{"id":"bgbl1-1971-103-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":103,"date":"1971-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/103#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_103.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse","law_date":"1971-10-09T00:00:00Z","page":1640,"pdf_page":4,"num_pages":35,"content":["1640                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse\nVom 9. Oktober 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des      nicht im Anhang eine andere Art der Kennzeich-\nHandelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bun-       nung vorgeschrieben ist.\ndesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz         (2) Bei Erzeugnissen, die unverpackt, insbeson-\nzur Änderung des Handelsklassengesetzes vom             dere in einem Transportmittel lose verladen, beför-\n12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom      dert werden, müssen diese Angaben auf dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        Transportbegleitschein oder auf einem im Innern\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern         des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel\nfür Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirt-      vermerkt sein.\nschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\nrates, sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels-                                § 5\nklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes                  Kennzeidmung beim Einzelhandel\nüber Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für\n(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis im\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:\nEinzelhandel nach einer gesetzlichen Handelsklasse\nin der Verpackung zum Verkauf vorrätig gehalten,\n§ 1                           angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen         sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort\nFür die im Anhang genannten Erzeugnisse wer-         zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben deut-\nden die in den dort genannten Qualitätsnormen vor-      lich sichtbar angebracht sein.\ngesehenen Güteklassen als gesetzliche Handels-             (2) Wird das Erzeugnis ohne Verpackung ange-\nklassen eingeführt.                                     boten oder feilgehalten, so muß es mit einem Schild\n§ 2                           ausgezeichnet sein, das in deutlicher Schrift die im\nAnhang vorgeschriebenen Angaben über Art, Ur-\nMerkmale                         sprung und Güteklasse des Erzeugnisses enthält.\nWird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach\neiner gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor-                                 § 6\nrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so\nMarktnotierungen\nmuß es mindestens die im Anhang für diese Han-             Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und\ndelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften auf-          sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetz-\nweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größen-      lich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierun-\nsortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Ge-     gen oder Preisfeststellungen für im Anhang ge-\nwicht und Größe sortiert sein.                          nannte Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet,\nihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetz-\nlichen Handelsklassen zu erstrecken.\n§ 3\nVerpackung und Aufmadmng\n§ 7\nWird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach\nRechnungen, Lieferscheine\neiner gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum\nund sonstige Transportbegleitpapiere\nVerkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,\ngeliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-          In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen\nbracht, so muß es den dort vorgeschriebenen An-         Transportbegleitpapieren über ein im Anhang ge-\nforderungen an die Verpackung und Aufmachung            nanntes Erzeugnis, das nach einer gesetzlichen Han-\nentsprechen.                                           delsklasse geliefert, verkauft oder sonst. in den Ver-\nkehr gebracht wird, müssen die im Anhang zur\n§ 4\nKennzeichnung vorgeschriebenen Angaben über die\nKennzeichnung                      Art des Erzeugnisses und die Handelsmerkmale ent-\n(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis           halten sein. Das gilt nicht für Rechnungen, Liefer-\nnach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen      scheine und sonstige Transportbegleitpapiere des\nzum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil-         Einzelhandels.\ngehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Ver-                             § 8\nkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeich-\nVerbringen in den und aus dem Geltungsbereich\nnung vorgeschriebenen Angaben in deutscher\nder Verordnung\nSprache auf einer Seite der Verpackung deutlich\nlesbar und unverwischbar entweder in direktem              Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nad1\nAufdruck oder mit Hilfe eines haltbar am Pack-          einer gesetzlichen Handelsklasse in den oder aus\nstück befestigten Etiketts angebracht sein, soweit      dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht,","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                         1641\nso muß es mindestens die im Anhang für diese Han-                                 § 11\ndelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften auf-           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes\nweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größen-                     über Ordnungswidrigkeiten     ·\nsortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Ge-\nwicht und Größe sortiert sein. Ferner muß es den            Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4\nAnforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen.                des Handelsklassengesetzes und § 10 Nr. 3 ist das\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, so-\n§ 9\nweit es nach § 9 für die Dberwachung zuständig ist,\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über\nUberwachung durch das Bundesamt                Ordnungswidrigkeiten.\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\nDie Dberwachung der Einhaltung der Vorschriften                                § 12\ndieser Verordnung beim Verbringen von Obst und                              Aufbrauchsfrist\nGemüse\nFür die im Anhang dieser Verordnung aufgeführ-\n1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so-\nten Erzeugnisse dürfen bis zu sechs Monaten nach\nlange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts-\nInkrafttreten dieser Verordnung Kennzeichnungs-\nrechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich\nmittel mit den in der Verordnung über gesetzliche\num Erzeugnisse aus den Währungsgebieten der\nHandelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom\nMark der Deutschen Demokratischen Republik\n3. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6. Juli\nhandelt, die Abfertigung noch nicht stattgefunden\n1955) vorgeschriebenen Angaben weiter verwendet\nhat,\nwerden. Die Erzeugnisse müssen jedoch in diesem\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, so-       Fall mindestens die im Anhang vorgeschriebenen\nfern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungs-          Merkmale der Güteklasse aufweisen, die nach der\nbereich dieser Verordnung verbracht worden           folgenden Gegenüberstellung der angegebenen Han-\nsind,                                                delsklasse entspricht.