{"id":"bgbl1-1971-100-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":100,"date":"1971-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/100#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-100-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_100.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe","law_date":"1971-09-17T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1971                                                       Nr.100\nTag                                                              Inhalt                                             Seite\n17. 9. 71    Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe ........................................... .                  1609\n8053-2-3, 8053-2-1, 7108-25, 7108-11, 8051-8 a, 7108-22\nVerordnung\nüber gefährliche Arbeitsstoffe\nVom 17. September 1971\nInhaltsverzeichnis\nErsler Abschnitt                                     § 19 Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit\nGemeinsame Vorschriften                                  § 20 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen\nBescheinigungen\n§      BegriJfsbeslimmungen\n§  2 Ausklln ftspllicht                                                    § 21 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung der\nVorsorgeuntersuchungsfristen\nZweiter Abschnitt                                     § 22 Ärztliche Untersuchung auf Anordnung der Behörde\nInverkehrbringen und Abgabe\nzum Verbrauch von gefährlichen Arbeitsstoffen\neinschließlich Zubereitungen\nFünfter Abschnitt\n§  3   Sachlicher Geltungsbereich\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 4 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch von\nStoffen                                                             § 23 J ugendarbei tsschu tzgesetz\n§ 5 Verpackung der Stoffe                                                  § 24 Mutterschutzgesetz\n§ 6 Kennzeichnung der Stoffe\n§ 25 Gewerbeordnung\n§ 7 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch von\nZubereitungen                                                       § 26 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\ndes Gesetzes über gesundheitsschädliche oder\n§ 8 Verpackung der Zubereitungen\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe\n§ 9 Kennzeichnung der Zubereitungen\n§ 27 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\n§ 10 Sicherheitsratschläge für Zubereitungen\nder Arbeitszeitordnung\n§ 11 Verkehrsrechtliche Vorschriften\nDritter Abschnitt\nSechster Abschnitt\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen\neinschließlich Zubereitungen                                                   Schlußvorschriften\n§ 12   Sachlicher Geltungsbereich                                          § 28 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\n§ 13 Technische Maßnahmen                                                  § 29 Berlin-Klausel\n§ 14 Verpackung und Kennzeichnung\n§ 30 Inkrafttreten\n§ 15 Beschäftigungsverbote\n§ 16 Besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit                             Anhang I Nr. 1.1\nbestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen\nAnhang I Nr. 1.2\nAnhang I Nr. 1.3\nVierter Abschnitt\nAnhang I Nr. 1.4\nAllgemeine Vorschriften\nüber die gesundheitliche Uberwachung                            Anhang I Nr. 2.1\n§ 17   Ermächtigte Ärzte                                                   Anhang I Nr. 2.2\n§ 18   Untersuchun9en                                                      Anhang II","1610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAuf Grund                                                 liehen Stoffen und Zubereitungen stehen explo-\ndes § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche          sionsfähige Stoffe und Zubereitungen        ausge-\noder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März         nommen Sprengstoffe - gleich;\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581). zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform        2. brandfördernd:\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-         Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit\nblatt I S. 645).                                          anderen, insbesondere brennbaren Stoffen so\nder §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung,                  reagieren können, daß Wärme in erheblicher\nMenge frei wird;\ndes § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447). zuletzt    3. leicht entzündlich:\ngeändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur          Stoffe und Zubereitungen, die\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 645),                                  a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft\nohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich\ndes § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz-               entzünden können -\ngesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwir-\nS. 665). zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nkung einer Zündquelle leicht entzündet werden\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\nkönnen und nach deren Entfernung weiter-\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\nbrennen oder weiterglimmen -\ndes § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der            c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter\nFassung der Bekanntmachungvom 18.April 1968                   