{"id":"bgbl1-1971-102-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":102,"date":"1971-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz)","law_date":"1971-10-12T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1625\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1971                                                                                                          Nr.102\nTag                                                                   I n h alt                                                                                      Seite\n12,. 10. 71   Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals\nin Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1625\n3. 10. 71   Anordnung zur Anderung und Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Ent-\nlassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter, der Unteroffiziere und der\nMannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1630\n51-1-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1631\nGesetz\nüber die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen\nauf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken\n(Wertausgleichsgesetz)\nVom 12. Oktober 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         Grundstücksteile nach deren Freigabe insoweit an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 zuwenden, als sie für die wirtschaftliche Nutzung\nder Sache erforderlich sind.\nErster Abschnitt\nAnwendbarkeit des Gesetzes                                                                                  zweiter Abschnitt\nRegelung der Rechtsverhältnisse,\n§ 1                                                                                               Wertausgleich\nIst mit einem Grundstück, das durch eine Besat-\n§ 3\nzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in An-\nspruch genommen worden war, während der Dauer                                               (1) Das Eigentum an der Sache geht, sofern sie\nder Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Be-                                         nicht bereits mit der Verbindung wesentlicher Be-\nsatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationier-                                     standteil des Grundstücks geworden ist, mit der\nten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden                                    Freigabe des Grundstücks auf den Grundstücks-\nworden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an                                    eigentümer über; war das Grundstück zur Zeit des\ndem Grundstück und an der Sache nach den Vor-                                          Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt\nschriften dieses Gesetzes.                                                             an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem\nEigentumsübergang wird die Sache Bestandteil des\n§ 2\nGrundstücks.\nWar ein Grundstück nur zum Teil in Anspruch ge-                                           (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nnommen, so ist dieses Gesetz nur auf den in An-                                        Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse an dem\nspruch genommenen Teil anzuwenden. War ein                                             Grundstück und an der Sache getroffen worden, so\nGrundstück im ganzen in Anspruch genommen, ist                                         behält es dabei sein Bewenden.\ndie Sache aber nur mit einem Teil des Grundstücks\nverbunden worden, so ist dieses Gesetz nur auf den\n§ 4\nTeil des Grundstücks anzuwenden, mit dem die\nSache verbunden worden ist. Waren außer dem                                                 (1) Hat die Verbindung der Sache mit dem Grund-\nGrundstück oder Grundstücksteil, mit dem die Sache                                     stück zu einer baulichen Veränderung des Grund-\nverbunden worden ist, andere Grundstücke oder                                          stücks geführt und ist der gemeine Wert (Verkehrs-\nGrundstücksteile in Anspruch genommen, so ist                                          wert) des Grundstücks infolge dieser baulichen Ver-\ndieses Gesetz auch auf diese Grundstücke und                                           änderung noch zur Zeit der Freigabe höher, als er","1626                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nohne die bauliche Veränderung gewesen wäre, so           kann von seiner Geltendmachung abgesehen wer-\nist der Grundslücksci~Jcmlünwr zum Ausgleich der         den, wenn damit ein unangemessener Verwaltungs-\nWerterhöhung vc~rpflic:htet. War das Grundstück zur      aufwand verbunden wäre.\nZeit des lnkrafltrel.ens dieses c;esetzes bereits frei-\n(2) Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der\ngegeben, so lril.t an die Stc,1Je des Zeitpunkts der\nVereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht\nFreigabe der Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nzustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des\nGesetzes.\nFestsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach\n(2) Die Verpflichtung zum Ausgleich mindert sich      drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem\noder entfüllt, soweit dem Grundstückseigentümer         für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf\nunter Berücksichtigung dc:r besonderen Umstände         dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu ver-\ndes EinzelfaJles ein Ausglc!ich billigerweise nicht     zinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkraft-\nzuzumuten ist.                                           tretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die\n§ 5                            Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Verein-\n(1) Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2\nbarung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Aus-\nder Wert der Sache nach der Freigabe infolge von\ngleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt\nUmständen, die der Grundstückseigentümer zu ver-\nfällig werden soll, so ist dieser maßgebend.\ntreten hat, vermindert, so ist der Ausgleich ent-\nsprechend der dadurch eingetretenen Minderung des\nWertes des Grundstücks zu erhöhen; dasselbe gilt                                    § 9\nfür eine durch normale Abnutzung bedingte Minde-           Die Ausgleichsverpflichtung soll tunlichst durch\nrung des Wertes der Sache, wenn und soweit der           Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer\nGrundstückseigenlümc;r clic~se unentgeltlich genutzt    und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt\nhat. Hat sich der Wert der Sache nach der Freigabe      eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf\ninfolge von Aufwendungen des Grundstückseigen-          Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bun-\ntümers erhöht, so ist der Aus9leich entsprechend der    desrepublik die von der Landesregierung hierfür be-\ndadurch eingetretenen Erhöhung des Wertes des           stimmte Behörde nach Anhörung der Beteiligten\nGrundstücks zu mindern.                                  durch Bescheid über das Bestehen einer Ausgleichs-\n(2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das      verpflichtung, die Höhe des Ausgleichsbetrages und\nGrundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grund-       seine Fälligkeit. In dem Bescheid sind erforderlichen-\nstückseigentümer zurückgegeben worden und hat           falls die Sicherheitsleistung nach Art und Höhe und\nsich der Wert des Grundstücks nach der Freigabe in-     die Tilgung zu regeln.\nfolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln\nerhöht, so ist das beim Ausgleich zu berücksichtigen.\nDritter Abschnitt\n§ 6\nErwerbspflicht der Bundesrepublik\nHat die Verbindung der Sache mit dem Grund-\nstück nicht zu einer baulichen Veränderung des\n§ 10\nGrundstücks geführt, so ist der Grundstückseigen-\ntümer in sinngemäßer Anwendung des § 547 Abs. 1             (1) In den Fällen des § 4 kann der Grundstücks-\nSatz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum       eigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß\nAusgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.    sie das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung\neiner Entschädigung erwirbt. Das Verlangen bedarf\n§ 7                           der Schriftform und kann, sobald ein Verfahren vor\nder Behörde anhängig geworden ist, nur mit Zu-\nEine Ausgleichsverpflichtung nach diesem Gesetz       stimmung der Behörde widerrufen werden. Ist ein\nbesteht nicht, soweit                                    Bescheid nach § 9 ergangen, so kann das Verlangen\na) für die Verbindung der Sache mit dem Grund-           nur innerhalb eines Monats seit Zustellung gestellt\nstück andere als öffentliche Mittel aufgewendet     werden.\nworden sind; das gilt entsprechend, soweit für\n(2) Mit dem Erwerb des Eigentums durch die\ndie Verbindung der Sache mit einem Grundstück\nBundesrepublik entfällt die Verpflichtung des\nim Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen\nGrundstückseigentümers zum Ausgleich einer Wert-\nRechts eigene Mittel dieser Körperschaft verwen-\ndet worden sind,                                    erhöhung.\nb) der Ausgleich auf andere Weise, insbesondere             (3) Ist ein räumlich oder wirtschaftlich zusammen-\ndurch Verrechnung mit Ansprüchen auf Entschä-       hängender Grundbesitz nur zu einem Teil betroffen,\ndigung für während der Dauer der Inanspruch-        so ist dem Grundstückseigentümer für eine durch\nnahme eingetretene Schäden oder durch Abzug         den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verur-\nvon der Entschädigung für die Uberlassung der       sachte Wertminderung des Restbesitzes eine Ent-\nNutzung oder des Gebrauchs des Grundstücks          schädigung zu gewähren. Kann der Restbesitz nicht\nerfolgt ist.                                        mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung\nverwendet oder genutzt werden, so kann der Grund-\n§ 8\nstückseigentümer verlangen, daß die Bundesrepublik\n(1) Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundes-       auch das Eigentum an dem Restbesitz gegen Zahlung\nrepublik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichs-        einer Entschädigung erwirbt. Absatz 1 Satz 2 findet\nanspruch voraussichtlich weniger als 2 500 DM, so        Anwendung.","Nr. 102 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971                         1627\n§ 11                                                    § 13\n(1) Der Ubergang des Eigentums an dem Grund-           (1) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache\nstück soll tunlichsl durch Vereinbarung z-wischen     infolge von Umständen, die der Grundstückseigen-\ndem Grundstöckseigentümer und der Bundesrepu-          tümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum\nblik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung         Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der\nnicht zustande, so ordnet die in § 9 genannte Be-     Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich ge-\nhörde auf Antrug ffos Grundstückseigentümers oder     nutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der\nder Bundesrepublik den Eigentumsübergang durch        Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung\nBescheid an. In dem Bescbeid hat die Behörde auch     der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzu-\ndie Höhe der von der Bundesrepublik zu zahlenden      wenden.