{"id":"bgbl1-1970-98-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":98,"date":"1970-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/98#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-98-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_98.pdf#page=2","order":2,"title":"Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1970-10-28T00:00:00Z","page":1458,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["1458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nApprobationsordnung für Ärzte\nVom 28. Oktober 1970\nAuf Grund des § 4 der Bundestirzteordnung in der      bis 3 zu dieser Verordnung vorgesehenen prakti-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970           schen Ubungen hinaus Unterrichtsveranstaltungen\n(Bundesgesetzbl. l S. 237) und auf Grund des Arti-       durch, die diesem Zweck dienen. Bei der Ankündi-\nkels 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-        gung der Unterrichtsveranstaltungen macht die\nordnung vom 28. August l 969 (Bundesgesetzbl. I          Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unter-\nS. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-        richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-\nordnet:                                                  dungsziels fördert.\n(2) Bei den praktischen Ubungen soll die notwen-\nErster Abschnitt                      dige praktische Anschauung gewährleistet sein. So-\nDie ärztliche Ausbildung                   weit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung\nin kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt\n§ 1                            werden. Bei den praktischen Ubungen in den kli-\nnisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterwei-\nGliederung der Ausbildung                  sung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übri-\n(1) Die ärzUiche Ausbildung umfaßt                    gen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht\nam einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegen-\n1. ein Studium der Medizin von mindestens sechs\nstand ausgerichtet werden.\nJahren an einer wissenschaftlichen Hochschule.\nDas letzte Jahr des Studiums entfällt auf eine          (3) Der Studierende weist seine regelmäßige und\nzwölfmonatige zusammenhängende praktische            erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 genann-\nAusbildung in Krankenanstalten;                      ten praktischen Ubungen durch Bescheinigungen\nnach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-\n2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;\nnung nach.\n3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;\n§ 3\n4. eine Famulatur von zwei Monaten und\nPraktische Ausbildung in der Krankenanstalt\n5. folgende Prüfungen:\na) die ÄrzUiche Vorprüfung und                          (1) Die praktische Ausbildung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nb) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten    findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der\nabzulegen ist.                                    Arztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstu-\ndiums statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von\n(2) Die Prüfungen nach Absatz l Nr. 5 können          je vier Monaten\nabgelegt werden:                                         1. in Innerer Medizin\n1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der       2. in Chirurgie und\nMedizin von zwei Jahren,                             3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-prakti-\n2. der faste Abschnitt der Arztlichen Prüfung nach           schen Fachgebiete.\neinem Studium der Medizin von einem Jahr nach           (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den\nBestehen der Arztlichen Vorprüfung,                  Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen\n3. der Zweite A bschnltt der Ärztlichen Prüfung nach     von der Hochschule im Einvernehmen mit der zu-\nBestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen        ständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Kranken-\nPrüfung und einem Studium der Medizin von drei       anstalten durchgeführt.\nJahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung          (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden\nund                                                  Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Wochen an-\n4. der Dritte Abschnitt der Arztlichen Prüfung nach      gerechnet.\neinem Studium der Medizin von einem Jahr nach           (4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in\nBestehen des Zweiten Abschnitts der Arztlichen       deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett\nPrüfung.                                             steht, soll der Studierende die während des vorher-\n§ 2                            gehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten vertiefen uhd erweitern. Er\nUnterrichtsveranstaltungen                 soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall an-\n(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,        zuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teil-\ndie es dem Studierenden ermöglicht, den Wissens-         nahme des Studierenden an klinischen Besprechun-\nstoff und die Fühigkeiten zu erwerben, die in den in     gen einschließlich der arzneitherapeutischen und\ndieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefor-          klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine\ndert werden. Sie führt über die in den Anlagen 1         ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die","Nr. 98   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                         1459\nZahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfü-            (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster\ngung stehenden Krankenbetten in einem angemes-          Hilfe gilt insbesondere:\nsenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht     1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bun-\nzu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine                des Deutschland e. V., des Deutschen Roten\nAusbildung nicht fördern.                            ·       Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des\n(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung          Malteser-Hilfsdienstes e. V.,\nnach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Ab-       2.   das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung\nschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigun-           in einem der folgenden Heilhilfsberufe:\ngen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-              Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran-\nordnung nachzuweisen.                                        kenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-\npflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas-\n§ 4                               seuse) und medizinischer Bademeister (Bademei-\nSondervorschrift für die praktische Ausbildung          sterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),\nin Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten      3.   eine Bescheinigung über die Ausbildung als\nder Hochschule sind                        Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder\n(l) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs.               über eine Sanitätsausbildung,\nkann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstal-      4.   eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen\nten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden,            Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der\nwenn in der Abteilung, in der die Ausbildung er-             Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die\nfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten             Ausbildung in Erster Hilfe,\nsowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die    5.   eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die\nAusbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner              Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung\nmüssen regelmäßige klinische Besprechungen ein-              dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der\nschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-patho-        zuständigen obersten Landesbehörde oder einer\nlogischer Besprechungen sowie die Versorgung durch           von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden\neinen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbil-             ist.\ndung auf den FachgE:~bieten der Inneren Medizin und         (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster\nder Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die\nHilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung\nüber mindestens achtzig Krankenbetten verfügen.\nnachzuweisen.\nAuf diesen Abteilungen muß außerdem eine konsi-                                       § 6\nliarische Betreuung durch Fachärzte für Augenheil-\nkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neu-                         Krankenpflegedienst\nrologie und für Röntgen- und Strahlenheilkunde              (1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1\nsichergestellt sein.                                    Abs. 