{"id":"bgbl1-1970-98-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":98,"date":"1970-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/98#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-98-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_98.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften","law_date":"1970-10-26T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1457\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1970                                                                                                 Nr. 98\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n26. 10. 70 Zweite Verordnung über die Zul<1ssung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften . . . . . . .                                                      1457\n28. 10. 70 J\\pprolrntionsorclnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1458\nDirndcsqcsdzbl. 111 2122-1-2, 2122-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflL~n der Europtiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1479\nZweite Verordnung\nüber die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften\nVom 26. Oktober 1970\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vorn 27. Mai 1908\n(Reichsgesetzbl. S. 215), dieses zuletzt geändert\ndurch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nvorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Ver-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nBörsentermingeschäfte in der Form der Einräu-\nmung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von\nWertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind\nin den Anteilen der Hoesch Aktiengesellschaft, Dort-\nmund, zulässig.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§   3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}