21° C haben -\n(Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch\nd) in gasförmigem Zustand bei Normaldruck mit\nArtikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nLuft einen Zündbereich haben -\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ns. 645),                                                  e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter\nLuft leicht entzündliche Gase in gefährlicher\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                   Menge entwickeln;\ngesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft und Finanzen und mit Zu-          4. brennbar:\nstimmung des Bundesrates verordnet:                           Stoffe und Zubereitungen, die in flüssigem Zu-\nstand einen Flammpunkt zwischen 21 ° C und\n55° C haben;\nErster Abschnitt                     5. giftig:\nGemeinsame Vorschriften                        Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,\nVerschlucken oder Aufnahme durch die Haut\n§ 1\nGesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes oder\nden Tod verursachen können;\nBegriffsbestimmungen\n6. gesundheitsschädlich (mindergiftig):\n(1) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Ver-\nordnung sind Ausgangs- und Hilfsstoffe einschließ-            Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,\nlich Zubereitungen, aus denen oder mit deren Hilfe            Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Ge-\nGegenstände erzeugt oder Dienstleistungen erbracht            sundheitsschäden geringeren Ausmaßes verur-\nwerden, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten            sachen können;\nEigenschaften aufweisen:\n7. ätzend:\n1. explosionsgefährlich:                                      Stoffe und Zubereitungen, die bei Berühren mit\nStoffe und Zubereitungen in festem oder flüssigem         lebendem Gewebe dessen Zerstörung verursachen\nZustand, die bei Durchführung der in der An-              können;\nlage III zum Sprengstoffgesetz bezeichneten Prüf-\nverfahren                                             8. reizend:\na) durch Erwärmung oder vollständigen festen              Stoffe und Zubereitungen, die, ohne ätzend zu\nEinschluß oder                                        sein, nach einmaliger oder wiederholter Berüh-\nrung mit der Haut oder den Schleimhäuten sofort\nb) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-\noder später deren Entzündung verursachen können.\nchung durch Schlag oder Reibung ohne zusätz-\nliche Erwärmung\n(2) Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind che-\nin dem in den Vorschriften des Sprengstoff geset-     mische Elemente und deren Verbindungen, wie sie\nzes über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß          natürlich vorkommen oder in der Produktion an-\nzu einer chemischen Umsetzung gebracht werden,        fallen.\nbei der entweder hochgespannte Gase in so kurzer          (3) Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung\nZeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung       sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus\nhervorgerufen wird (Explosion), oder bei der           zwei oder mehreren Stoffen bestehen.\neine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften des\nSprengstoffgesetzes über die Prüfverfahren der            (4) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen im\nExplosion gleichgestellt ist; den explosionsgefähr-    Sinne dieser Verordnung und Umgang mit Arbeits-","Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971                               1611\nstoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen-                      mitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nschaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen                     gleichgestellten explosionsfähigen Stoffe und Zu-\nArbeitsstoffe aufweisen, sind                                          bereitungen,\n1. das Herstellen, Wiedergewinnen, Vernichten, La-                 4. Munition,\ngern, Abfüllen oder Befördern sowie\n5. radioaktiven Stoffen,\n2. das Verwenden\n6. Stoffen und Zubereitungen, die dem Lebensmittel-\ndieser Stoffe.                                                         gesetz oder den sonstigen lebensmittelrechtlichen\n(5) Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne                  Vorschriften unterliegen,\ndieser Verordnung und Verwenden von Arbeits-                       7. benzolhaltigen Kraftstoffen und\nstoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen-                  8. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge-\nschaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen                     lösten Gasen.\nArbeitsstoffe aufweisen, sind das Gebrauchen und\nVerbrauchen, das innerbetriebliche Verarbeiten und                    (3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und\ndas damit verbundene Lagern, Abfüllen und Beför-                   Zubereitungen, die\ndern dieser Stoffe.                                                1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen\n(6) Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch                      Gemeinschaften bestimmt sind,\nim Sinne dieser Verordnung ist das Überlassen von                  2. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein-\ngefährlichen Arbeitsstoffen an andere.                                 