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder wäh-\n(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung     rend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor\nsetzt außerdem voraus, daß derKrankenanstaltfol-        cler Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer\ngende den Ausbildungsanforderungen entsprechende        K~~nk~nanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den\nEinrichtungen zur Verfügung stehen:                     Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und\n1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,\nOrganisation einer Krankenanstalt einzuführen und\nihn mit den üblichen Verrichtungen der Kranken-\n2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,\npflege vertraut zu machen.\n3. eine Prosektur,\n(2) Auf den Krnnkenpflegedienst sind anzurechnen\n4. ein leistungsfähiges Laboratorium,\nl.   eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitäts-\n5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und\ndienst der Bundeswehr oder in verglekhbaren\nUnterrichtung der Studierenden und\nEinrichtungen,\n6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin        2.    eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen\ndurchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit           eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des\neiner Grundausstattung, in denen die Studieren-          Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-\nden unter der Anleitung eines für diese Aufgabe          len Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetz-\nzur Verfügung stehenden medizinisch-techni-              blatt I S. 640), geändert durch das Gesetz zur\nschen Assistenten oder einer sonst hierzu geeig-         Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-\nneten Person Routineuntersuchungen zu Ausbil-            willigen sozialen Jahres vom 12. Juli 1968 (Bun-\ndungszwecken durchführen können.\ndesgesetzbl. I S. 805),\n3.    eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen\n§ 5\neines zivilen Ersatzdienstes nach den Vorschrif-\nten des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nAusbildung in Erster Hilfe                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli\n(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1           1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert\nNr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprü-            durch das Siebente Gesetz zur Änderung des\nfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen               Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (Bun-\nUnterricht und praktische Unterweisungen gründ-              desgesetzbl. I S. 1567),\nlidws Wissen und praktisches Können in Erst.er          4.   eine Ausbildung in der Krankenpflege oder in der\nHilfe vermitteln.                                            Krankenpflegehilfe.","1460                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser                                   § g\nVerordnung geleisteter Krankenpflegedienst und                      Zuständiges Landesprüfungsamt\neine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege             Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prü-\nsind anzurechnen.                                       fungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem\nLandesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der\n(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist     Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung\nbei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzu-       Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat.\nweisen. In den fl.il1en des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt   Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landes-\nder Nachweis durch eine Bescheinigung nach An-          prüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht\nlage 6 zu dieser Verordnung.                            bestanden war. Ausnahmen können zugelassen\nwerden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungs-\namt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im\n§ 7                          Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen\nLandesprüfungsamt.\nFamulatur\n§ 10\n(1) Die zweimonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1\nAbs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zei-                       Meldung zur Prüfung\nten des Studiums zwischen der Ä.rztlichen Vorprü-          (1) Uber die Zulassung zu einer Prüfung oder\nfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen           einem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landes-\nPrüfung abzuleisten. Sie hat insbesondere den           prüfungsamt.\nZweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wir-\nken in öffentlichen Stellen und in Einrichtungen des       (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß\nArbeitslebens sowie in freier Praxis vertraut zu        bis zum 20. Februar oder bis zum 20. Juli dem Lan-\nmachen.                                                 desprüfungsamt zugegangen sein. Später eingehende\nAnträge sind zu berücksichtigen, wenn ein ausrei-\n(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet       chend erscheinender Grund für die Fristversäumnis\n1. unter ärztlicher Leitung                             glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfah-\nrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers zuläßt.\na) in einer Dienststelle des öffentlichen Gesund-\nheitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe,    (3) Dem Antrag sind jeweils beizufügen\nder Arbeitsverwaltung, der Versorgungsver-       1.  die Geburtsurkunde,\nwaltung oder der Gewerbeaufsicht,                2.  das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen\nb) in einer Einrichtung der gesetzlichen Unfall-        Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,\nversicherung oder der gesetzlichen Kranken-      3.  das Studienbuch oder die an der jeweiligen\nversicherung,                                        Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an\nseine Stelle tretenden Unterlagen,\nc) in einer Einrichtung der Träger der gesetzli-\nchen Rentenversicherung für die Rehabilita-      4.  die Bescheinigungen über die Teilnahme an den\ntion Behinderter oder die ärztliche Begutach-        nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-\ntung einschließlich des vertrauensärztlichen         richtsveranstaltungen,\nDienstes,                                        5.  die in dieser Verordnung vorgeschriebenen be-\nsonderen Ausbildungsnachweise sowie\nd) in einer werks- oder betriebsärztlichen Ein-\nrichtung,                                        6.  das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehen-\nden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungs-\ne) in einer truppenärztlichen Einrichtung der           abschnitts.\nBundeswehr,\n(4) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der\n2. in einer ärztlichen Allgemeinpraxis oder             Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\n3. in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.             fung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht\nabgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheini-\n(3) Die Tätigkeit als Famulus tst bei der Meldung    gung des für die Ausbildung verantwortlichen\nzum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch      Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die\neine Bescheinigung nach Anlage 7 zu dieser Verord-      Ausbildung bis zu dem Termin der schriftlichen\nnung nachzuweisen.                                      Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheini-\ngung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-\nordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis min-\ndestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen\nZweiter Abschnitt\nPrüfung nachzureichen.\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen\n(5) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim\nPrüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Ver-\n§ 8                           sagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens\neiner der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nEinrichtung des Landesprüfungsamtes            und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun-        kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer\ngen werden vor der nach Landesrecht zuständigen         Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder\nStelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.                    eines Führungszeugnisses verlangen.","Nr. 9B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                        1461\n§ 11                         gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen\nPrüfungsbestimmungen.