{"id":"bgbl1-1971-109-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":109,"date":"1971-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr","law_date":"1971-10-28T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1729\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                      Z1997A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1971                                                                                            Nr.109\nTag                                                         Inhalt                                                                                      Seite\n28. 10. 71   Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr                                                                                         1729\n9232-1, 8050-1-1, 8050-10, 8050-8-1, 9231-6\n29. 10. 71   Verordnung übN gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften ..................... .                                                          1732\n7849-1-4\n29. 10. 71   Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer ............................. .                                                         1735\n22. 10. 71  Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung                                                                     1742\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesDesclzblatt Teil II Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1742\nRech lsvorschri ftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1743\nVerordnung\nüber Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr\nVom 28. Oktober 1971\nAuf Grund                                                                      Stunden (Tageslenkzeit) und in der gesamten\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes                           Woche nicht länger als 48 Stunden (Wochenlenk-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-                              zeit) lenken\nzember 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837). zuletzt                             1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngeändert durch das Ceselz über das Fahrpersonal                                  gewicht von mehr als 2,8 t (ausgenommen Per-\nim Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes-                                     sonenkraftwagen),\ngesetzbl. I S. 277),                                                       2. zur Beförderung von Personen bestimmte\nder §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom                                       Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) in Ver-                          Lenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verord-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-                             nung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amts-\nzes und                                                                    blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\ndes § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in                              S. 49 vom 29. März 1969) unterliegen, sind hier-\nBäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936                              bei mitzurechnen. Ausgenommen von Satz 1 sind\n(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch                        Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\ndas Gesetz vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I                            Betrieben, Zugmaschinen, deren zulässige Höchst-\nS. 937),                                                                   geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, nach\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                  § 18 anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nsowie die Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bun-\nArtikel 1                                          desgrenzschutzes, der Feuerwehr und der anderen\nEinheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                 schutzes und die Fahrzeuge der Polizei und des\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                               Zolldienstes.\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960                                     (2) Abweichend von Absatz 1 darf\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die\n1. bei Kraftomnibussen im Linienverkehr die\nVerordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nTageslenkzeit 9 Stunden, in zwei Arbeits-\nS. 979), wird wie folgt geändert:\nschichten der Woche 10 Stunden, und die\n1. § 15 a erhält folgende Fassung:                                                   Wochenlenkzeit 50 Stunden betragen, soweit\n,,§ 15 a\ndies unerläßlich ist, um bei unvorhergesehenen\nEreignissen oder bei kurzzeitigem besonderem\nLenk- und Ruhezeiten                                             Verkehrsbedarf den Betrieb im öffentlichen In-\nim Straßenverkehr                                              teresse im nötigen Umfang aufrechtzuerhalten;\n(1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Ar-                            2. bei den von den öffentlichen Verwaltungen\nbeitsschicht nicht länger als 8 Stunden, in zwei                                 oder in deren Auftrag verwendeten Fahrzeu-\nArbeitsschichten der Woche nicht länger als 9                                    gen des Straßenwinterdienstes die Lenkzeit die","1730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin Absatz angegebene Grenze überschreiten,           nahme der Kraftomnibusse im Linienverkehr\nsoweit die Uberschreitung zur Aufrechterhal-         müssen ein persönliches Kontrollbuch nach dem\ntung und Sicherung des Straßenverkehrs, ins-         Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur\nbesondere bei plötzlichem Witterungswechsel,         Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nunerläßlich