schaften bestimmt sind, soweit dort der Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n§ 2                                   schaft vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der\nAuskunftspflicht                               Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-\nWer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr                       licher Stoffe (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nbringt, zum Verbrauch abgibt oder verwendet, hat                       schaften Nr. 196) in der durch die Richtlinie des\nüber ihre Zusammensetzung den zuständigen Behör-                       Rates vom 13. März 1969 (Amtsblatt der Euro-\nden auf Verlangen innerhalb der gesetzten Frist                        päischen Gemeinschaften Nr. L 68) geänderten\nvollständige Auskunft zu geben, soweit das zur                         Fassung entsprechende Rechts- oder Verwaltungs-\nDurchführung dieser Verordnung erforderlich ist.                       vorschriften noch nicht erlassen sind.\n§ 4\nZweiter Abschnitt\nInverkehrbringen und Abgabe\nInverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch\nzum Verbrauch von Stoffen\nvon gefährlichen Arbeitsstoffen\neinschließlich Zubereitungen                           Die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung auf-\ngeführten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht\n§ 3                               oder zum Verbrauch abgegeben werden, wenn\nSachlicher Geltungsbereich                        1. ihre Verpackung den Vorschriften des § 5 ent-\nspricht,\n(1) Der zweite Abschnitt gilt für\n2. die Verpackung nach den Vorschriften des § 6\n1. die Stoffe, die in Anhang I *) Nr. 1.1 dieser Ver-                  gekennzeichnet ist und\nordnung aufgeführt sind,\n3. dem Muster des Anhangs I Nr. 1.4 in Verbindung\n2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 dieser                   mit Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung entspre-\nVerordnung aufgeführt sind,                                       chende Sicherheitsratschläge mitgeliefert werden.\nwenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe ver-\nwendet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig                                                   § 5\noder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen\nUnternehmung in den Verkehr gebracht oder zum                                        Verpackung der Stoffe\nVerbrauch abgegeben werden.                                           (1) Verpackungen einschließlich der Behältnisse\n(2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inver-             und Verschlüsse müssen\nkehrbringen oder die Abgabe zum Verbrauch von                      1. die Stoffe dicht umschließen und den zu erwarten-\n1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Giften,                         den Beanspruchungen sicher widerstehen,\n2. Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutz-                2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den\nmitteln sowie Zusatzstoffen, die dazu bestimmt                    Stoffen nicht angegriffen werden und die mit\nsind, die Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln                 ihnen nicht in gefährlicher Weise reagieren oder\noder deren Wirkungsweise zu verändern,                            sich mit den Stoffen nicht zu einem anderen\ngefährlichen Stoff verbinden.\n3. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-\ngen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd-                      (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt insoweit nicht, als sich bei\neiner Verpackung oder Abfüllung nach Absatz 1\n\"') Die Anhänge I und II zu dieser Verordnung werden als Anlagen-\ndie Gefährlichkeit des Stoffes erhöhen würde. In\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. diesen Fällen müssen besondere Sicherheitsmaß-\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband\nauf Anforderung kostenlos zugestellt.                          nahmen getroffen werden.","1612                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ b                              (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu-\nKennzeichnung der Stoffe                lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das\nInverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch\n(1) Aui den Verpackungen einschließlich der Be-      von Zubereitungen ganz oder teilweise nicht ange-\nhältnisse müssen als Kennzeichnung angebracht sein       wendet werden, wenn die Verpackung einschließlich\nl. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. l.1    der Behältnisse Zubereitungen in ungefährlicher\ndieser Verordnung,                                  Menge enthält.\n2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff her-                                          § 8\ngestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff\nvertreibt (feilhält und Bestellungen entgegen-                    Verpackung der Zubereitungen\nnimmt),                                                Für die Verpackung der Zubereitungen gilt § 5\n3. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich-           entsprechend.\nnung nach Anhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit                                         § 9\nAnhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung,\nKennzeichnung der Zubereitungen\n4. der Hinweis auf die besonderen Gefahren nach\nAnhang I Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang I            Auf den Verpackungen einschließlich der Behält-\nNr. 1.1 dieser Verordnung.                          