{"id":"bgbl1-1971-1-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":1,"date":"1971-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1970-12-31T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1\nBu~desgesetzblatt\nTeill                                                        .             Z1997·A\n1   1971                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1971                                                                           Nr.1\nTag                                                      Inhalt                                                                       Seite\n31. 12. 70   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-\ngesetzes ........................................................................... .\nBundesgesetzbl. III 2330-9 (7691-1)\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 31. Dezember 1970\nAuf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämien-                                nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden\ngesetze,s in der Fassung der Bekanntmachung vom                              sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) vor Ab-\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1677), ge-                          lauf von sieben Jahren seit dem Vertrags-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten                             abschluß\nGesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der                          a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,\nArbeitnehmer vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 925), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                       b) ·geleistete Beiträge zurückgezahlt oder\nm'!lng des Bundesrates:                                                  c) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder\nbeliehen werden.\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-                         In den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-\nbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                          gezahit wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nmachung vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 803)                     vertrag beliehen werden, entfällt die Anzeige-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                     pflicht, wenn der Bausparer die ·empfangenen\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:.                                   nungsbau verwendet.\n,,§ 1\n(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne\nAnzeigepflichten\ndes § 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die\n(1) Die Bausparkasse hat dem· für ihre Ver-                     Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der                         worden, so hat die Bausparkasse dem Finanz-\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle                       amt (Absatz 1). eine weitere Anzeige zu erstat-\nanzuzeigen, in denen, außer im Falle des Todes                     ten, wenn der Erwerber über den Bausparver-\ndes Bausparers,                                                     trag entgegen der abgegebenen Erklärung ver-\n1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De-                   fügt.\nzember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-                        (3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5\ngen sowie bei nach dem 8. Dezember 1966                        des Gesetzes zuständigen Finanzamt. die Ab-\nund vor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen                     tretung und Beleihung von Ansprüchen (Ab-\nBausparverträgen, soweit die Beiträge vor                      satz 1 Buchstabe c) unverzüglich anzuzeigen.\n'dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind\n(§ 10 Abs. 3 des Gesetzes), vor Ablauf von                        (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Buch-\nsechs Jahren seit dem Vertragsabschluß oder                    stabe c), wenn sie sicherungshalber abgetreten\n2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-                     oder verpfändet werden und die zu sichernde\nnen Bausparverträgen, soweit die Beiträge                      Schuld entstanden ist.\"","2                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. § 1 a erhält die folgende Fassung:                        tretende eine Erklärung des Erwerbers, die Bau-\nsparsumme oder die auf Grund einer Beleihung\n,,§ 1 a\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmit-\nUberlragun~J von Bausparverträgen                telbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden\ncrnf eine andere Bausparkasse                 oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 des\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bau-            Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-\nsparkasse übertragen und verpflichtet sich diese          bringt.\"\ngegenüber dem Bausparer und der Bauspar-\nkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen wor-          4. In § 3 wird das ·wort „Wohnungsbau-Prämien-\nden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem              gesetzes\" durch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.\nVertrag einzutreten, so gilt die Ubertragung\nnicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben             5. In § 4 erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:\nmuß von der übertragenden Bausparkasse un-                  ,, (1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2\nmittelbar an die übernehmende Bausparkasse                Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit\nüberwiesen w<::~rden.