{"id":"bgbl1-1971-103-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":103,"date":"1971-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse","law_date":"1971-10-09T00:00:00Z","page":1637,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1637\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1971                                                                                   Nr.103\nTag                                              In h a It                                                                                     Seite\n9. 10. 71  Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1637\n9. 10. 71  Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . .                                        1640\n7849-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1675\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1675\nVerordnung\nüber Qualitätsnormen für Obst und Gemüse\nVom 9. Oktober 1971\nAuf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 des                  1962 über die schrittweise Errichtung einer gemein-\nHandelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bun-                samen Marktorganisation für Obst und Gemüse\ndesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz               (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 965)\nzur Änderung des I-Icmdelsklassengesetzes vom                    genannten Qualitätsnormen (EWG-Qualitätsnormen)\n12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom               vorgesehen sind.\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                                                    § 2\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern\nfür Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirt-                                                            Werbung\nschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-                        Für ein in Anhang I oder II der Verordnung Nr.\nrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels-                 158/66/EWG aufgeführtes Erzeugnis darf in öffent-\nklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes                 lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die\nüber Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister                     für einen größeren Kreis von Personen bestimmt\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ver-                   sind, nicht ohne Angabe einer in der· betreffenden\nordnet:                                                          EWG-Qualitätsnorm vorgesehenen Güteklasse ge-\n§ 1                                  worben werden, sofern dabei Preise angegeben wer-\nden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine\nMarktnotierungen                              Gewichtseinheit beziehen.\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und\nsonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für ge-                                                                   § 3\nsetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotie-\nrungen oder Preisfeststellungen für die in Anhang I                            Rechnungen, Lieferscheine und sonstige\nTransportbegleitpapiere\nund II der Verordnung Nr. 158/66/EWG des Rates\nvom 25. Oktober 1966 über die Anwendung der                           In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen\nQualitätsnormen auf Obst und Gemüse, das inner-                  Transportbegleitpapieren über ein in Anhang I\nhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht                    oder II der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufgeführ-\nwird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                   tes Erzeugnis ist die Güteklasse anzugeben, unter\nS. 3282), aufgeführten Erzeugnisse vornehmen, sind                der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in\nverpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen               den Verkehr gebracht worden ist. Das gilt nicht für\ndie Güteklassen zugrunde zu legen, die in den in                  Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transport-\nArtikel 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 vom 4. April                  be.gleitpapiere des Einzelhandels.","1638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 4                               Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nMeldungen der Verlader                      handelt, die Abfertigung noch nicht stattgefunden\nund Anträge der Exporteure                    hat,\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, so-\n(1) Die Meldungen des Verladers nach Artikel 1\nfern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kom-\ndieser Verordnung verbracht worden sind,\nmission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche\nBestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von        wird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nObst und Gemüse, diJs innerhc1lb der Gemeinschaft        schaft übertragen.\nin den Verkehr gebracht wird (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschclflen Nr. L 327 S. 33), sowie der\nAntrag des Exporteurs nach Artikel 2 Abs. 2 der                                     § 7\nVerordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom                             Ordnungswidrigkeiten\n17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitäts-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nkontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst\nund Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemein-           1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung\nschaften Nr. L 62 S. 11) sind an die nach Landesrecht        Nr. 23 ein in deren Anhang I aufgeführtes Erzeug-\nzuständige Stelle zu richten. Sie müssen folgende            nis aus dritten Ländern in den Geltungsbereich\nAngaben enthalten:                                           dieser Verordnung verbringt,\n1. Art, gegebenenfalls Sorte und Güteklasse des          2. entgegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 158/66/\nErzeugnisses,                                            EWG ein in deren Anhang I oder II aufgeführtes\nErzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder\n2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,\nsonst in den Verkehr bringt,\n3. Verladeort,\n3. entgegen Artikel 3, 4 oder 6 Abs. 2 der Verord-\n4. Bestimmungsort,                                           nung Nr. 158/66/EWG ein in deren Anhang I\n5. Art des Beförderungsmittels,                              oder II aufgeführtes Erzeugnis nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise\n6. Art der Verpackung,                                       kennzeichnet,\n7. Transportweg (Grenzübergangsstelle),                 4. entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n8. voraussichtlicher Versandtermin.                          Nr. 2638/69 die zuständige Kontrollstelle nicht\nüber eine Sendung vor deren Abgang unterrich-\n(2) Für Sendungen innerhalb der Gemeinschaft             tet,\nmit einem Gewicht unter vier Tonnen werden die\nVerlader von der in Artikel 1 Abs. 1 der Verord-         5. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nnung (EWG) Nr. 2638/69 enthaltenen Verpflichtung             Nr. 496/70 vor dem Abgang einer Sendung bei\nentbunden.                                                   der zuständigen Kontrollstelle einen Antrag auf\nKontrolle nicht einreicht oder\n§ 5                           6. entgegen Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene\nVerbringen aus den Währungsgebieten                 Kontrollbescheinigung in dritte Länder ausführt.\nund in die Währungsgebiete der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik             Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2\ndes Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nDie Vorschriften über die bei der Einfuhr aus und\nzu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nder Ausfuhr nach dritten Ländern anzuwendenden\nQualitätsnormen im Sinne dieser Verordnung wer-             (2') Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\nden entsprechend bei dem Verbringen aus den              des Handelsklassengesetzes handelt, wer\nWährungsgebieten und in die Währungsgebiete der\n1. einer Vorschrift\nMark der Deutschen Demokratischen Republik ange-\nwendet. Dies gilt nur für Vorschriften, für deren            a) des § 1 über Preisnotierungen oder Preisfest-\nDurchführung das Bundesamt für Ernährung und                      stellungen,\nForstwirtschaft zuständig ist oder deren Einhaltung          b) des § 2 über die Werbung,\nes zu überwachen hat.                                        c) des § 3 über Rechnungen, Lieferscheine oder\nsonstige Transportbegleitpapiere oder\n§ 6                               d) des § 4 über die Meldung der Verlader oder\nUberwachung durch das Bundesamt                       die Anträge der Exporteure\nfür Ernährung und Forstwirtschaft                zuwiderhandelt,\nDie Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften       2. entgegen § 5 in Verbindung mit\ndes Rates und der Kommission der Europäischen                a) Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23\nGemeinschaften und dieser Verordnung beim Ver-                   ein in deren Anhang I auf geführtes Erzeugnis\nbringen von Obst und Gemüse                                      aus Währungsgebieten der Mark der Deut-\n1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so-                 schen Demokratischen Republik in den Gel-\nlange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts-              tungsbereich dieser Verordnung verbringt,\nrechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich       b) Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.\num Erzeugnisse aus den Währungsgebieten der                  496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene","Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971                       1639\nKonlrol llH!scheinigung in Währungsgebiete der                                § 9\nMark der Deutschen Demokrntischen Republik                              Berlin-Klausel\nverbringt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ g                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten            klassengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nBei Ordnungswidrigkeilen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4\ndes Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1\n§ 10\nund 6 und Abs. 2 Nr. 2 ist dc1s Bundesamt für Ernäh-\nrung und furstwirtschafl, soweit es nach § 6 für die                          Inkrafttreten\nUberwachung zusUindig ist, Verwaltungsbehörde im           Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\nSinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.           kündung in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}