{"id":"bgbl1-1971-108-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":108,"date":"1971-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/108#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-108-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_108.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1971-10-29T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 108 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1971                      1723\nErste Verordnung\nzur .Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 29. Oktober 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des                an die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,\n§ 8 Abs. 3, des§ 15 Abs. 3 und des§ 17 Abs. 3 des               die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nGesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Spreng-             tionierten ausländischen Streitkräfte oder die\nstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I             Polizeien der Länder vertrieben oder ihnen\nS. 1358) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                   überlassen werden, wenn sichergestellt ist,\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-                daß die explosionsgefährlichen Stoffe den von\nrung des Sachverständigenausschusses für explo-                 der jeweils zuständigen Stelle erlassenen\nsionsgefährliche Stoffe und mit Zustimmung des                  sicherheitstechnischen Lieferbedingungen ent-\nBundesrates verordnet:                                          sprechen,\n2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\nArtikel 1                             der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-                militärische oder polizeiliche Zwecke be-\nsetzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV                 stimmt sind und zum Zwecke der Prüfung\nSprengstoffgesetz) vom 23. Dezember 1969 (Bundes-               dem Institut für chemisch-technische Unter-\ngesetzbl. I S. 2394) wird wie folgt geändert:                   suchungen überlassen werden,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                             3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\nder Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Ge-                  nur für militärische oder polizeiliche Zwecke\nstein- und Wettersprengstoffe,\" durch fol-            bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der\ngende Worte ersetzt: ,,Gesteinsprengstoffe            W ei terverarbei tung\nund Sprengstoffe für sonstige Zwecke, Wet-\ntersprengstoffe,\".                                    a) von dem Inhaber einer nach § 16 der Ge-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zünd-                      werbeordnung genehmigungsbedürftigen\nleitungen,\" die Worte „ausgenommen Gum-                   Anlage an den Inhaber einer anderen\nmischlauchleitungen und Kabel,\" eingefügt.                nach § 16 der Gewerbeordnung genehmi-\ngungsbedürftigen Anlage vertrieben oder\n2. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                       überlassen werden,\n,, (2) Die §§ 6 bis 14, 17 und 18, 19 Abs. 1 und          b) eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-\n2 und § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden                   reich des Gesetzes verbracht und an den\nauf                                                             Inhaber einer nach § 16 der Gewerbeord-\n1. den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige                     nung genehmigungsbedürftigen Anlage\nVerbringen in den Geltungsbereich des Ge-                 vertrieben oder überlassen werden,\nsetzes sowie das Aufbewahren von Brenn-            4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\nzündern, Pulverzündschnüren und Anzün-                Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht\ndern für Pulverzündschnüre,                           für militärische oder polizeiliche Zwecke ver-\n2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwen-                 wendet werden, soweit die aus ihnen herge-\ndung von pyrotechnischen Gegenständen der             stellten Endprodukte der Zulassungspflicht\nUnterklasse T2, die in der Schiffahrt zur Ret-        unterliegen und die Voraussetzungen der\ntung von Menschen oder als Signalmittel be-           Nummer 3 im übrigen gegeben sind,\nstimmt sind, soweit diese Gegenstände              5. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II,\nvom Reeder, vom Schiffseigner oder von                III und der Unterklasse T1, die als Muster\nderen Beauftragten erworben sowie von Per-            oder Proben von demjenigen, der die Zulas-\nsonen aufbewahrt oder verwendet werden,               sung dieser Gegenstände beantragen will, ge-\ndie ein nautisches Patent, einen Matrosen-            werbsmäßig eingeführt oder sonst in den Gel-\nbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Ret-            tungsbereich des Gesetzes verbracht werden.\ntungsbootmann besitzen und die im Rahmen\nihrer Berufsausbildung im Umgang mit den           Im Falle der Nummer 3 gilt die Freistellung\ngenannten Gegenständen unterwiesen wor-            auch dann, wenn die in dieser Vorschrift genann-\nden sind.                                          ten explosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke\n§ 15 des Gesetzes ist auf die in Nummer 1 be-            der Erprobung vertrieben oder überlassen wer-\nzeichneten Gegenstände nicht anzuwenden.                 den. Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-\nfährlichen Stoffe nach Nummer 1 den technischen\n(3) § 4 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf       Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine\n1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und         Bescheinigung des Instituts für chemisch-tech-\nder Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die          nische Untersuchungen, der Nachweis dafür, daß\nnur für militärische oder polizeiliche Zwecke      die explosionsgefährlichen Stoffe nach Num-","1724                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nmer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke                         lagen nach den Nummern 2 und 3 sind jedoch\nbestimmt sind, durch eine Bescheinigung der je-                         der Zulassungsbehörde nachträglich zu über-\nweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auf-                            senden, wenn diese eine praktische Erpro-\ntragsstelle zu erbringen.\"                                              bung anordnet.\"\n3. § 6 wird wie folgt gectnderl:                               7. _§ 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absi.ltz 1 wird rolqendc Nummer 6 einge-                  a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\nfügt:                                                            sung:\n„6. explosionsgdührlichcn       Stoffen   durch                  ,,Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-\nBauümter, Wasserwirtschaftsämter, öf-                     stige Zwecke, die zum Verstärken oder Per-\nfenfüche Forstiimter, Amter der Straßen-                  forieren bestimmt sind, Wettersprengstoffe\nbauverwallung, Limdwirtschaftsbehörden,                   und hierfür bestimmte Zündmittel, die zur\nFlurbereinigungsbehörden, Beschußämter                    Verwendung in untertägigen Betrieben be-\nsowie durch öffentliche Hochschulen,                      stimmt sind, müssen praktisch erprobt wer-\nFachhochschulen, Pachschulen und allge-                   den. Von einer praktischen Erprobung von\nmein- oder berufsbildende Schulen,\".                      Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für son-\nstige Zwecke und von hierfür bestimmten\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                    Zündmitteln, die ausschließlich zur Verwen-\n11 (2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht                 dung in nicht untertägigen Betrieben be-\nanzuwenden auf den Erwerb, das Aufbewah-                         stimmt sind, sowie von Sprengzubehör kann\nren, das Verwenden, das Vernichten, das Be-                      abgesehen werden, wenn dies zum Schutz\nfördern und das Dberlassen explosionsge-                         von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-\nfährlicher Stoffe durch Einheiten des Kata-                      schäftigter oder Dritter nicht erforderlich er-\nstrophenschutzes des Bundes, der Länder                          scheint.\"\nund der kommunalen Gebietskörperschaften                 b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Ge-\nund durch Behörden der Wasser- und Schiff-                       stein- und Wettersprengstoffen und von\nfahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur                     Zündmitteln, die für die Verwendung von\nErfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben er-                        Gestein- und Wettersprengstoffen bestimmt\nforderlich ist.\"                                                 sind,\" ersetzt durch die Worte „Gestein-\nsprengstoffen und Sprengstoffen für sonstige\n4. § 9 Abs. 3 erhi:ill folgend~) Fassung:                                  Zwecke, die zum Verstärken oder Perforieren\n11 (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und                       bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von\nZündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typen-                            Zündmitteln zur Verwendung der genannten\nbezeichnung den Buchstaben ,K' führen.\"                                 Sprengstoffe\".\n5. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Gestein-             8. § 16 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nund Wettersprengstoffen, von Zündmitteln, die\nfür die Verwendung von Gestein- und Wetter-                        11  (6) Die Zulassungsbehörde kann die Bergge-\nsprengstoffen bestimmt sind,\" ersetzt durch die                 werkschaftliche Versuchsstrecke ermächtigen,\nWorte „Gesteinsprengstoff en, von Sprengstoffen                 die Gebühren und Auslagen für die im Zulas-\nfür sonstige Zwecke, die zum Verstärken oder                    sungsverfahren erforderlichen, von der Berg-\nPerforieren bestimmt sind, von Wetterspreng-                    gewerkschaftlichen Versuchsstrecke durchge-\nstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der                     führten Prüfungen einzuziehen.\"\ngenannten Sprengstom~,\".\n9. Die Uberschrift des Abschnitts VI erhält fol-\ngende Fassung:\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n,,Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für son-\na) In Absatz 2 werden die Worte „Gestein- und\nstige Zwecke, Wettersprengstoffe\".