{"id":"bgbl1-1971-109-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":109,"date":"1971-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/109#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-109-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_109.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1971-10-29T00:00:00Z","page":1732,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1732                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 29. Oktober 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels-    (Typ) der Anlage gekennzeichnet werden, wenn sie\nklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundes-           die hierfür erforderlichen Merkmale aufweisen.\ngesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März           (2) Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach der\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird im Einverneh-     Schlachtung durch Stempelung mit unverwischbarer,\nmen mit den Bundesminislern für Jugend, Familie         unabwischbarer und kochechter Farbe auf dem hin-\nund Gesundheit und für Wirtschaft und Finanzen          teren Spitz- oder Eisbein anzubringen. Bei Anwen-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               dung einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 2 ist\nfolgende Reihenfolge einzuhalten: Ec.tndelsklasse,\nTyp, Kennziffer; dabei ist die Handelsklasse vom\n§ 1                          Typ durch einen Schrägstrich abzugrenzen. Die\nKennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen       deutlich erkennbar sein.\nFür halbe Tierkörper von Hausschweinen\n(Schweinehälften), auch ohne Kopf, Pfoten oder             (3) Werden Schweinehälften, die nicht nach den\nFlomen, werden die in Spalte 1 der Anlage bezeich-     Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet\nneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.           sind, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbracht, so ist der Importeur oder sonstige erste Be-\nzieher im Wirtschaftsgebiet zur Kennzeichnung nicht\n§ 2                          verpflichtet, wenn sein Erstabnehmer im Wirtschafts-\nMerkmale                        gebiet ihm gegenüber die Verpflichtung zur Kenn-\nzeichnung übernimmt.\nSchweinehälften, die nach einer gesetzlichen Han-\ndelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange-\n§ 5\nboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst\nin den Verkehr gebrncht werden, müssen die für                       Rechnungen und Lieferscheine\ndiese Handelsklasse in den Spalten 3, 4 und 6 der         In Rechnungen und Lieferscheinen ist die Handels-\nAnlage bezeichneten M(~rkmale aufweisen.\nklasse nach Spalte 1 der Anlage anzugeben, unter\nder die Schweinehälften geliefert, verkauft oder\n§ 3                          sonst in den Verkehr gebracht worden sind. Dies\ngilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des\nVerbindliche Anwendung                  Einzelhandels.\n(1) Schweinehälften dürfen gewerbsmäßig nur\nnach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf                                    § 6\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-                            Marktnotierungen\nden.                                                       Börsen und Verwaltungen der öffentlichen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorene oder tiefge-   Märkte, die Preisnotierungen für Schweinehälften\nfrorene Schweinehälften, die in gefrorenem oder         vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen die\ntiefgefrorenem Zustand in den Geltungsbereich           gesetzlichen Handelsklassen nach Spalte 1 der An-\ndieser Verordnung verbracht worden sind.                lage zugrunde zu legen.\n§ 4                                                     § 7\nKennzeichnung                                        Ordnungswidrigkeiten\n(1)  Schweinehälften, die nach einer gesetzlichen       Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nHandelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, an-        Handelsklassengesetzes handelt, wer\ngeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst   1. Schweinehälften entgegen § 3 nicht nach den ge-\nin den Verkehr gebracht werden, müssen mit dem              setzlichen Handelsklassen der Spalte 1 der An-\nZeichen der I-fondelsklasse nach Spalte 1 der An-           lage zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,\nlage gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit         liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt\nden Zeichen nach Spalte 2 (Kennziffer) und Spalte 5         oder","Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971                      1733\n2. einer Vorschrift                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\na) des § 4 über die Kennzeichnung oder               klassengesetzes auch im Land Berlin.\nb) des § 5 über Rechnungen oder Lieferscheine\n§ 9\nzuwiderhandelt.\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des drit-\n§ 8                           ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über ge-\nBerlin-Klausel                      setzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-    16. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 884) außer\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1734                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage\nHandelsklassen\nund die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale\nHandels-    Konn-     Z weihä lftengewicht                           Speckdicke                             Allgemeine Merkmale\nTyp\nklasse    ziffer       in Kilogramm                              in Millimeter\n--    -----                                                                                            ---\n1        2                     3                                      4                          5                 6\nE                  6         60 bis unter 70                           bis 15 einschl.                  AA   mit hervorragender Ausbildung\n(extra)           7         70 und mehr                               bis 20 einschl.                       aller fleisch tragenden Körper-\npartien\nI                  6         60 bis unter 70                           bis  20  einschl.                  A  mit sehr guter Ausbildung aller\n(vollfleischig)    7         70 bis unter 80                           bis  25  einschl.                     fleischtragenden Körperpartien\n8         80 bis unter 90                           bis  30  einschl.\n9         90 und mehr                               bis  35   einschl.\nII                 6         60 bis unter 70                           bis  25   einschl.               IIA  mit einer guten Ausbildung aller\n(fleischig)        7         70 bis unter 80                           bis  30   einschl.                    fleischtragenden Körperpartien\n8         80 bis unter 90                           bis  35   einschl.\n9         90 und mehr                               bis  40   einschl.\n----------                -----\noder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                                         IB wie Handelsklasse I, jedoch mit\nwie Handelsklasse I                                                                      einer Abweichung in einer\nfleischtragenden Körperpartie\nIII                6         60 bis unter 70                           bis  30   einschl.               IIIA mit einer mittleren Ausbildung\n(weniger           7         70 bis unter 80                           bis  35   einschl.                    der fleischtragenden Körperpar-\nfleischig)                                                                                                   tien\n8         80 bis unter 90                           bis  40   einschl.\n9         90 und mehr                               bis  45   einschl.\n- -------------· ----- -- --··-· ------~------~- -                    ~----\noder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                                        IIB wie Handelsklasse II, jedoch mit\nwie Handelsklasse II, Typ II A                                                           einer Abweichung in einer\nfleischtragenden Körperpartie\n- - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - ----  oder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                                         IC wie Handelsklasse I, jedoch mit\nwie Handelsklasse I                                                                      einer Abweichung in zwei\nfleischtrager-1den Körperpartien\nIV                           alle Schweinehälften, die den Bestimmungen der vorstehenden Handelsklassen nicht\ngenügen sowie Schweinehälften von Kümmerern und Altschneidern\nS    1                       Schweinehälften von vollfleischigen Sauen\n2                       Schweinehälften von anderen Sauen\nV                            Schweinehälften von Ebern\nDas Gewicht gilt für abgekühlle Schweinehälften, jedoch ohne Zunge, Borsten, Klauen und Geschlechtsorgane, nach\nAusbluten und Ausweiden. Die Speckdickc (einschl. Schwarte) wird in der Höhe der Fleischmasse an der Lende und\nauf der Höhe der letzten Rippe gE!n1essen; die größere Speckdicke ist maßgebend."]}