\nEntschüdigung festzusetzen. Sie hat ferner darüber\n(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache\nzu befinden, ob an dem Grundstück bestehende ding-\ninfolge von Aufwendungen des Grundstückseigen-\nliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur\ntümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Be-\nNutzung des Grundstücks berechtigen oder die Be-\nmessung der Entschädigung für das Eigentum an\nnutzung des Grundstücks beschränken, aufrecht-\ndem Grundstück zu berücksichtigen.\nerhalten werden. Rechte, die zum fa·~Nerb des\nGrundstücks berechtigen oder der Verbindung der\nSache mit dem Grundstück entgegenstehen, sind                                    § 14\nnicht aufrechtzuerhalten. Die Anordnung, daß Rechte       (1) Soweit Rechte der in § 11 Abs. 1 genannten\nim Sinne der Si.itze 4 und 5 nicht aufrechterhalten   Art erlöschen, ist den Berechtigten für die hierdurch\nwerden, ist nur zulässig, soweit die Voraussetzun-     eintretenden Vermögensnachteile eine Entschädi-\ngen für eine Enteignung vorliegen.                    gung zu gewähren. Die Entschädigung bestimmt sich\n(2) Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden      nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den die\nund die Entschüdigung gezahlt oder unter Verzicht     erlöschenden Rechte in dem Zeitpunkt haben, in\nauf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hin-      dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet.\nterlegt worden ist, bestimmt die Behörde den Tag,         (2) Gesondert zu entschädigen sind\nmit dessen Beginn die in dem Bescheid vorgesehe-\n1. Altenteilsberechtigte    sowie    die  Inhaber   von\nnen Rechtsänderungen eintreten.\nDienstbarkeiten,\n(3) Die Behörde ersucht unter Ubersendung einer    2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz\nbeglaubigten Abschrift des Bescheides und der in           oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,\nAbsatz 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt             wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks\num Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen           ist.\nin das Grundbuch. Wird Eigentum nur an einem\nTeil eines Grundstücks übertragen, so sind dem            (3) Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert\nErsuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnach-          entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz\nweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizu-        des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) ihres Rechts\nfügen.                                                 aus der Entschädigung für das Eigentum an dem\nGrundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses er-\n§ 12                          streckt.\n(1) Die von der Bundesrepublik zu zahlende Ent-        (4) Wird in den Fällen des § 10 Abs. 3 eine Ent-\nschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert         schädigung für eine 'Wertminderung des Restbesitzes\n(Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeit-       gewährt, so haben die Inhaber der an dem Restbesitz\npunkt hat, in dem die Behörde den Eigentumsüber-      bestehenden dinglichen Rechte und der Rechte, die\ngang anordnet. Die durch die Verbindung der Sache     zum Besitz oder zur Nutzung des Restbesitzes be-\nmit dem Grundstück eingetretene Werterhöhung           rechtigen, Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung\nbleibt außer Betracht. Wird der Wert des Eigentums     ihres Rechts aus dieser Entschädigung.\nan dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert,\ndie aufrechterhalten werden oder für die eine geson-                             § 15\nderte Entschädigung zu gewähren ist, so ist dies bei      Für andere durch den Eigentumserwerb der Bun-\nder Bemessung der Entschädigung für das Eigentum       desrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den\nan dem Grundstück zu berücksichtigen.                  Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwä-\n(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert des         gung der Interessen der Allgemeinheit und der Be-\nGrundstücks infolge von Umständen, welche die          teiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.\nBundesrepublik zu vertreten hat, vermindert oder\ninfolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln                                § 16\nerhöht, so ist die Entschädigung entsprechend zu er-\nAuf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die\nhöhen oder zu mindern. Eine Minderung oder Er-\n§§ 29 bis 34, 35 Abs. 1, §§ 37, 44 bis 49 und 52 bis 54\nhöhung des Grundstückswerts bleibt jedoch dann\ndes Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwen-\naußer Betracht, wenn sie auf einer Minderung oder\nden.