\nVersagung der Zulassung\nDie Zulassung ist zu versagen, wenn                       (3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind\nfür die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine\n1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nach-        abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die-\nweise nicht beibringt,                               selben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung\n2. die Prüfung oder der Prüfun~Jsdbschnitt nicht wie-     der Prüfungsfr~gen sollen sich die Landesprüfungs-\nderholt werden darf,                                 ämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-\nder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe\n3. ein Grund vorliegt, der zur Versa~Jung der Ap-\nhat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der\nprobation als Arzt wegen Fehlens einer der Vor-\närztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Aufstel-\naussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz l Nr. 2 und 3\nlung der Prüfungsfragen und der Antworten ist fest-\nder Bundesärzteordnung führen würde.\nzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt\nwird. Die Landesprüfungsämter können die Gegen-\n§ 12                         stände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen,\nAnrechnung von Studienzeiten und Prüfungen          öffentlich bekanntmachen.\n(1) Bei Studierenden, die Deut.sehe im Sinne des         (4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen,\nArtikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose            die die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-\nAusländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-          sichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich\nstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet            eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben,\nvom 25. April 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 269) sind,       die schriftliche Prüfung für „nicht bestanden\" er-\nrechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser           klären.\nVerordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleich-\nwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an               (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn\nder Anteil der von dem Prüfling richtig beantworte-\n1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-         ten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der\nnung betriebenen vcrwcmdtcn Studiums,                durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs die-       des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bun-\nser Verordnung betriebem~n Medizinstudiums           desgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens\noder verwandten Studiums.                            50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet\nhat.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\nkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im             (6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Lan-\nRahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2            desprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling un-\nabgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen,      verzüglich mitgeteilt. Dabei ist die Zahl der vom\ndie das Studium abschließen.                              Prüfling zutreffend beantworteten Fragen sowie die\ndurchschnittliche Prüfungsleistung in dem betreffen-\n(3) Bei anderen Studierenden können die in Ab-        den Prüfungstermin anzugeben.\nsatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 ge-\nnannte Anerkennung erfolgen.\n§ 15\n§ 13                                  Mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt\nArt und Bewertung der Prüfung                                der Ärztlichen Prüfung\n(1) Die Arztliche Vorprüfung sowie der Erste und         (1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der\nder Zweite Abschnitt der Arzt.liehen Prüfung sind         Arztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskom-\nschriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der Arzt-    mission abgelegt. Die Prüfungskommissionen wer-\nliehen Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        den vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen\neinem mündlichen Teil.                                    jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,\nhöchstens vier weiteren Mitgliedern. Außer Hoch-\n(2) Der Dritte Abschnitt der Arztlichen Prüfung      schullehrern der Medizin können auch Arzte, die\nist bestanden, wenn der schriftliche und der münd-        nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören,\nliche Teil bestanden sind.                                zu Mitgliedern bestellt werden.\n(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lei-\n§ 14\ntet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf\nSchriftliche Prüfungen                  zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise\n(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung\neiner Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu     der Ordnung.\nbeantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der               (3) Die Prüfungskommission hat während der ge-\nmit den Fragen vorgelegten Antworten er für zu-            samten Prüfung anwesend zu sein.\ntreffend hält.\n(4) In einem Termin d?rfen nicht mehr als vier\n(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den         Prüflinge geprüft werden.\nArzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt\nsein und zuverliissige Prüfungsergebnisse ermög-              (5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und\nlichen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen          ihre Dauer gilt § 33.","1462                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(6). Die zusldndige Behörde kann zum mündlichen         Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage\nTermin Beobadller entsenden. Der Vorsitzende                einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung\nder Prüfungskommission hat. jeweils bis zu fünf be-         verlangen.\nreits zur gleidien Prüfunu zugelassenen Studieren-\n{2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\nden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für\neiner Hochschule des Landes und einem Vertreter\nseinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die\nder zusti:indi~wn Arztekarnmcr zu gestatten, bei der        Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht be-\nPrüfung, die Bckannlgctbe des Prüfungsergebnisses           standen.\nausgenommen, anwesend zu sein. Dabei hat er auf\nc~ine gleichmüßi~Jc Berücksichtigung der Studieren-\n§ 19\nden zu uchlcn.\nVersäumnisfolgen\n(7) Uber die Folqen von Ordnunqsverstößen und\nTäuschungsversuchen entscheidet das         Landesprü-         (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin\nfungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.                    9der gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht\nrechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so\n(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn            gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Drit-\nder Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat.          ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betref-\n(9) Uber den Verli:mf der Prüfung jedes Prüflings       fende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht\nist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommis-           ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger\nsion zu unterzeichnende Niederschrift nach dem             Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsab-\nMuster der Anlctge 8 zu dieser Verordnung anzufer-           schnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unter-\ntigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das              nommen.\nPrüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere               (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nUnregelmäßigkeiten ersichUich sind.\nGrm;id vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18\n(10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-       Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\ndungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-\nheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nschlag. Der Vorsitzende teilt den Prüflingen mit, ob                                   § 20\ndie mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landes-                          Wiederholung von Prüfungen\nprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schrift-\nlich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die            (1) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt\nGründe anzugeben.                                           kann im ganzen oder, im Falle des Dritten Ab-\nschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen\n§ 16                            Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine\nPrüf'-!-ngstermine                     weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Stu-\ndium der Medizin nicht möglich.\n(1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen\nPrüfungen werden jeweils im März und August                    (2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wieder-\ndurchgeführt. Die Prüfungen im Dritten Abschnitt           holungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin mel-\nder Ärztlichen Prüfung finden jeweils im April und          den. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils\nOktober statt.                                              