{"id":"bgbl1-1970-96-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":96,"date":"1970-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/96#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-96-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_96.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten","law_date":"1970-10-16T00:00:00Z","page":1439,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr.%         Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1439\nBekanntmachung\nder Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung\nfür Wehr- oder Ersatzdienstzeiten\nVom 16. Oktober 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverord-\nnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 15. Ok-\nlober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1437) wird nach-\nstehend der Wortlaut der KV-Pauschalbeitragsver-\nordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom\n20 . .Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 507) in der jetzt\n9eltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angeführten Änderungsverordnung und\nder Anderungsverordnung vom 22. Dezember 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 693) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 209 a\ni\\bs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung er-\nlassen worden.\nBonn, den 16. Oktober 1970\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1440                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge\nzur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes\noder des zivilen Ersatzdienstes\n(KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten)\nin der Fassung vom 16. Oktober 1970\n§ 1                                   Anzahl der männlichen pflichtversicherten Mitglie-\nPauschale Beitragsberechnung                             der, die das fünfzehnte aber noch nicht das fünf-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit\n(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-                   Ausnahme der Mitglieder nach § 165 Abs. 1 Nr. 3\nrung für die in § 209 a Abs. 2 der Reichsversiche-                      und § 315 a der Reichsversicherungsordnung und\nrungsordnung bezeichneten Personen werden für den                       nach § 19 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie\njeweils zuständigen Träger der Krankenversiche-                         solcher Personen, deren Beschäftigungsort Berlin ist,\nrung mit Ausnahme der Ersatzkassen nach folgender                       am 1. Oktober jedes Jahres.\nFormel kalenderjährlich pauschal berechnet:\n(4) Die Hilfsgröße S wird für den Versicherungs-\nPauschale Beiträge         =\nträger nach folgender Formel ermittelt:\nHalbjähriges Beitragssoli    X       Zahl der Wehrdiensttage, für\nder Krankenversicherung            die Beiträge zu entrichten sind Hilfsgröße S   = 100 X durch~chnittliche Anzahl der\nHilfsgröße S X 5,475.                                          männlichen in Absatz 2 bezeichne-\nten pflichtversicherten Mitglieder\nFür das Kalenderjahr 1969 werden die Beiträge                                              +\nnach folgender Formel berechnet:                                                           Verhältniszahl n X durchschnitt-\nHalbjähriges Beitragssoll    X       Zahl der Wehrdiensttage, für\nliche Anzahl der weiblichen in\nder Krankenversicherung            die Beiträge zu entrichten sind                   Absatz 2 bezeichneten pflichtver-\nHilfsgröße S X 4,563.                                           sicherten Mitglieder.\nDabei ist n die in Vomhundertteilen ausgedrückte\n(2) Das Halbjährige Beitragssoll der Krankenver-                     Verhältniszahl zwischen den Bruttoarbeitsverdien-\nsicherung ist die Summe der Beiträge zur gesetz-                        sten der weiblichen Arbeitnehmer und denen der\nlichen Krankenversicherung, die für die nach § 165                      männlichen Arbeitnehmer; sie wird vom Bundes-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 166 Abs. 1 der Reichsver-                    minister für Arbeit und Sozialordnung jährlich aus\nsicherungsordnung oder nach § 15 Abs. 1 oder § 16                       den Ergebnissen der amtlichen Lohnstatistik ermit-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes pflichtversicherten                      telt. Die durchschnittliche Anzahl der männlichen in\nMitglieder des Trägers der Krankenversicherung                          Absatz 2 bezeichneten pflichtversicherten Mitglieder\nohne die im Wehrdienst stehenden und ohne solche                        und die der weiblichen in Absatz 2 bezeichneten\nPersonen, deren Beschäftigungsort Berlin ist, für die                   pflichtversicherten Mitglieder errechnen sich aus der\nMonate April bis September zu entrichten sind. Für                      Anzahl der Mitglieder, die jeweils am Ersten der\ndas Kalenderjahr 1969 sind der Berechnung des Bei~                      Monate April bis Oktober vorhanden sind. Für das\ntragsolls die Monate Mai bis September 1969 zu-                         Kalenderjahr 1969 ist die Anzahl ~er jeweils am\ngrunde zu legen.                                                        