\nwird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft übertragen.                                             Handelsklasse           Güteklasse\n§ 10                                  Auslese                 Extra\nOrdnungswidrigkeiten                          A                       I\nB                       II\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                            C                       III\n1. unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über\ndie Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die                                  § 13\nKennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Er-\nzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse                             Berlin-Klausel\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nfert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\nklassengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ord-\n2. einer Vorschrift                                     nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\na) des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfest-\nstellungen oder\nb) des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder                                 § 14\nsonstige Transportbegleitpapiere                                      Inkrafttreten\nzuwiderhandelt oder                                     Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\n3. ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8       kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nin den oder aus dem Geltungsbereich dieser Ver-      über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst\nordnung verbringt.                                   und Gemüse vom 3. Juli 1955 außer Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1642                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnhang\nQualitätsnormen für Dicke Bohnen (Puffbohnen)\n1. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Dicke Bohnen der aus der Art Vicia faba L. hervorge-\ngangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur\nBe- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,\ndenen Dicke Bohnen nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesleigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Dicke Bohnen müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Dicke Bohnen müssen genügend entwickelt und so beschaffen sein, daß\nsie Transport und Hantierung aushalten.\nB. Klasseneinleilung\n1) Klasse„l\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDie Hülsen müssen sein:\ngrün,\nfrisch,\nohne Fehler (kleine Flecken sind zulässig),\nmit mindestens 3 ausgebildeten Kernen gefüllt.\nDie Bohnen müssen sein:\neinheitlich in Form und Farbe,\ngut entwickelt,\n~-- gleichmäßig reif, aber nicht hart,\nsaftig,\ngrünnabelig (unzulässig - auch innerhalb der Toleranz -      mehr\nals 2 0/o gelb- oder dunkelnabelige Bohnen).\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nHülsen mit stärkeren Fehlern,\nHülsen mit leichter Besandung,\nBohnen mit leichten Flecken,\ngelb- oder dunkelnabelige Bohnen.\nAusgeschlossen sind Hülsen mit verhärteten Bohnen.\nIII. Größensortierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.","Nr.103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971             1643\n]V. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nl) Klasse „I\"\n10 °/o des Gewichts der Dicken Bohnen, die nicht den Anforderungen die-\nser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen müssen.\n2) Klc1sse „II\"\n10 °/o des Gewichts der Dicken Bohnen, die nicht den Anforderungen die-\nser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse enthalten. Spiegelpackun-\ngen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Dicke Bohnen (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-\nkennen lassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nNettogewicht.\nQualitätsnormen für Feldsalat\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Feldsalat der aus der Art Valerianella locusta (L.) her-\nvorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht\nzur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforde-\nrungen, denen Feldsalat nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen\nmuß.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse\n1) Feldsalat muß sein:\nganz,\n- gesund,","1644                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\n-   nicht geschossen,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\n-   frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Feldsalal muß derart beschaffen sein, daß er Transport und Hantierung\naushält.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDer Feldsalat muß sein:\n- einheitlich in Form und Farbe,\n- geputzt,\n- frei von Fehlern.\nDie Wurzeln müssen unmittelbar am Wurzelhals abgeschnitten sein.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nFeldsalat mit leichten Fehlern,\n- ungeputzter Feldsalat.\nIII. Größensortierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.\nIV. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\n1) Klasse „I\"\n10 0/o des Gewichts des Feldsalats, der nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügt, aber denen der Klasse „II\" entsprechen muß.\n2) Klasse „II\"\n10 0/o des Gewichts des Feldsalats, der nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügt, aber zum Verzehr geeignet ist.\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes und jeder anderen Packung muß gleichmäßig\nsein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Klasse und Sorte\nenthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.","Nr. 103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1645\nB. Art des Erzeugnisses\nFeldsalat (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen\nlassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbc.lllQf!biet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. I Iandelsmerkmale\nKlasse,\nNettogewicht.\nQualitätsnormen für Gemüsepaprika\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Gemüsepaprikas aus der Art Capsicum annuum L., die\nzum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung\nabgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Gemüsepaprika\nnach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Gemüsepaprika muß sein:\nganz,\ngesund,\nsauber,\nfrisch,\n- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,\n-- frei von fremdem Geruch und Geschmack.\n2) Gemüsepaprika muß eine normale Entwicklung erreicht haben. Der\nReifezustand muß so sein, daß die Früchte Transport und Hantierung\naushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie müssen sein:\nfest,\n--- gut geformt, genügend entwickelt und sortentypisch gefärbt,\n-- frei von Sonnenbrand oder anderen Schäden.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nForm- und Entwicklungsfehler,\nSonnenbrand oder leichte Frostspuren, Reibestellen, Quetschungen\nu. ä., sofern dieser Fehler in der Länge 2 cm und als Fläche 1 qcm\nder Oberfläche nicht überschreiten,\nein leichter Fehler in der Frische, aber nicht welk,\nleichte oberflächliche, abgetrocknete Verletzungen, die zusammen\nnicht mehr als 3 cm in der Länge überschreiten dürfen.\nIII. Größensortierung\nDie Größensortierung wird bestimmt durch den Durchmesser (Breite) des\noberen Teils des Gemüsepaprika.","1646                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZur Bestimmung der Breite abgeplatteter Gemüsepaprikas (Tomatenpaprika)\nist der größte Durchmesser des Querdurchmessers zu nehmen.\nBei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Durchmesserunterschied\nzwischen der kleinsten und größten Paprikaschote innerhalb eines Pack-\nstücks 20 mm nich1 übersteigen.