{"id":"bgbl1-1970-99-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":99,"date":"1970-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft","law_date":"1970-10-29T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                    Ausgegehen zu Bonn am 5. November 1970                                                                                                                Nr. 99\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n29. 10. 70 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1481\nllundcsqcs(•lzhl. III Gl0-G-5\n28. 10. 70 Verordnung zur i\\ntlerung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schiffer-\ndienslbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1499\nB111HlcS(J(~sr,l,.bl. 111 9:i0:l-5\nn. 10. 70  lkkann Lnldchun~J zu dem Gesetz vom 29. November 1967 über den rechtlichen Status der\nRhein-Muin-Donau-Croßschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die\ndi:lmit zusamnwnhcincJc1Hlcn Eigentumsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1500\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\nVom 29. Oktober 1970\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-\nrung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschrif-\nten vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 826, 1230)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur\nFörderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungs-\ngesetz -- BerlinFG) unter Berücksichtigung\ndes Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141),\ndes Gesetzes zur Anderung des Körperschaftsteuer-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 15. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S.1182),\ndes Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und\ndes Gesetzes zur Anderung des Berlinhilfegesetzes\nund anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 826)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 29. Oktober 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","1482                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)\nin der Fassung vom 29. Oktober 1970\nInhaltsübersicht\nAbschnitl ]                                                                                 Artikel III                                           §\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                           Investitionszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       19\nund bei den Steuern vom Einkommen                                             (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nund Ertrag,\nGewährung einer Investitionszulage                                                                         Abschnitt II\nSteuererleichterungen\nArtikel I\nund Arbeitnehmervergünstigungen\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ....                                                                       Artikel IV\nKürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . .                       1a                Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nKürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers                                   2                       und Körperschaftsteuer ,\nBeschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . .                              3   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nAusnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4   und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           21\nBerliner Unternehmer, westdeu1scher Unternehmer                                   5   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nbei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22\nHerstellung in B<)rlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6\nEinkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nBerliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6a\nBehandlung von Organgesellschaften und\nBemessungsgrundlc1ge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7\nverbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nUrsprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten\nVersendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . .                           9   Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . .                               25\nBuchmäßiger Nacbwt)is . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10   Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  26\nVerfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11   (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nWegfall der Kürzungscmsprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer                                                                            Artikel V\nin Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nVergünstigung für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)\nArtikel II                                               Vergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      28\nVergünstigungen bei den Steuern                                            Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nvom Einkommen und Ertrag\nErhöhtt~ Absetzungen für abnu Lzbare Wirtschafts-                                                                      Artikel VI\ngüter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14\nErmächtigungsvorschriften                                          30\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nund Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14a\nRücklage für das Vorratsvermögen . . . . . . . . . . . . . . .                   15\nAbschnitt III\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung                                                              Anwendungsbereich                                              31\nvon betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .              16\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         17\nAbschnitt IV\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer                                    18                      Geltung im Land Berlin                                            32","Nr. 99    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                         1483\nAbschnitt I                       1. die technische und wirtschaftliche Beratung und\nPlanung für Anlagen im übrigen Geltungsbereich\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer und\ndieses Gesetzes einschließlich der Anfertigung\nbei den Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nvon Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebs-\nGewährung einer Investitionszulage\nunterlagen und der Uberwachung der Ausfüh-\nrung, wenn der Unternehmer hierbei ausschließ-\nArtikel I                            lich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                 tätig geworden ist;\n2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren,\n§ 1\nErfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,\nKürzungsanspruch des Berliner Unterne,hmers          die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-           Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden\ndeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so              sind;\nist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-       3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) instal-\nsteuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen-                lierten Anlagen;\nstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die\n4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden\ngestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modell-\nsind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-\nskizzen und Modefotografien;\nbereich dieses Gesetzes gelangt sind.\n5. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk-\nund Fernsehateliers verbundenen Leistungen für\nlieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\ndie Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern\nzes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin\ndiese zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich\n(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen-\ndieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für\ndet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete\nFilm- und Fernsehateliers, die von juristischen\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese\nPersonen des öffentlichen Rechts oder in der Form\nGegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn\nprivatrechtlicher Gesellschaften betrieben wer-\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.\nden, deren Anteile nur juristischen Personen des\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen            öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge\nfür einen westdeutschen Unternehmer in Berlin                 nur diesen juristischen Personen zufließen;\n(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm     6 .. die Uberlassung von Vorabdruckrechten und\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des               Nachdruckrechten, auch zur auszugsweisen Wie-\nfür diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür-            dergabe, an den in Berlin (West) selbst verlegten\nzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge-             und in Berlin (West) hergestellten Werken an\ngenstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel-               Verlage, Buchgemeinschaften und Rundfunkanstal-\ntungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                    ten im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-           (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich\ndeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder         der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5, wenn\nverpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm ge-        die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer\nschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für        hergestellt oder die Werkleistungen von einem Ber-\ndie Uberlassung diesE:~r Gegenstände vereinbarten        liner Unternehmer ausgeführt worden sind, dessen\nEntgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem         Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirt-\nBerliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961          schaftsjahr mehr als 50 vom Hundert des auf Berlin\nin Berlin (West) hergestellt worden sind und im          (West) entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes be-\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt          tragen hat; der Vomhundertsatz der Kürzung erhöht\nwerden.                                                 sich auf 6, wenn die Berliner Wertschöpfung im\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega-     vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom Hundert\ntive oder Mischbänder von Synchronfassungen einem        des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen\nwestdeutschen Unternehmer zur Auswertung im              Umsatzes betragen hat. Die erhöhte Kürzung wird\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen,      nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag\nso ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-   ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfung nach\nsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Uberlassung        einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-\nder Auswertung vereinbarten Entgelts zu kürzen,          menden Muster beizufügen.\nwenn er die Gegenstände nach dem 31. Dezember\n(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach\n1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Auswertung\nden vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig\nim Sinne des Satzes 1 ist die Uberlassung der Gegen-\n(§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\nstände an Filmtheater und die Ausstrahlung durch\nRundfunkanstalten.\n§ 1a\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west-\nKürzungsanspruch für Innenumsätze\ndeutschen Unternehmer eine der folgenden sonstigen\nLeistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von         (1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert            einer Betriebstätte in Berlin {West) hergestellt hat,\ndes für diese Leistungen ven-!inbarten Entgelts zu       zwecks gewerblicher Verwendung in eine west-\nkürzen:                                                  deutsche Betriebstätte verbracht und ist ein Kür-","1484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der         lassung der Gegenstände an Filmtheater und die\nUnternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete          Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten.\nUmsatzsteuer um 6 vom Hundert des Verrechnungs-             (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-\nentgelts (§ 7 Abs. 3) Jür die verbrachten Gegen-         deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in\nstände zu kür:1.en. Die Lieferung der Gegenstände an     § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der\nAbnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Ge-           auftraggebende westdeutsche Unternehmer berech-\nsetzes, die nichl westdeutscher Unternehmer im           tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\nSinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche    4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in\nVerwendung, es sei denn, daß die Gegenstände             Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\nin der westdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder\nverarbeitet worden sind; die Vorschrift des§ 6 Abs. 1       (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach\ngilt sinngemäß.                                          