ist.                                     vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,\nFür solche Ausdehnungen der Lenkzeiten hat der           1791) führen. Die nach diesem Muster geltenden\nArbeitgeber einc~n Ausgleich zu gewähren, der            Anweisungen für die Führung des persönlichen\ndie ausreichende Erholung des Kraftfahrzeug-             Kontrollbuchs sind zu befolgen. Artikel 14 Abs. 1,\nführers erwarten läßt.                                   6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und\ndie §§ 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung\n(3) Der Führer eines Kraftfahrzeuges, für das         der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre-\ndie Beschrtmk ungen des Absatzes 1 gelten, hat           chend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer nur\njeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4 Stun-       anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeitordnung\nden, bei Kraftomnibussen im Linienverkehr je-            oder dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäcke-\nweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4½              reien und Konditoreien unterliegen.\nStunden, die Lenkung für mindestens 30 zusam-\n(8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehr-\nmenhängende Minuten zu unterbrechen. Die Un-\nlich, wenn\nterbrechung von 30 Minuten kann durch zwei Un-\nterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minu-            1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät\nten oder drei Unterbrechungen von jeweils min-               während der gesamten Dauer der Schicht in\ndestens 15 Minuten ersetzt werden, die alle inner-           Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit auf-\nhalb der Lenkzeit nach Satz 1 oder teils innerhalb           zeidmet und\ndieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen          2. Beginn und Ende der Schicht und der Pausen\nmüssen. Für die Unterbrechungen gilt Artikel 8               für jeden Kraftfahrzeugführer und Beifahrer\nAbs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69                 auf dem Schaublatt besonders vermerkt wer-\nentsprechend.                                                den; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten\nvon zwei oder mehreren Fahrern verzeichnet,\n(4) Für die Führer von Kraftomnibussen im\nmuß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der\nLinienverkehr mit einem durchschnittlichen Halte-\nLenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt.\nstellenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Ab-\nsatz 3 nicht, wenn in der Arbeitsschicht nach den        Die Bauart des Kontrollgeräts muß nach § 22 a\nDienst- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechun-          oder nach den Vorschriften der Europäischen Ge-\ngen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Ge-         meinschaften genehmigt sein. Für den Bau und\nsamtdauer mindestens ein Sechstel der vorgese-           den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57 a ent-\nhenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen           sprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nunter 10 Minuten werden bei der Berechnung der           Kraftfahrzeugführer und Beifahrer haben die Ar-\nGesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifver-        beitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens für den\ntrag kann vereinbart werden, daß Arbeitsunter-           laufenden Kalendertag, Kraftfahrzeugführer auch\nbrechungen von mindestens 8 Minuten berück-              für die beiden unmittelbar vorhergehenden Ka-\nsichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vor-          lendertage mitzuführen und zuständigen Perso-\ngesehen ist, der die ausreichende Erholung des           nen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach\nKraftfahrzeugführers erwarten läßt. Für Kraft-           Ablauf dieser Tage sind die Arbeitszeitnachweise\nfahrzeugführer, die nicht in einem Arbeitsver-           ein Jahr lang aufzubewahren und der nach\nhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zustän-        Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen\ndige Behörde entsprechende Abweichungen be-              zur Prüfung vorzulegen. Verantwortlich für die\nwilligen.                                                Aufbewahrung und die Vorlage zur Prüfung ist\nbei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der\n(5) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwi-\nKraftfahrzeugführer.\nschen zwei Arbeitsschichten sind die für Kraft-\nfahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarifrecht-         (9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän-\nlichen Vorschriften bei den in Absatz 1 genannten        kungen und Pflichten zugunsten der Arbeitneh-\nFahrzeugen auch auf die Kraftfahrzeugführer an-          mer bleiben unberührt.\nzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis              (10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahr-\nstehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des               zeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange\nGewerbebetriebs unterschiedliche Regelungen in           er in der Lage ist, es sicher zu führen.\"\nBetracht oder ist die Regelung am Wohnort an-\nders als am Sitz des Betriebs, gilt die Regelung,     2. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.                   a) Nr. 7 erhält folgende Fassung:\n(6) Der Halter eines Kraftfahrzeuges darf eine             ,, 7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vor-\nDberschreitung der Höchstwerte der Tageslenk-                       schrift des § 15 a Abs. 1 über die Tages-\nzeit oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß ge-                     lenkzeit oder die Wochenlenkzeit, des\ngen die Vorschriften über die Lenkzeitunterbre-                     § 15 a Abs. 3 über die Lenkzeitunterbre-\nchungen oder eine Unterschreitung der Mindest-                      chungen oder des§ 15 a Abs. 7 oder 8 über\nwerte der Ruhezeiten nicht anordnen oder zulas-                     die Arbeitszeitnachweise verstößt;\".