\nKlasse I\nDie Größensortierung für diese Klasse ist verbindlich.\nDer Durchmesser der Paprikaschote muß mindestens betragen:\n1,40 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,\n2,60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,\n3,50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem) Paprika,\n4,70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika.\nKlasse II\nDie Größensortierung für diese Klasse ist wahlfrei unter Beachtung nachste-\nhender Mindestdurchmesser:\n1,30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,\n2,50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,\n3,40 mm bei eckig spitzem Paprika,\n4,55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Paprikas, die nicht den Anfor-\nderungen der Klasse „I\" genügen, aber denen der Klasse „II\" ent-\nsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Paprikas, die nicht den Anfor-\nderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nB. Größentoleranzen\nKlasse „I\"\nIn jeder Verpackungseinheit dürfen höchstens 100/o der Gemüsepaprikas,\nbezogen auf die Zahl oder das Gewicht, der vorgesehenen Größe nicht\nentsprechen. Innerhalb dieser Toleranz darf kein Paprika eine größere\nDifferenz als 5 mm gegenüber den anderen nach der Größe sortierten\nPaprikas auf weisen.\nKlasse „II\"\n1) Falls die Paprikas nach der Größe sortiert sind, können höchstens 10 0/o\nnach der Anzahl oder dem Gewicht in jeder Verpackungseinheit von\nder vorgesehenen Größensortierung abweichen. Innerhalb dieser Tole-\nranz dürfen keine Paprikas mehr als 5 mm von der vorgesehenen\nGrößensortierung abweichen. Außerdem dürfen in einer Verpackungs-\neinheit keinesfalls mehr als 5 °/o der Paprikas kleiner als die Min-\ndestgröße der Klasse „ II\" sein.\n2) Falls die Paprikas nicht nach der Größe sortiert sind, können 5 0/o der\nPaprikc1s nach Anzahl oder Gewicht kleiner als die vorgesehene Min-\ndestgröße für die Klasse „II\" sein, jedoch innerhalb einer Grenze von\n5mm.\nC. Gesamttoleranzen\nAuf keinen Fall dürfen die Güte- und Größentoleranzen zusammen über-\nsteigen:\n15 °/o bei der Klasse „I\",\n-- 20 °/o bei der Klasse „II\".","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1647\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Färbung, Klasse und Größe (fall3\neine Größensortierung angewendet wurde) sowie des gleichen Reife-\ngrades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Inneren des Packstücks ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackslücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-- Gemüsepaprika (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen\nerkennen lassen),\n- Sorte.\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\nGrößensortierung (von/bis) oder „ohne Größensortierung, Mindest-\ngröße ... \",\nNettogewicht oder Stückzahl.\nQualitätsnormen für Knollensellerie\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Knollensellerie mit oder ohne Laub der aus der Art\nApium graveolens L. var. rapaceum (Mill.) Gaud. hervorgegangenen Sorten,\ndie zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbei-\ntung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Knollen-\nsellerie nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Knollensellerie muß sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nnicht geschossen,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\n- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.","1648                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2) Die Knollen müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Han-\ntierung aushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeu9nisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nKnollen dieser Klasse müssen sein:\neinheitlich in Form und Farbe,\nfrei von größeren Rissen und Flecken,\nweißfleischig,\ngeputzt, d. h. Hauptwurzeln kurz gestutzt und frei von Neben·•\nwurzeln,\n- nicht hohl und nicht pelzig,\n- frei von Schorf und Rost.\nZulässig sind Knollen mit einer kleinen wattigen Stelle im Innern.\nAus dem Wintereinschlag stammende Knollen sind mit kurzem\ngelbem Laub zulässig.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\n-   kleine Putzstellen,\n-   Risse,\nDruckstellen,\noberflächliche Krankheitsspuren,\nhohle und pelzige Stellen, jedoch zusammen nicht größer als 1 /3 des\nKnollendurchmessers.\nIII. Größensortierung\nDie Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser der Selle-\nrieknolle.\nMindestquerdurchmesser für Klassen „I\" und „II\": 6 cm\nMindestquerdurchmesser für Suppensellerie mit Laub: 3 cm\nKlasse „I\"\nFür die Klasse „I\" ist die Größensortierung verbindlich.\nQuerdurchmesser entweder        6 bis 9 cm\noder       9 bis 12 cm\noder       über 12 cm\nFür die Klasse „II\" ist die Größensortierung wahlfrei oder kann entsprechend\nder Größenaufteilung für die Klasse „I\" vorgenommen werden.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 0/o der Anzahl oder des Gewichts Knollen, die nicht den Anforde-\nrungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entspre-\nchen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 0/o der Anzahl oder des Gewichts Knollen, die nicht den Anforde-\nrungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.","Nr. 103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971            1649\nB. Größentoleranzen\nKlassen „I\" und „II\"\nJe Puckstück 10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Knollen, die der\nunmittelbar höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück\nangegebenen entsprechen, außer bei Erzeugnissen ohne Größensortierung.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n--- 15 °/o bei der Klasse „I\"\n---- 20 °/o bei der Klasse „II\"\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmdßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Größe enthalten. Spiegel-\npackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\nKnollensellerie (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen\nerkennen lassen),\nSuppensellerie.\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtlicfi.e Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-     Klasse,\n-     Größe oder\n,,ohne Größensortierung\",\n-     Nettogewicht oder Stückzahl.\nQualitätsnormen für Kohlrabi\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Kohlrabi mit oder ohne Laub, der aus der Art Brassica\noleracea L. convar, acephala (DC.) Alef. var. gongylodes L. hervorgegange-\nnen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und\nVerarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen\nKohlrabi nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.","1650                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindeslejgenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Kohlrabi muß sein:\ngc1nz,\ngesund,\nsauber,\nfrisch,\nnicht holzig,\nnicht geschossen,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrni von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Kohlrabi muß eine normale Entwicklung erreicht haben und so be-\nschaffen sein, daß er Transport und Hantierung aushält.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDer Kohlrabi muß sein:\ngut geformt,\nohne Risse,\nohne Schalenfehler.\nDie Wurzel muß dicht an der Knolle und glatt abgeschnitten sein,\nBei Kohlrabi ohne Laub müssen die Blätter dicht an der Knolle abge-\nschnitten sein.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\n-   leichte Fehler in Form und Farbe,\n-   leichte Risse und Beschädigungen,\n-   Schalenfehler.\nIII. Größensortierung\nA. Für Erzeugnisse der Klasse „I\" ist die Sortierung nach Größe verbindlich.