des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird\nder Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wieder-\n(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung wer-       holung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu\nden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prü-                dem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung\nfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des           des mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb\nmündlichen Teils des Dritten Abschnitts der Arzt-           von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolg-\nliehen Prüfung sind Prüfungstermine auch außerhalb          los abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche\nder in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzu-           Ausbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Lan-\nführen.                                                     desprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich\n§ 17\nnach Erhalt zuzuleiten.\nLadung zum Prüfungstermin                                              § 21\nDer Prüfling wird spätestens sieben Tage vor dem                    Prüfungszeugnis und Mitteilungen\nPrüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen.\n(1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prü-\nfungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landes-\n§ 18\nprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der beson-\nRücktritt von der Prüfung                  deren Prüfungsbestimmungen.\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von           (2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\neiner Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück,          oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht bestan-\nso hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg-         den, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüg-\nlich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt           lich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer\ndas Landesprüfunqsamt den Rücktritt, so gilt die           Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüf-\nPrüfung oder der Prüfunqsabschnitt als nicht unter-         ling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die\nnommen. Die c;cnehm~gung ist nur zu erteilen,              Zeit der Teilnahme kann mindestens zwei, höchstens\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer             vier Monate betragen.","Nr. 98   Td~j der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                       1463\n(3) Dils Lind<:sprülunqsc1nll 1mtcrrichlet den Prüf-                                § 26\ning und die il!Hl<:ren Lmdcsprü lun9sümter schrift-\nlich, wenn eine Prüfunu cndD(ilti9 nicht bestanden                         Schriftliche Aufsichtsarbeit\nworden ist und nicht nwhr wiederholt werden kann.               (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-\nDie Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu           den Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Tagen\nenthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium          je drei Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt\nder Medizin zu der Prühmu nicht mc>hr zugelassen            das Stoffgebiet I, auf den zweiten das Stoffgebiet II.\nwerden kann. Den erfol~Jwid1cn i\\bschluß der Ärzt-\nlichen Prüfunu hat das Lmdesprüfun9samt der zu-                (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-\nsti:incli~1en LmdesLchörde rnil.zntcilen.                   beitenden Fragen und ihre Verteilung al!_f die ein-\nzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12\nzu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den\nDritter Abschnitt                      in der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten\nDie Ärztliche Vorprüfung                   Prüfungsstoff abgestellt sein.\n§ 22                                                     §  27\nInhalt der Prfüung                                               Zeugnis\nDie Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoff-\nUber das Bestehen des Ersten Abschnitts der\n~Jcbietc:\nÄrztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem\nI. Physik für Mediziner und Physiologie,                 Muster der Anlage 14 erteilt.\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Che-\nmie,\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie,\nZweiter Unterabschnitt\nIV. Medizinische Psycholo~Jie und Medizinische So-\nziologie.                                                  Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n§ 23                                                      § 28\nSchriftliche Aufsichtsarbeit\nInhalt der Prüfung\n(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-\nden Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Prü-             Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung be-\nfungstag vier, am zweiten dreieinhalb Stunden. Auf          trifft folgende Stoffgebiete:\nden ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I           I. Nichtoperatives Stoffgebiet,\nund II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.\nII. Operatives Stoffgebiet,\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-\nbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein-           III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,\nzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9\nzu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den             IV. Okologisches Stoffgebiet.\nin der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten\nPrüfungsstoff abgestellt sein.\n§  29\n§ 24                                         Schriftliche Aufsichtsarbeit\nZeugnis                            (1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgen-\nUber das Bestehen der Arztlichen Vorprüfung             den Tagen statt. Die Prüfung dauert an den beiden\nwird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11              ersten Tagen je dreidreiviertel, an den beiden letz-\nerteilt.                                                    ten Tagen je zweieinhalb Stunden. Die Stoffgebiete\nverteilen sich auf die Prüfungstage in der Reihen-\nfolge ihrer Aufzählung in § 28.\nVierter Abschnitt\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-\nDie Ärztliche Prüfung\nbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein-\nzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15\nErster Unterabschnitt                    zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den\nErster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung              in der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten\nPrüfungsstoff abgestellt sein.\n§ 25\nInhalt der Prüfung                                                 § 30\nDer Erste Abschnitt der Arztlichen Prüfung be-                                    Zeugnis\ntrifft folgende Stoffgebiete:\nUber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der\nI. Allgemeine Krankheitslehre,\nÄrztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem\nII. Grundlagen der Klinischen Medizin.                      Muster der Anlage 17 erteilt.","1464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDritter Unterabschnitt                                                 § 34\nZeugnis\nDritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDber das Bestehen der Arztlichen Prüfung wird\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.\n§ 31\nInhalt des schriftlichen Teils der Prüfung\nDer schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der                            Fünfter Abschnitt\nArztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:\nDie Approbation\nI. Innere Medizin,\nII. Chirurgie.\n§ 35\nAntrag auf Approbation\n§ 32\n(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist\nSchriftliche Aufsichtsarbeit\nan die zuständige Behörde des Landes zu richten,\n(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-       in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der\nden Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Tag           Arztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind\ndreieinhalb, am zweiten Tag zweieinhalb Stunden.            beizufügen:\nDie Stoffgebiete verteilen sich auf die Prüfungstage\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nin der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 31.\n2. die Geburtsurkunde,\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu be-\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des\narbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die\nAntragstellers,\nStoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu die-\nser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der            4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher\nAnlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten Prü-                 als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\nfungsstoff abgestellt sein.                                      darf,\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-\nsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein\nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-\n§ 33                                hängig ist,\nMündlicher Teil der Prüfung\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als\n(1) Der münd] iche Teil der Prüfung dauert bei               einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\nvier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling                  darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie-\nsind prak lische Auf gaben aus den klinisch-prakti-              gen, daß der Antragsteller wegen eines körper-\nschen Fachgebieten (§ 3 Abs. 1) zu stellen. Die Prü-             lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\nfung hat sich in jedem Fall auf das Gebiet zu er-                geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen\nstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Aus-             einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs\nbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat.               unfähig oder ungeeignet ist und\n(2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten        7. das Zeugnis über die Arztliche Prüfung.