den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig\n(§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\n(2) Die Vorc.1ussetzungen für die Kürzung nach\nAbsatz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzu-\nweisen.\n§ 3\n§ 2                                     Beschränkung auf den Unternehmensbereich\nKürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers\nDie Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur\n(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem       gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-\nBerliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist        rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines\ner berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer      Unternehmens und für das Unternehmen des west-\num 4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände         deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2\nin Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die      Nr. 4 bleibt unberührt.\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden\nsind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                                               § 4\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)                     Ausnahmen, Einschränkungen\nhergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung            (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als Teile     und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-\nverwendet, so ist der auftraggebende westdeutsche        rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender\nUnternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete          Gegenstände:\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Entgelts zu            1. Original werke der Plastik, Malerei und Graphik\nkürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn\nnicht mehr lebender Künstler;\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.\n2. Gebrauchtwaren;\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-\n3. Antiquitäten;\nstungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin\n(West) ausführen lassen, so ist er berechtigt, die         4. Briefmarken;\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom                5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),\nHundert des ihm für diese Leistungen in Rechnung               auch synthetische, sowie Gegenstände in Ver-\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten           bindung mit diesen Steinen, ausgenommen Dia-\noder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West)               mantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem\nin den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes                 Teil aus Industriediamanten);\ngelangt sind.                                              6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem             Gegenstände in Ve.rbindung mit diesen Perlen;\nBerliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder             7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form\ngepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul-          von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren\ndete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für               aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen\ndie Uberlassung dieser Gegenstände in Rechnung                 (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal-\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände            len oder Edelmetallegierungen überzogen sind);\nvon dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezem-           8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen,\nber 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind              die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als\nund im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes                 insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium\ngenutzt werden.                                              - enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega-            und von Fertigfabrikaten, außer Druckgußerzeug-\ntive oder Mischbänder von Synchronfassungen einem              nissen;\nwestdeutschen Unternehmer zur Auswertung im                9. Quecksilber;\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen,       10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und\nso ist der westdeutsche Unternehmer berechtigt, die            NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-               Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Roh-,\ndert des ihm für die Uberlassung der Auswertung                Alt- und Abfallmaterial, die nicht von einem\nin Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn der            Berliner Unternehmer durch Raffinieren, Legie-\nBerliner Unternehmer die Gegenstände nach dem                  ren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenommen\n31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat.            Paketieren) oder Ziehen in Berlin (West) bear-\nAuswertung im Sinne des Satzes l ist die Uber-                 beitet oder verarbeitet worden sind;","Nr. 99 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                         1485\n11. Trinkbramllwei1rn im Sinne dE!s Gesetzes über          jenigen westdeutschen Unternehmer erheblich ge-\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922               fährdet würde, die Gegenstände gleicher Art liefern.\n(Reichsgeselzbl. I S. 335, 405) in• der jeweils\ngeltenden Fassung und J-folbfabrikate zur Trink-                                 §  5\nbrann Lweinhers tel1 un g, ,rn sgcn ommen Essenzen,       Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer\ndie nicht in einer Bctriebslätte in Berlin (West)\nin Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind;       (1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset-\nzes ist\n12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rin-\ndern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch,         1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in\ngekühlt oder 9efroren; ausgenommen sind                   Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be-\na) Fleisch und ~Jenießbarer Schlachtabfall von\ntriebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab-\nTieren, die in Berlin (West) geschlachtet und\nsatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;\nin handelsübliche Teile zerlegt worden sind.\nb) Fleisch, di:ls in Berlin (West) durch vollstän-    2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines\ndiges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Käl-           Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übri-\nber- oder Schafhälften sowie von Rinder-              gen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im\nvierteln gewonnen worden ist. Kotelett-               Ausland hat.\nstränge, Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitz-        (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses\nbeine von SchweinehäJften sowie Köpfe, Füße       Gesetzes ist\nund Schwänze von Kälber- und Schafhälften\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im\nbrauchen nicht entbeint zu werden. Die Liefe-\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit\nrungen und Innenumsätze dieser nicht ent-\nseinen im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\nbeinten Gegenstände werden nicht begünstigt.\nzes belegenen Betriebstätten;\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier-\n2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nkörpern in Einzelpackungen bis zu 1000 g.\nbelegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-\n(2) Bei den nachstehend bezeichneten Gegenstän-             mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-\nden findet die Kürzung mich § 1 Abs. 1 nur auf das             deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen\num 7 vom Hundert gekürzte Entgelt, die Kürzung                 abgeschlossen hat;\nnach § 1 a Abs. 1 nur auf das um 50 vom Hundert            3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngekürzte Verrechnungsentgelt Anwendung:                        belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der\n1. Rohmassen (Marzipan-, Pcrsipan- und Nougat-                 seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-\nmassen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-             bereichs dieses Gesetzes hat;\nkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse,            4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine\nAprikosenkerne, Pfirsichkerne);                            politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-\n2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über                 ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-           sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen\ngesetzbl. I S. 335, 405) in der jeweils geltenden          ausgeführt worden sind.\nFassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntwein-\nherstellung, ausgenommen Essenzen, soweit sie                                      § 6\nnicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11                         Herstellung in Berlin (West)\nfallen.\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,\nFür den Erwerb dieser Gegenstände wird die Kür-            wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in\nzung nach § 2 Abs. J nicht gewährt.                        Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-\ngenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,\n(3) Die Kürzungen nach § l Abs. 1, § l a Abs. 1         es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)\nund § 2 Abs. 1 finden bei den in Absatz 1 Nr. 12           nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-\nBuchstabe b bezeichneten Gegenständen jeweils nur          nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammen-\nauf das um ein Drittel gekürzte Entgelt oder Ver-          stellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-\nrechnungsentgelt Anwendung.                                gesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen\n(4) Bei Zigaretten finden Anwendung                     gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\n1. die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und nach § 1 a               (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung\nAbs. 1 jeweils nur auf das um 58 vom Hundert           in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem\ngekürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt,             Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet\nworden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im\n2. die Kürzung nach § 2 Abs. 1 nur auf das um              vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hun-\n50 vom Hundert gekürzte Entgelt.                       dert des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaft-\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-           lichen Umsatzes betragen hat.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend.\nmen, daß die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1        Eine Werkleistung durch einen Berliner Unterneh-\noder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände        mer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werk-\nnicht anzuwenden sind, wenn durch diese Vergünsti-         leistung ganz oder teilweise von einem anderen\ngungen die Existenz eines maßgeblichen Teils der-          Berliner Unternehmer ausführen läßt.","1486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil: I\n(4) Filme gellen als in Berlin (West) hergestellt,    und 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vor-\nwenn die Atc~liernufnahmen ausschließlich in Berli-      zunehmen. Entsprechendes gilt für die Kürzung nach\nner Atelierbetrieben und die technischen Leistungen       § 13.\n(Schnitt, Musikcrnfnahmen, Mischung und Massen-\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der\nkopic~n) aussch Ueßlich in ßerliner filmtechnischen\nvereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte,\nBetrieben durchgeführt worden sind. Tonnegative\nwenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver-\nund Mischbänder von Synchronfassungen gelten als\neinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer-\nin Berlin (West) hergeslellt, wenn die technischen\ngesetzes [Mehrwertsteuer]) berechnet. Anstatt des\nLeistungen ausschliE~ßlich in Berlin (West) durch-\nvereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt\ngeführt worden sind.\nund der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nachzu-\nweisen. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dür-\n§ 6a                           fen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch ge-\nBerliner Wertschöpfung                  nommen werden.\n(1) AJs Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1          (3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a\nAbs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi-       Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unter-\nschen dem wirtschaftlidwn Umsatz und dem wirt-            nehmer hätte aufwenden müssen, um den in die\nschaftlichen Materialeinsatz der in Berlin (West)         westdeutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand\nbelegenen Betriebstätten des Berliner Unternehmers.       von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt-\nAls wirtschaftlicher Umsatz gilt die Leistung des Ber-    preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-\nliner Unternehmers aus der Herstellung von Gegen-         gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der\nständen und aus Werkleistungen in Berlin (West)           Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den\nauf der Grundlage von Verkaufspreisen ohne Um-            einkommensteuer liehen Vorschriften berechneten\nsatzsteuer. Als wirtschaftlicher Materialeinsatz gilt     Herstellungskosten zugrunde zu legen.\nder dem wirtschaftlichen Umsatz zuzurechnende\nVerbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein-                                   § 8\nschließlich in Anspruch genommener. Werkleistungen                          Ursprungsbescheinigung\nauf der Grundlage von Anschaffungskosten. Die\nTabaksteuer und die Branntweinsteuer bleiben bei             (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin\nder Ermittlung der Berliner Wertschöpfung außer           (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin\nAnsatz, soweit. sie der Berliner Unternehmer ent-         (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-\nrichtet hat.                                              sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für\nWirtschaft, Berlin, auf Antrag ausstellt. Der Antrag\n(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Mate-\nist unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine\nrialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorleistun-\nzu stellen und mit der Versicherung zu versehen, daß\ngen wie folgt berücksichtigt werden:\ndie Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West)\n1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegen-        (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbescheinigung wird\nstände enthalten, die ein anderer Unternehmer         dem Antragsteller grundsätzlich in zwei Ausferti-\nnachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so     gungen erteilt, von denen eine Ausfertigung für den\nkönnen 60 vom Hundert des für diese Gegen-            westdeutschen Unternehmer bestimmt ist.\nstände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen\nJichen Materialeinsatz ausgeschieden werden.\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.\n2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Werk-\n(3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, bestimmt\nleistungen enthalten, die ein anderer Unterneh-\ndie Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,\nmer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt hat,\nvon den beteiligten Unternehmern Angaben und\nso kann der für diese Werkleistungen angesetzte\nUnterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie\nWert aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz\nüber die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-\nausgeschieden werden.\nlangen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-\nErteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der Fi-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur\nnanzrechtsweg gegeben.\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den\nUmfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des wirt-                                    § 9\nschaftlichen Materialeinsatzes näher bestimmen.                    Versendungs- und Beförderungsnachweis\n(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3,\n§ 7                           § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Ge-\ngenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses\nBemessungsgrundlage\nGesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungs-\n(l) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört        beleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinliefe-\nnicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz-           rungsschein, Konnossement oder deren Doppelstük-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.           ke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen\nVersteuert der Berliner Unternehmer seine Umsätze         Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des\nnach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-          vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine\nwertsteuer), so sind die Kürzungen nach den §§ 1          Versandbestätigung des Lief erers oder eine Emp-","Nr. 99  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                          1487\nfangsbesUitigung de, Bctrjcbstätte oder des Erwer-                scheinigung des westdeutschen Unternehmers\nbers oder Aufl.ramwhcrs im übrigen Geltungsbereich                (§ 9 Abs. 2),\ndieses Gesetzes, im Gcltlnigsberejch dieses Gesetzes          h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung\nzu führen. Aus dem sonstirJcn Beleg muß sich minde-               der Berliner Wertschöpfung,\nstens die hc1ndelsüblichc Bezeichnung und Menge               i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der\nder Gegcnsti:lndc, der Tag der Versendung oder                    Berliner Vorleistung unter Hinweis auf die\nBeförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisen-               empfangene Rechnung und die Ursprungsbe-\nbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll                  scheinigung (§ 8),\nder Beleg die Versicherung des Ausstellers enthal-\nj) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\nten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von\nGeschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gel-                   Rechnungsdurchschrift;\ntungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.           2. bei der Kürzung nach § 1 a:\n(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5              a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nbezeichneten Gegenstände im übrigen 'Geltungs-                    nung der Gegenstände, die in die west-\nbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet                  deutsche Betriebstätte verbracht worden sind,\nwerden, ist durch eine Bescheinigung des west-                b) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-\ndeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch                 triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf\nder Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor-                  die Ursprungsbescheinigung(§ 8),\ngehen muß.                                                    c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-\n(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen                   deutschen Betriebstätte eingegangen sind,\nauf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere            d) der Verwendungszweck,\nBelege geführt wird:                                          e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-\nmittlung;\n§ 10                          3. · bei den Kürzungen nach § 2:\nBuchmäßiger Nachweis\na) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\n(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset-                   nung der Gegenstände, die erworben oder im\nzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus                Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden\nder Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind                  sind,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.                 b) der Lief erer oder der Leistende,\n(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden                c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-\nstung unter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-\n1.  bei den Kürzungen nach § 1:\nnigung (§ 8),\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung           d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des\nder Gegenstände, die geliefert oder im Werk-               § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-\nlohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,              bescheinigung (§ 8),\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die              e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im\nWerkleistung in Berlin (West) unter Hinweis                übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes unter\nauf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),                     Hinweis auf den Frachtbrief oder andere Be-\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den              lege,\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende            f) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-\nund der Tag der Werkleistung an den Berliner              pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-\nUnternehmer, wenn der Berliner Unternehmer                bereich dieses Gesetzes genutzt oder die\nden Gegenstand nicht selbst hergestellt oder              Filme, Tonnegative oder Mischbänder von\nselbst bearbeitet oder verarbeitet hat,                   Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe-\nd) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des                reich dieses Gesetzes ausgewertet worden\n§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-               sind,\nbescheinigung (§ 8),                                  g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\ne) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti-               empfangene Rechnung.\ngen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses\n(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\nGesetzes nach Namen, Bezeichnung des Ge-\nlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-\nwerbezweigs oder Berufs und Anschrift,\nmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung\ndes gelieferten oder im Werklohn bearbei-\n§ 11\nteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter\nHinweis auf die Versendungsbelege oder die                         Verfahren bei der Kürzung\nsonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),                       (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder        sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder\nverpachteten Gegenstände im übrigen Gel-         Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer\ntungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die    zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4\nFilme, Tonnegative oder Mischbänder von          Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\nSynchronfassungen im übrigen Geltungsbereich     ist anzuwenden.\ndieses Gesetzes ausgewertet worden sind, un-          (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte\nter Hinweis auf die darüber ausgestellte Be-     gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,","1488                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die        (3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren\nEntgellminderung entfafü!n. Der zurückzuzahlende          Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000\nBetrag ist der Steuerschuld für den Voranmeldungs-        Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Umsatz-\nzeilraum (V(!rc1nlagungszcit.raum) hinzuzurechnen, in     steuerschuld einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie\ndem die Entgelte gemindert: werden.                       folgt zu berechnen ist:\n(3) Absatz 2 gill sinngemäß, wenn vereinbarte         Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-\nEntgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die         satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark ,absetzbar\nEntgE!lte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter-       wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages ge-\nnehmer die Kürzunq der Umsatzsteuer erneut vor-           kürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als\nnehmen.                                                   200 000 Deutsche Mark.