\nKohlrabi mit Laub:            Mindestquerdurchmesser 40 mm\n40 mm bis 55 mm ausschließlich\n55 mm bis 70 mm\nüber 70 mm\nTreib-Kohlrabi mit Laub:      Mindestquerdurchmesser 30 mm\nKohlrabi ohne Laub:           Mindestquerdurchmesser 50 mm\n50 mm bis 70 mm\nüber 70 mm\nB. Für Erzeugnisse der Klasse „II\" ist die Sortierung nach Größe wahlfrei;\nsie kann entsprechend der Größen für die Klasse „I\" vorgenommen wer-\nden.\nMindestquerdurchmesser\nohne Laub:      40 mm\n-   mit Laub:       30mm","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971              1651\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Kohlrabi, die nicht den An-\nforderungen der Klasse „I\" genügen, aber denen der Klasse „II\" ent-\nsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Kohlrabi, die nicht den An-\nforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nInnerhalb dieser Toleranz ist geschossener Kohlrabi zulässig.\nB. Größentoleranzen\nKlassen „I\" und „II\"\nJe Packstück 10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Kohlrabi, die der un-\nmittelbar höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück\nangegebenen entsprechen, außer bei Erzeugnissen ohne Größensortie-\nrung.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 0/o für die Klasse „I\",\n-  20 0/o für die Klasse „II\".\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Färbung enthalten. Spie-\ngelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemesse-\nnen Schutz gewährt. Im Innern des Packstücks verwendetes Papier oder\nanderes Material muß neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen\nnicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer\ndem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper ent-\nhalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-  Kohlrabi (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen\nlassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\n-  Größe oder „ohne Größensortierung\",\n-  Nettogewicht oder Stückzahl.","1652                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nQualitätsnormen für Kulturchampignons\nJ. BegriHsbe~limmung\nl)1ese Norm gilt für die Fruchtkörper aller angebauten Sorten der Art Agari-\ncus bisporns, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be-\nund Vera rbci tung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,\ndenen Champignons nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.\nChampignons werden in zwei Gruppen unterteilt:\n1. Nicht abgeschnittene Champignons: An diesen wird der untere Teil des\nStiels nicht abgeschnitten.\n2. Abgeschnittene Champignons: An diesen wird der untere Teil des Stiels\nabgeschnitten. Der Stiel muß sauber abgeschnitten werden, und zwar\nannähernd im rechten Winkel zu der Längsachse des Stiels.\nIn beiden Gruppen wird unterschieden zwischen:\na) geschlossenen Champignons, Champignons mit einem vollständig ge-\nschlossenen Hut;\nb) offenen Champignons, Champignons mit einem offenen Hut, der aber\netwas nach unten gebogen sein muß.\nJJ. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften\n1) Die Champignons müssen für alle Klassen vorbehaltlich der Sonder-\nbestimmungen für jede Klasse sein:\n- ganz (abgeschnittene Champignons gelten als ganz),\n- von frischem Aussehen,\ngesund,\nfrei von Schädlingen oder Parasiten,\nfrei von Fremdstoffen außer Beetmaterial und frei von sichtbaren\nSpuren von Behandlungsmitteln,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und, falls gewaschen, gut\ngetrocknet,\n---· frei von fremdem Geruch und Geschmack.\n2) Champignons müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Han-\ntierung aushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1. Klasse Extra\nChampignons dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein.\nSie müssen sein:\ngut geformt,\nfrei von Fehlern,\ndie Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht\nabgeschnittenen Champignons 3 0/o, bei abgeschnittenen Cham-\npignons 0,5 0/o nicht überschreiten.\n2. Klasse 1\nChampignons dieser Klasse müssen von guter Qualität und gut ge-\nformt sein.\nZulässig sind:\nleichte Fehler,\n· ·- ein leichtes Sich-Abheben von Schuppen,\ndie Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht\nabgeschnittenen Champignons 6 °/o und bei abgeschnittenen 1 0/o\nnicht überschreiten. ·","Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1653\n3. Klasse II\nDiese Klasse umfaßt Champignons von marktfähiger Qualität, die\nnicht in die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den oben\nangegebenen Mindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind Champignons mit leichten Druckstellen oder Flecken.\nDie Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht\nab9eschnittenen Champignons 8 0/o, bei abgeschnittenen 1 °/o nicht\nüberschreiten.\nIII. Größensortierung\nDie Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser des Hutes\nund der Linge des Stiels.\n1. Geschlossene Champignons\nDurchmesser des Hutes                maximale Länge des Stiels bei\nabgeschnittenen Champignons\nGröße       Größenbegrenzungen\nklein:      15 bis 35 mm             20mm\nmittel:     30 bis 50 mm             25mm\ngroß:       45 mm und mehr          30mm\n2. Offene Champignons\nDurchmesser des Hutes                maximale Länge des Stiels bei ·\nabgeschnittenen Champignons\nGröße       Größenbegrenzungen\nklein:      20 bis 35 mm            20mm\nmittel:     30 bis 65 mm            25mm\ngroß:       60 mm und mehr          30mm\n3. Nicht abgeschnittene Champignons, deren Stiellänge den Durchmesser\ndes Hutes überschreitet, gehören in Klasse II.\nDie Größensortierung ist verbindlich für:\nalle Champignons, abgeschnittene oder nicht abgeschnittene, der\nKlasse Extra,\nalle abgeschnittenen Champignons der Klasse I,\nalle nicht abgeschnittenen Champignons der Klasse I, die in Pack-\nstücken von 1 kg oder weniger aufgemacht sind,\nalle Champignons, abgeschnittene oder nicht abgeschnittene der\nKlasse II, die in Packstücken von 1 kg oder weniger aufgemacht sind.\nDie Größensortierung ist wahlfrei für nicht abgeschnittene Champignons\nder Klasse 1 und für alle abgeschnittenen oder nicht abgeschnittenen\nChampignons der Klasse II, die in Packstücken von mehr als 1 kg auf-\ngemacht sind. Alle derartigen Champignons müssen jedoch den angege-\nbenen Mindestgrößenanforderungen entsprechen, nämlich 15 mm für ge-\nschlossene und 20 mm für offene.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1. Klasse Extra\n5 0/o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den Anforde-\nrungen der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse I entspre-\nchen. In Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich ein\nAnteil von höchstens 10 °/o des Gewichts leicht geöffneter Cham-\npignons (gerissene Hüte) zulässig.","1654                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Klasse I\nl O 0 /o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den An-\nfordenmgen der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse II ent-\nsprechen. In Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich\nein Anteil von höchstens 25 °/o des Gewichts leicht geöffneter Cham-\npignons (gerissene Hüte) zulässig.\n3. Klasse II\nl O 0 /o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den Anfor-\nclcrun9en cler Klasse nicht genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nln Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich ein Anteil\nvon höchstens 25 °/o des Gewichts leicht geöffneter Champignons (ge-\nrissene Hüte) zulässig.\nB. Größentolernnzen\nFür alle Klassen: 10 0/o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons,\ndie der angegebenen Größensortierung nicht entsprechen.\nC. Gesamttoleranzen\nIn keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen überschrei-\nten:\n°\n10 /o für die Klasse Extra\n15 °/o für die Klasse I\n20 °/o für die Klasse II.