\"                                    1. einem Kreditinstitut oder\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\n3. § 2 erhält die folgende Fassung:                               men oder einem Organ der staatlichen Woh-\nnungspolitik,      wenn      diese Unternehmen\n,,§ 2\neigene Spareinrichtungen unterhalten, auf die\nVersagung und Rückzahlung von Prämien                      die Vorschriften des Gesetzes über das Kre-\n(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-                 ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\ngung von Baudarlehen wird eine Prämie nicht                     S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz\ngewährt, wenn, außer im Falle des Todes des                     über die Rechnungslegung von bestimmten\nBausparers oder des Eintritts seiner völligen Er-               Unternehmen und Konzernen vom 15. August\nwerbsunfähigkeit,                                               1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189), anzuwenden\n1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De-                sind,\nzember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-            in denen der Prämiensparer sich verpflichtet,\ngen oder bei nach dem 8. Dezember 1966 und            die eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs\nvor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bau-           Jahre festzuiegen und die eingezahlten Spar-\nsparverträgen, soweit die Beiträge vor dem            beiträge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1\n1. Januar 1967 geleistet worden sind (§ 10            Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu ver-\nAbs. 3 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs            wenden. Die Verträge können zugunsten dritter\nJahren seit dem Vertragsabschluß oder                 Personen abgeschlossen werden.\"\n2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\nnen Bausparverträgen, soweit die Beiträge          6. § 5 erhält die folgende Fassung:\nnach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden                                        ,,§ 5\nsind (§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 3 des Ge-\nRückzahlungsfrist\nsetzes), vor Ablauf von sieben Jahren seit\nbei allgemeinen Sparverträgen\ndem Vertragsabschluß\na) die Bausparsumme ausgezahlt wird oder                       Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der\nvereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückge-\nb) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder\nzahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am\nc) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder               1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli,\nbeliehen werden.                                      und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem\nGewährte Prämien sind an das Finanzamt zu-                30. Juni des betreffenden Kalenderjahres abge-\nrückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Bei-          schlossen worden ist.\"\nträgen kann der Bausparer bestimmen, welche\nBeiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Für          7. § 6 wird wie folgt geändert:\ndiese Beiträge wird eine Prämie nicht gewährt;            a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nbereits gewährte Prämien sind insoweit zurück-                    ,, (1) Sparverträge mit festgelegten Spar-\nzuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Bau-                     raten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-\nsparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder An-                      setzes sind Verträge mit einem der in § 4\nsprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten                      Abs. 1 bezeichneten Institute oder Unterneh-\noder beliehen werden.                                            men, in denen sich der Prämienberechtigte\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme                  verpflichtet, für drei bis sechs Jahre laufend,\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver-                      jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe\ntrag abgetreten oder beliehen werden, ist Ab-                    nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen\nsatz 1 nicht anzuwenden, soweit die Auszahlung,                  und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die\nBeleihung oder Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter                 Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-\nHalbsatz des Gesetzes unschädlich ist.                           setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die\nVerträge können zugunsten dritter Personen\n(3) Im Falle der Abtretung der Ansprüche aus\nabgeschlossen werden.\"\ndem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für\ndie bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge           b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:\nzu gewähren und die Rückforderung bereits ge-                      ,, (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzah-\nwährter Prämien auszusetzen, wenn der Ab-                        lungen werden gleichgestellt","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1971                                 3\nl. zusiitzliche Einzahlungen, soweit sie in          b) In Absatz 1 Satz 1 werden\neinem Kcll(~nderjcih r nicht höher sind als            aa) das Wort „Sparbeträge\" durch das Wort\nder JahresbcLrdg der in Absatz 1 bezeich-                      ,, Sparbeiträge\",\nneten Einzilhlungen sowie                              bb) die Worte „der angesammelte Spar-\n2. zusiitzliche Einzahlungen, die vermögens-                      betrag frühestens zurückgezahlt werden\nwirksame Leistungen darstellen und nach                        darf\" durch die Worte „die eingezahlten\n§ 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbil-                          Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt\ndungsgesetzes steuerfrei sind oder für die                     werden dürfen\" und\nnach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens-                cc) das Wort „Wohnungsbau-Prämiengeset-\nbildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-Spar-                       zes\" durch das Wort „Gesetzes\"\nzulage gewährt wird.\"\nersetzt.