Ersten der Monate Mai bis Oktober 1969 vorhande-\n(3) Die Zahl der Wehrdiensttage, für die Beiträge                    nen Mitglieder maßgebend.\nzu entrichten sind, ist der auf den Versicherungs-\n(5) Für Ersatzkassen werden die Beiträge zur ge-\nträger entfallende Anteil an der Gesamtzahl der\nsetzlichen Krankenversicherung für die in § 209 a\nTage, an denen Personen im Kalenderjahr Wehr-\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten\ndienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-\nPersonen nach folgender Formel kalenderjährlich\npflichtgesetzes geleistet haben. Unberücksichtigt\npauschal berechnet:\nbleiben in der Gesamtzahl der Tage die Tage der\nPersonen, die                                                           Pauschale Beiträge =\na) in § 209 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung                          Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag X Zahl\nbezeichnet sind oder                                                     der Wehrdiensttage, für die Beiträge zu ent-\nb) zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einem                           richten sind.\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung\noder einer Ersatzkasse versichert waren.                              (6) Als Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag gilt\nder Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der\nDie Zahl der Tage der in Satz 2 aufgeführten Per-                       allen Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskranken-\nsonengruppen stellt der Bundesminister der Vertei-                      kassen zustehenden pauschalen Beiträge durch die\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister                           Summe der auf diese Versicherungsträger entfallen-\nfür Arbeit und Sozialordnung durch repräsentative                       den Wehrdiensttage geteilt wird. Für die Ermittlung\nErhebungen fest. Der nach Satz 1 auf den Versiche-                       der Zahl der Wehrdiensttage, für die Beiträge zu\nrungsträger entfallende Anteil richtet sich nach der                    entrichten sind, gilt Absatz 3.","Nr. 96   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970                         1441\n(7) Soweit für Versicherungsträger, deren Errich-  der Orts-, Land-, Betriebs..__ JJ.nd Innungskranken-\ntung, Vereinigung, Auflösung oder Schließung wäh-     kassen, an die Bundesknappschaft, an die See;-\nrend des Kalenderjahres erfolgt, die Berechnungs-     Krankenkasse und die Ersatzkassen gezahlt. Zu\nformeln der Absätze 1 und 5 nicht angewendet          diesem Zweck übersendet der Bundesminister für\nwerden können oder zu unbilligen Ergebnissen          Arbeit und Sozialordnung oder die von ihm be-\nführen, ist die Beitragsberechnung unter Berücksich-  stimmte Stelle dem Bundesminister der Verteidi-\ntigung der Verhältnisse vergleichbarer Versiche-      gung oder der von ihm bestimmten Stelle für jedes\nrungsträger vorzunehmen.                              Kalenderjahr einen Nachweis über die zu ent-\nrichtenden Beiträge, die geleisteten Abschlags-\n§ 2\nauszahlungen (Absatz 2) und die zu zahlenden oder\nzu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge (Absatz 3)\nVerfahren der Beitragsberechnung           nach dem Muster der Anlage 3. Soweit nach Satz 1\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-      die Beiträge an andere Stellen als an Träger der\nordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech-     Krankenversicherung gezahlt werden, gelten diese\nnet die jeweils auf die Gesamtheit der Orts-, der     Stellen als zur Annahme der Beiträge berechtigt.\nLand-, der Betriebs- und der Innungskrankenkassen        (2) Bis zum Zehnten des ersten Monats jedes\nund die auf die See-Krankenkasse, die einzelnen       Kalendervierteljahres sind Abschlagsauszahlungen\nErsatzkassen und die Bundesknappschaft entfallen-     in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten\nden Anteile an der Gesamtzahl der Wehrdiensttage.     pauschalen Jahresbeitrages an die in Absatz 1 Satz 1\nDie Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und    genannten Stellen zu leisten. Wenn zu erwarten\nInnungskrankenkassen berechnen die auf die Kassen     ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das\nihrer Landesverbände insgesamt entfallenden An-       laufende Kalenderjahr um mehr als fünf vom Hun-\nteile an der Gesamtzahl der Wehrdiensttage.           