{"id":"bgbl1-1971-107-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":107,"date":"1971-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/107#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-107-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_107.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (3. Bemessungs-Verordnung)","law_date":"1971-10-26T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1697\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1971                                                                                                                  Nr.107\nTag                                                                            In h a 1 t                                                                                    Seite\n26. 10. 71  Dritte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten in dc~r Rentenversicherung der Arbeiter (3. Bemessungs-Verord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1697\n820-1-1-2\n27. 10. 71   Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des\nGeltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV) ......... .                                                                              1699\n30. 8. 71    Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nund Enlli.1ssung der Soldaten ....................................................... .                                                                             1700\n51-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~wselzblall Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1717\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1717\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1718\nDritte Verordnung\nüber die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen\ngemäß§§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung\nund für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(3. Bemessungs-Verordnung)\nVom 26. Oktober 1971\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-                                               Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und\nsicherungsordnung wird nach Anhören des Verban-                                               1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-\ndes Deutscher Rentenversicherungsträger mit Zu-                                               waltungs- und Verfahrenskosten jährlich zur Verfü-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                           gung stehenden Betrag (§ 1) werden festgesetzt für\ndas Kalenderjahr 1971 für die Landesversicherungs-\nanstalt\n§ 1\nOberbayern                                             auf 4,492 vom Hundert\nDer gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche-\nNiederbayern-\nrungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis\nOberpfalz                                              auf 2,306 vom Hundert\n1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord-\nnung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten                                                     Oberfranken u.\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter                                                    Mittelfranken                                          auf 4,198 vom Hundert\ninsgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird                                                       Unterfranken                                           auf 1,654 vom Hundert\nfür das Kalenderjahr 1971 auf 2.541.000.000                                                     Schwaben                                               auf 2,246 vom Hundert\nDeutsche Mark                                                                                   Württemberg                                            auf 8,731 vom Hundert\nund                                                                                             Baden                                                  auf 5,943 vom Hundert\nfür das Kalenderjahr 1972 auf 2.703.000.000                                                     Hessen                                                 auf 8,496 vom Hundert\nDeutsche Mark                                                                                   Rheinprovinz                                           auf 17,154 vom Hundert\nfestgesetzt.                                                                                       Westfalen                                              auf 11,797 vom Hundert\n§2                                                                  lfonnover                                              auf 7,505 vom Hundert\nDie Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-                                                 Braunschweig                                           auf 1,385 vom Hundert\nsicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der                                                   Oldenburg-Bremen                                       auf 2,555 vom Hundert\nReichsversicherungsordnung an dem insgesamt für                                                    Schleswig-Holstein                                     auf 3,607 vom Hundert","1698                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFreie und Hanse:~stadt                                 Freie und Hansestadt\nHamburg                  auf  4,196 vom Hundert        Hamburg                      auf 4,106 vom Hundert\nRheinland-Pfalz          auf  4,881 vom Hundert        Rheinland-Pfalz              auf 4,904 vom Hundert\nBerlin                   auf  4,603 vom Hundert        Berlin                       auf 4,578 vom Hundert\nfür das Saarland         auf  1,550 vom Hundert,       für das Saarland             auf 1,551 vom Hundert,\nfür die Bundesbahn-                                    für die Bundesbahn-\nVersicherungsanstalt     auf 2,445 vom Hundert         Versicherungsanstalt         auf 2,449 vom Hundert\nsowie für die Seekasse   auf 0,256 vom Hundert         sowie für die Seekasse       auf 0,261 vom Hundert.\nund für das Kalenderjahr  1972 für die Landesver-\nsicherungsanstal t\n§3\nOberbayern               auf 4,555 vom Hundert\nNiederbayern-                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nOberpfalz                auf 2,379 vom Hundert      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nOberfranken u.\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nMittelfranken            auf 4,234 vom Hundert\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\nUnterfranken             auf 1,681 vom Hundert      Berlin.\nSchwaben                 auf 2,268 vom Hundert\nWürttemberg              auf 8,840 vom Hundert                                 §4\nBaden                    auf 5,969 vom Hundert\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHessen                   auf 8,495 vom Hundert      1971 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle\nRheinprovinz             auf 16,861 vom Hundert     entgegenstehenden Vorschriften der Zweiten Ver-\nWestfalen                auf 11,794 vom Hundert     ordnung über die Bemessung der Aufwendungen für\nHannover                 auf 7,531 vom Hundert      die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und\nBraunschweig             auf 1,396 vom Hundert      1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-\nwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenver-\nOldenburg-Bremen         auf 2,530 vom Hundert      sicherung der Arbeiter vom 8. Juli 1970 (Bundesge-\nSchleswig-Holstein       auf 3,618 vom Hundert      setzbl. I S. 1110) außer Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}