\nErhöhung des Werts der mit dem Grundstück ver-\nbundenen Sache beruht.                                                           § 17\n(3) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden,           Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Ent-\ndie während der Dauer der Inanspruchnahme an dem       schädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu be-\nGrundstück entstanden sind, bleiben unberührt.         friedigen sind, in Anwendung des § 53 Abs. 1 des","1628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nLandbeschaf! unqsgeselzcs unter Verzicht auf das            (3) Ist eine Regelung nach diesem Gesetz getrof-\nRecht der Rücknahme zu liinlerlegen, so ist in den       fen worden, so können Ansprüche wegen Schäden\nFestsetzungslwsdwid eine enlsprcchende Anordnung         der in Absatz 2 genannten Art nicht mehr geltend\naufzunehmen.                                             gemacht werden.\n§ 18                                                     § 22\nEntschtidig u ngen außer wiederkehrenden Leistun-        Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Be-\ngen sind von dem Tage ab, an welchem die Verein-         teiligten zuzustellen.\nbarung wirksam oder der foest.setzungsbescheid er-\n§ 23\nlassen wird, mit dem für zull'lzt ausgegebene Hypo-\nthekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen             Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Ver-\nNominalzinsfuß zu verzinsen. Eine Entschädigung          waltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus\nnach § 20 ist, so weil sie für den gleichen Zeitraum     § 24 etwas anderes ergibt.\ngewährt whd, ,rnf die Zinsen anzurechnen.\n§ 24\nVierter Abschnitt                       (1) Für Klagen wegen Festsetzung des Ausgleichs,\nder Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der nach\nVerfahrens- und Schlußvorschriften             diesem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen ist\nder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ge-\n§ 19                           geben.\nDas Grundstück ist dem Eigentümer unverzüglich           (2) Die Klage wegen Festsetzung der Entschädi-\nnach der Freigabe herauszugeben. Ist der Wert des        gung für die Ubertragung des Eigentums am Grund-\nGrundstücks nicht unbeträchtlich erhöht und recht-       stück, für erlöschende, gesondert zu entschädigende\nfertigen Tatsachen die Besorgnis, daß der Grund-         Rechte und für andere durch den Eigentumserwerb\nstückseigentümer das Grundstück und die mit ihm          der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile\nverbundene Sache nicht ordnungsgemäß bewirtschaf-        ist erst zulässig, wenn der Bescheid der Behörde,\nten oder den Ausgleichsanspruch der Bundesrepu-          soweit er den Eigentumsübergang anordnet, unan-\nblik nicht erfüllen wird, so kann die Bundesrepublik     fechtbar geworden ist. Die Klage ist innerhalb von\nvor einer Vereinbarung über die Wertausgleichs-          zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit\nverpflichtung oder über den Erwerb des Grundstücks       dem Tage, an dem die Mitteilung über die Unanfecht-\ndurch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines       barkeit des Bescheides den Beteiligten zugestellt ist.\nVerfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe da-             (3) Die Klage wegen Festsetzung des Ausgleichs,\nvon abhängig machen, daß der Grundstückseigen-           der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der Entschä-\ntümer eine der Werterhöhung entsprechende Sicher-        digung nach § 20 ist innerhalb von zwei Monaten zu\nheit leistet. Kommt eine Einigung über die Art oder      erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des\ndie Höhe der Sicherheitsleistung nicht zustande, so      Festsetzungsbescheides.\nwird die Sicherheit auf Antrag des Grundstücks-\neigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9           (4) Die Klagefristen sind Notfristen im Sinne der\ngenannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.            Zivilprozeßordnung. § 58 der Verwaltungsgerichts-\nordnung findet entsprechende Anwendung.\n§ 20                              (5) Für die Klage sind die Landgerichte ohne\nGelangt der Grundstückseigentümer nicht alsbald       Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-\nnach Freigabe in den Genuß der Nutzung des Grund-         schließlich zuständig. Ortlich ist das Landgericht aus-\nstücks, so hat ihm die Bundesrepublik zum Ausgleich      schließlich zuständig, in dessen Bezirk das vormals\nfür die dadurch entstehenden Vermögensnachteile          in Anspruch genommene Grundstück liegt.\neine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen              (6) Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur\nnach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum     Entschädigung Verpflichteten ist auf Zahlung des\ngewährt werden, auf die Entschädigung anzurechnen.        verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten.\nKommt über die Höhe der Entschädigung eine Ver-          Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Ent-\neinbarung nicht zustande, so wird sie auf Antrag         schädigung Berechtigten ist darauf zu richten, daß\ndes Grundstückseigentümers oder der Bundesrepu-          der Ausgleich oder die Entschädigung unter Auf-\nblik von der in § 9 genannten Behörde durch Be-           hebung oder Abänderung der erfolgten Festsetzung\nscheid festgesetzt.                                      anderweit festgesetzt wird.\n§ 21\n(1) Die Bescit.igung der mit dem Grundstück ver-                                § 25\nbundenen Sache kann nicht verlangt werden.                   (1) Der Festsetzungsbescheid nach § 9 oder § 11\n(2) Sind Ansprüche auf Entschädigung mit der          ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn\nBegründung, die Verbindung der Sache mit dem             und soweit er für sie unanfechtbar geworden ist.\nGrundstück stelle einen Schaden dar, in den hier-        Ist eine Klage nach § 24 Abs. 6 Satz 2 erhoben\nfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wor-          worden, so kann das Gericht den Festsetzungs-\nden oder werden solche Ansprüche geltend gemacht,        bescheid auf Antrag für vorläufig vollstreckbar er-\nnachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt           klären. Uber den Antrag kann durch Beschluß vorab\nworden ist, so darf über diesen Antrag erst ent-         entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfecht-\nschieden werden, wenn die Entschädigungsverfahren        bar. Die §§ 713 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der\nendgültig abgeschlossen sind.                            Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 102 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971                         1629\n(2) Die Zwangsvollstreckung aus dem Fest-                können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden,\nsetzungsbeschcicl richtet sich nach den Vorschriften        als er diese durch grobes Verschulden verursacht\nder Zivilprozcßordnung über die Vollstreckung von           hat.\nUrteilen in bii r(JC'.rl ichc'.n Rechtsstreitigkeiten. Die     (2) Auslagen, die dem Grundstückseigentümer\nvollstreckbare~ J\\usfcrt.ifJtmg wird von dem Urkunds-       oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten\nbeamten dc!r Ccsd1iifl.sstellc des Amtsgerichts erteilt,    durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm\nin dessen fü)zirk die mit dem Fcstsetzungsverfahren         auf Antrag erstattet, wenn sie zur zweckentsprechen-\nbefaßte lfohc>rdc ihren Sil.z hilf, und, wenn das Ver-      den V\\Tahrnehmung seiner Rechte notwendig waren\nfohren bei Gcrid1t an11lingi~J ist, von dem Urkunds-        und sich die Rechtsverfolgung als nach den Bestim-\nbcum Lcm dPr Gcschöftsstdle dieses Gerichts. In den         mungen dieses Gesetzes begründet erweist.\nFällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zi-\nvilprozeßordnunq tritt das Amtsgericht, in dessen                                      § 29\nBezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte\nBehörde ihren Sitz hul, un die Stelle des Prozeß-              (1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung\ngerichts.                                                   angewandt:\n,,§ 16\n§ 26                                   Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grund-                die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2),\nstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens                §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbau-\n11\nnach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzu-                 gesetzes sinngemäß anzuwenden.\nwenden.\n(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung\n§ 27                          angewandt:\n,,§ 17\nEndet ein Enteignungsverfahren nach dem Land-\nbeschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse                  Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere\nan der Sache geregelt werden, so sind vom Zeit-                   Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und\npunkt der Freigabe des Grundstücks an die Vor-                    4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118\nschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein                   Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht\nnach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes                 auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so\nvertragliches Nutzungsvcrhi:iltnis an dem Grund-                  ist in den Festsetzungsbescheid eine ent-\n11\nstück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des                   sprechende Anordnung aufzunehmen.\nNutzungsverhliltnisscs an die Vorschriften dieses              (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht an-\nGesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begrün-            wendbar.\ndung des Nutzungsverhültnisses mit einem Grund-\n§ 30\nstück verbunden worden ist und die Rechtsverhält-\nnisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung ge-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nregelt worden sind.                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 28\n§ 31\n(1) Das Verfahren vor der in § 9 genannten Be-\nhörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\noder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Oktober 1971\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}