\nsen.                                                     b) Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n(7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in               „8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge mit Aus-                        § 15 a Abs. 6 eine Dberschreitung der Ta-","Nr.109 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971                           1731\nges]enkzeit oder der Wochenlenkzeit,                      Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung\neinen Verstoß gegen die Lenkzeitunter-                    des Offenbarungseides in eine eidesstatt-\nbrechungen oder Mindestruhezeiten an-                     liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bun-\nordnet oder zulüßl oder als Arbeitgeber                   desgesetzbl. I S. 911), eingesetzten leeren\nentgegen § Via Abs. 7 in Verbindung mit                   oder besetzten Personenkraftwagen mit\nArtikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/                  mehr als 4 Fahrgastplätzen haben die Ar-\n69 und den §§ 1 bis 3 der Verordnung zur                  beitszeit und die Pausen jeweils bei Beginn\nDurchführung der Verordnung (EWG)                         und am Ende in einen auf ihren Namen lau-\nNr. 5'13/G9 an Kraftfahrzeugführer ein per-               tenden Arbeitszeitnachweis einzutragen, aus\nsönliches Kontrollbuch nicht aushändigt                   dem das amtliche Kennzeichen des Fahr-\noder das ausgehündigte Kontrollbuch                       zeugs ersichtlich ist, das während der einge-\nnicht registriert oder entgegen § 15 a                    tragenen Zeit benutzt worden ist; die Eintra-\nAbs. 7 oder 8 einen Arbeitszeitnachweis                   gung auf dem Schaublatt eines Fahrtschrei-\neines Kraftfohrzeugführers nicht aufbe-                   bers ist zulässig.\nwahrt oder nicht vorlegt;\".                               Die Arbeitszeitnachweise sind vom Fahrer\n3. Nach § 69 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                    für den laufenden Kalendertag und die bei-\nden unmittelbar vorhergehenden Kalender-\n,,§ 69 b                                  tage mitzuführen und zuständigen Personen\nHinweis auf Strafvorschriften                          auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber\nhat sie ein Jahr lang aufzubewahren und der\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\nnach Landesrecht zuständigen Behörde auf\ndes § 15 a Abs. 7 und 8, soweit sie die Pflicht des                Verlangen vorzulegen.\"\nBeifahrers zur Führung, Mitführung und Vorlage\ndes Arbeitszeitnachweises und des Arbeitgebers           2. Die Verordnung über Schichtenbücher für Kraft-\noder Kraftfahrzeugführers zur Aufbewahrung und              fahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (Bun-\nVorlage des Arbeitszeitnachweises für Beifahrer             desgesetzbl. I S. 65) tritt mit dem Ablauf des\nbetreffen, werden nach § 25 Abs. 1 und 2 der Ar-            30. September 1972 außer Kraft.\nbeitszeitordnung bestraft oder nach § 15 des Ge-\nsetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und            3. Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des\nKonditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetz-               Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und\nblatt I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz          Konditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\nvom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), ge-            S. 527) erhält folgenden Absatz 4:\nahndet.\"                                                      ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden\n4. In § 72 Abs. 2 werden die Ubergangsvorschriften             ab 1. Oktober 1972 auf Fahrer und Beifahrer von\nzu § 15 a (I--föchstdauer der täglichen Lenkung be-         Kraftfahrzeugen, die unter § 15 a der Straßenver-\nstimmter Fahrzeuge) und § 15 a Abs. 4 (Fahrten-             kehrs-Zulassungs-Ordnung fallen, keine Anwen-\nnachweis) durch folgende Ubergangsvorschrift er-             dung.\"\nsetzt:\n,,§ 15 a (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr)                                  Artikel 3\n§ 15 a Abs. 7 und 8 tritt am 1. Oktober 1972 in                                 Berlin-Klausel\nKraft.\"\nArtikel 2                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nÄnderungen des Arbeitszeitrechts\nblatt l S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\n1. Nummer 54 der Ausführungsverordnung zur Ar-              des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\nbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938 (Reichs-          23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\ngesetzbl. I S. 1799), zuletzt geändert durch die         Land Berlin.\nVerordnung vom 16. Februar 1960 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 81), erhält folgende Fassung:                                         Artikel 4\n„54. Taxenfahrer, Mietwagenfahrer und Fahrer                                     InkrafUreten\nder für Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-\nsen nach § 48 des Personenbeförderungsge-             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in\nsetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I        Kraft,\nS. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz            (2) § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des        der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird aufgehoben.\nBonn, den 28. Oktober 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}