\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse derselben Herkunft, Klasse, gegebenenfalls Größe, der gleichen\nFi.lrbgruppe, des gleichen Entwicklungsstandes und derselben Behandlung\n(abgeschnitten oder nicht abgeschnitten) enthalten. Spiegelpackung ist\nunzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein, A ufclrucke dürfen nicht mit der \\,Vare in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsinaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten. Die Verpackung muß sauber sein.\nChampignons der Klasse „Extra\" müssen eine besonders sorgfältige Auf-\nmachung haben.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück oder jede Umschließung, die Kleinpackungen enthält, muß\naußen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben\nfolgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\nl\nKulturchampignons\nabgeschnitten oder nicht abgeschnitten          falls der Inhalt von außen\nFarbgruppe (weiß, cremefarben, braun)           nicht erkennbar ist.\ngeschlossen oder offen\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                1655\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nGröße, die durch die Mindest- und Höchstquerdurchmesser der Hüte\noder durch die Größenbezeichnung „klein\", ,,mittel\" oder\n,,groß\" anzugeben sind,\nNettogewicht.\nQualitätsnormen für Meerrettich\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Meerrettich der aus der Art Armoracia rusticana Ph.\nGaertn., B. Mey et Scherb hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in\nfrischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden,\nund bestimmt die Anforderungen, denen Meerrettich nach Aufbereitung und\nVerpackung entsprechen muß.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Der Meerrettich muß sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nohne Vergabelung der Wurzel,\nweiß im Fleisch, nicht graustreifig,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Die Blätter müssen kurz oberhalb des Wurzelhalses abgeschnitten\nsein. Meerrettich muß so beschaffen sein, daß er Transport und Han-\ntierung aushält.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDer Meerrettich muß sein:\nglatt, d. h. ohne Nebenwurzeln,\njede Meerrettichstange mit nicht mehr als 2 Köpfen.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nbeschädigte Stangen,\n-   Stangen mit Vergabelungen und Nebenwurzeln.\nIII. Größensortierung\nDie Größensortierung von Meerrettich wird nach dem Gewicht der Stangen\ndurchgeführt.","1656                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1) Für Klasse „ l\" ist die Gewichtssortierung verbindlich.\nDus Mindestgewicht jeder Stange muß 180 g betragen:\nentweder 220 bis 280 Stangen zu        50kg,         180-230 g   je Stange\noder          160 bis 220 Stangen zu   50kg,         230-320 g   je Stange\noder          120 bis 160 Stangen zu   50 kg,        320-420 g   je Stange\noder bis zu           120 Stangen zu   50kg,         420 g mind. je Stange\n2) Klasse „II\" wahlweise auch ohne Gewichtssortierung, Mindestgewicht in\ndieser Klasse 160 g je Stange.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Gewichtstoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Meerrettichstangen, die nicht\nden Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der\nKlasse „II\" entsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Meerrettichstangen, die nicht\nden Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr\ngeeignet sind.\nB. Größentoleranzen\nKlassen „I\" und „II\":\n10 °/o nach Gewicht der Stangen, die nicht der angegebenen Sortierung\nnach Gewicht genügen, aber der nächst höheren oder niedrigeren\nGewichtssortierung entsprechen.\nC. Gesamtoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 °/o für die Klasse „I\" und\n20 °/o für die Klasse „II\"\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Klasse und im Falle einer Größensortierung\nder gleichen Sortierung enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.","Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                 1657\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Meerrettich (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-\nkennen lassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\nGrößensortierung oder „ ohne Größensortierung\",\n-   Nettogewicht.\nQualitätsnormen für Porree (Lauch)\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Porree aus der Art Allium p6rrum L., der zum Verbrauch\nin frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben wird,\nund bestimmt die Anforderungen, denen Porree nach Aufbereitung und Ver-\npackung entsprechen muß.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Porree muß sein:\n-   ganz, bezogen auf den weißen Schaft (Stange),\n-   gesund,\n-   frisch,\n-   sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\n-   frei von fremdem Geruch und Geschmack,\n-  frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\nDer Blattanteil darf nicht mehr als 2/s der Gesamtlänge des Erzeug-\nmsses betragen.\n2) Porree muß so beschaffen sein, daß er Transport und Hantierung aus-\nhält.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDer Porree muß sein:\n-   einheitlich in Form und Farbe,\n-   nicht geschossen,\n-   Schaft von weißer Farbe, gerade gewachsen,\n-   Wurzeln und Blätter gleichmäßig gekürzt,\n-   frei von Flecken und welken Blättern,\n-   Mindestlänge des weißen Schafts 15 cm.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" ei,ngestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig ist:\n-   Porree mit leichten Beschädigungen,\n-  Porree mit Flecken,\n-  geschossener Porree","1658                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIII. Größensortierung\nFür Erzeugnisse der Klasse „I\" ist die Sortierung nach Größe verbindlich.\nDie Größensortierung erfolgt nach dem in der Mitte des Schaftes gemessenen\nQuerdurchmesser.\n1) Klasse „ I\" :   Mindestquerdurchmesser 20 mm\nBei Sortierung nach Größe darf der Unterschied im\nQuerdurchmesser 10 mm in einem Packstück nicht über-\nschreiten.\n2) Klasse „Il\":    Mindestquerdurchmesser 10 mm\nBei Sortierung nach Größe darf der Unterschied im\nQuerdurchmesser 20 mm in einem Packstück nicht über-\nschreiten.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „ I\":    10 0/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees, der\nnicht den Anforderungen dieser Klasse genügt, aber\ndenen der Klasse „II\" entsprechen muß.\n2) Klasse „II\":    10 0/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees, der\nnicht den Anforderungen dieser Klasse genügt, aber zum\nVerzehr geeignet ist.\nB. Größentoleranzen\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees im Packstück, der nicht\nden Größenmerkmalen der Klasse „I\", aber denen der Klasse „II\" ent-\nspricht. Begrenzt wird die Toleranz durch den jeweiligen Mindestquer-\ndurchmesser.\nC. Gesamttoleranzen\nGüte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 0/o bei der Klasse „I\",\n20 0/o bei der Klasse „II\".\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmtißigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Größe enthalten. Spiegel-\npackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firn1-~nzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, uer die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Porree (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen\nlassen).","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1659\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-- Klasse,\nGröße (von/bis) oder\nohne Größensortierung,\nNettogewicht oder Stückzahl.\nQualitätsnormen für Radies\nI. Begriffsbestimmung\nDie Norm gilt für Radies der aus der Art Raphanus sativus L. var. sativus\nhervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch\nnicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anfor-\nderungen, denen Radies nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen\nmüssen.