenden oder dessen Angehörige im\nlaufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe\nSinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu ver-\nnach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die\nwenden, beibringt.\neingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu\ndem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften              Zweck zu verwenden. Die Verträge können zu-\ngunste~ dritter Personen abgeschlossen werden.\n§ 3\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von\nschaften, deren Zweck auf den Bau und die Finan-\nsechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-\nzierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung\nten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart\nvon Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung\nliche Betreuung gerichtet ist.\nist spt testens im Zeitpunkt der letzten nach dem\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.\n3. Wohnbau-Sparverträge                      (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen\n§ 4                          werden gleichgestellt\nAllgemeine Sparverträge                 1.  L usätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem\nKalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2             betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit                 sowie\n1. einem Kreditinstitut oder                            2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen                 Leistungen darstellen und nach § 12 Abs. 1 des\noder einem Organ der staatlichen Wohnungs-              Zweiten Vermögensbildungsgesetzes steuerfrei\npolitik, wenn diese Unternehmen eigene Spar-            sind oder für die nach § 12 Abs. 1 des Dritten\neinrichtungen unterhalten, auf die die Vorschrif-       Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-\nten des Gesetzes über das Kreditwesen vom               Sparzulage gewährt wird.\n10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz über die Rechnungs-                                   § 7\nlegung von bestimmten Unternehmen und Kon-\nRückzahlungsfrist bei Sparverträgen\nzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nmit festgelegten Sparraten\nS. 1189), anzuwenden sind,\nin denen der Prämiensparer sich verpflichtet, die          Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten\neingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre      Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr\nfestzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie     nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht\ndie Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes     vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-\nbezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge           mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nkönnen zugunsten dritter Personen abgeschlossen\nwerden.                                                                             § 8\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils                   Unterbrechung von Sparverträgen\nein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-                         mit festgelegten Sparraten\nsamtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann             (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut       den sind, können innerhalb eines halben Jahres\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-         nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar\nbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der         des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden;\nF.estlegungsfrist zu treffen.                           die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-\nraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres\n§ 5\nder Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen       vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver-    ausgeschlossen.\neinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer-        (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbro-\nden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn    chen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ab-","Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971                          85\nlauf der in Absc1 l.z l bezeichneten Nachholfrist ein- mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-\ngezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen,     neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung\nwenn eine Sparrate in geringerer als der verein-       oder dem für die Veranlagung des Prämienberech-\nbarten Höhe ~Jcleistcl und der Unterschiedsbetrag      tigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nnicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist     abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,\nnachgeholt worden isl.                                 in denen\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbro-      1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),\nchen (Absatz 2 Satz l), so sind spätere Einzahlungen   2. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7\nnicht mehr prümienbegünstigt. Liegt eine teilweise         bezeichneten Fristen zurückgezahlt werden,\nUnterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere\nEinzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten       3. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner-\nprämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-           halb der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichne-\nbleibender Höhe ~Jeleislel worden ist. Dieser Betrag      ten Zweck verwendet werden,\nist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-     4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter-\ngen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden kön-        nehmen übertragen oder in Verträge mit Woh-\nnen.                                                       nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen\n§ 9                             der staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt\nVorzeitige Rückzahlung                     werden (§ 12 Abs. 1).\nSoweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-    Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines\nneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar-     Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-\nbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt   richtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-\nwerden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge-      lassung befindet.\nwährte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-                                   § 12\nzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte      Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen\noder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\noder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig          (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\nwird.                                                  währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\n§ 10                         1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge\nVerwendung der Sparbeiträge                    mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer\nLaufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein-\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags        zahlungen und der Prämien auf ein anderes In-\n(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-       stitut oder Unternehmen übertragen werden und\nraten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-         sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-          und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der\nneten anderen Person zusammen mit den Prämien              Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\ninnerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der            die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nSparbeiträge, spdtestens aber innerhalb von zwei           treten,\nJahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten\nSparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür-      2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während\nfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-      ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen\nneten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An-            Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit\nwendung.                                                   Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-\nganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3          des § 13 umgewandelt werden.\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn\ndie eingezahlten Beträge verwendet werden                 (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)\ngelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims       die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf\noder einer Eigentumswohnung für den Prämien-       Grund des Vertrags mit dem Institut oder Unter-\nberechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete       nehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist,\nandere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des   behandelt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-\nSteueranpassungsgesetzes bezeichneten Angehö-      satz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maß-\nrigen dieser Personen,                             gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-        lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-\nheims, einfl Eigentumswohnung oder eines           oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den       lichen Wohnungspolitik behandelt werden.\nPrämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich-\nnete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6                       4. Verträge\ndes Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-          mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\ngehörigen dieser Personen.                           und Organen der staatlichen Wohnungspolitik\n§ 11                                                   § 13\nAnzeigepflicht                                     Inhalt der Verträge\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter-     (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nnehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-         Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und","86                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nSiedlungsunl.c>nwhrrwn (§ 14) oder einem Organ der                  wirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungs-\nstcwl.lidwn WolH111n~1spolitik, in denen sich der Prä-              mäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört,\nmienbercd11i~Jlc verpflichtet,                                      unterworfen haben. Soweit das Unternehmen\n1. einen bestimmten Kapitalbelrag in der Weise                      oder seine Gesellschafter an anderen Unter-\nanzusc1mrn e In, cld ß er für drei bis sechs Jahre              nehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich\nlaufend, jedoch m indo.stens vierteljährlich, der              die Uberprüfung zugleich auf diese erstrecken.\nHöhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem\nWohnun~Js- und Siedllmgs1mternehmen oder Or-                                      § 15\nncm der sUwtlichcn Wohnungspolitik einzahlt                         Unterbrechung und Rückzahlung\nund                                                                         der Einzahlungen\n2. den angesamme.ltcm Bctrng und die Prämien zu                 (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\ndem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten       den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach\nZweck zu verwenden (§ 16),                              ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des\nund in (hmen sich das ·wohnungs- und Siedlungs-              folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden; die\nunternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-              im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten\nnungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor-         gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der\ngesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 gilt      Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor\nentsprechend. Die Verträge können zugunsten drit-           Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung\nter Personen abqeschlossen werden.                           ausgeschlossen.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen               (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-\nwerden gleichgestellt                                       brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem\nAblauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist\nKalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-          eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen,\nbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlun-         wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-\ngen sowie                                              barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag\nnicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-             nachgeholt worden ist.\nsame Leistungen darstellen und nach § 12 Abs. 1\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-\ndes Zweiten Vermögensbildungsgesetzes steuer-\nfrei sind oder für die nach § 12 Abs. 1 des Dritten     brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzah-\nlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine\nVermögensbildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-\nSparzulage gewährt wird.                               teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so\nsind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils\nder Sparraten prämienbegünstigt, der ununterbro-\n§ 14                           chen in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                 Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-\nlichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 er-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne\nbracht werden können.\ndes § 13 sind\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,\nFällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                      Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter-           sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt\nnehmen,                                                 nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im\nVertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,               Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-\nlen:                                                                               § 16\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister                       Verwendung der angesammelten Beträge\noder im Genossenschaftsregister eingetragen\nsein;                                                  (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit\nb) das Unterm~hmen muß den Gewinn auf Grund             den Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem\nZeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zah-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des\nlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten\nEinkommensteuergesetzes ermitteln;\noder der im Vertrag bezeichneten anderen Person\nc) der Zweck d(~S Unternehmens muß ausschließ-         zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichne-\nlich oder weit überwiegend auf den Bau und         ten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet\ndie Verwaltung oder Ubereignung von Woh-           Anwendung.\nnungen oder die wohnungswirtschaftliche Be-\ntreuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge-           (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nschäftsführung muß dem entsprechen;                des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn\nder angesammelte Betrag und die Prämien ver-\nd) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen\nund außerordentlichen Uberprüfung seiner           wendet werden\nwirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts-        1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims\ngebarens, insbesondere der Verwendung der               oder einer Eigentumswohnung für den Prämien-\ngesparten Beträge, durch einen wohnungs-                berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete an-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971                            87\ndere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des      tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä-\nSteueranpassungsgesetzes bezeichneten Ange-         mien\nhörigen dieser Personen durch das Wohnungs-         1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-\nund Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-          nehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-\nlichen Wohnungspolitik oder                             politik übertragen werden und sich dieses gegen-\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-             über dem Prämienberechtigten und dem Unter-\nheims, einer Eigentumswohnung oder eines                nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den            worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflich-\nPrämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich-        ten aus dem Vertrag einzutreten,\nnete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6   2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten\ndes Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-           im Sinne des§ 6 umgewandelt werden.\ngehörigen dieser Personen; dabei muß es sich\num einen Erwerb von dem Wohnungs- und                  (2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nSiedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nlichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,\nEigenheime oder Wohnungen handeln, die nach\ndem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.                 5. Anderung der für die Gewährung\n(3) Bei einer Verwendung im Sinne des Ab-                     der erhöhten Prämie nach § 3 Abs. 3\nsatzes 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und                   des Gesetzes zugrunde gelegten\ndie Prämien nur zur Leistung des bar zu zahlenden                       Einkommensverhältnisse\nTeils des Kaufpreises verwendet werden.\n§ 19\nÄnderung des zu versteuernden\n§  17                            Einkommensbetrages oder des Jahresarbeitslohns\nAnzeigepflicht                         (1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-\nDas Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder          betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 3 Abs. 3 und 4\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer        des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den\nim Fall des Todes des Prämienberechtigten oder          Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei\nder in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,         Zugrundelegung des geänderten Betrags eine\ndem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-         höhere oder niedrigere Prämie ergeben, so muß die\nanlagung des Prämienberechtigten zuständigen            Prämienfestsetzung entsprechend berichtigt werden.\nFinanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un-         Dabei ist entweder eine zu niedrige Prämie nach-\nverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen              zuzahlen oder der zuviel überwiesene Betrag zu-\nrückzufordern. § 5 Abs. 4 des Gesetzes findet An-\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),\nwendung.\n2. angesammelte      Beträge     zurückgezahlt werden       (2)  Änderungen des zu versteuernden Einkom-\n(§ 15),\nmensbetrages oder des Jahresarbeitslohns bleiben\n3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder          für das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn\nnicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2   der der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck       erst nach Ablauf der Festlegungsfrist (Sperrfrist)\nverwendet werden,                                   rechtskräftig geworden ist.\n4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-\nlungsunternehmen oder Organ der staatlichen\nWohnungspolitik übertragen oder in Sparver-\nträge mit festgelegten Sparraten im Sinne des                      6. Anwendungszeitraum,\n§ 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1).                               Geltung im Land Berlin\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines\n§ 20\nWohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-\ngans der staatlichen Wohnungspolitik an das                                Anwendungsbereich\nFinanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich           (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\ndie Niederlassung befindet.                             ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,\nerstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.\n(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 15 gelten erst-\n§  18\nmals für das Kalenderjahr 1972.\nUbertragung und Umwandlung von Verträgen\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\n§ 21\noder Organen der staatlichen Wohnungspolitik\nGeltung im Land Berlin\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\npolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Uber-        bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin."]}