{"id":"bgbl1-1971-104-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":104,"date":"1971-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach § 70 des Viehseuchengesetzes","law_date":"1971-10-09T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1677\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgep;ehen zu Bonn am 22. Oktober 1971                                                                                             1 Nr.104\nTag                                                         In h a 1 t                                                                                     Seite\n9. 10. 71  Verordnung zur Andc~rung der Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach § 70\ndes Vichscuchew;esctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1677\n7831-1-50\n1:l. 10. 71 Verordnung über den Gehalt an charakterisierenden Begleitstoffen bei Rum, Taffia, Arrak\nund Branntweinen aus Obststoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1678\nlß. 10. 71  Achtzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ........... : . . . . . . . . . . .                                                   1679\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. .                                                            1679\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Bestimmung\nder Fristen nach § 70 des Viehseuchengesetzes\nVom 9. Oktober 1971\nAuf Grund des § 70 Abs. 2 des Viehseuchenge-                              5, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 weitere sieben Tage, in\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 den Fällen der Nummern 3 und 7 weitere 14 Tage,\n27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird ver-                        in den übrigen Fällen weitere 21 Tage.\"\nordnet:\nArtikel 1                                                                                       Artikel 2\nDie Verordnung über die Bestimmung der Fristen                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nnach § 70 des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1969 (Bundesgeselzbl. I S. 94) wird wie folgt geän-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\ndert:\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nIn§ l wird folgender Satz angefügt:                                          22. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 77) auch im\n„ Sind zur Feststellung einer der in Satz 1 genannten                        Land Berlin.\nSeuchen diagnostische Untersuchungen erforderlich,\ndie innerhalb der angegebenen Frist eingeleitet wer-                                                                      Artikel 3\nden, aber nicht abgeschlossen werden können, so be-                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nträgl die Frist in den Fällen der Nummern 1, 2, 4,                           dung in Kraft.\n1-3onn, den 9. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t1"]}