{"id":"bgbl1-1970-97-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":97,"date":"1970-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (8. UStDV)","law_date":"1970-10-19T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z1997 A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1970                                                                                 Nr. 97\nTag                                                  Inhalt                                                                                Seite\n19. 10. 70 Adite VcrordnunfJ zur Durchflihrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (8. UStDV)                                           1453\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchlsvorsdJrifL()ll d(\\f Europäischtm Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1454\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\n(8. UStDV)\nVom 19. Oktober 1970\nAuf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 2 des Umsatz-                     deren Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967                   ist vom Empfänger der Frachtsendung aufzube-\n(Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch                 wahren.\ndas Aufwertungsausgleichgesctz vom 23. Dezember                   (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird mit Zustim-             des § 7 Abs. 1 und § 9 der Ersten Verordnung zur\nmung des Bundesrates verordnet:                                Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-\nsteuer) gelten für den Empfänger der Frachtsendung\nZu § 15 des Gesetzes                         entsprechend.\nVorsteuerabzug bei unfreien Versendungen                                                                § 2\nDie Vorschrift des § 1 ist auf Beförderungen und\n§ 1                               deren Besorgungen anzuwenden, die nach dem\n(1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch                31. Dezember 1967 ausgeführt worden sind. Bei Be-\neinen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem            förderungen und deren Besorgungen, die in der\nDritten befördern oder eine solche Beförderung                 Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieser\ndurch einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für              Verordnung ausgeführt worden sind, kann es statt-\nden Vorsteuernbzug der Empfänger der Frachtsen-                dessen beim Abzug der Vorsteuer durch den Ab-\ndung als Auftrnggeber dieser Leistungen anzusehen.             sender verbleiben, wenn er hierzu bis zum Inkraft-\nDer Absender darf die Steuer für diese Leistungen              treten dieser Verordnung berechtigt war.\nnicht als Vorsteuer abziehen. Der Empfänger der\nFrachtsendung k c1nn unter folgenden Voraussetzun-                                                            § 3\ngen den Abzug dieser Steuer vornehmen:                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\noder deren Besorgung zum Abzug der Steuer                  setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nberechtigt sein (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).          steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land\n2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich               Berlin.\nder Steuer für die Beförderung oder für deren                                                             §   4\nBesorgung übernommen haben;                                   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n3. Die     in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung               die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\nmuß aus der Rechnung über die Beförderung oder             in Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}