\nzu zeigen, daß er die während des Studiums erwor-               (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2,\nbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß              Abs. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt wer-\nund über die für den Arzt erforderlichen methodi-           den, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den\nschen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er          Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle\nhat insbesondere nachzuweisen, daß er                       des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über\n1. die Technik der Anamneseerhebung, der ein-               die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antrag-\nfachen klinischen Untersuchungsmethoden und die         stellers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder\nTechnik der einfachen Laboratoriumsmethoden            beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise\nbeherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen       nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätz-\nkann,                                                  lich in beglaubigter Ubersetzung vorzulegen. Die\nzuständige Behörde kann die Vorlage weiterer\n2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die       Nachweise, insbesondere über eine bisherige beruf-\nzur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufor-\nliche Tätigkeit, verlangen.\ndern und im Rahmen differentialdiagnostischer\nUberlegungen kritisch zu verwerten,\n3. die Indikation zu konservativer und operativer\n§  36\nTherapie sowie die wichtigsten therapeutischen                            Approbationsurkunde\nPrinzipien        insbesondere die Arzneimittel-           Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster\ntherapie -- beherrscht und                             der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie\n4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens             ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis\ngegenüber dem Patienten kennt und sich der Si-          auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzu-\ntuation entsprechend verhält.                           stellen.","Nr. 9B   Tau der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                        1465\nSechster Abschnitt                                            § 39\nDbergangsbestimmungen                          Abweichende Regelungen für die Prüfungen\n(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungs-\n§ 37                          fach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung\nAnwendung der ßestallungsordnung für Ärzte        gestellt werden.\nDie BestalJungsordnung für Arzte vom 15. Sep-          (2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für\ntember 1953 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1334), zuletzt ge-  Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in\nändert durch die Verordnung über die Neugliede-        Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum\nrung der Medizinalassistentenzeit und über die         kann ersetzt werden durch den Nachweis über\nApprobationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bun-         die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an\ndesgesetzbl. I S. 214) findet, soweit in den nach-     einem von der Hochschule durchgeführten Kursus\nfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes be-          über medizinische Terminologie.\nstimmt ist, Anwendung für\n(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen\n1. Studierende, die sich am l. Januar 1970 im vor-    Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2\nklinischen Studium befanden,                      bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestal-\n2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstu-      lungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises\ndium begonnen haben oder beginnen,                der Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung\ndes Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deut-\n3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das\nschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert\nMedizinstudium beginnen und\nhat.\n4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972\noder im Sommersemester 1972 das Medizin-             (4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung\nstudium beginnen.                                 treten\n1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des\n§ 38\nin § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für\nÄrzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis,\nAbweichende Regelungen für die Ausbildung            daß der Studierende die naturwissenschaftliche\n(1) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 dauert die         Vorprüfung vollständig bestanden und nach Er-\nVorbereitungszeit als Mcdizinalassistent ein Jahr.         langung des Reifezeugnisses mindestens zweiein-\nDavon sind mindestens je vier Monate auf einer             halb Jahre an deutschen Hochschulen ordnungs-\nAbteilung für innere Krankheiten und auf einer             gemäß Medizin studiert hat,\nchirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die üb-.    2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4\nrigen in § 37 genannten Studierenden entfällt diese\nVorbereitungszeit:.                                        a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der\nBestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen\n(2) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37              Nachweises der Nachweis, daß der Studieren-\nNr. 2 bis 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medi-              de die naturwissenschaftliche Vorprüfung\nzin von mindestens sechs Jahren sowie einen Kran-              vollständig bestanden und nach Erlangung\nkenpflegedienst und eine Famulatur von je zwei                 des Reifezeugnisses mindestens zwei Jahre an\nMonaten. Für Studierende nach § 37 Nr. 2 dauert                deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medi-\nder vorklinische TQU des Hochschulstudiums minde-              zin studiert hat,\nstens zweieinhalb, der klinische Teil mindestens           b) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a\ndreieinhalb Jahre. Für Studierende nach § 37 Nr. 3             der Bestallungsordnung für Ärztr vorgesehe-\nund 4 dauert der vorklinische Teil des Hochschul-              nen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vor-\nstudiums mindestens zwei, der klinische Teil minde-            lesung über Anatomie und\nstens vier Jahre.\nc) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b\n(3) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 entfallen die          der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehe-\nletzten acht Monate des klinischen Studiums auf                nen zweisemestrigen eine einsemestrige ana-\neine zusammenhängende praktische A:-usbildung in               tomische Präparierübung.\nKrankenanstalten, die sich in eine je viermonatige\nAusbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin           (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben\nund der Chirurgie aufgliedert. Für Studierende nach    Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung\n§ 37 Nr. 3 verlängert sich die praktische Ausbildung\nnach § 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizu-\nauf ein Jahr, wobei je vier Monate auf eine Aus-       fügenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine\nbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der      Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der\nChirurgie und einem der in § 44 Abs. 1 unter VII       Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige\nbis XII der Bestallungsordnung für Ärzte genannten     und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen\nGebiete entfallen. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 4 dieser     Kursus unter besonderer Berücksichtigung des\nVerordnung finden entsprechende Anwendung.             Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 2 und 3\nhaben außerdem eine Bescheinigung nach dem Mu-\n(4) Studierende nach § 37 Nr. 4 setzen nach Be-     ster ,der Anlage 22 zu dieser Verordnung über die\nstehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche Aus-    regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Aus-\nbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung        bildung in Krankenanstalten nach § 38 Abs. 3 beizu-\nfort.                                                  