{"id":"bgbl1-1971-10-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":10,"date":"1971-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch","law_date":"1971-01-27T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1971                                                                          Nr.10\nTag                                              Inhalt                                                                             Seite\n27. l. 71   Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch                                                                77\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    80\nDieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen\nUbersichten und die Sachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes,\nJahrgang 1970, beigefügt.\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch\nVom 27. Januar 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Han-              . (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes oder                                   tief-\ndelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundes-            gefrorenes Schaffleisch, das in gefrorenem oder                                   tief-\ngesetzbl. I S. 1303) wird im Einvernehmen mit den            gefrorenem Zustand in das Wirtschaftsgebiet                                      (§ 4\nBundesministern für Jugend, Familie und Gesund-              Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)                                       ver-\nheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-              bracht worden ist.\ndesrates verordnet:\n§ 1                                                                           § 4\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen                                            Kennzeichnung\nFür Schlachttierkörper von Lämmern, Hammeln,                 (1) Schaffleisch, das nach einer gesetzlichen Han-\nSchafen und Böcken (Schaffleisch) werden die in der          delsklasse angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-\nAnlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen            kauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß\neingeführt. Die Handelsklassen gelten für Schaf-             mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben\nfleisch der in der Anlage 2 bezeichneten Kategorien.         (Anlage 2) und dem Buchstaben oder der Ziffer der\nHandelsklasse nach Anlage 1 Spalte 1 gekenn-\n§ 2                               zeichnet sein.\nMerkmale                                 (2) Schaffleisch kann zusätzlich mit den Buch-\nSchaffleisch, das nach einer gesetzlichen Handels-        staben nach Anlage 1 Spalte 2 gekennzeichnet wer-\nklasse angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft          den.\noder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß min-               (3) Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach der\ndestens die für diese Handelsklasse in der Anlage 1          Schlachtung mit unverwischbarer, unabwischbarer\nbezeichneten Merkmale aufweisen.                             und kochechter Farbe an der Innenseite der Keulen\nin folgender Reihenfolge anzubringen: Kategorien-\n§ 3                               bezeichnung, Buchstabe oder Ziffer der Handels-\nVerbindliche Anwendung                       klasse und der nach Absatz 2 zulässige Buchstabe.\nDie Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm: hoch und\n(1) Schaffleisch darf gewerbsmäßig nur nach den\ndeutlich erkennbar sein.\ngesetzlichen Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder               (4) Wird Schaffleisch, das nicht nach den Vor-\nsonst in den Verkehr gebracht werden; dabei kön-             schriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist, in\nnen zusätzlich die gesetzlichen Handelsklassen nach          den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht,\nAnlage 1 Spalte 2 angewendet werden.                         so ist der Importeur zur Kennzeichnung nicht ver-","78                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\npflichtet, wenn der Erstabnehmer im Wirtschafts-                        2. entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebenen\n~rebiet ihm gegen über die Verpflichtung zur Kep.n-                        Kennzeichnung\nzeichnung übernimmt.                                                     anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den\nVerkehr bringt.\n§  5\nMarktnotierungen                                                                 § 7\nBörsen und Verwaltungen der öffentlichen Märkte,                                            Berlin-Klausel\ndie Preisnotierungen für Schaffleisch vornehmen,                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsind verpflichtet, ihren Notierungen die gesetzlichen                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nHandelsklassen nach Anlage 1 Spalte 1 zugrunde                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\nzu legen.                                                              klassengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 6\nOrdnungswidrigkeiten                                                                § 8\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des                                            Inkrafttreten\nHandelsklassengesetzes handelt, wer Schaffleisch\nDiese Verordnung tritt mit dem Beginn des sechs-\n1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen Han-                       ten auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats\ndE~lsklasscm dm Anlage 1 Spalte 1 oder                              in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nAnlage 1\nHandelsklassen\nund die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale\nHandelsklassen                     Merkmale\nAusbildung\nFett-\nder wert-     ansatz\nKategorie                                                          bestimmenden\nverbindlich          zusätzlich                        und\nanzuwendende           zulässige          Körper-       Fett-\npartien wie    abdek-\nKeule, Rücken,   kung*)\nBugu. Kamm\ng                            gering\nMilchlammfleisch\nMastlammfleisch                                E                  m            beste           mittel\n-                             ---\nHammelfleisch                                                     s                            stark\nSchaffleisch\nFleisch von Böcken                                                g                            gering\nI                 m            gute            mittel\n-                             ---\ns                            stark\nII                -            mittlere         -\n1                 1                1\nnicht den Anforde-\nIII                -             rungen von E, I u. II\nentsprechend\n•) Fettansatz uu<l Fellabdeckung sind je nach Kategorie zu bewerten","Nr. 10         T<1g der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1971                     79\nAnlage 2\nKategorien\nMilchlammfleisch (M)            Schlachttierkörper von Milch-\nmastlämmern,\nnicht über 6 Monate alt;\nHöchstgewicht*):\nSchlachttierkörper\nohne Kopf 22 kg,\nSchlachttierkörper\nmit Kopf 23,5 kg.\nMastlammfleisch (L)             Schlachttierkörper von Stall-\nund Weidemastlämmern,\nnicht über 12 Monate alt.\nHammelfleisch (H)               Schlachttierkörper von weib-\nlichen Tieren, die- nicht zur\nZucht benutzt worden sind,\nund kastrierten männlichen\nTieren, jeweils nicht älter\nals 2 Jahre.\nSchaffleisch (S)                Schlachttierkörper von\nkastrierten männlichen\nTieren, älter als 2 Jahre, und\nvon weiblichen Tieren.\nFleisch von Böcken (B) Schlachttierkörper von nicht\nkastrierten männlichen\nTieren, über 12 Monate alt.\n*) flür die Feststellung des Höchstgewichtes gilt als Schlachttierkörper\nde1 ganze Körper des geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und\namgeweidelen Tieres mit oder ohne Kopf, ohne f'üße, Schwanz\nund Geschlechtsorgane. Die Vorderfüße werden im Karpal- und die\nHinterfüße im Tarsalgelenk vom Schlachttierkörper getrennt. Vom\nSc:hwilnz verbleiben nicht mehr als 6 Schwanzwirbel (vert. caudalis)\n,im Schlachttierkörper. Wird der Schlac'httierkörper ohne Kopf ge-\nwoqen, so muß der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein (Os occi-\npilill<>) und dem ersten Halswirbel (Atlas) abgetrennt worden sein."]}