\n§ 12\nWegfall der Kürzungsansprüche                                       Artikel II\nVergünstigungen bei den Steuern\nGelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder                      vom Einkommen und Ertrag\nErwerb Anspruch auf die Kürzungen nach den §§ 1 a\noder 2 besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß\ndie Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses                                     § 14\nGesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im                       Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\nSinne des § 6 Abs. l unterlegen haben, so darf die                   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nKürzung der geschuldeten Umsatzsteuer nicht vorge-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nnommen werden. Liefert der westdeutsche Unterneh-\nmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zu-          ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei\nden in Absatz 2 bezeichneten abnutzbaren Wirt-\nrück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorge-\nschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in\nnommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenom-\nmen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Fi-          Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und\nnanzamt zurückzuzahlen.                                   die nach dem 31. Dezember 1969 angeschafft oder\nhergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der An-\nschaffungen oder Herstellung und in den vier fol-\n§ 13                            genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des\nBesonderer Kürzungsanspruch                Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Abset-\nfür Unternehmer in Berlin (West)             zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur\nHöhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf-\n(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem       fungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Von\nUmsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist       dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzun-\n(§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) und deren          gen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden\nGesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes        können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-\n[Mehrwertsteuer]) im laufenden Kalenderjahr 200 000       jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind unbeschadet          Wirtschaftsjahr an, sind die Absetzungen für Ab-\nder Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 berechtigt,        nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern in glei-\ndie Umsatzsteuer, die sie für einen Voranmeldungs-        chen Jahresbeträgen nach dem Restwert und der\nzeitraum (Veranlagungszeitraum) schulden, um 4            Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest-\nvom Hundert des Entgelts für ihre im gleichen Zeit-       wert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nraum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kür-          gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungs-\nzen. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im         dauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nKalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtum-\nsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit         (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nim Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-           nen in Anspruch genommen werden\nsteuergesetzes oder aus einer Tätigkeit als Handels-      1. für bewegliche Wirtschaftsgüter,\nvertreter oder Makler enthalten, so beträgt der Kür-          die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung\nzungsbetrag höchstens 1 200 Deutsche Mark im Ka-              oder Herstellung in einer in Berlin (West) belege-\nlenderjahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4        nen Betriebstätte verbleiben;\ndes Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist an-\nzuwenden.                                                 2. für Gebäude,\ndie in Berlin (West) errichtet werden und\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus\nfreiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit            a) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr als\nals Handelsvertreter oder Makler als auch andere                 80 vom Hundert unmittelbar\nUmsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge-               aa) der Fertigung oder\nnannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von                     bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-\n1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt                        ten Wirtschaftsgütern oder\nsich bei diesen Umsätzen ein niedrigerer Kürzungs-\ncc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-\nbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht\nverbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200                       gütern oder\nDeutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720                  dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne\nDeutsche Mark von der für die anderen Umsätze                         des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4\ngeschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden.                           des Einkommensteuergesetzes oder","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                       1489\nee) der Gesch<lflsführung oder Verwaltung        Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von\noder                                         dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach\nder Lagerung von Vorräten                    Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,\nspätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstel-\nim Zusammenhang mit den in den Doppel-\nlung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für\nbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tätig-\nAbnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7\nkeiten\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berück-\noder                                             sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nb) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen des        Hundertsatz zu bemessen. Ubersteigen die Herstel-\neigenen gewerblichen Betriebs zu Vvohnzwek-      lungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer\nken                                              Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 Deut-\ndienen. Im Fall der Anschaffung eines Schiffs ist    sche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze\nweitere Voraussetzung für die Anwendung des          von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den\nAbsatzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-      übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-\nstand vom I--forsteller erworben worden ist.         schriften des § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nzes anzuwenden.\n(3) Die erböhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an be-              (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nstehenden Gebäuden in Anspruch genommen wer-             können auch für Ausbauten und Erweiterungen an\nden, wenn die ausgebaulen oder neu hergestellten         Gebäuden und Eigentumswohnungen in Berlin (West)\nGebäudeteile die Voraussetzungen des Absatzes 2          in Anspruch genommen werden, wenn die Ausbau-\nNr. 2 erfüllen. Die erhöhten Absetzungen bemessen        ten oder Erweiterungen im steuerbegünstigten oder\nsich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die     frei finanzierten Wohnungsbau nach dem 30. Juni\nfür den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet          1968 fertiggestellt worden sind und die ausgebauten\nworden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem          oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei\nerhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorge-        Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom\nnommen werden können, ist der Restwert den An-           Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Abset-\nschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes         zungen bemessen sich in diesem Fall nach den Her-\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu-         stellungskosten, die für den Ausbau oder die Erwei-\nrechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung          terung aufgewendet worden sind. Absatz 1 Satz 3\nsind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem        gilt entsprechend. Von dem Jahr an, in dem erhöhte\nsich hiernach ergebenden Betrag und dem für das          Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.             werden können, ist der Restwert den Anschaffungs-\noder Herstellungskosten des Gebäudes oder der\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen        Eigentumswohnung oder dem an deren Stelle tre-\n1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf An-           tenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Abset-\nschaffungskosten und für Teilherstellungskosten im       zungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-\nWirtschaftsjahr der Anzahlung oder Teilherstellung       samte Gebäude oder die gesamte Eigentumswoh-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren geltend      nung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und\ngemacht werden. Die Summe der erhöhten Absetzun-         dem für das Gebäude oder die Eigentumswohnung\ngen auf ein Wirtschaftsgut nach Satz 1 und nach Ab-      maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nsatz 1 oder 3 darf jedoch nicht höher sein als die\nSumme der erhöhten Absetzungen, die nach Ab-                 (3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,\nsatz 1 oder 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung         einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-         wohnung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von\nschaftsjahren zulässig gewesen wären.                     drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natür-\nliche Person über, so kann der Rechtsnachfolger\n(5) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem         (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne\n1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem        des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\n1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vor-       nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber\nschriften des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fas-    treten an die Stelle der Herstellungskosten die An-\nsung vom 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674)       schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten\nweiter anzuwenden.                                        Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung\n§ 14 a                         das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude            Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-\nund Eigentumswohnungen                  ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an mit dem\nHundertsatz und für den Zeitraum geltend machen,\n(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die\ndie für den Bauherrn ohne die Veräußerung maß-\nim steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\ngebend gewesen wären.\nnungsbau nach dem 30. Juni 1968 in Berlin (West)\nfertiggestellt worden sind und die mindestens drei            (4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-\nJahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom        zen 1 und 2 können bereits für Teilherstellungs-\nHundert Wohnzwecken dienen, kann der Bauherr              kosten im Jahr der Teilherstellung und in den bei-\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-           den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Die\nsteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung des Ge-        Summe der erhöhten Absetzungen nach Satz 1 und\nbäudes und in den beiden folgenden Jahren erhöhte        nach Absatz 1 oder 2 darf jedoch nicht höher sein\nAbsetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom            als die Summe der erhöhten Absetzungen, die nach","1490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil, I\nAbsatz 1 oder 2 im Jahr der Fertigstellung und in           2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Lauf-\nden beiden folgenden Ji.lhren zulässig gewesen                  zeit von mindestens acht Jahren haben und frü-\nwären.                                                          hestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich\n(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind              mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags\nzum Gebunde gehörende Garagen ohne Rücksicht                    zurückzuzahlen sind und\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-          3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nnen zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein            lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nPersonenkrafl wagen für jede in dem Gebäude be-                 Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender\nfindliche Wohnung untergestellt werden kann.                    Geschäftskredite ist unschädlich.\nRä_ume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-             Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\nhandeln.                                                    Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung\n(6) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für            der Darlehen nicht stattfindet.\ndie erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 oder 3,                  (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft\nund bei Ausbauten und Erweiterungen, für die er-            und die Deutsche Industriebank, Berlin, haben die\nhöhte Absetzungen nach Absatz 2 in Anspruch ge-             Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von\nnommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach                Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiter-\n§ 7 b des Einkommensteuergesetzes nicht zulässig.           zugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmit-\ntelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer\n§ 15                            \\Nirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Ber-\nRücklage für das Vorratsvermögen              lin {West) belegenen Betriebstätte verwenden. Die\nWirtschaftsgüter müssen,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder            1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in                gehören, mindestens drei Jahre nach ihrer An-\nBerlin (West) eine Betriebstätte haben, können in               schaffung oder Herstellung in einer in Berlin\njedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender-                (West) belegenen Betriebstätte verbleiben,\njahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min-\ndernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb           2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen\nvom Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in Ber-               gehören, in Berlin {West) errichtet werden.\nlin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs-       Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)\nund Betriebstoffe, halbfertige und fertige Erzeug-          steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-\nnisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen ist.           rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in\nDie Rücklagen dürfen am Schluß des Wirtschafts-             Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank\njahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insgesamt            Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank,\nfünfzehn vom Hundert des Werts nicht übersteigen,           Berlin, haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur\nmit dem das in Berlin {West) befindliche Vorrats-           zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf\nvermögen in der Bilanz dieses Wirtschaftsjahrs aus-         an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so\ngewiesen ist. Die Rücklagen sind in den Wirtschafts-        können die Berliner Industriebank Aktiengesell-\njahren, die nach dem 31. Dezember 1970 enden, mit           schaft und die Deutsche Industriebank, Berlin, den\nmindestens je einem Viertel gewinnerhöhend aufzu-           Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.\nlösen.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf\n(2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu-       Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar\nwenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit         an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3\nder Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-             bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die\nmen hat.                                                    Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\n§ 16                           schaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraus-\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung       setzung, daß sich der Darlehnsgeber und der Dar-\nvon betrieblichen Investitionen              lehnsnehmer gegenüber der Berliner Industriebank\nAktiengesellschaft oder der Deutschen Industriebank,\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der\nBerlin, damit einverstanden erklären, daß diese die\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der\nVerwendung der Darlehen zu den bezeichneten\nDeutschen Industriebank, Berlin, unter den Voraus-\nZwecken und die Durchführung des Darlehnsver-\nsetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren, ermä-\ntrags überwacht.\nßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-\nsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe                (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\num zwölf vom Hundert der hingegebenen Darlehen.             Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit\nSind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gege-          der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\nben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer            schaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert der Ein-\noder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,          kommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht über-\nin dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf         steigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben\ndie Darlehen gegeben worden sind.                           würde.\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit-\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen                              institute im Sinne des Gesetzes über das Kredit-\n1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,           wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881).","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                        1491\n§ 17                         schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme\nSteuerermäßigung für Darlehen             eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach\nzur Finanzierung von Baumaßnahmen            den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung\ngewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Dar-\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver-\nlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen,\nzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende\ndie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn\ndes Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teil-\nJahren zur Förderung des Baues von Wohnungen in\nkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch\nBerlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den\nunschädlich.\nVoraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkom-\nmensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran-           (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-\nlagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom Hun-         zuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark\ndert der hingegebenen Darlehen. Werden die Dar-         für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.\nlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach           (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes\nDarlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-\nermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind\nnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder dem Berliner\ndie Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,\nPfandbrief-Amt gewährt werden. Die Wohnungsbau-\nder sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-\nKreditanstalt Berlin und das Berliner Pfandbrief-\nrücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag          Amt haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Ein-\nder Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz       schaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauher-\nvon höchstens fünfeinhalb vom Hundert auszugehen.       ren weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich\nDie Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe         und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2\nder Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist.     bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die Woh-\nSind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gege-\nnungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Berliner\nben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer\nPfandbrief-Amt haben sicherzustellen, daß die Dar-\noder Körperschaftsteuer des Veranlagun~szeitraums,\nlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist\nin dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf\nder Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke\ndie Darlehen gegeben worden sind.                       gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-     Berlin und das Berliner Pfandbrief-Amt den Abschluß\nzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens    weiterer Darlehensverträge ablehnen.\n25 Jahren zur Förderung des Baues, des Umbaues,            (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nder Erweiterung, der Modernisierung und der In-         Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf\nstandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) ge-          zusammen mit der Ermäßigung der.Einkommensteuer\nwähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen         oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig vom Hun-\nder Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Kör-       dert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der        nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen\nHingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Dar-         ergeben würde.\nlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen\nnach den vertraglichen Vereinbarungen                     (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,\nAbsatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeich-\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im    neten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des\nDarlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit entspre-      Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder\nchen, zu tilgen oder                                der von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.\n2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei\ngleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen-                             § 18\nden Tilgung der Zinsanteil verringert und der            Anwendung der§§ 16 und 17 durdl. Arbeitnehmer\nTilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen\nund zu tilgen sind; Anderungen des Zinssatzes         Besteht das Einkommen ganz_ oder teilweise aus\nin Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind        Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\njedoch zulässig.                                    ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die\nVoraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom-\nAbsatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.                mensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla-\n(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen         gung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16\nund 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 8 Buch-\nnach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an\neinen Bauherrn gegeben werden und von diesem            stabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer-\nunverzüglich und unmittelbar                            gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung\ndes Baues von Wohnungen im Sinne des § 39                                 Artikel III\noder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                             Investitionszulage\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),\n2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung                                 § 19\nder dort bezeichneten Bauvorhaben                      (1) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz-\nverwendet werden. Für die Anwendung des Ab-             steuergesetzes (Mehrwertsteuer), die in Berlin (West)\nsatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Dar-        einen Betrieb (eine Betriebstätte) haben, können für\nlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-         abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens","1492                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund Ausbi:lulen und Erweiterungen an zum Anlage-        zahlt, angeschafft oder ganz oder teilweise herge-\nvermögen gehörenden Gebi:iuden eine Investitions-       stellt worden sind), durch das für den Antragsteller\nzulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt         für die Besteuerung nach dem Einkommen zustän-\n10 vom IIunderl der Anschaffungs- oder Herstel-        dige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-\nlungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder      steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Personen-\nhergestellten Wirtschafts~Jüter, Ausbauten und Er-      gesellschaften wird die Investitionszulage von dem\nweiterungen. Sie erhöht sich für abnutzbare beweg-      Finanzamt gewährt, das für die einheitliche und\nliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,             gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\nDer Antrag auf Gewährung der Investitionszulage\n1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte) des       kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf\nverarbeitenden Gewerbes ·~ ausgenommen Bau-         des Kalenderjahrs gestellt werden.