{"id":"bgbl1-1971-105-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":105,"date":"1971-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1971-10-16T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1971                    Ausgegeben         zu Bonn         am 23.             Oktober 1971                                                1 Nr.105\nTag                                              Inhalt                                                                                    Seite\n16. 10. 71   Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngeset.zes .................................. • •. •. • • • • • · · · · • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·      1681\n211-1-1\n19. 10. 71   Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien ........................................................... .                                               1683\n800-7-1\n19. 10. 71   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n(BergPDV) .................................................................. ·. · · · · ·                                         1684\n800-7-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................... ·...                                            1687\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 16. Oktober 1971\nAuf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes             3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 am Ende werden der Punkt\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August                   durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert                satz angefügt:\ndurch das Dritte Gesetz zur Anderung und Ergän-                   „wurde der Mutter der Name des verstorbenen\nzung des Personenstandsgesetzes vom 17. Juli 1970                Vaters des Ehegatten erteilt, so jst dieser Name\n(Bundesgesetzbl. I S. 1099), wird mit Zustimmung                 als Name der Mutter anzugeben.\"\ndes Bundesrates verordnet:\n4. In § 23 Abs. 3 werden die Worte „die nach § 14\nNr. 2 bis 4 und 6 bis 8\" durch die Worte „die nach\nArtikel 1                              § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8\" ersetzt.\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-               5. § 24 wird gestrichen.\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-            6. In § 28 werden der Punkt am Ende gestrichen und\nblatt I S. 1139), geändert durch die Verordnung zur               folgender Halbsatz angefügt:\nAnderung der Verordnung zur Ausführung des Per-                   ,,oder wenn ihr nach Ehelicherklärung ihres nicht-\nsonenstandsgesetzes vom 27. Juni 1970 (Bundesge-                  ehelichen Kindes der Name des verstorbenen Va-\nsetzbl. I S. 1015), wird wie folgt geändert:                      ters des Kindes erteilt worden ist.\"\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils im ersten und           7. In § 34 Abs. 3 erhält der letzte Halbsatz folgende\nzweiten Halbsatz das Wort „Gemeinden\" durch                    Fassung:\ndas Wort „Standesamtsbezirken\" ersetzt.\n„so ist die Mitteilung nach Absatz 2 von ihm zu\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                  machen.\"\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „in § 14           8. In § 62 Abs. 2 werden der Punkt am Ende des\nNr. l, 2, 5 und 8\" durch die Worte „in § 14               Satzes 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nAbs. 1 Nr. l, 2, 5 und 8\" ersetzt.                        der Satzteil angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach                   ,,werden die Vordrucke in einem kleineren For-\n§ 14 Nr. 1\" durch die Worte „nach § 14 Abs. 1             mat als DIN A 4 hergestellt, so dürfen die Anzahl\nNr. 1\" ersetzt.                                           der Leerzeilen verändert sowie die Angabe ,Stan-\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „nach                  desamt..                 ....... Nr .......... ' und in den Vordrucken\n§ 14 Nr. 5\" durch die Worte „nach § 14 Abs. 1            E, E 1 und E 2 die Angabe ,in ... .                                           . geboren'\nNr. 5\" ersetzt.                                           auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden.\"","1682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n9. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:                 Die Bescheinigung am Schluß der Abschrift hat\nfolgenden Wortlaut:\n,,§ 72 a\n„Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem\n(1) Die Vorsehrillen dieser Verordnung gel-                Eintrag im Register der                ....... wird\nten mit den nachfolgenden Abweichungen sinn-                  hiermit beglaubigt.\ngemäß für die aus Anlaß des deutsch-belgischen\nVertrages vom 24. Sepl<!mber 1956 (Bundesge-                                              , den ..\n(Siegel)\nsetzbl. II 1958 S. 262) und auf Grund des deutsch-                                        Der Standesbeamte\nniederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April\n1960 (Bundesgesetzbl. TI 1963 S. 458) übergebenen\nPersonensl.andsbücher (Erst- und Zweitstücke) und              (5) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen,\nbeglaubigten Abschriften.                                   Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbe-\nurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verord-\n(2) Soweit die Eint.räue in den in Absatz 1 ge-\nnung genannten Vordrucke zu verwenden. In\nnannten Personenstandsbüchern und beglaubigten\ndiese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenom-\nAbschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Ge-\nmen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben;\nsetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten,\nin den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter\nist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzu-\nnehmen.                                                      anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Ge-\nburt nicht enthält.\"\n(3) Von den Personenstandsbüchern, von denen\nkein Zweitstück übergeben wurde, und von den                                    Artikel 2\nbeglaubigten Abschriften sind Zweitstücke anzu-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzu-           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten\nwenden.                                                 Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Perso-\nnenstandsgesetzes vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetz-\n(4) Beglaubigte Abschriften erhalten die Uber-\nschrift:                                                blatt I S. 1099) auch im Land Berlin.\n„Beglaubigte Abschrift aus dem Register der\ndes belgischen (niederländischen)                               Artikel 3\nStandesamts                      jetzt Standesamt      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}