{"id":"bgbl1-1971-108-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":108,"date":"1971-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg","law_date":"1971-10-28T00:00:00Z","page":1721,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1721\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1971                                     1 Nr.108\nTag                                            Inhalt                                             Seite\n28. 10. 71  Drille Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg                     1721\n613-1-5\n29. 10. 71  Erste Verordnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoff-\ngesetz ............................................................................. .    1723\n'1134-1-1-2\n29. 10. 71  Verordnung zur Aufhebung der Vichseuchenpolizeilichen Anordnung vom 2. Januar 1926        1727\n29. 10. 71  Verordnung zur Anderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken\nund Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien ............................ .      1728\n7/l:31-1-55\n29. 10. 71  Verordnung zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes\nüber die ßcs(!itigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen        1728\n7831-4-1\nDritte Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg\nVom 28. Oktober 1971\nAuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einbe-          weiten Bogen zunächst nach Nordnordosten, darauf\nziehung von Teilen des Freihafens 1-Iamburg in das         nach Norden und dann - den Tollerortweg an sei-\nZollgebiet vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I            nem nördlichen Ende begrenzend - nach Nordnord-\nS. 280) und des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der        osten, bis sie in Höhe des Nordgiebels des Wohn-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                hauses Tollerortweg 21 den Punkt 3 m westlich von\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei-       der oberen Kante der Uferböschung zum Kohlen-\nzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom            schiffhafen erreicht. Sie folgt von hier aus dem in\n8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver-         3 m Abstand von der Böschung parallel zu dieser\nordnet:                                                    errichteten Maschenzaun - diesen im Freihafen be-\nlassend - 458,5 m in gerader Richtung nach Nord-\nnordosten bis zur Höhe der nördlichsten Anlege-\n§ 1                         brücke. Hier wendet sie im rechten Winkel - dem\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des           im Freihafen verbleibenden Maschenzaun folgend -\nFreihafens Hamburg - Alter Freihafen - vom                 nach Ostsüdosten und schwenkt nach 7 m nach Nor-\n12. Juli 1967 (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli         den, nach 20 m westwärts und nach 5 m wiederum\n1967), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung        nach Norden. Sodann verläuft sie entlang des un-\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Ham-           mittelbar an der Uferböschung errichteten Maschen-\nburg vom 14. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 41),        zauns - ihn im Freihafen belassend - 117 m in\nwird wie folgt geändert:                                   einem Bogen in nördlicher Richtung und wendet in\neinem Winkel von 100° über die Uferböschung west-\nDie Sätze 62 bis 75 werden gestrichen und durch         südwestlich in den Kohlenschiffhafen hinein. In die-\ndie folgenden Sätze ersetzt:                               ser Richtung verläuft sie 222 m durch den Kohlen-\n„Sie folgt sodann dem Maschenzaun - diesen im              schiffhafen bis zu der mit Grenzweiser gekenn-\nFreihafen belassend - an der Ostseite der Straßen          zeichneten Pf ahlgruppe. Sie wendet sodann im Win-\nKöhlbranddeich und Tollerortweg zunächst 25 m              kel von 85° in nordnordwestlicher Richtung, folgt\nnach Norden, 70 min gerader Linie nach Nordosten,          115 m der Linie der Pfahlgruppen und biegt nach\n140 m nach Nordnordosten und 7 m nach Nordosten.           einer weiteren Wendung an der durch Grenzweiser\nVon hier verläuft sie - weiter dem im Freihafen            gekennzeichneten Pfahlgruppe um 13° nordwestlich\nverbleibenden Maschenzaun folgend - an der Ost-            - weiter der Linie der Pfahlgruppen und ihrer Ver-\nseite des Tollerortwegs in einem 289,3 m langen            längerung durch den Kohlenschiffhaf en folgend -","1722                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnach 438 m in der Höhe des Nordendes des West-                                    §2\nphalkais im Winkel von 30° nach Norden zur Elbe            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhin ab. Von der Westspitze der Kaizunge Tollerort        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n30 m entfernt verlä.uft sie 78 m nach Norden, wendet     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Ge-\nin der Norderelbe im Winkel von 106° ostnord-            setzes über die Einbeziehung von Teilen des Frei-\nöstlich, verlduft - vom Nordufer der Kaizunge            hafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März\nTollerort zwischen 45 und 120 m, vom Nordufer von        1971 (Bundesgesetzbl. I S. 280) auch im Land Berlin.\nSteinwerder (Wendemuthkai) 105 m entfernt - im\nStrom bis in die Höhe des Trockendocks und weiter\n§3\nin gerader Linie über die Elbe zum östlichen Füh-\nrungspfahl der Pontonanlage des Zollamts Ham-               Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1971 in\nburg-Niederhafen.\"                                       Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}