nisse muß eine dauerhafte und deutlich lesbare Auf-\nschrift nach Anhang I Nr. 2.2 dieser Verordnung und\nIst der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Ver-\nein Schild angebracht werden, auf dem die in der\npackung nach Satz 1 gekennzeichnet sein.\nZubereitung enthaltenen Stoffe nach Anhang I\n(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und        Nr. 2.1 angegeben sind.\nhaltbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein.                                        § 10\nIhre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt\nSicherheitsratschläge für Zubereitungen\nder Verpackung\nbis zu 3 Litern mindestens dem Format 52 X 74 mm,       Aus den Sicherheitsratschlägen für Zubereitungen\nmüssen die Gefahren, die beim Umgang mit den\nvon mehr als 3 bis 50 Litern mindestens dem\nZubereitungen auftreten, und die erforderlichen\nFormat 74 X 105 mm,\nSchutzmaßnahmen ersichtlich sein.\nvon mehr als 50 bis 500 Litern mindestens dem\nFormat 105 X 148 mm,\n§ 11\nvon mehr als 500 Litern mindestens dem Format\n148 X 210 mm                                                       Verkehrsrechtliche Vorschriften\nentsprechen. Das Symbol muß mindestens ein Zehn-            Die Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 und des § 7\ntel der von der Kennzeichnung eingenommenen              Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten für das Versandstück als\nFläche ausmachen.                                        erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vor-\nschriften verpackt und gekennzeichnet ist.\n(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner gan-\nzen Fläche auf der Verpackung haften. Die Kenn-\nzeichnung darf auf einem mit der Verpackung ein-\nschließlich Behältnis verbundenen Schild angebracht\nDritter Abschnitt\nsein, wenn die geringen Abmessungen eine Kenn-                  Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen\nzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder wenn                       einschließlich Zubereitungen\ndurch die Art der Verpackung das Anbringen eines\nauf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs-                                       § 12\nschildes nicht möglich ist.                                               Sachlicher Geltungsbereich\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu-       (1) Der dritte Abschnitt gilt für\nlassen, daß die Absätze 1 bis 3 auf das Inverkehr-\n1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und\nbringen von Stoffen und auf deren Abgabe zum\nVerbrauch ganz oder teilweise nicht angewendet           2. den vom Anhang II*) dieser Verordnung erfaßten\nwerden, wenn die Verpackung einschließlich der               Umgang mit Arbeitsstoffen, bei dem Stoffe ent-\nBehältnisse Stoffe in ungefährlicher Menge enthält.          stehen, die die Eigenschaften der gefährlichen\nArbeitsstoffe aufweisen,\n§ 7\nsoweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden und\nder Geltungsbereich in den folgenden Vorschriften -\nInverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch           nicht eingeschränkt ist.\nvon Zubereitungen\n(2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang\n(1) Zubereitungen, die im Anhang I Nr. 2.1 dieser     mit\nVerordnung aufgeführt sind, dürfen nur in den Ver-       1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht\nkehr gebracht oder zum Verbrauch abgegeben wer-              unterliegen,\nden, wenn sie\n2. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-\n1. nach § 8 verpackt sind,                                   gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zündmit-\n2. ihre Verpackungen einschließlich der Behältnisse\nnach § 9 gekennzeichnet sind und\n*) Die Anhänge I und II zu dieser Verordnung werden als Anlagen-\n3. Sicherheitsratschläge nach § 10 mitgeliefert wer-        band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband\nden.                                                    auf Anforderung kostenlos zugestellt.","Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971                      1613\nteln, misgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 gleich-   der Jugendliebe von einem Arzt innerhalb der Frist\ngestellten explosionsfähigen Stoffe und Zuberei-    nach § 18 Abs. 2 untersucht worden ist und dem\ntungen,                                             Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheini-\n3. radioaktiven Stoffen.                                 gung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Beden-\nken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.\n§ 13                             (3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende\nMütter nicht beschäftigen, wenn sie den Einwirkun-\nTechnische Maßnahmen                    gen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1\n(1) Der Arbeitgeber, der                             Abs. 1 Nr. 5 und 6 ausgesetzt werden.\n1. gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe herstellt,        (4) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nwiedergewinnt, vei-nichtet, lagert, abfüllt, beför-  ten, die weitergehende Beschäftigungsverbote als\ndert oder Arbeitsstoffe in einer Weise verwendet,   die in den Absätzen 1 bis 3 genannten enthalten,\nbei der Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der  bleiben unberührt.\ngefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen, oder\n§ 16\n2. gefährliche Arbeitsstoffe verwendet,\nBesondere Schutzmaßnahmen beim Umgang\nhat die erforderlichen technischen und hygienischen            mit bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen\nMaßnahmen nach den besonderen Vorschriften des\nAnhangs II dieser Verordnung, den für ihn gelten-           Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,\nden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften      die in Anhang II dieser Verordnung bezeichnet sind,\nund im übrigen nach den allgemein anerkannten Re-        gelten zusätzlich die dort aufgeführten Vorschriften.\ngeln der Technik zu treffen.\n(2) Der Arbeitgeber hat die von den Arbeitneh-\nmern nach den Vorschriften des Anhangs II dieser\nVierter Abschnitt\nVerordnung zu benutzenden Körperschutzmittel zur                       Allgemeine Vorschriften\nVerfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zu-                 über die gesundheitliche Uberwachung\nstand zu halten.\n§ 17\n§ 14                                             Ermächtigte Ärzte\nVerpackung und Kennzeichnung                   Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter-\n(1) Werden in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verord-         suchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des\nnung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe gewerbs-      ärztlichen Berufes berechtigt sein und wegen der\nmäßig gelagert oder verwendet, so müssen sie nach        erforderlichen besonderen Fachkunde von der zu-\nden Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 verpackt und        ständigen Behörde zur Vornahme der Vorsorge-\ngekennzeichnet sein.                                     untersuchung ermächtigt sein.\n(2) Werden in Anhang I Nr. 2.1 dieser Verord-\nnung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe gewerbs-                                § 18\nmäßig gelagert oder verwendet, so müssen sie nach                            Untersuchungen\nden Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt\n(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Vorsorge-\nund gekennzeichnet sein.\nuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n(2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vor-\nAusnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen,\ngenommen worden sein\nwenn der Schutz der Beschäftigten auf andere Weise\ngewährleistet ist.                                       1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-\nschäftigung und\n§ 15\n2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der\nN achuntersuchungsfristen.\nBeschäftigungsverbote\n(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliebe nur unter                                  § 19\nAufsicht eines Fachkundigen beschäftigen, wenn sie\nmit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1            Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 oder mit Arbeitsstoffen, bei denen       (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer\nStoffe entstehen, die die Eigenschaften der gefähr-      die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu-\nlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1       treffend, so können der Arbeitgeber oder der Arbeit-\nbis 4 aufweisen, umgehen.                                nehmer bei der zuständigen Behörde beantragen\n(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be-        darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer die\nschäftigen, wenn sie den Einwirkungen gefährlicher       vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit ausüben darf.\nArbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aus-      (2) Die zuständige Behörde kann die für ihre\ngesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn                  Entscheidung notwendige ärztliche Untersuchung\ndie Berufsausbildung eines Jugendlichen den Um-          oder Begutachtung veranlassen.\ngang mit diesen Stoffen erfordert,                          (3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärzt-\nder Jugendliebe unter Aufsicht eines Fachkundigen        liche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung\nbeschäftigt wird und                                     der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.","1614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 20                          eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber\nGesundheitskartei und Aufbewahren                vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die\nder ärztlichen Bescheinigungen               Weiterbeschäftigung nicht bestehen.\n(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-\nnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem\nArbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen.                                Fünfter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben ent-\nhalten:\n§ 23\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-\nbeitnehmers,                                                        Jugendarbeitsschutzgesetz\n2. Wohnanschrift,                                           Der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig\nentgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung\n3. Tag der Einstellung und Entlassung,                   einen Jugendlichen beschäftigt, wird nach § 66 Abs. 1\n4. zuständiger Krankenversicherungsträger,               Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nbestraft.