\nII. Güteeigenschaiten\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Radies müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nnicht hohl,\nnicht pelzig,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Radies müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantierung\naushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDie Radies müssen sein:\neinheitlich in Form und Farbe,\nmit frischem vollem Laub,\ngewaschen,\nnicht geplatzt,\nfrei von Fehlern.\nRadies in Kleinpackungen können auch ohne Laub -            wahlweise\nmit oder ohne Wurzeln - in den Verkehr gebracht werden.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind Radi es:\n-  mit beschädigtem Laub,\nmit Rissen,\n-   mit kleinen Schalenfehlern.\nRadies in Kleinpackungen können auch ohne Laub - wahlweise mit\noder ohne Wurzeln - in den Verkehr gebracht werden.","1660                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIJI. Größensortierung\nMindestquerdurchmesser:\nKlasse „I\"             15mm\n- Klasse    „n\"          10mm\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Anforderun-\ngen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen\nmüssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Anforderun-\ngen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Inner-\nhalb dieser Toleranz sind pelzige Radies zulässig.\nB. Größentoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Größen-\nmerkmalen der Klasse „I\" genügen.\n2) Klasse „II\"\n10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Ra.dies, die nicht der Mindest-\ngröße entsprechen, jedoch 8 mm nicht unterschreiten dürfen.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 °/o für die Klasse „I\"\n-- 20 °/o für die Klasse „II\"\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse enthalten. Bei gebündelter\nWare muß das einzelne Bündel mindestens 10 Radies enthalten.\nKleinpackungen müssen ein Mindestgewicht von 100 g haben.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n~- Radies (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen\nlassen).","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1661\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\n-   Anzahl der Bündel, mit je .. Stück oder\n-   Anzahl der Kleinpackungen mit je .. Gramm.\nQualitätsnormen für Rettiche\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Rettiche der aus der Art Raphanus sativus L. var. niger\n(Mill) S. Kerner hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem\nZustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und\nbestimmt die Anforderungen, denen die Rettiche nach Aufbereitung und Ver-\npadrnng entsprechen müssen.\nII. Güteeigensdlaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Rettiche müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\n-  nicht hohl,\n-  frei von fremdem Geruch und Geschmack,\n-  frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Rettiche müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantierung\naushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nDie Rettiche müssen sein:\n-  einheitlich in Form und Farbe,\n-  gewaschen,\n-  frei von Fehlern,\n-  nicht geplatzt und nicht pelzig.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nleichte Pelzigkeit,\nleichte Risse und Beschädigungen,\nleichte Fehler,\ngeschossene Rettiche, jedoch nicht hohl und nicht holzig.","1662                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIII. Größensortierung\nFür Rettiche der Klasse „I\" ist die Größensortierung verbindlich. Sie erfolgt\nnach dem größten Querdurchmesser. Der Mindestquerdurchmesser für Ret-\ntiche beträgt 3 cm, für Klasse „II\" ist die Größensortierung wahlfrei.\nSortierung nach Größe:\nQuerdurchmesser entweder 3 bis 5cm\noder      5 bis 7cm\noder      7 bis 10cm\noder             10 cm und darüber\nBündel-Rettich:\nQuerdurchmesser für die Klasse „II\" 1,5 bis 3 cm.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht den Anfor-\nderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\"\nentsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht den Anfor-\nderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet\nsind.\nB. Größentoleranzen\nKlassen „I\" und „II\"\n10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht der ange-\ngebenen Größe entsprechen, aber der unmittelbar darüber bzw.\ndarunter liegenden Größensortierung.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 0/o für die Klasse „I\"\n-   20 0/o für die Klasse „II\"\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse und, im Falle einer Größen-\nsortierung, der gleichen Größe enthalten. Spiegelpackungen sind unzu-\nlässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1663\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Rettiche (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen\nlassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\n-   Größensortierung (von/bis) oder ohne Größensortierung,\n-   Stückzahl oder Nettogewicht.\nQualitätsnormen für Rote Bete (Rote Rüben)\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Rote Bete (Rote Rüben) der aus der Art Beta vulgaris L.\nvar. conditiva Alef. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in fri-\nschem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden,\nund bestimmt die Anforderungen, denen die Roten Bete nach Aufbereitung\nund Verpackung entsprechen müssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Rote Bete müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Rote Bete müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantie-\nrung aushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie müssen sein:\neinheitlich in Form und Farbe,\ngleichmäßig dunkelrot im Fleisch und ohne weiße Ringe,\nfrei von Flecken und sonstigen Fehlern,\nfrei von Blättern, die sauber abgedreht oder abgeschnitten sein\nmüssen.\n2) Klasse ·,,II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nFehler in Form und Farbe,\nweiße Ringe,\nleichte Fehler und Beschädigungen.","1664                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nI 11. Größensortierung\n1) Für Klasse „l\" ist die Größensortierung verbindlich. Der Mindestquer-\ndurchmesser beträgt für Erzeugnisse der Klassen „I\" und „II\" 4 cm.\nSortierung nach Größe:\nQuerdurchmesser entweder 4 bis 8 cm\noder       8 bis 12 cm\noder       über 12 cm\n2) Klasse „II\"\nwahlweise auch ohne Größensortierung\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht den Anforderungen die-\nser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen müssen.\n2) Klasse „ II  11\n10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht den Anforderungen die-\nser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nB. Größentoleranzen\nKlasse „I\" und „II\"\n10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht der angegebenen Größe ent-\nsprechen. Die Toleranz ist begrenzt auf einen Mindestquerdurchmesser\nvon 3 cm.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n15 °/o für die Klasse „I\"\n°/\n--~ 20 o für die Klasse „ II   11\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt des Packstückes, bei loser Verladung jeder Partie, muß gleich-\nmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Sorte und\nKlasse, im Falle einer Größensortierung der gleichen Größe enthalten.\nSpiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Inneren des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\nRote Bete     (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erken-\nnen lassen).","Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                1665\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nGröße oder „ ohne Größensortierung\",\nNettogewicht.