\nWettersprengstoffen, von Zündmitteln, die\nfür die Verwendung von Gestein- und Wet-\n10. Dem§ 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntersprengstoffen bestimmt sind,\" ersetzt durch\ndie       Worte    „Gesteinsprengstoffen,   von             ,, (3) Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen\nSprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum               handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie\n'Verstärken oder Perforieren bestimmt sind,               gefahrlos befördert werden können und den\nvon Wettersprengstoffen, von Zündmitteln                 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nzur Verwendung der genannten Spreng-                     Güter entsprechen.\"\nstoffe,\".\n11. Dem§ 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) Dem Absalz 2 werden folgende Sätze 2 und 3\n,, (6) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kar-\nangefügt:                                                tons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Be-\n„Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die             hälter, in denen Sprengstoffe für sonstige\nBerggewerkschaftliche Versuchsstrecke in                 Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 1\nden Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 3 in ihrer               bis 5 entsprechend. An Stelle des Gewichts des\nPrüfbescheinigung vorschlägt, von einer                  Sprengstoffinhalts kann auch die Anzahl der Ge-\npraktischen Erprobung abzusehen. Die Unter-               genstände angegeben werden.\"","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1971                       1725\n12. In § 31 Abs. 1 erhält die Nummer 1 folgende                  c) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe,\nFassung:                                                          daß die Zahl „4\" durch die Zahl „3\" ersetzt\n„ 1. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach\nwird.\n§ 17 Abs. l, bei Brennzündern die Kennzeich-      18. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e\nnung ncich § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\".                 eingefügt:\n13. § Tl wird wie folgt geändert:                                ,,e) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-\nwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach                         und Zündmitteln,\".\n§ 9 Abs. 3\" gestrichen.\nDer bisherige Buchstabe „e\" wird Buchstabe „f\".\nb) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\n„ZündPrart,\" die Worte „bei Zündmaschinen           19. Dem § 51 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:\nfür mdirere Zün<lcrarten die Zünderarten,               ,,§ 47 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\"\nfür die sie zur Verwendung anderen überlas-\nsen werden, eingefügt.\n11\n20. In § 53 Abs. l erhalten die Nummern 2 und 3\nc) Absatz l Nr. 4 erhält folgende Fassung:                   folgende Fassung:\n„4. der elektrische Höchstwiderstand, bei               „2. Datum des Eingangs und der Ausgabe von\nZündmaschinen für mehrere Zünderarten                explosionsgefährlichen Stoffen . und Zünd-\ndie elektrischen Höchstwiderstände für               mitteln,\ndie Zünderarten, für die sie zur Verwen-          3. Art und Menge der eingegangenen und aus-\ndung anderen überlassen werden,\".                    gegebenen explosionsgefährlichen Stoffe\n14. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:\nund Zündmittel,\".\n,,§ 37 a                     21. In § 55 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:\n,,2 a. entgegen § 37 a Zündmaschinen verwen-\nZündmaschinen, die für mehrere Zünderarten\ndet,\".\nbestimmt sind, dürfen nur verwendet werden,\nwenn sie für die zu verwendenden Zünderarten             22. In § 56 werden die Worte „zum Ablauf eines\ndie Angaben nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 tra-                Jahres\" durch die Worte „zum 31. Dezember\ngen.\"                                                        1971 \", die Worte „zum Ablauf von zwei Jahren\"\ndurch die Worte „zum 31. Dezember 1972\" er-\n15. § 39 wird wie folgt geändert:                                setzt und die Worte „nach Inkrafttreten dieser\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird in Satz 1 Halbsatz 1               Verordnung\" gestrichen.\nnach ,, § 1 7 J\\ bs. 1 Nr. 1 bis 3\" der Strichpunkt     Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und werden fol-\ngende Worte angefügt:                                   ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Stoffe und Ge-\ngenstände, die nach dem 1. Oktober 1971 herge-\n,, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klas-           stellt werden. Zündmaschinen für Brückenzünder\nse IV die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1                A, die zur Ausführung von Sprengarbeiten be-\nNr. 1 und 3;\".                                          