\n5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,\n6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes                                    § 24\nihres Beginns,                                                         Mutterschutzgesetz\n7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten,              Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4\nbei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand        des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber,\n(soweit bekannt),                                    der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3\n8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge-           dieser Verordnung eine werdende oder stillende\nuntersuchungen,                                      Mutter beschäftigt.\n9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,                                   § 25\n10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.                             Gewerbeordnung\nDer Arbeitgeber, der gewerbsmäßig gefährliche\n(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die\nArbeitsstoffe herstellt, wiedergewinnt, vernichtet,\närztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer\nlagert, abfüllt, befördert oder Arbeitsstoffe in einer\nbis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Sie sind\nWeise verwendet, bei der Stoffe entstehen, die die\ndem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.\nEigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe aufwei-\nsen und hierbei vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nden Nummern 2.3, 3.6 oder 4.7 des Anhangs II\n§ 21                           dieser Verordnung einen Arbeitnehmer beschäftigt\noder weiterbeschäftigt, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 4\nBehördliche Verkürzung oder Verlängerung            der Gewerbeordnung bestraft.\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen\nDie zuständige Behörde kann die in dieser Verord-\n§ 26\nnung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die\nArbeitnehmer ärztlich untersucht werden müssen,            Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\ndes Gesetzes über gesundheitsschädliche oder\n1. für die Arbeitnehmer verkürzen, für die fest-\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe\ngestellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der\ngefährlichen Arbeitsstoffe in besonders starkem           Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über gesundheits-\nMaße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt          schädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe wird\ninfolge ihres gesundheitlichen Zustandes für not-      bestraft, wer\nwendig hält,                                           1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des\n2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die fest-             zweiten Abschnitts dieser Verordnung zuwider-\ngestellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der         handelt oder\ngefährlichen Arbeitsstoffe in besonders geringem       2. als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ge-\nMaße ausgesetzt sind.                                     fährliche Arbeitsstoffe unter Verletzung einer\nVorschrift des § 13 oder 14 oder einer Vorschrift\ndes Anhangs II dieser Verordnung verwendet.\n§ 22\nÄrztliche Untersuchung                                              § 27\nauf Anordnung der Behörde                   Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\nIst zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer an seiner                         der Arbeitszeitordnung\nGesundheit geschädigt wird, wenn er mit gefähr-              Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des\nlichen Arbeitsstoffen umgeht, so kann die zustän-          § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung in Verbindung\ndige Behörde anordnen, daß der Arbeitnehmer nur           mit den Nummern 2.4, 3.7 und 4.6 des Anhangs II\nweiterbeschäftigt werden darf, wenn er von einem           dieser Verordnung wird nach § 25 Abs. 1 und 2\nArzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber            der Arbeitszeitordnung bestraft.","Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971                              1615\nSechster Abschnitt                                                § 29\nSchlußvorschriften                                           Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 28\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nAusschuß für gefährliche ArbeitsstoHe          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-   Vierten    Bundesgesetzes   zur Änderung   der  Gewerbe-\nnung wird der Ausschuß für gefährliche Arbeits-       , ordnung       vom   5. Februar  1960   (Bundesgesetzbl.  I\nstoffe gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgen-    S. 61),  §  74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes   und  § 25\nden sachverständigen Mitgliedern zusammen:              des   Mutterschutzgesetzes    auch  im Land  Berlin.