\nQualitätsnormen für Schwarzwurzeln\nI. BegriHsbeslimmung\nDiese Norm gilt für Schwarzwurzeln der aus der Art Scorzonera Hispanica\nL. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch\nnicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anfor-\nderungen, denen die Schwarzwurzeln nach Aufbereitung und Verpackung\nentsprechen müssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Schwarzwurzeln müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber (das Gewicht der anhaftenden Erde darf 10 0/o nicht über-\nschreiten),\nglatt, ohne Nebenwurzeln und Vergabelungen,\nvon weißem Fleisch, nicht faserig,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Die Blätter dürfen höchstens 2 cm vom Wurzelhals entfernt abgeschnit-\nten sein. Die Schwarzwurzeln müssen so beschaffen sein, daß sie\nTransport und Hantierung aushalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie müssen sein:\n-   gut geformt, d. h. praktisch gerade.\nLeichte Fehler sind zulässig, sofern dadurch das allgemeine Aussehen\nund die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt werden, z. B. leichte mecha-\nnische Schäden an der Wurzelspitze.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nFehler und Beschädigungen,\ngebrochene Wurzeln bis zu 20 0/o der Stangen des Gebindes, sofern\ndas Bruchstück mindestens 10 cm lang ist,\nVergabelungen.","1666                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIII. Größensortierung\nDie Größensortierung erfolgt:\n-- nach der Länge,\n--- nach dem größten Querdurchmesser.\n1) Klasse „I\"\nMindestlänge der Wurzel 22 cm,\nMindestquerdurchmesser 15 mm.\n2) Klasse „II\"\n- Mindestlänge der Wurzel 15 cm,\n-- Mindestquerdurchmesser 12 mm.\nIV. Toleranzen\nAls Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den\nAnforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\"\nentsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/oder Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den\nAnforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet\nsind.\nB. Größentoleranzen\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den\nGrößenanforderungen der Klasse „I\" genügen.\nBei der Klasse „II\" ist die Toleranz begrenzt auf 12 cm Länge und 10 mm\nQuerdurchmesser.\nC. Gesamttoleranzen\nDie Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:\n-   15 °/o für die Klasse „I\",\n-   20 °/o für die Klasse „II\".\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes, jedes Bündels und jeder Kleinpackung muß\ngleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Klasse und Größe\nenthalten.\nGrößenabweichungen dürfen bei allen Klassen nicht überschreiten:\nbei loser Verpackung im Packstück:\n10 cm in der Länge und\n15 mm im Querdurchmesser,\nin Bündeln und Kleinpackungen:\n5 cm in der Länge und\n15 mm im Querdurchmesser.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                1667\nDie Schwarzwurzeln müssen folgende Aufmachung aufweisen:\nlose im Packstück,\njn Bündeln oder in Kleinpackungen (Verbraucherpackungen) zu 250,\n500 oder 1 000 g Gewicht,\ndie Bündel eines Packstückes müssen gleich schwer und lang sein.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück sowie jede andere Packung muß außen auf einer Seite in\ndeutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammen-\nhünqende Angaben tragen:\nA. ldenlifizierung des Packers oder Absenders\nName (Pirmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die vVare gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des .Erzeugnisses\n--· Schwarzwurzeln (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen\nerkennen lassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n--- Klasse,\nNettogewicht bzw. Anzahl der Bündel oder Kleinpackungen je Pack-\nstück.\nQualitätsnormen für Himbeeren und Brombeeren\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Himbeeren und Brombeeren der aus der Art Rubus\nidaeus L. und Rubus laciniatus (Weston) Willd. hervorgegangenen Sorten,\ndie zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbei-\ntung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Himbeeren\nund Brombeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Früchte müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit\n(Feuchtigkeitsspuren, hervorgerufen durch den Saft der Beeren,\nsind zulässig).\nHimbeeren müssen ohne Kelch und Fruchtboden und dürfen nicht aus-\ngetrocknet sein.\nIn Verpackungsgefäßen bis zu 1 kg auch mit Kelch zulässig.\n2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale\nEntwicklung erreicht haben.\nDer Reifezustand muß so sein, daß er den Früchten gestattet, Transport\nund Hantierung auszuhalten.","1668                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „Extra\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein.\nSie müssen sein:\n-    einheitlich in der Reife, Größe, Form und Farbe,\nfrei von Fehlern.\n2) Klasse „I\"\nUrzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie dürfen sein:\n---- gegenüber den Früchten der Klasse „Extra\" weniger einheitlich in\nReife, Größe, Form und Farbe.\nSie müssen sein:\nfrei von ernstlichen Fehlern, die das allgemeine Aussehen des\nInhalts der Verpackungen beeinträchtigen.\n3) Klasse „II   11\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse, die nicht in eine der höheren Klas-\nsen eingestuft werden können, aber den obengenannten Mindest-\neigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\n- hochreif e Früchte,\n-- Früchte mit Kelch und Fruchtboden,\n- fehlerhafte Früchte.\nIII. Größensortierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.\nIV. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n11\n1) Klasse „ Extra\n5 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anfor-\nderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „I\" entspre-\nchen müssen.\n2) Klasse „I\"\n10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den An-\nforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II\" ent-\nsprechen müssen. Innerhalb dieser Toleranz sind bis zu 5 0/o madige\nFrüchte zulässig.\n3) Klasse „II\"\n15 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anfor-\nderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nInnerhalb dieser Toleranz sind bis zu 10 0/o madige Früchte zulässig.\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades\nenthalten. Erzeugnisse der Klasse „II\" können auch einen ungleich-\nmäßigen Reifegrad aufweisen. Spiegelpackungen sind unzulässig.","Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971            1669\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewfüirt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrncke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper, auch keine Pflanzenteile, enthalten. Erzeugnisse der\nKlasse „Extrn\" müssen eine besonders sorgfältige Aufmachung aufweisen.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Himbeeren oder Brombeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht\nvon außen erkennen lassen),\n-   Waldfrüchte sind als solche zu kennzeichnen.\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\n-   Klasse,\n-   Nettogewicht.\nQualitätsnormen für Heidelbeeren und Preiselbeeren\nI. Begrifisbeslimmung\nDiese Norm gilt für Heidelbeeren der aus der Art Vaccinium myrtillus L. bzw.\nPreiselbeeren der aus der Art Vaccinium vitisidaea L. hervorgegangenen\nSorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und\nVerarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen\ndie Beeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Beeren müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, aber nicht gewaschen,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,\nfrei von Bi ttergeschmack.