\ngewerbe --- unmittelbar oder mittelbar der Ferti-\ngung dienen, uuf 25 vom Hundert der Anschaf-           (5) Das Finanzamt setzt die Investitonszulage durch\nfungs- oder Herstellungskosten;                     schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\n2. die ausschließlich der Forschung oder Entwicklung\nim Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u        scheids fällig.\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen, auf\n(6) Wird nach der Auszahlung der Investitions-\n30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-      zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre\nlungskosten.                                        Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr             haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-\nabweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an     zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.\ndie Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das   Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-\nim Kalenderjahr endet.                                  schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-\nsung der Investitionszulage berücksichtigt worden\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-     sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\nnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die       fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-\nzum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb-       triebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das\nstätte) in Berlin (West) gehören und mindestens         Finanzamt fordert den Betrag durch schriftlichen\ndrei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung      Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der\nin einem solchen Betrieb (einer solchen Betriebstätte)  Investitionszulage entsteht,\nverbleiben. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine\n1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung\nInvestitionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen\nnicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,\ngewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung\nvon Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbst-            mit der Auszahlung der Investitionszulage;\nfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwen-       2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten\ndet werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, deren           Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert            ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem\num einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b            Betrieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800 Deutsche            blieben sind,\nMark nicht übersteigen und die einer selbständigen           mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus\nBewertung und Nutzung fähig sind, wird eine In-              dem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West).\nvestitionszulage nicht gewährt. Für Gebäude und\nfür Ausbauten und Erweiterungen an Gebäuden wird        Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt\ndie Investitionszulage nur gewährt, wenn die Ge-        seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-\nbäude, Ausbauten und Erweiterungen in Berlin            gesetzes zu verzinsen.\n(West) errichtet werden und die Voraussetzungen\ndes § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen.                 (7) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-\nkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie\n(3) Die Investitionszulage kann bereits für im       mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder\nKalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete An-         Herstellungskosten.\nzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-\nstellungskosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten            (8) Die Vorschriften LLc:S Ersten und Zweiten Teils\nund Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 gewährt       der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\nwerden. Der Gesamtbetrag der Investitionszulage         gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-\ndarf auch in diesem Fall die in Absatz 1 bezeichneten    sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-\nHundertsätze der Anschaffungs- oder Herstellungs-        lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.\nkosten nicht übersteigen.                                Gegen die Bescheide nach den Absätzen 5 und 6\nist der Einspruch gegeben.\n(4) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\n(9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nAblauf d.es Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen angezahlt, an-       auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs-\ngeschafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden    akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nsind (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden            gegeben.\nWirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in\ndem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirt-\n§ 20\nschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen ange-                                  (gestrichen)","Nr. 99 -   Tag der Ausgabe: Bonn,, den 5. November 1970                        1493\nAbschnitt II                       die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-\nnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unter-\nSteuererleichterungen\nhaltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem\nund Arbeitnehmervergünstigungen\nder Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden\nist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten\nArtikel IV                        mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so wird\ndie Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)                 Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die iri\nund Körperschaftsteuer                   Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\nbeschäftigt worden ist.\n§ 21\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer                                   § 22\nund Körperschaftsteuer                        Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\n(1) Bei natürlichen Personen, die                                    bei Zuzug von Arbeitnehmern\n1. ihren ausschließlichen Wolinsitz in Berlin (West)        Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-\nzu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder       gen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)\nihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begrün-       nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-\nden oder                                             den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung\nfür einen zusammenhängenden Zeitraum von minde-\n2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen            stens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die\nVeranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin       veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-\n(West) haben und dort veranlagt \\verden oder         künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-         Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21\nses Gesetzes zu haben          ihren gewöhnlichen    Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nAufenthalt in Berlin (West) haben,\nermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so-                                   § 23\nweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne                        Einkünfte aus Berlin (West)\ndes § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten\nim Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-               Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind\ngesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer        1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-\nder Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1               und Forstwirtschaft;\nerfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die\nauf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne     2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be-\ndes § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für       triebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind.\nden Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach             Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht\nBetriebstätten) in Berlin (West) und an anderen\nübersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die             Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betrieb-\nLohnsteuer nach § 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom-            stätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt-\nmensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz er-             gewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in\nhoben worden ist, bleiben außer Betracht.                    dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb-\nstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeit-\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen             nehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der\nund Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung               Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betrieb-\nund ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben,        stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\nermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer,             den sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind\nsoweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne          die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuer-\ndes § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2              gesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewin-\nvom Hundert der in dem Einkommen enthaltenen                 ne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergeset-\nEinkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23.               zes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Auf-\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-          teilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne\nsetzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine oder         eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte\nmehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in              des anteiligen Betriebsvermögens, die für die\nBerlin (West) unterhalten, in denen während des              Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde\nVeranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig             gelegt werden;\ninsgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie\nworden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom-            aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit\nmensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte              erzielt worden sind;\nKörperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn\nnach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-\nstätten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer          der Arbeitslohn\nermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser             a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus\nin dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin                einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 2. Ist der Steuer-                  gen wird. Wird im Rahmen einer solchen\npflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Ziff. 2              Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorüber-\ndes Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn                  gehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)","1494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne         (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem\ndann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-        oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die\nschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben.    Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-\nBei Ehc~Jcltlcn, die lwide unbeschränkt steuer-   dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,  schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die\ngcniigt es, wenn einer der Ehegatten seinen       Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat.   Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb\nEine vorübcr~Jchcndc Tätigkeit außerhalb von      dieses Unternehmens abweichend von dem bei der\nBerlin (W cst) ist jeweils höchstens für die      Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.\nDauer von zwölf Monaten anzunehmen, wenn          Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-\nsich die Arbeitnehmer anllißlich einer Dienst-    hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten\nreise oder einer Tätigkeit, die auf eine be-      Verbindungen ergeben hätte.\nstimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchfüh-\nrung eines bestimmten Vorhabens begrenzt                                    § 25\nist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten.               Berechnung der Ermäßigung der veranlagten\nZum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen                    Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\nDienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift\ngehören auch Bezüge und Vorteile aus frühe-          (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus\nren Dienstleistungen, die gleichzeitig mit an-    Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt-\nderem Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen          betrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche\nDienstverhältnis von demselben Arbeitgeber         Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des\noder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen      Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\nwerden;                                              (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünf-\nb) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letz-    ten aus Berlin (West) noch andere Einkünfte ent-\nter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und      halten, so ist die Einkommensteuer oder Körper-\nWaisengeld oder andere Bezüge und Vorteile         schaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung\naus früheren Dienstleistungen zufließt;\n1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen                              und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte\naus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag\na) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5\nder Einkünfte,\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn der\nSteuerpflichtige nachweist, daß der Schuldner      2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des §§ 22 im Ver-\nder Kapitalerträge seinen ausschließlichen             hältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßi-\nWohnsitz oder seine Geschäftsleitung und               gung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht-\nseinen Sitz in Berlin (West) hat;                      selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zuin Ge-\nb) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-           samtbetrag der Einkünfte,\nmensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö-          3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im\ngen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch          Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-\nRechte in Berlin (West), die den Vorschriften          tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke un-           lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der\nterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffs-     Einkünfte\nregister in Berlin (West) eingetragen sind, ge-\nsichert ist;                                       aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-\ngung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im            nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als\nSinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-      3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vor-\ngesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die         behaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\nSachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder\nGerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in         (3) B.estehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-\nein öffentliches Buch oder Register in Berlin         schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger\n(West) eingetragen sind oder in einer in Berlin       Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird\n(West) belegenen Betriebstätte verwertet wer-         die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-\nden;                                                  gung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt. Bestehen die Einkünfte\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen-             aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus\nsteuergesetzes.                                       nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4\nBuchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der\n§ 24                          letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absat-\nBehandlung von Organgesellschaften\nzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag\nund verbundenen Unternehmen\nder Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2\nSatz 1 zur Summe der Einkünfte aus Berlin (West)\n(1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer-    aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hiernach auf die\ngesetzes sind für die Ermittlung der in Betrieb-          Einkünfte aus nichtse]bständiger Arbeit im Sinne\nstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Ge-      des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur: inso-\nwerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als         weit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1\nBetriebstätten des Organträgers anzusehen.                Satz 1 übersteigt.","Nr. 99   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                        1495\n(4) Durch Recbl.svcrordnung kann bestimmt wer-       so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt,\nden, daß Einkünft(!, twi denen die Einkommensteuer      solange\noder Körperschdftsleuer durch den Steuerabzug als\nl. Krankengeld oder Hausgeld aus der gesetzlichen\nabgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-\nKrankenversicherung,\nsichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht\nentnommene Gewinne, abzuziehende ausländische           2. Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver-\nEinkommensleuer oder Körperschaftsteuer von den            sicherung,\nEinkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-        3. Einkommensausgleich nach § 17 des Bundesver-\nschaftlich zusammcnh~ingen oder auf die sie sich be-       sorgungsgesetzes,\nziehen, nachzuvcrstcucrnde Mehrentnahmen diesen\nhinzugerechnet werden. Dc~sgleichen kann durch           4. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,\nRechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fäl-       5. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Muh\nlen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetz-          terschutzgesetzes oder der Reichsversicherungs-\nzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf         ordnung,\nentfallende Einkommensteuer von der Aufteilung\n6. Ubergangsgeld während der Durchführung von\nnach Absatz 2 aus~Jenommen oder für die Berech-\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie-\nnung der ErmäßifJLmg nach den Grundsätzen des Ab-\nderherstellung der Erwerbsfähigkeit (Heilbehand-\nsatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.\nlung und Berufsförderung),\n7. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß-\n§ 26                             nahmen der beruflichen Bildung und der beruf-\nErmäßigung der Lohnsteuer                   lichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungs-\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin        gesetz,\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt,   8. Unterhaltsbeitrag während einer Berufsförde-\nermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh-              rungsmaßnahme nach § 26 des Bundesversor-\nmern, die                                                   gungsgesetzes,\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berhn (West)      9. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz\nzu Beginn des Kc1lenderj ahres haben oder ihn im\nbezogen wird, höchstens aber für die Dauer von\nLaufe des Kalenderjahrs begründen oder\n78 Wochen. Die Zulagen gelten weder als steuer-\nb) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen           pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\nKalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West)      steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder\nhaben und sich dort überwiegend aufhalten oder     Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-\nc) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-        losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gel-\nses Gesetzes zu haben ---- ihren gewöhnlichen      ten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns\nAufenthalt in Berlin (West) haben.                 oder Gehalts.\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig      (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-\nsind und nicht dauernd getrennt ]eben, genügt es für    satz 1 Satz 1 ist der aus einem gegenwärtigen Dienst-\ndie Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Vor-       verhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buch-\naussetzungen erfüllt.                                   stabe a) des Lohnabrechnungszeitraums. In den Fäl-\n(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus       len des Absatzes 1 Satz 2 ist Bemessungsgrundlage\nBerlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b       für die Zulage der auf einen Kalendertag entfallende\nandere Einkünfte aus nichtselbst.ändiger Arbeit, so     Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums. Maß-\ngelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor-       gebend ist der der Unterbrechung oder Einschrän-\nschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.                 kung vorhergehende Lohnabrechnungszeitraum; hat\ndas Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrech-\nnungszeitraum begonnen, so ist Bemessungsgrund-\n§ 27                          lage für die Zulage der auf einen Kalendertag um-\n(gestrichen)                      gerechnete Arbeitslohn, der bei der für den Arbeit-\nnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für\nden Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbre-\nArtikel V                        chung oder Einschränkung zu zahlen wäre. Arbeits-\nlohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-\nVergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)       fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungs-\nzeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in\n§ 2~                          dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge,\nVergünstigung durch Zulagen\nvon denen die Lohnsteuer nach einer Rechtsverord-\nnung auf Grund des § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 oder nach\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be-       § 42 a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\nschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär-        zes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und\ntigen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch-       steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme des Weih-\nstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte-     nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-\nrungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26       steuergesetzes), des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19\neine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen.         Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), der steuer-\nWird im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses        freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\ndie Beschäftigung unterbrochen oder eingeschränkt,      arbeit (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) und","1496                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nder steuerfreien vPrmögenswirksamen Leistungen                               sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zu-\n(§ l 2 Abs. 1 des Zweiten V(:rmö~Jensbildungsgeset-                          lagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.\nzcs *) bleiben c1tdh!r Bdrncht..\n(6) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\n(3) Die Berncss1mgs~JrundlcJge Jür die Zulage nach                       Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer-\nAbsalz 1 Sc1lz 1 ist bei monc:itlicher Lohnabrechnung                        den, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für\nauf einen durch 10, bei wöchcnllicher Lohnabrech-                            einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 2 gegen-\nnung auf einen durch 2,:J und bei täglicher Lohnab-                          über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis\nrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren                             ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer\nBetrag cJufzu runden; bei anderen Lohnabrechnungs-                           der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Leistungen zu\nzeiträumt:n ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus                          erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung\ndem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten                              und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im\nTagesarbeitslohn, dc:~r auf einen durch 0,5 ohne Rest                        Lohnkonto zu vermerken.\nteilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der\n(7) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertrag-\nZahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalen-\nbar.\ndertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage\n2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für                                                          §  29\ndie Zulage nach Absc:1lz 1 Satz 2 ist auf einen durch                                           Ergänzende Vorschriften\n0,5 ohne Rest teilbMen Betrag aufzurunden.\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\n(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes-                          der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-\nsungsgrundluge zuzüglich E~im~s Zuschlags von 22                             sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-\nDeutsche Mi:lfk monatlich, 5 Deutsche Mark wöchent-                          weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\nlich oder einer Deut.sehen Mark täglich für jedes                            vorgeschrieben ist.\nKind, für das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das\nvom Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnabrech-\nFinanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nnungszeitraum einen Kinderfreibetrag nach § 32\nabzuführen hat, die Zulage durch schriftlichen Be-\nAbs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes\nscheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von\nerhält. Bei anderen d ls den in Absatz 3 erster Halb~\nzwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den\nsatz genannten Lohnabrecbnungszeiträumen beträgt\ndie Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 2 auszuzahlen ist,\nder Kinderzuschlag (~i ne Df~utsche Mark je Arbeits-\nzu stellen; die Frist kann auf Antrag verlängert\ntag (Absatz 3 Satz 2). In den Fällen, in denen der\nwerden. Das Finanzamt fordert zu Unrecht ausge-\nArbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur Hälfte er-\nzahlte Zulagen durch schri.ftlichen Bescheid zurück,\nhält, ermäßigen sich die in den Sätzen 1 und 2\nwenn es feststellt, daß die Voraussetzungen für die\ngenannten Betrbge des Kinderzuschlags um 50 vom                              Gewährung der Zulagen nicht vorgelegen haben.\nHundert.                                                                    Der Rückforderungsanspruch entsteht mit der Aus-\n(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen.                        zahlung der Zulage. Er verjährt in fünf Jahren. Ge-\nEr hat sie                                                                   gen die Bescheide nach den Sätzen 1 und 3 ist der\nEinspruch gegeben.\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\nzeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-                                 (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig\nlohn,                                                                   festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-\ntet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe\n2. bei kürzeren als monc:1tlichen Lohnabrechnungs-\ndes rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht\nzeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-\ndas Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Fi-\nmonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-\nnanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des\nsammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in\nrechtskräftigen Bescheids zu übersenden.\ndem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-\nzeitraum                                                                     (4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\nauszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten                              Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-\nLohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zu-                            gebers Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-\nlagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat                              ten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen\ndie Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine                           Fall zu erteilen.\nArbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten                                  (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz\n-hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-                           1 und 2 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung\nanmeldung in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt                              im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein\nder zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-                             Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden\nsamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der                              Aufzeichnungen voneinander getrennt einzutragen.\nübersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag                              In der Lol:msteuerbescheinigung, im Lohnsteuerüber-\nvon dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-                               weisungsblatt und im Lohnzettel sind nur die Zu-\nführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer er-                             lagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 besonders zu bescheini-\nsetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge                               gen.\n(Satz 4), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 5)\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines\n*)  Nach der am 1. J,lllllilr 11)'11 in Krall lrelcnclcn Vorschrift des Ar-  mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden\ntikels 4 des Cl,sl'Lws zur And('lllll\\J des Zwl,ill,n Ceselzes zur För-  Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-\nderung der Vc,rrnöqc,nsbilclu11g dc,1 Arlwilnehmer vom 27. Juni 1970\n(Bundesaeselzhl. I S. D2S) werdc,11 die Worte „und der stcrnerfreien     forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder\nvermiigl,nswirks,Hnc,11 Lc,islu1HJPn (§ 12 Abs. 1 des Zweiten Ver-\nmögensbi lcllln(JS(jc,sc,t,.l,s)\" lJ<'Slricl!c,11.                        einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah-","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970                         1497\nmen seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn-           zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer\nsteuere in nc1 h rn en.                                   aus der Einkommensteuertabelle und der Jahres-\nlohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die  und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der ab-\nauf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs-         geleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg           vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangs-\ngegeben.                                                  tabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung\nvon Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche\nund tägliche Lohnzahlungen sind die für die allge-\nArtikel VI\nmeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-\nErmächtigungsvorschriften                ten anzuwenden.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§ 30                           tigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei mo-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-       natlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrech-\nstimmung des Bundesrates                                  nung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.\n1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverord-\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der                              Abschnitt III\nGewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Un-                           Anwendungsbereich\nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungs-\nvereinfachung erforderlich ist, und zwar                                          § 31\na) über die Abgrenzung des begünstigten Perso-            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nnenkreises,                                       soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nb) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein-        stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nkünfte aus Berlin (West) einschließlich der       1971 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\ndarauf entfallenden Betriebsausgaben und          lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorste-\nWerbungskosten;                                   hende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den\nlaufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen        31. Dezember 1970 endenden Lohnzahlungszeitraum\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\na) über eine Beschränkung der Haftung des Ar-\n31. Dezember 1970 zufließen, anzuwenden ist. Für die\nbeitgebers für die Einbehaltung und Abfüh-\nGewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der\nrung der Lohnsteuer in den in § 26 Abs. 1\nMaßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Ge-\nbezeichneten Fdllen,\nsetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume an-\nb) über die Behandlung der Fälle des § 26 Abs. 1      zuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1970 en-\nBuchstaben b und c beim Steuerabzug vom           den. Für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem\nArbeitslohn,                                       1. Januar 1971 enden, ist das Gesetz hinsichtlich der\nc) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich in den       Gewährung von Zulagen nach § 28 Satz 1 in der am\nFällen des § 26 Abs. 2,                            1. Januar 1970 geltenden Fassung anzuwenden. Uber-\nschreitet der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen,\nd) über die Nachforderung von Lohnsteuer, wenn         so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.\nin den Fällen des § 26 Abs. 1 Buchstabe b\nein Wohnsitz in Berlin (West) nicht während            (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind vorbe-\ndes ganzen Kalenderjahrs oder ein Aufenthalt       haltlich des Absatzes 3 auf Umsätze und Innenum-\nnicht überwiegend bestanden hat;                   sätze (§ 1 a) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n1969 ausgeführt werden.\n3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\na) über das Verfahren bei der Gewährung von                (3) Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung\nZulagen,                                           1. auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1969\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeit-                und vor dem 1. Januar 1971 ausgeführt werden,\ngeber, wenn die Summe der Zulagen den Be-               a) die Vorschrift des § 1 Abs. 1 bis 6 mit der\ntrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer                Maßgabe, daß der Vomhundertsatz der Kür-\neinbehalten ist; dabei kann auch eine Ver-                  zung 4,2 beträgt,\nrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen\ndes Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver-            b) die Vorschrift des § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe\nrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie                    daß die Kürzung nach § 1 Abs. 1 auf das unge-\nMinderungen der Lohnsteuereinnahmen zu be-                  minderte Entgelt gewährt wird,\nhandeln;                                          2. die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und des § 6 a auf\nUmsätze, die nach dem 31. Dezember 1970 ausge-\n4. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord-               führt werden,\nnungen zu erlassen.\n3. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 und 4\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem\ntigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26             30. Juni 1970 ausgeführt werden,","1498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. die Vorschri lt des § b Abs. 2 auf Umsätze und                            Abschnitt IV\nJnncmumsJtze, die ncich dem 31. Dezember 1974                      Geltung im Land Berlin\nausgeführt WPrden.\n(4) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 ist erstmals für                         §  32\nden Vernnlagungszeitraurn 1969 anzuwenden.                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n(5) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals auf Wirt-    vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen anzu-          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 angeschafft       dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\noder hergestellt werden.                                 Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}