\n3 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-\nstoffen,                                                                         § 30\n1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeits-                            Inkrafttreten\nstoffe in den Verkehr bringen,\n(1) Diese Verordnung, ausgenommen § 28, tritt\n3 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen\nam 1. Januar 1972 in Kraft. § 28 tritt am Tage nach\nArbeitsstoffen umgegangen wird,\nder Verkündung dieser Verordnung in Kraft. § 15\nVertreter des Deutschen Normenausschusses,           Abs. 2 Satz 2 gilt für Jugendliche, die beim Inkraft-\nVertreter der Bundesvereinigung der Deutschen treten dieser Verordnung beschäftigt sind, mit der\nArbeitgeberverbände,                                 Maßgabe, daß die ärztliche Vorsorgeuntersuchung\nVertreter des Bundesverbandes der Deutschen entfällt.\nIndustrie,\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\n2 Vertreter der Gewerkschaften,                         ten außer Kraft\n2 Vertreter der Wissenschaft,\n1. die Verordnung über die Kennzeichnung gesund-\n4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen           heitsschädlicher Lösemittel und lösemittelhaltiger\nBehörden der Länder, davon mindestens zwei Ge-           anderer Arbeitsstoffe (Lösemittelverordnung) vom\nwerbeärzte,                                              26. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 43),\n3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver- 2. die Verordnung über die Verwendung von Me-\nsicherung.                                               thanol in Lacken und Anstrichmitteln vom 6. Au-\n(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat       gust 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 498), geändert durch\ndie Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit und              die Verordnung vom 26. Februar 1954 (Bundes-\nSozialordnung insbesondere in technischen Fragen            anzeiger Nr. 43),\nzu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von 3. die Verordnung über die Herstellung, Verpackung,\nWissenschaft und Technik entsprechende Vorschrif-          Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl {Thomas-\nten vorzuschlagen.                                          phosphat) vom 30. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I\n(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche       S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nArbeitsstoffe ist ehrenamtlich.                             7. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 732),\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 4. die Bekanntmachung betreffend die Einrichtung\nnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für          und    den  Betrieb  von  Anlagen    zur  Herstellung\njedes Mitglied einen Stellvertreter im Einvernehmen         von Alkali-Chromaten vom 16. Mai 1907 (Reichs-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-            gesetzbl. S. 233).\nzen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung          (3) Soweit    sie Gegenstände regeln, die in dieser\nund wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die        Verordnung       geregelt sind, oder soweit sie dieser\nGeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bun-         Verordnung       widersprechen, sind mit dem Inkraft-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung, der          treten dieser    Verordnung nicht mehr anzuwenden\nseine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft und Finanzen trifft.         1. die hessische Verordnung über die Verwendung\nvon Benzol vom 6. Mai 1949 (Gesetz- und Ver-\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-        ordnungsblatt Hessen S. 39),\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-        2. die Verordnung über Glashütten, Glasschleife-\ntreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver-         reien, Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafen-\nlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.                 fabriken und verwandte Betriebe {Glashüttenver-\nordnung) vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetz-\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Bun-         blatt I S. 1961), geändert durch Verordnung vom\ndesinstitut für Arbeitsschutz.                              13. September 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1246).\nBonn, den 17. September 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1616                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFundstellennachY1eis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten\nund Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.\nDer Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-\nschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch gellenden Vorschriften mit\nden inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachY1eis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-\nvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -\nnoch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeig,er Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fort9eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach SuchrJcbieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezu9spreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je augefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzbliitler, die vor dem 1. Juli 1970 aus11egeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\n9esetzblatt, Köln 3 99 oder gegeu Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausguhe 0,65 DM zuzüulich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,."]}