dert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen\n(2) Die Orts-, Land-, Betriebs- und lnnungs-       Jahresbeiträgen ändern werden, ändert der Bundes-\nkrankenkassen, die Ansprüche auf Beiträge der in      minister der Verteidigung oder die von ihm be-\n§ 1 Abs. 1 genannten Art erheben, richten eine Mel-   stimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndung nach dem Muster der Anlage 1 an den zu-          minister für Arbeit und Sozialordnung oder der von\nständigen Landesverband. Die See-Krankenkasse         ihm bestimmten Stelle den in · Satz 1 genannten\nund die Bundesknappschaft reichen die Meldung         Vomhundertsatz entsprechend ab.\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\noder der von ihm bestimmten Stelle ein. Die Mel-         (3) Bis zum 30. April jedes Jahres zahlt der Bun-\ndung kann für die Orts-, Land-, Betriebs- und         desminister der Verteidigung oder die von ihm be-\nInnungskrankenkassen mit deren Zustimmung von         stimmte Stelle an die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nihren Landesverbänden erstellt werden.                Stellen die Restbeträge, um die für das vorangegan-\ngene Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen klei-\n(3) Die Landesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- ner als die Beiträge gewesen sind, oder vereinnahmt\nund Innungskrankenkassen berechnen nach der in        die Beträge, um die für das vorangegangene\n§ 1 Abs. 1 genannten Formel die Beiträge und rich-    Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen größer als\nten eine Meldung nach dem Muster der Anlage 2 in      die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge).\ndoppelter Ausfertigung an den zuständigen Bundes-\nverband; die Bundesverbände reichen das Doppel           (4) Die Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs-\nder Meldung dem Bundesminister für Arbeit und         und Innungskrankenkassen verteilen die Abschlags-\nSozialordnung oder der von ihm bestimmten Stelle      auszal}.lungen und die Ausgleichsbeträge nach Ab-\nein.                                                  satz 3 auf die Landesverbände; die Landesverbände\nverteilen die Abschlagsauszahlungen und die Aus-\n(4) Die Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- gleichsbeträge nach Absatz 3 an die Krankenkassen.\nund Innungskrankenkassen können im Einverneh-\nmen mit den jeweiligen Landesverbänden die Be-\nrechnung der· Beiträge für die Krankenkassen selbst                              § 4\ndurchführen.\n~eiträge für Zeiten des zivilen Ersatzdienstes\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech-        (1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nnet für die See-Krankenkasse und die Bundesknapp-     rung für Personen, die zivilen Ersatzdie:µst leisten\nschaft die Beiträge nach der in § 1 Abs. 1 genannten  und für die § 209 a Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nFormel.                                               ordnung entsprechend gilt, werden vom Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung oder von der\n(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-      von ihm bestimmten Stelle nach folgender Formel\nordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech-     kalenderjährlich pauschal berechnet:\nnet für die Ersatzkassen die Beiträge nach der in § 1\nAbs. 5 genannten Formel.                              Pauschale Beiträge    =\nDurchschnittsbeitrag je Ersatzdiensttag X Zahl\n§ 3                              der Ersatzdiensttage, für die Beiträge zu ent-\nZahlungsweise                          richten sind.\n(1) Die Beiträge werden vom Bundesminister der        (2) Als Durchschnittsbeitrag je Ersatzdiensttag gilt\nVerteidigung oder von der von ihm bestimmten          der Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag nach § 1\nStelle jährlich nachträglich an die Bundesverbände    Abs. 6.","1442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Für die See-Krankenkasse gilt als Durch-             (6) Auf Beiträge für das laufende Kalenderjahr\nschnittsbeitrag je Ersatzdiensttag der Betrag, der sich  werden Abschlagsauszahlungen am Ende jedes Halb-\nergibt, wenn die der See-Krankenkasse nach § 1           jahres geleistet.\nAbs. 1 zustehenden pauschalen Beiträge durch die\nZahl der auf die See-Krankenkasse entfallenden              (7) Bis zum 30. April jedes Jahres zahlt der Bun-\nWehrdiensttage geteilt werden.                           desminister für Arbeit und Sozialordnung oder die\nvon ihm bestimmte Stelle an die in Absatz 5 ge-\n(4) Beiträge nach Absatz 1 werden nur an Ver-         nannten Stellen die Restbeträge, um die für das\nsichenmgsträger entrichtet, die zivilen Ersatzdienst     vorangegangene Kalenderjahr die Abschlagsauszah-\nleistende Mitglieder nachweisen können. Der Bun-         lungen kleiner als die Beiträge gewesen sind, oder\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung oder die        vereinnahmt die Beträge, um die für das voran-\nvon ihm bestimmte Stelle stellt die Gesamtzahl der       gegangene Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen\nErsatzdiensttage, für die Beiträge zu entrichten sind,   größer als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichs-\nfest und ermittelt die jeweils auf die Gesamtheit der    beträge).