fügen.","1466                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAußerdem tritt                                                         Siebenter Abschnitt\n1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle der\nin § 39 Abs. l und 2 der Bestallungsordnung für\nSchlußbestimmungen\nArzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis,\ndaß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeug-                                 § 41\nnisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hoch-                     Geltung im lande Berlin\nschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,\nwobei von der nachzuweisenden Studienzeit              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmindestens dreieinhalb Jahre auf die Studienzeit    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnach vollsti:indig bestandener ärztlicher Vorprü-   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-\nfung entfallen müssen,                              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und Arti-\n2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 an die Stelle        kel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-\nder in § 39 Abs. l und 2 der Bestallungsordnung     ordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nfür Arzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis,      S. 1509) auch im Land Berlin.\ndaß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeug-\nnisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hoch-\nschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,                                    § 42\nwobei von der nachzuweisenden Studienzeit min-\nInkrafttreten der Verordnung\ndestens vier Jahre auf die Studienzeit nach voll-\nund außerkrafttretende Vorschriften\nständig bestandener Prüfung entfallen müssen.\n(1) Es treten in Kraft:\n(6) An Stelle der in § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bestal-\n1. der Erste bis Vierte Abschnitt am 1. Oktober 1972,\nlungsordnung für Arzte vorgesehenen        Urkunde er-\nhalten Studierende nach § 37 Nr. 2         und 3 eine    2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-\nUrkunde nach dem Muster der Anlage         23 zu dieser     kündung.\nVerordnung.                                                 (2) Mit dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeit-\n§ 40                          punkt tritt vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 2\ndes Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung\nAbweichende Regelungen für die Approbation          vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) und\n(1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 wird die        den Vorschriften des Sechsten Abschnitts dieser\nApprobationsurkunde nach dem Muster der Anlage           Verordnung die Bestallungsordnung für Arzte vom\nzu der Verordnung über die Neugliederung der             15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zu-\nMedizinalassistentenzeit und über die Approbations-      letzt geändert durch die Verordnung über die Neu-\nurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I , gliederung der Medizinalassistentenzeit und über\nS. 214) ausgestellt.                                     die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 214), außer Kraft.\n(2) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 und 3 gelten\nfür die Approbation als Arzt § 35 Abs. 1 und § 36           (3) Die Verordnung über die Gebühren für die\ndieser Verordnung mit der Maßgabe, daß der An- naturwissenschaftliche Vorprüfung, die ärztliche\ntrag an die zuständige Behörde des Landes zu rich-       Vorprüfung und die ärztliche Prüfung vom 26. Juni\nten ist, in dem der Kandidat die ärztliche Prüfung       1958 (Bundesanzeiger Nr. 123/1958) tritt am 1. Januar\nbestanden hat.                                           1971 außer Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","Nr. 98 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                       1467\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen,\nderen Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist\nI. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner\n2. Chemisches Prnktikum für Mediziner\n3. Praktikum der Biologie für Mediziner\n4. Praktikum der Physiologie\n5. Praktikum der Physiologischen Chemie\n6. Kursus der makroskopischen Anatomie\n7. Kursus der mikroskopischen Anatomie\n8. Kursus der Medizinischen Psychologie\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens       480\nII. Kursus der medizinischen Terminologie\nmit einer Stundenzahl von mindestens              12\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung\nzum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Allgemeinen Pathologie\n2. Praktikum der Mikrobiologie\n3. Ubungen zur Biomathematik für Mediziner\n4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen\nStoffgebiet\n5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie\n6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus\n7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie\n8. Praktische Ubungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens      300","1468                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung\nzum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\nKursus der Speziellen Pathologie\n2. Kursus der Speziellen Pharmakologie\n3. Praktikum der Inneren Medizin\n4. Praktikum der Kinderheilkunde\n5. Praktikum der Dermato-Venerologie\n6. Praktikum der Urologie\n7. Praktikum der Chirurgie\n8. Praktikum der Frauenheilkunde Ul).d Geburtshilfe\n9. Praktikum der Orthopädie\n10. Praktikum der Augenheilkunde\n11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n12. Praktikum der Neurologie\n13. Praktikum der Psychiatrie\n14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie\n15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens      480\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3}\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der pra lctischen Ubung\nin\nDer/Die Studierende der Medizin\nhat im                                                       Halbjahr\nvom                                                 bis\nan der oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.\n, den ..\nSiegel\n(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft)","Nr. 98        Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                                                                                           1469\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 5)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\nDer/Die Studierend<i der Medizin\nhat regelmJßig an der unter meiner Leitung auf der Abteilung für\nin der unten lwzeichneten Klinik/Krankenanstalt vom                                                                                . bis .....\ndurchgeführten praktischen Ausbildung teilgenommen.\nDie Ausbi.I<lung ist vom\nunterbrochen wörden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.\nDie Krankenanst,1lt ist von der                                                                                                                           ·················· .... *)\nzur Ausbildung bestimmt worden.**)\n.... ,den ...... .\nSiegel oder Stempel\n(Name der Anstalt)\n(Unterschrift des ausbildenden Arztes)\n*) Namen de, Hochschule einsetzen\n**) streichen, falls tlie A usbildunn in einer Krnnlrnrwnstalt der Hochschule durchgeführt worden ist\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\nüber den Krankenpflegedienst_\nHerr\nFrau\nFräulein\ngeboren am                                                                                 in                                     ................................................. ..\nhat vom                                    ......................................... bis zum           ............................................................................. .\nin der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter meiner Leitung Krankenpflegedienst\ngeleistet. Die Ausbildung erfolgte vorzugsweise auf der Abteilung für ........................................................ .\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nvom                                                                                  bis ....................... .\nnicht unterbrochen worden\n, den ...\n(Name der Anstalt)\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters der Anstalt -\nder Abteilung)","1470                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 7\n(zu § 7 Abs. 3)\nZeugnis\nüber die Tätigkeit als Famulus\nDer/Die Studierende der Medizin\n~Jeboren am                                   ........................ .              in\nist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung\nvom                                                                            bis zum\nin der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig ge-\nwesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet\nbeschäftigt worden.\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nvom                                                                              bis\n- nicht unterbrochen worden--.