\n2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale\nEntwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muß so sein, daß er den\nFrüchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.","1670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nDie Erzeugnisse dieser        Klasse müssen von guter Qualität, gut ent-\nwickelt und von Hand           verlesen sein. Sie müssen gut gefärbt und\nHeidelbeeren praktisch        überall mit dem arteigenen Duftfilm bedeckt\nsein. Die Ware muß frei       sein von klumpig verklebten Beeren.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nAbweichungen in der Färbung, Entwicklung und im Turgor,\nleichter Saftaustritt.\nlJ I. Größensorlierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.\nIV. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück z~lässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „I\"\n10 °/o des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen müssen.\nZulässig innerhalb der Toleranz:\n---- unreife Beeren,\nhochreif e Beeren,\nbeschädigte Beeren*)\nbis 1 °/o des Gewichts Blätter und Stiele\n2) Klasse „ 11\"\n15 0/o des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügen.\nZulässig innerhalb der Toleranz:\nunreife Beeren,\nhochreif e Beeren,\nbeschadigte Beeren*)\n- - bis 2 °/o des Gewichts Blätter und Stiele\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft und Klasse enthalten. Erzeugnisse der\nKlasse „I\" müssen in jedem Packstück gleichmäßig in der Größe der\nBeeren und praktisch einheitlich im Reifegrad sein. Spiegelpackungen\nsind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchulz gewährt. Das Erzeugnis soll in kleinen offenen Körben, Flach-\nsteigen oder anderen geeigneten Gebinden verpackt sein. Kleinpackun-\ngen sowie im Innern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes\nMaterial müssen neu und nicht abfärbend sein.\nAufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Pack-\nstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\n•) Beeren mit gerin9fügir1er Ablösung der Haut, die die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigt und die Wider-\nstandsliihiukeit bei Hantierung und Transport nicht beeinflußt, gelten nicht als beschädigt.","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971               1671\nV J. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbdren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\ni\\. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n\"Waldheidelbeeren\"      }\nsoweit der Inhalt der Packung\n\"Kulturheidelbeeren\"       von außen nicht erkennbar ist.\n\"Preise] beeren\"\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nNettogewicht.\nQualitätsnormen für Johannisbeeren\nI. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Johannisbeeren der aus der Gattung Ribes L. hervor-\ngegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur\nBe- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,\ndenen Johannisbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müs-\nsen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Johannisbeeren müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\nfrei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) Die Johannisbeeren müssen schonend geerntet worden sein und eine\nnormale Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muß so sein,\ndaß er den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse \"I\"\nErzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie müssen sein:\n-   sortentypisch in Form, Größe und Farbe.\nBei roten, gelben und weißen Sorten müssen die Trauben voll besetzt\nund annähernd gleichmäßig ausgereift sein. Bei schwarzen Sorten sind\nnicht voll besetzte und ungleichmäßig gereifte Trauben sowie lose\nBeeren zulässig.","1672                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2) Klusse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nhochreife und lose Beeren,\nun~Jleichmäßig besetzte Trauben,\nungleichmäßig gereifte Trauben.\nJll. Größensortierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.\nIV. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\nA. Gütetoleranzen\n1) Klasse „ l\"\n10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen der\nKlasse „l\" genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmäßigkeit\nDer Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse, Färbung und des gleichen\nReifegrades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpackung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\n-   Johannisbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen\nerkennen lassen).\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nNettogewicht.","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                1673\nQualitätsnormen für Stachelbeeren\nf. Begriffsbestimmung\nDiese Norm gilt für Stachelbeeren der aus der Art Ribes uvacrispa L. her-\nvorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht\nzur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderun-\ngen, denen Stachelbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen\nmüssen.\nII. Güteeigenschaften\nA. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-\nmungen für jede Klasse.\n1) Die Stachelbeeren müssen sein:\nganz,\ngesund,\nsauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-\nstoffen,\nfrisch,\nfrei von fremdem Geruch und Geschmack,\n- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.\n2) rne Früchte müssen schonend geerntet worden sein und je nach Ver-\nwendungszweck die erforderliche Entwicklung erreicht haben. Der\nReifezustand muß so sein, daß er es den Früchten gestattet, Transport\nund Hantierung auszuhalten.\nB. Klasseneinteilung\n1) Klasse „I\"\nDie Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.\nSie müssen sein:\neinheitlich in der Reife,\nfrei von Fehlern,\nnicht geplatzt,\nnicht überreif.\nStachelbeeren können unreif, hartreif oder reif sein.\n2) Klasse „II\"\nDiese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht\nin die Klasse „I\" eingestuft werden können, aber den obengenannten\nMindesteigenschaften entsprechen.\nZulässig sind:\nuneinheitlich reife Früchte,\nhochreife Früchte,\nFrüchte mit leichten Fehlern.\nIII. Größensortierung\nEine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.\nIV. Toleranzen\nAls Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:\n1) Klasse „l\"\n10 0/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügen, aber denen der Klasse „II\" entsprechen müssen.\n2) Klasse „II\"\n10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser\nKlasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Innerhalb dieser\nToleranz sind geplatzte Früchte zulässig.","1674                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nV. Verpackung und Aufmachung\nA. Gleichmi.ißigkeit\nDer lnhcill jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-\nnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades\nenllrnlten. Spiegelpackungen sind unzulässig.\nB. Verpuckung\nDie Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen\nSchutz g(~währt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-\nwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend\nsein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die\nPackslücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen\nkeine Fremdkörper enthalten.\nVI. Kennzeichnung\nJedes Packslück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-\nwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:\nA. Identifizierung des Packers oder Absenders\nName (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des\nBetriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.\nB. Art des Erzeugnisses\nStachelbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-\nkennen lassen),\nunreif, hartreif oder reif, sofern zutreffend.\nC. Ursprung des Erzeugnisses\nAnbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.\nD. Handelsmerkmale\nKlasse,\nNettogewicht."]}