stimmt sind, dürfen, soweit sie schlagwetterge-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                sichert sind, nach dem 31. Dezember 1971, so-\ngefügt:                                                 weit sie nicht schlagwettergesichert sind, nach\ndem 31. Dezember 1972 nur noch verwendet wer-\n,, (3) Die Kennzeichnung der kleinsten Ver-          den, wenn in der Kennzeichnung die Zünderart\npackungseinheit kann entfallen, wenn das                und die zulässige Anzahl der Zünder - bezogen\nVerpackungsmaterial den Gegenstand allsei-              auf Brückenzünder U oder HU - angegeben\ntig durchsichtig umschließt und die Kenn-               sind.\"\nzeichnung auf dem Gegenstand deutlich er-\nkennbar ist.\"                                       23. Anlage I wird wie folgt geändert:\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        a) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Ge-\nsteinsprengstoffe\" die Worte „und Spreng-\n16. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                   stoffe für sonstige Zwecke\" angefügt.\n,,Bei Seenotsignalen der Klasse T kann die Ge-\nb) In Nummer 1.21 wird Satz 1 gestrichen. Satz 2\nbrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen                    erhält folgende Fassung:\nDarstellung g(~geben werden, wenn diese einen\nirrtümlichen Gebrauch ausschließt.\"                               „Abweichungen von der in der Zulassung\nfestgelegten anteilmäßigen Zusammenset-\n17. § 44 wird wie folgt geändert:                                     zung der Wettersprengstoffe sind nur inner-\nhalb der Grenzen der technischen Reinheit\na) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nder Bestandteile und der Wägetoleranz zu-\n„Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraums                     lässig.\"\ndürfen pyrotechnische Gegenstände der Klas-\nsen I, II und der Unterklasse T1 nur mit be-            c) Nach Nummer 1.18 werden folgende Num-\nsonderer Genehmigung der zuständigen Be-                     mern 1.191 und 1.192 angefügt:\nhörde aufbewahrt werden.\"                                    ,, L 191 Für Sprengstoffe für Verstärkungsla-\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                                 dungen gelten die Nummern 1.11 bis","1726                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1.17 entsprechend. Diese Sprengstoffe                 mine und aromatische Nitroverbindungen so-\nmüssen den schwer detonationsfähi-                    wie im wesentlichen aus diesen bestehende\ngen Sprengstoff, dessen Explosion sie                 Gemische im festen bis plastischen Zustand\neinleiten sollen, sicher initiieren.                  mit zusätzlichen verbrennlichen Komponen-\nl .192 Für Sprengstoffe für Perforationsla-                   ten oder ohne diese Komponenten \" ersetzt\ndungen und Sprengstoffe zum Be-                       und danach die Worte „Sprengstoffe für son-\noder Verarbeiten von Werkstoffen                      stige Zwecke SZ\" eingefügt.\ngelten die Nmmern 1.11 bis 1.16 ent-              b) In Abschnitt II werden bei Pulverzündschnü-\nsprechend. Diese Sprengstoffe müssen                  ren nach den Worten „geschützte wasser-\nsich bei bestimmungsgemäßer Ver-                      dichte ZZG\" die Worte „für pyrotechnische\nwendung sicher initiieren lassen. So-                 Zwecke ZZP\" eingefügt.\nfern sie unter Druck verwendet wer-               c) In Abschnitt IV werden die Worte „Klasse IV\nden sollen, müssen sie auch unter er-                 P IV\" gestrichen.\nhöhtem Druck durchdetonieren.\"\nd) Dem Abschnitt IV wird folgender Abschnitt\nd) Nummer 2.62 erhält folgende Fassung:                             IV a angefügt:\n,,Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwen-\ndet werden, müssen ein rotes Warnlicht ha-                      ,,IV a Pyrotechnische Sätze PS\".\nben; auch die Warnflamme muß Pulverzünd-\nschnüre zuverlässig zünden.\"                                                   Artikel 2\ne) Der Nummer 4.324 wird folgender Satz 2 an-                 Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\ngefügt:                                                wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung die Zweite Verordnung\n„Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für          zur Durchführung des Gesetzes über explosionsge-\nihrer Wirkung nach vergleichbare Gegen-                fähr liche Stoffe in der sich aus dieser Verordnung\nstände.\"\nergebenden Fassung neu bekanntgeben und dabei\nf) Nach Nummer 4.344.G wird folgende Nummer               Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\n4.344. 7 eingefügt:\n„ 4.344. 7 Pyrotechnische Druckgasgeneratoren                                  Artikel 3\ndürfen durch Brand oder Schlag               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnicht zur Explosion gebracht werden        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkönnen.\"                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Sprengstoffge-\n24. Anlage II wird wie folgt geändert:                         setz auch im Land Berlin.\na) In Abschnitt I werden nach dem Wort „Ge-\nsteinsprengstoffe\" die Worte „und Spreng-·                                     Artikel 4\nstoffe für sonstige Zwecke\" eingefügt, die               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWorte „Entlaborierte Sprengstoffe\" durch               kündung, Artikel 1 Nr. 10 bis 14, 20 und 21 tritt\ndie Worte „Feste Salpetersäureester, Nitra-            jedoch einen Monat nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}