\n, den\n(Bczcichn111HJ clPr Einrichtung,                                          {Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/Ärzte)\nbei ii!f('n1lidter Diensl.sl.ülle Siegel)\nAnlage 8\n(zu § 15 Abs. 9)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am                                                                            in\nist am .                                                                               in .............................................................. .\ngeprüft worden.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender                                                                                           ................................................................ .\nAls weitere Mitglieder\nGegenstand der Prüfung\nSonstige Bemerkungen:*)\nDer Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden.\n, den\n(Unterschrift <kr wcitc~ren Mitglieder der                                    {Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nPrüfu nuskomrnission)\n*) Hier isl: auch zu lwrnerken, ob und gegebenenfdlls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenen-\nfalls aus W<:lchen Crüudcn die Prüfung nicht bestanden ist.","Nr. 98   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                        1471\nAnlage 9\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in der Ärztlichen Vorprüfung\nI. Physik für Mediziner und Physiologie                       80 Fragen\n11. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie             80 Fragen\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie                         80 Fragen\nIV. Medizinische Psyd10Jogic und Medizinische Soziologie         60 Fragen\nAnlage 10\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoif für die lüztliche Vorprüfung\nI. Physik für Mediziner und Physiologie\nGrundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie\nder Mechanik ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungs-\nlehre und Akustik, Energieformen und -umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektri-\nzitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender\nStrahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler.\nPhysiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreis-\nlauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaus-\nhalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie\nder Rcgulationcm im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich\nArbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Metho-\nden zur Untersuchung der Organfunktionen.\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung,\nEigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktions-\nvorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxi-\nkologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und\nderen Eigenschaften.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktionel-\nler Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der\nKohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette.\nPhysikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie\nHormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen\nStoffe. Regelung von Stoffwecbselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grund-\nlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen\nder Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\nAllgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und\nPhysiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Okologie. Makrosko-\npische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauf-\norgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morpho-\nlogie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-\nchemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik\nder topographischen Anatomie.\nIV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie\nVergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Mo-\ntivation. Lermm und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlich-\nkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für\npsychische Störungen.\nRollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen alters-spezifischen Gruppenkonstel-\nlationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.","1472                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 11\n(zu § 24)\nLandesprüfungsaml für Medizin\nin                                        *)\nZeugnis über die Ärztliche Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medi.zin\ngeboren am\nhat am                                                                   in\ndie Ärztliche Vorprüfung bestanden.\nSiegd\n...... , den\n(Unterschrift)\n\"') Trägt die Landesprüfungsstelle 0ine and<'re Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.\nAnlage 12\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Allgemeine Krankheitslehre                              120 Fragen\nII. Grundlagen der Klinischen Medizin                        120 Fragen\nAnlage 13\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Allgemeine Krankheitslehre\nKulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte des ärztlichen Denkens, Wissens und\nHandelns; Wandlung der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.\nAllgemeine Ätiologie, Patho~Jenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten\nKrankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von\nOrganen und Organsystemen.\nPathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-\nmechanismen.\nGenetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,\nder Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.\nGrundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-\nbiologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-\nlogie übertragbarer Krankheiten.\nGrundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-\nden. Testverfahren; Befund-Dokumentation; medizinische Bibliographie.\nII. Grundlagen der Klinischen Medizin\nTechnik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-\nspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung und der einfachen Spiegelver-\nfahren [Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf]); typische Befunde und deren Aussagewert.","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                                        1473\nGrundlagen, Normalwerte, pathologische Werte und Aussagewert wichtiger mikroskopischer,\nklinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden von Körperflüssig-\nkeiten und -ausscheidungen.\nGrundlagen der biologischen Strahlenwirkung. Aussag-ewert röntgendiagnostischer Verfahren.\nGrundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe sowie die klini-\nschen und gesetzlichen Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender Strahlen.\nZusammensetzung und chemische Struktur medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte.\nResorption, Verteilung, Wirkungen und Nebenwirkungen, chemische Veränderungen und Aus-\nscheidung; wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung.\nSymptomatologie und mste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.\nAnlage 14\n(zu § 27)\nLandesprüfungsamt. für Medizin\nin                                        *)\nZeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am                                                                  in\nhat am                                                                  in\nden\nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nbestanden.\nden\n(Unterschrift)\n*) T1iigt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.\nAnlage 15\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüiungsiragen\nfür den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet                       150 Fragen\nII. Operatives Stoffgebiet                             150 Fragen\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet                    100 Fragen\nIV. Okologisches Stoffgebiet                            100 Fragen","1474                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 16\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Nichtoperatives Sloffgebiet\nÄtiologie und Pcttho9enese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation\nund Kontra indikat:ion zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung ein-\nschließ! ich Struhlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutach-\ntun9.                                                              \"\nPhänomenolo~Jie und Pathophysiologie der wichtigsten klinischen Symptome. Symptomatik\nund PalhorJenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und\nder Gefüße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion\nund des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte\nder Entzündung~;lehrc und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der Ge-\nschwulstkrnnkheilcn und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-\nstörungen. Psychosomatische Krankheiten.\nNormale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Patho-\nphysiologie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie\nder perinatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ-\nund Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der\nVitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen.\nVerhaltensstörunqen bei Kindern und Jugendlichen. Präventiv- und Sozialpädiatrie.\nAllgemeine Pathologie der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhaut der äußeren\nKörperhöhlen; die speziellen Erkrankungen dieser Strukturen einschließlich der physika-\nlischen und chemischen Schädigungen und der Berufsdermatosen.