\n8. In § 7 werden die Worte „Der auf Grund eines              c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,, § 8\nSparvertrags mit festgelegten Sparraten an-                    Satz 3\" durch die Worte ,,§ 9 Satz 2\" ersetzt.\ngesammelte Sparbetrag darf\" durch die Worte               d) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n,,Die auf Grund eines Sparvertrags mit fest-                     ,, (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1\ngelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge                   Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck ist\ndürfen\" ersetzt.\ngegeben, wenn die eingezahlten Beträge ver-\n9. § 8 erhält die folgende Fassung:                               wendet werden\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigen-\n,,§ 8\nheims oder einer Eigentumswohnung für\nUnterbrechung von Sparverträgen                             den Prämienberechtigten, die in dem Ver-\nmit festgelegten Sparraten                             trag bezeichnete andere Person oder die\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet                    in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-\nworden sind, können innerhalb eines halben                           gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum                    Personen,\n15. Januar des folgenden Kalenderjahres, nach-                 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines\ngeholt werden; die im folgenden Kalenderjahr                         Eigenheims,      einer Eigentumswohnung\nnachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen                       oder eines eigentumsähnlichen Dauer-\ndes Kalenderjahres der Fälligkeit. Innerhalb des                     wohnrechts durch den Prämienberechtig-\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-                           ten, die in dem Vertrag bezeichnete an-\nlegungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlos-                        dere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6\nsen.                                                                 des Steueranpassungsgesetzes bezeichne-\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-                       ten Angehörigen dieser Personen.\"\nbrochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor\nAblauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachhol-          12. § 11 wird wie folgt geändert:\nfrist eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unter-      a) In Nummer 2 werden die Worte „ganz oder\nbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als                  zum Teil\" gestrichen.\nder vereinbarten Höhe geleistet und der Unter-            b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das\nschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1                  Wort „Sparbeträge\" durch das Wort „Spar-\nbezeichneten Frist nachgeholt worden ist.                      beiträge\" ersetzt.\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-\nbrochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Ein-       13. § 13 erhält die folgende Fassung:\nzahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt                                          ,,§ 13\neine teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2)                                 Inhalt der Verträge\nvor, so sind spätere Einzahlungen nur in Höhe\ndes Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der               (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nununterbrochen in gleichbleibender Höhe gelei-            Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs-\nstet worden ist. Dieser Betrag ist auch maß-              und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem\ngebend für die zusätzlichen Einzahlungen, die             Organ der staatlichen Wohnungspolitik, in denen\nnach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden können.\"            sich der Prämienberechtigte verpflichtet,\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                  anzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre\na) In Satz 1 wird das Wort „Sparbeträge\" durch                laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,\ndas Wort „Sparbeiträge\" ersetzt.                          der Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei\ndem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\noder Organ der staatlichen Wohnungspolitik\n„Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte             einzahlt und\noder die im Vertrag bezeichnete andere Per-\nson stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig          2. den angesammelten Betrag und die Prämien\nerwerbsunfähig wird.\"                                     zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes be-\nzeichneten Zweck zu verwenden (§ 16),\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                             und in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-\na) In der Uberschrift wird das Wort „Spar-                unternehmen oder das Organ der staatlichen\nbeträge\" durch das Wort „Sparbeiträge\" er-            Wohnungspolitik verpflichtet, die nach dem Ver-\nsetzt.                                                tra~ vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen.","4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§6   Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können              „Gesetzes\" und in Satz 2 die Worte ,,§ 15\nzugunslen dritt.er Personen abgeschlossen wer-                 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 4\nden.                                                           Satz 2\" ersetzt.