{"id":"bgbl1-1971-105-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":105,"date":"1971-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/105#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-105-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_105.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)","law_date":"1971-10-19T00:00:00Z","page":1684,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1684             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n(BergPD V)\nVom 19. Oktober 1971\nAuf Grund des § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Än-\nderung und Ergänzung der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom\n19. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1683) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über Bergmannsprämien in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten Anderungsverordnung\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6\nAbs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der\nFassung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434)\nerlassen worden.\nBonn, den 19. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","Nr. 105  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971                      1685\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n(BergPD V)\nin der Fassung vom 19. Oktober 1971\n§ 1                                                     § 5\nAnwendung und Vorschriften                            Vorübergehende Untertage-Arbeiten\nder Reichsabgabenordnung                    Ubertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei-\nDie Vorschriften des Zweiten Teils der Reichs-       ten beschäftigt werden, erhalten die Bergmanns-\nabgabenordnung finden bei der Durchführung des          prämie für diejenigen Schichten, die sich aus der\nGesetzes über Ber9mc1nnsprfünicn entsprechende          Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver-\nAnwendung.                                              fahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 3\nAbs. 2) ergeben.\n§ 2\n§ 6\nArbeitnehmer des Bergbaus\nSonderfälle\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des\nGesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver-           (1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur\nhältnis zu ci ncm Unternehmen des Bergbaus              teilweise unter Tage verfahren, weil sie\n(Absatz 2) slehen und in den der bergbehördlichen        1. einen Unfall erlitten haben oder\nAufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be-\nschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des        2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken aus-\nBergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil-           fahren müssen oder\ndung beschäftigt werden.                                3. zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt wer-\nden oder\n(2) Unternehmen des Bergbaus sind\n4. als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen\nl. Unternehmen, die der bcrgbehördlichen Aufsicht            sich über Tage aufhalten müssen,\nunterstellte Betriebe unterhalten,\nerhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht.\n2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau oder      Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3\nandere bergbauliche Aufschließungs- und Vor-        und 4 eine volle Schicht ausfällt.\nrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische\nArbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten             (2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Betriebsrats-\nBetrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaf-    mitglieder Arbeitszeit unter Tage versäumt haben\nten).                                                oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt\nworden sind (§ 37 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfas-\n§ 3                           sungsgesetzes), erhalten die Bergmannsprämie für\nBerechnung der Schichten                 diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die\nder Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Be-\n(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach\ntriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten\nder gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung\nhat.\nauf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmä-\nßige Arbeitszeit.                                                                  § 1\nBergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr\n(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten\ngelten auch Schichten, die sich durch Zusammen-             Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh-\nzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten          mer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-\nund Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs-         fährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.\nzeitraums zu vollen Schichten ergeben.\n§ 8\n§ 4                                       Aufzeichnungen des Arbeitgebers\nVorübergehende Obertage-Arbeiten                   (1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 31 der\n(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur         Lohnsteuer-Durchführungsverordnung am Ort der\nBetriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden\nsolche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer\nUntertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang         Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien geson-\ndert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu ge-\nstehen, erha.lten die Bergmannsprämie für jede\nführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der\nSchicht, in der sie eingefahren sind.\nBergmannsprämie folgende Angaben enthalten:\n(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns-\nprämie auch für solche unter Tage verfahrenen            1. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum\nSchichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten           unter Tage verfahrenen vollen Schichten,\nbeschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit     2. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum\nin unmittelbarem Zusammenhang stehen.                         gezahlten Bergmannsprämien,","1686                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. den Tag der A uszahltmg der Bergmannsprämie                                           § 13\nund den Lohnabrechnungszeitraum, für den die                     Antragsrecht des Arbeitnehmers\nBergmannsprärnit) gezah ll worden ist.\nDer Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie\n(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh-       durch Bescheid (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist bis zum\nmer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften       Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrech-\ndes § 31 Abs. 6 der Lohnsteuer-Durchführungsver-        nungszeitraum, für den die Bergmannsprämie bean-\nordnung nicht anzuwenden.                               sprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu\n(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum       stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begründe-\nAblauf des fünften Kalc~nderjahrs, das auf die Aus-     ten Antrag verlängern.\nzahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.\n§ 14\n§ 9                                  Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers\nErstattungsantrag des Arbeitgebers               (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder\nRechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt,\nEin Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist\nso ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmanns-\nvom Arbeitgeber schriftlich mit der nächsten Lohn-\nprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des\nsteueranmeldung zu stellen. Die Vorschriften des\nBescheids zu zahlen.\n§ 86 der Reichsabgabenordnung finden entsprechen-\nde Anwendung.                                              (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-\nschrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechts-\n§ 10\nbehelfsentscheidung zu übersenden.\nNachprüfung der Voraussetzungen\nfür die Gewährung der Bergmannsprämien                                             § 15\ndurch das Finanzamt\nErmächtigung\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nAnwendung der Vorschriften über die Gewährung              Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nder Bergmannsprämien. Die Vorschriften der §§ 50        wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verordnung in\nbis 54 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung           der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nfinden entsprechende Anwendung.                         unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ndes Wortlauts zu beseitigen.\n§ 11\nAnrufungsauskunft                                                      § 16\nDas Finanzamt hat, soweit erforderlich im Beneh-                               Berlin-Klausel\nmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage\ndes Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Vorschriften über die Gewährung von Eerg-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über\nBergmannsprämien auch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 17\nMitwirkung der Bergbehörden\nInkrafttreten *)\nDie zuständigen Bergbehörden haben den Finanz-\nbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Vorschriften über die Gewährung von Berg-           kündung in Kraft.\nmannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Ver-\nden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.                     ordnung in der Fassung vom 25. Juni 1957."]}