{"id":"bgbl1-1971-11-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":11,"date":"1971-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1971","law_date":"1971-02-01T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                Z1997A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1971                                                                      Nr.11\nTag                                                    Inhalt                                                                  Seite\n1. 2. 71 Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1971                                                            81\n26. 1. 71  Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                                             82\nBundesgesetzbl. III 2330-9-1\nHinweis auf andere Verkündungsblälter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 ............................. ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     88\nGesetz\nüber die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1971\nVom 1. Februar 1971\nDer Bundestag hat das folgende                 Gesetz be-         der seit dem 1. Januar 1966 erbauten Brücken;\nschlossen:                                                           die Baukosten für die Fahrbahn und die Rampen\nsind gesondert anzugeben;\n§ 1\n3. in Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern\n(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                  die öffentlichen Parkeinrichtungen nach Art, Ge-\nBundesstatistik der Straßen nach dem Stand vom                       samtfläche und Zahl der Stellplätze.\n1. Januar 1971 durchgeführt.\n(2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem                                               § 3\nöffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienen-\nden Straßen mit Ausnahme der Bundesfernstraßen,                      Auskunftspflichtig zu § 2 Nr. 1 und 2 sind die\nder Landstraßen I. Ordnung (Staats-, Land- ode,r                  Träger der Straßenbaulast oder die sonstigen Unter-\nLandesstraßen) und der Landstraßen II. Ordnung                    haltungspflichtigen, zu § 2 Nr. 3 die Gemeinden.\n(Kreisstraßen).\n§ 4\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nErfaßt werden                                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. die Längen und Fahrbahnbreiten der Straßen,                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngetrennt nach Straßen- und Deckenarten;\n2. die Brücken im Zuge der Straßen, getrennt nach                                                  § 5\nStraßenarten, mit Angabe der Bauart und der                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlichten Weite sowie mit Angabe der Baukosten                  dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Februar 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}