{"id":"bgbl1-1970-96-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":96,"date":"1970-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/96#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-96-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_96.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1970-10-22T00:00:00Z","page":1448,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 22. Oktober 1970\nAuf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5 a                 sorgungsgesetzes vor Beendigung des Dienst-\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-                verhältnisses erfüllt ist, kann Freistellung vom\nsung der Bekanntmachung vom 20. Februar · 1967                    militärischen Dienst zur Durchführung einer\n(Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das            Fachausbildung nach § 5 des Soldatenversor-\nZweite Gesetz über die Anpassung der Leistungen                   gungsgesetzes bis zu fünf Monaten vor Dienst-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970                   zeitende gewährt werden.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1029), verordnet die Bundes-           b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n„In besonders begründeten Fällen kann die\nArtikel I                                 Fachausbildung bereits während der Wehr-\ndienstzeit durchgeführt werden, unter Frei-\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5                   stellung vom militärischen Dienst jedoch nur,\nund 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok-               wenn die angestrebte Berufsausbildung für die\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1746), geändert durch             verwendungsbezogene militärische Ausbil-\ndie Verordnung zur Änderung der Verordnung zur                   dung notwendig ist.•\nDurchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes vom 10. August 1967 (Bundesge-              c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nsetzbl.l S. 905), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte .Bundesanstalt\n1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\na) In Absatz 1 werden der Punkt durch           ein      rung\" durch die Worte .Bundesanstalt für Arbeit\"\n, Komma ersetzt und folgende Nummer 5           an-      ersetzt.\ngefügt:\n7. In § 18 wird folgender ne1;1er Absatz 3 eingefügt:\n„5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren     zur\nErlangung des Bildungsstandes, der    der         ,,(3) Von den in den Absätzen 1 und 2 bestimm-\nFachhochschulreife entspricht.\"                 ten Fristen kann zugunsten des Soldaten bis zu\nfünf Monaten abgewichen werden, wenn der An-\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           spruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a\n.Für die Teilnahme an dem Lehrgang nach              Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nAbsatz 1 Nr. 5 sind die erforderliche Vorbil-        wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden\ndung ~d eine einschlägige Berufsle~re oder           Ausbildung nicht oder nicht im vorgesehenen\nhinreichende einschlägige Berufserfahrung            Umfange vor Beendigung des Dienstverhältnisses\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder entspre-           erfüllt werden kann.\"\nchenden Urkunden nachzuweisen.\"                      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. In§ 5 Abs. 3 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „5\"\nersetzt.                                              8. § 19 wird gestrichen.\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die      9. § 21 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nZahl .5\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Zahl .16\"\n4. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:                       ein Komma gesetzt und die Zahl „18\" einge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          fügt.\n.(1) Die Fachausbildung umfaßt die fach-           b) In Absatz 4 werden hinter dem Wort .Bun-\nberufliche Ausbildung, Fortbildung und Um-                 deswehrfachschule\" ein Punkt gesetzt und die\nschulung der Soldaten auf Zeit.\"                           nachfolgenden Worte durch folgenden Satz 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „allen\" ge-               ersetzt: ,,Die Freistellung vom militärischen\nstridlen.                                                  Dienst zur Durchführung der Fachausbildung\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „geboten\"                 regeln sie entsprechend der Entscheidung nach\ndurch das Wort .zweckmäßig\" ersetzt.                       Absatz 2 Satz 1.\"\n5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                Artikel ß\n.Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAbs. 1 oder § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenver-   kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer: Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}