{"id":"bgbl1-1971-107-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":107,"date":"1971-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/107#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-107-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_107.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV)","law_date":"1971-10-27T00:00:00Z","page":1699,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971                       1699\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes\n(Zuständigkeits V)\nVom 27. Oktober 1971\nAuf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-            8. in Großbritannien und Irland,\nausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971                 durch das Land Nordrhein-Westfalen,\n(1Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des       9. in Bulgarien, Frankreich, mit Ausnahme der\nBundesrates verordnet:                                         Stadt Paris, in Polen, Rumänien, der Sowjet-\n§ 1                                 union, der Tschechoslowakei und Ungarn,\nOrtliche Zuständigkeit                          durch das Land Rheinland-Pfalz,\n(1) Das nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes örtlich\n10. in Malta, Portugal und Spanien,\nzuständige Amt für Ausbildungsförderung wird be-                  durch das Saarland,\nstimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungs-           11. in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen\nstätte besuchen, die gelegen ist                               und Schweden,\n1. in Liechtenstein und der Schweiz,                             durch das Land Schleswig-Holstein.\ndurch das Land Baden-\\Vürttemberg,                    (2) Soweit nach Absatz 1 eine Zuständigkeit für\n2. in Osterreich,                                        einen Auszubildenden, der eine außerhalb des Gel-\ndurch das Land Bayern,                            tungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungs-\n3. in Italien,                                           stätte besucht, nicht begründet wird, bestimmt das\nLand Hessen das nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Geset-\ndurch das Land Berlin,\nzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung.\n4. in Amerika, mit Ausnahme der Vereinigten\nStaaten von Amerika, in Australien und\nOzeanien,                                                                       §2\ndurch das Land Bremen,                                                 Berlin-Klausel\n5. in Afrika, Asien, mit Ausnahme des in Asien ge-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlegenen Teiles der Sowjetunion, in dem in Eu-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nropa gelegenen Teil der Türkei und den Ver-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\neinigten Staaten von Amerika,                        bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch das Land Hamburg,\n6. in Grif:~chenland, Jugoslawien und Zypern sowie\nder Stadt Paris,                                                                §3\ndurch das Land Hessen,                                                  Inkrafttreten\n7. in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden,              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\ndurch das Land Niedersachsen,                     dung in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}