\nOrts-, der Land-, der Betriebs- und der Innungs-\nkrankenkassen entfallenden Anteile an der Gesamt-                                         § 5 *)\nzahl der Ersatzdiensttage sowie die Zahl der auf die                        Ubergangsbestimmungen\nSee-Krankenkasse, die einzelnen Ersatzkassen und\ndie Bundesknappschaft entfallenden Ersatzdienst.-\ntage.                                                                                       § 6\n(5) DPr BundesministE~r für Arbeit und Sozialord-                                Berlin-Klausel\nnung oder die von ihm bestimmte Stelle zahlt jähr-          Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nlich nachträglich die Beiträge an die Bundesverbände\nqer Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskranken-\nkassen. Diese Stellen gelten als zur Annahme der                                          § 7**)\nBeiträge berechtigt; sie verteilen die Beiträge an                                   Inkrafttreten\ndie jeweiligen Versicherungsträger im Verhältnis\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nder nachweisbaren Ersatzdiensttage. Die See-Kran-\n1961 in Kraft.\nkenkasse, die Ersatzkassen und die Bundesknapp-\nschaft erhalten die Beiträge jährlich nachträglich un-\n*) Die Vorschriften sind vollzogen.\nmittelbar vom Bundesminister für Arbeit und              **) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer\nSozialordnung oder von der von ihm bestimmten                ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten\nStelle.                                                      Änderungsverordnungen.","Nr.%        Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970                                     1443\nAnlage 1\n( V\" 1sid11•1111H1~ l I ii(J<'I)                                                     (Ord.-Nr. der Krankenkasse)\nMeldung für das Kalenderjahr ...       . ........... *)\nmich § 2 Abs. 2 der KV-Pauschc:1lbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten\nin der Fc1ssun~1 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)\n1. Halbjähriges Bcitrngssoll der Krcu1kenversicherung der versicherungs-\npflichtigen Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung                                                               DM\n2. Zahl der pflichtversicherten Mitglieder im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Verordnung\nPos.-Nr.             Am Ersten des\nMänner                     Frauen\nMonats\n1                    2              3                            4\n210\n211\n212\n213\n214\n215\n216\n219                    Zusammen\n220                    Pos.Nr. 219 : 7\n3. Verhältnis 100 : n der Bruttoarbeitsverdienste der männlichen zu denen der weiblichen Arbeit-\nnehmer\n230                                           100        1 n      = ...... ·.....\n4. Hilfsgröße S                100 X Pos.Nr. 220 Sp. 3          + n X Pos.Nr. 220 Sp. 4\n5. Zahl der männlichen pflichtversicherten Mitglieder im Alter von 15 bis unter 25 Jahren im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung ,c..--=\n6. Erhaltene Abschlagsauszahlungen auf Beiträge für Wehrdienst leistende Personen für das\n1. Kalender-Vierteljahr                                                                                                    .DM\n2. Kalender-Vierteljahr                                                                                                      DM\n3. Kalender-Vierteljahr                                                                                                      DM\n4. Kalender-Vierteljahr                                                                                                    .DM\nzusammen                                   .. DM\n•) Kann auch der Verband auslüll1.•11.","1444                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnoch Anlage\nZahlungen erbeten an\nKonto-Nr.\nRechnerisch geprüft und festgestellt\n, den\n(Unterschrift)\nDie sachliche Richtigkeit bescheinigt\n, den\n(Unterschrift)\n(Stempel)\nV or0.ruck KV-50\nBMA-9/1970","(Verband)\nMeldung für das Kalenderjahr .............................. .\nnach § 2 Abs. 3 der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)\n1. Berechnung der pauschalen Beiträge für Wehrdienstzeiten                                                                                                                         :z\n(.D\nAus Vordruck KV-50                                                                                 0-:\nBMA-9/1970                               Zahl der männl.\npflichtvers.                      