{"id":"bgbl1-1971-105-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":105,"date":"1971-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/105#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-105-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_105.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1971-10-19T00:00:00Z","page":1683,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971                           1683\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\nVom 19. Oktober 1971\nAuf Grund des § b Abs. l des Gesetzes über Berg-                bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer\nmannsprfünicn in der Fc1ssung der Bekanntmachung                        und erhält folgende Fassung:\nvom 12. Mai 1969 (Bundesgesct.zbl. I S. 434) verord-                    ,, 1. die Anzahl der im Lohnabrechnungs-\nnet die Bundesregierung mil Zustimmung des Bun-                               zeitraum unter Tage verfahrenen vol-\ndesrates:                                                                     len Schichten,\".\ncc) Nummer 3 wird gestrichen, die bisherigen\nNummern 4 und 5 werden Nummern 2\n§ l                                         und 3.\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                  b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 31 Abs. 5\" durch\ndes Gesetzes über Bergmannsprämien                       das Zitat ,,§ 31 Abs. 6\" ersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes             6. In § 12 erhält der letzte Satz folgende Fassung:\nüber Bergmannsprämien vom 25. Juni 1957 (Bundes-\n,,Die Vorschriften des § 86 der Reichsabgabenord-\ngesetzbl. I S. 656) wird wie folgt geändert und er-\nnung finden entsprechende Anwendung.\"\ngänzt:\n1. In § 1 werden die Worte „sowie des Gesetzes              7. In § 17 wird das Wort „Rechtsmittelentscheidung\"\nüber den Bundesfinanzhof\" gestrichen.                       jeweils durch das Wort „Rechtsbehelfsentschei-\ndung\" ersetzt.\n2. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.\n8. § 18 erhält folgende Fassung:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 18\na) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:                                   Ermächtigung\n,, (1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die        Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nnach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen           zen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verord-\nRegelung auf den einzelnen Arbeitstag entfal-           nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nlende regelmJßige Arbeitszeit.\"                         Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.                    Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden ge-\nstrichen.                                            9. § 20 wird gestrichen.\n§ 2\n4. §  10 erhält folgende Fassung:\nBerlin-Klausel\n,,§ 10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFür Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teil-         blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 8 des Gesetzes über\nnehmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglük-             Bergmannsprämien auch im Land Berlin.\nken verfährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.\"\n§ 3\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                                     Inkrafttreten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\naa) Nummer 1 wird gestrichen.                       kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}