\n(2) Den in Absatz l bezeicbnelen Einzahlun-            b) In Absatz 2\ngen werden gleichgeslellt                                      aa) wird das Wort „Wohnungsbau-Prämien-\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem\ngesetzes\" durch das Wort „Gesetzes\" er-\nKalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-                     setzt,\nbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzah-                bb) wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nlungen sowie\n„ 1. Zum Bau einer Kleinsiedlung, eines\n2. zusätzliche     Einzah Jungen, die vermögens-                           Eigenheims oder einer Eigentums-\nwirksame Leistungen darstellen und nach § 12                           wohnung für den Prämienberechtig-\nAbs. 1 des Zw(~iten Vermögensbildungsgeset-                            ten, die in dem Vertrag bezeichnete\nzes steuerfrei sind oder für die nach § 12                             andere Person oder die in § 10 Ziff. 2\nAbs. 1 des Drilten Vermögensbildungsgeset-                             bis 6 des Steueranpassungsgesetzes\nzes eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt                               bezeichneten Angehörigen dieser\nwird.\"                                                                 Personen durch das Wohnungs- und\nSiedlungsunternehmen oder Organ\n14. § 15 erhi:iH die lolrJcmde Fassung:                                        der    staatlichen Wohnungspolitik\noder\" und\n,,§ 15\nUnterbrechung und Rückzahlung                         cc) werden in Nummer 2 die Worte „Kauf-\nder Einzahlungen                                   eigenheims\" und „Kaufeigenheime\" je-\nweils durch die Worte „Eigenheims\" und\n(l) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet\n,,Eigenheime\" und die Worte „eine Woh-\nworden sind, können innerhalb eines halben\nnung in der Rechtsform des Wohnungs-\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum                      eigentums\" durch das Wort „Eigen-\n15. Januar des folgenden Kalenderjahres, nach-\ntumswohnung\" ersetzt.\ngeholt werden; die im folgenden Kalenderjahr\nnachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen        16. In § 17 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „ganz\ndes Kalenderjahres der Fälligkeit. Innerhalb des          oder zum Teil\" gestrichen, und in Satz 1 Nr. 3\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-                wird das Wort „Wohnungsbau-Prämiengeset-\nlegungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlos-             zes\" durch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.\nsen.\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-        17. Der folgende neue Abschnitt 5 wird eingefügt:\nbrochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens               ,,5. Änderung der für die Gewährung der er-\nvor Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nach-                    höhten Prämien nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes\nholfrist eingezahlt worden ist. Er ist teilweise                 zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse\nunterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer\nals der vereinbarten Höhe geleistet und der                                               § 19\nUnterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.                          Änderung des zu versteuernden\nEinkommensbetrages\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-                               oder des Jahresarbeitslohns\nbrochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Ein-\nzahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt                       (1) Ändert sich der zu versteuernde Ein-\neine teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2)                   kommensbetrag oder der Jahresarbeitsloh.n\nvor, so sind spätere Einzahlungen nur in Höhe                    (§ 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes), nachdem das\ndes Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der                   Finanzamt über den Prämienantrag entschie-\nununterbrochen in gleichbleibender Höhe gelei-                   den hat, und würde sich bei Zugrundelegung\nstet worden ist. Dieser Betrag ist auch maß-                     des geänderten Betrags eine höhere oder\ngebend für die zusätzlichen Einzahlungen, die                    niedrigere Prämie ergeben, so muß die\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht werden können.                   Prämienfestsetzung entsprechend berichtigt\nwerden. Dabei ist entweder eine zu niedrige\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den                 Prämie nachzuzahlen oder der zuviel über-\nFällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden                    wiesene Betrag zurückzufordern. § 5 Abs. 4\nPrämien nicht gewährt; bereits gewährte Prä-                     des Gesetzes findet Anwendung.\nmien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das\n(2) Änderungen des zu versteuernden Ein-\ngilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder\nkommens betrage,s oder des Jahresarbeits-\ndie im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\nlohns bleiben für das Prämienverfahren un-\noder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs-\nberücksichtigt, wenn der der Änderung zu-\nunfähig wird.\"\ngrunde liegende Steuerbescheid erst nach\nAblauf der · Festlegungsfrist (Sperrfrist)\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                    rechtskräftig geworden ist.\"\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes\" durch das Wort         18. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1971                         5\n19. Der bisherige § 19 wird § 20 und erhält die fol-                          Artikel 2\ngende Fassung:\n,,§ 20                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnwendungsbereich\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-      bau.-Prämiengesetze.s auch im Land Berlin.\nnung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes be-\nstimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1970\nanzuwenden.\n(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 15 gelten                            Artikel 3\nerstmals für das Kalenderjahr 1972.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n20. Der bisherige § 20 wird § 21.                      kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Dezember 1970\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}