Pauschaler\nBeitrag=           >-j\nVersicherungsträger                        Halbjähriges                                       Mitglieder von    Wehrdiensttage                       O!\n15 bis unter                     Sp. 2 X Sp. 5      (.Q\nBeitragssoll der     Hilfsgröße\nSp. 3 X 5,475       p_.\nKranken-               s                          25 Jahren*)                                           (!)\nversicherung                                                                                              \"\"i\n1                                      2                  3                                 4               5                6             •\ni:::\nrJl\n(.Q\nPl\nO\"'\n(!)\nt:d\n0\n~\n.?\np_.\n(!)\n~\n1:-v\n--.J\n0\n:,,;-\n,...,..\n0\nO\"'\n(!)\n-\n\"\"i\n( .D\n--.J\n0\nSumme                                    1                1\n~\n*) im Sinne des § 1 Abs. 3 der Verordnung\n;-\n(,Q\n(1)\nN\n-\n~\n~\n\"11","::::;  i,,.\n2. Summe der Abschlagsauszahlungen auf Beiträge für Wehrdienst lei- 3. Summe der Ausgleichsbeträge nach § 3 Abs. 3 der Verordnung:     0      ~\n~\nstende Personen für das                                             Von den Versicherungsträgern                                    &      0)\n1. Kalender-Vierteljahr                                     DM                                                                      >\n2. Kalender-Vierteljahr                                     DM\na) zu vereinnahmende Beträge                               DM =\n~\nb) zu verausgabende Beträge                                DM ~\n(C\n3. Kalender-Vierteljahr                                     DM                                                                      N\n4. Kalender-Vierteljahr                                     DM\nzusammen                  DM\nZahlungen erbeten an                                                                                                                          t,:I\nC\n::::;\n0..\n(!)\nUl\ntQ\n(!)\nKonto-Nr.                                                                                                                                     Ul\n~\nN\nO\"\nRechnerisch geprüft und festgestellt                                Die sachliche Richtigkeit bescheinigt                                     j\nc...,\npi\n::i\"\n'\"i\ntQ\npi\nden                                                                  den                                 ::::;\ntQ\n.....\n<O\n-..J\n$=)\n(Unterschrift)                                                         (Unterschrift)           1-:)\nß\n(Stempel)\n-\nVordruck KV-51\nBMA-9/1970","Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                                                                     Bonn, den\noder die von ihm bestimmte Stelle\nAz.:\nNachweis für das Kalenderjahr ............................... .\nüber die pauschalen Beiträge, die Abschlagsauszahlungen und die Ausgleichsbeträge\nnach der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten\nin der Fassung der Bekanntmq.chung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)\nz:'\nAusgleichsbetrag (Sp. 3 minus Sp. 4)                                                   <.O\nfür                                                                 C:\nVersicherungsträger,                                    Pauschaler            Abschlags-\nWehrdiensttage        Beitrag           auszahlungen\nVerband                                                                                                                                                                                            ....,\nVersicherungsträger,                       Bundesminister der\nVerband                                     Verteidigung                               (Q\nQ.)\n-\n1                                 2                 3                     4                               5                                                       6                              0..\n0\n'\"\"1\n•,::::\n1Jl\n(Q\nPl\nO\"'\n(D\nt:d\n0\n:::i\n.P\n0..\n(D\n:::i\nts.:)\n-.J\n1\n0\nSumme                    1\ni\n1                               1\n::,:;-\nö\nO\"'\n(D\n'\"\"1\n......\n<.O\n-.J\nAn                                                                              Festgestellt:                                                          Sachlich richtig:                                                0\nden Herrn Bundesminister der Verteidigung\nBonn\noder an die von ihm bestimmte Stelle                                             (Unterschrift)                                                                (Unterschrift)\nEs wird gebeten, die Ausgleichsbeträge laut Spalte 5 an die Stellen laut Spalte 1 des Nachweises zu\nzahlen und die Ausgleichsbeträge laut Spalte 6 zu vereinnahmen.         ·\nIm Auftrag:\n•=;-\nVordruck KV-52\nBMA-9/1970\n. -- . ----- -. --- -- - ----. -. -----. -- -- --... - -- - ... -.\n(Unterschrift)\n(,Q\nCl)\n~\n-\"\"''\"\"''\n~"]}