\nGeschlechtskrankheiten sowie die wichtigsten nichtvenerischen Genitalerkrankungen.\nFertilitätsstörungen des Mannes.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden\nHarnwegen, äußeren und inneren männlichen Genitalorganen. Urologische Notfälle.\nII. Operatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation\nund Kontraindikation zur operativen, konservativen und physikalischen Behandlung ein-\nschließlich Strahlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutach-\ntung.\nWundheilung und Wundbehandlung; Infektionen; Asepsis; Antisepsis; Chemotherapie. Grund-\nprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien\nder Vor- und Nachbehandlung, Unfallheilkunde. Schock. Verbandslehre.\nPhysiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Ent-\nwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-\ngerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt.\nGeburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der\nweiblichen Genitalorgane.\nStati.k und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen\nFormveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-\nzustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel; Körperersatzstücke.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner\nAdnexe. Sehhilfen.\nOphthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Not-\nfälle in der Augenheilkunde.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-\nschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der\nHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Logopädie. Hör- und Sprechhilfen.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers\nund der Mundschleimhaut; Auswirkungen auf den Gesamt-Organismus. Kieferchirurgische\nNotfälle.","Nr. 98      - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                         1475\nJIJ. Nervenheilkundliches Stoffgebiet\nAtiologic und Pathogenese;· Symptomatologie einschließlich wichtiger spezieller Unter-\nsuchungsverfahren. Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation und Kontraindikation zur\nkonscrviltivcn, operativen und physikalischen Behandlung einschließlich Strahlenbehand-\nlung. Thern pic; Pro~Jnosc; Prävention; Rehabilitation; Begutachtung,,\nAngeborene und Prworbcne Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktions-\nstörungen des zenl.rn fon, peripher-somatischen und vegetativen Nervensystems. Notfälle.\nNcurologisdw und psychiatrische~ Störungen bei anderen Grundkrankheiten.\nAllgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen,\nNeurosen, psydwsomiJUsche Erkrankungen; sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen.\nPsychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden: Auswertung klinisch-psycho-\nlogischer Tests.\nGrundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.\nPsychohygienc.\nJV. ökologisches Stoffgebiet\nGesundheit und Krnnkheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt,\nGesellschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer\nSchadensfaktoren.\nWichtigste .Methoden und Erkenntnisse der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozial-\nhygiene. Orqanisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften\ndes öffentlichen Gesundheitswesens.\nGrundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und\n-verhütung. Grundfraqen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der\nBevölkerung. Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.\nWichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Unter-\nsuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von\nArbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufs-Krankheiten-Verfahren.\nArztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer\nund beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Arbeit.\nGrundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen\nBerufsausübung, die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen\nBegutachtungskunde.\nAnlage 17\n(zu § 30)\nLandesprüfungsamt für Medizin\nin                                        *)\nZeugnis über den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende\ngeboren am                                                              in .\nhat am                                                                  in\nden\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nbestanden.\n, den\n(Unterschrift)\n•) Triigt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.","1476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 18\n{zu§ 32 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Innere Medizin                                140 Fragen\nII. Chirurgie                                      100 Fragen\nAnlage 19\n(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstofi für den schriftlichen Teil\ndes Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nI. Innere Medizin\nSpezielle pathologische Anatomie; Neuropathologie; Pathophysiologie, pathogenetische Zu-\nsammcnhangsfragen. Internistische Aspekte der Geriatrie und der psychosomatischen Medizin.\nDifferentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortech-\nnischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur kon-\nservativen und operativen Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Langzeitbehandlung.\nDie Anwendung der medizinisch bedeutsamen Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation.\nRegeln des Rezeptierens und für den Arzt wichtige arzneirechtliche Vorschriften.\nGrundlagen und Indikationsstellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und\nRehabilitation.\nPathophysiologie der Ernährung. Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in der\nProphylaxe und Therapie. Spezielle Diätetik.\nErkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände und Reanimation.\nII. Chirurgie\nMißbildungen, Erkrankungen· und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremi-\ntäten, Herz und Gefäßen.\nTopographische und funktionelle Anatomie, spezielle pathologische Anatomie und Neuro-\npathologie. Pathogenetische Zusammenhangsfragen.\nDifferentialdiagnose, Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortechnischer, radiologischer\nund elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur operativen und konserva-\ntiven Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Diätetik. Grundlagen und Indikations-\nstellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und Rehabilitation.\nOrtliche und allgemeine Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel. Erkennung, Behandlung\nund Verhütung von Zwischenfällen in der Anaesthesie. Grundzüge der Intensivbehandlung.","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970                                                                                     1477\nAnlage 20\n(zu § 34)\nLandesprüfungsamt für Medizin\nin                                           *)\nZeugnis über die Ärztliche Prüfung\nHerr\nFrau\nFräulein .\ngeboren am                                                                      in\nhat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am .......................................... .\nin                                              und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen\nPrüfung am                                                                      in ..... .\nerfolgreich abgelegt und damit\ndie Ärztliche Prüfung\nam\nbestanden.\n.., den ............................................... .\nSiegel\n(Unterschrift)\n*) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.\nAnlage 21\n(zu § 36)\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau\nFräulein.\ngeboren am                                         ............................ in .................................................................................. ..\nerfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237).\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Arzt\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs.\nSiegel\n... , den\n(Unterschrift)","1478                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 22\n(zu § 39 Abs. 5 S,1t,1. 2)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\nDer/Die Sludiernnde der Medizin\nist in der unh'n bezeichneten Klinik/Krankenanstalt vom\nbis                                                            unter meiner Leitung auf der Abteilung für\npraktisch ausgebildet worden.\nDie Ausbildung ist vom                                                            bis\nunterbrochen worden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.\nDie Krankenanstalt ist von der                                                                                         *)\nzur Ausbildung besl.immt worden.**)\nSiegel otlPr Sl.cmpd\nden\n(Name der Anstalt)\n(Unterschrift des ausbildenden Arztes)\n*) Namen der Hochschule einsclzE!ll\n\"'*) streichen, !illls die Ausbildung in einer Krnnkenanslalt der Hochschule durchgeführt worden ist.\nAnlage 23\n{zu § 39 Abs. 6)\nHerr\nFrau\nFräulein .\ngeboren am                                                                  in\nhat am·                                                                  vor dem Ausschuß für die ärztliche Prüfung\nin                                                                                  die ärztliche Prüfung mit dem Urteil\nbestanden.\n, den\nSiegel"]}